Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.d) Gesundbäder. Nothwendige Scheidung zwischen Heilbädern (Gesundbrunnen) Verwaltungsrechtliche Literatur mangelt, bei großer Fülle der hygie- III. Das Polizeiwesen. Historische Grundlage. Bei keinem Theil der Verwaltungslehre ist eine möglichst klare Bis auf unsere Zeit nämlich bedeuten Polizei und Polizeiwesen Die Polizei entsteht nämlich in Wort und Inhalt erst mit der d) Geſundbäder. Nothwendige Scheidung zwiſchen Heilbädern (Geſundbrunnen) Verwaltungsrechtliche Literatur mangelt, bei großer Fülle der hygie- III. Das Polizeiweſen. Hiſtoriſche Grundlage. Bei keinem Theil der Verwaltungslehre iſt eine möglichſt klare Bis auf unſere Zeit nämlich bedeuten Polizei und Polizeiweſen Die Polizei entſteht nämlich in Wort und Inhalt erſt mit der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0119" n="95"/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">d)</hi><hi rendition="#g">Geſundbäder</hi>.</head><lb/> <p>Nothwendige Scheidung zwiſchen <hi rendition="#g">Heilbädern</hi> (Geſundbrunnen)<lb/> und <hi rendition="#g">öffentlichen</hi> Bädern. Erſtere ſind ihrer Natur nach Privat-<lb/> unternehmungen, deren Benützung die ärztliche Praxis regelt; letztere<lb/> ſind ein wichtiges Element der <hi rendition="#g">Geſundheitspflege</hi>, hängen aufs<lb/> engſte mit der Waſſerverſorgung zuſammen, und werden eine weſent-<lb/> liche Aufgabe der künftigen rationellen Selbſtverwaltung bilden.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Verwaltungsrechtliche</hi> Literatur mangelt, bei großer Fülle der hygie-<lb/> niſchen. Die franzöſiſche Geſetzgebung des vorigen Jahrhunderts ſeit 1772 iſt<lb/> durch Decret vom 24. Mai 1790 für Frankreich als dauernd anerkannt, mit<lb/> ſtrenger polizeilicher Ueberwachung: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Block</hi>, Eaux minérales.</hi> In Deutſchland<lb/> ſtehen die Heilbäder meiſt unter der Gewerbeordnung; mit den öffentlichen Bädern<lb/> hat England im Vereinswege begonnen. <hi rendition="#g">Wann</hi> werden die deutſchen Selbſt-<lb/> verwaltungskörper die Sache in ihre Hand nehmen? Vergl. <hi rendition="#g">Stein</hi> S. 123—133.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> Das Polizeiweſen.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Hiſtoriſche Grundlage</hi>.</head><lb/> <p>Bei keinem Theil der Verwaltungslehre iſt eine möglichſt klare<lb/> Begriffsbeſtimmung ſo nothwendig als beim Polizeiweſen, weil aus<lb/> hiſtoriſchen Gründen bei keinem Theile eine ſo große Verwirrung der<lb/> Auffaſſung geherrſcht hat. Es iſt daher auch keine einfach formale<lb/> Definition hier möglich, ſondern der gegenwärtige Begriff muß hiſto-<lb/> riſch entwickelt werden, wie er hiſtoriſch entſtanden iſt.</p><lb/> <p>Bis auf unſere Zeit nämlich bedeuten Polizei und Polizeiweſen<lb/> eigentlich alle Formen, in denen <hi rendition="#g">überhaupt ein Eingreifen der<lb/> Regierung in die Verwaltung</hi> ſtattfindet. Erſt mit unſern letzten<lb/> Jahrzehnten gewinnt das Wort einen anderen, beſtimmten Sinn; es<lb/> ward zu einem <hi rendition="#g">beſtimmten</hi> einzelnen Verhältniß zwiſchen Regierung<lb/> und Verwaltung, und erſcheint ſomit als ein <hi rendition="#g">Theil</hi> der Verwaltungs-<lb/> lehre. Der Proceß, durch den das entſtanden iſt, iſt eben die Entwick-<lb/> lung des Begriffes des Polizeiweſens.</p><lb/> <p>Die Polizei <hi rendition="#g">entſteht</hi> nämlich in Wort und Inhalt erſt mit der<lb/> Entſtehung der Regierung, und umfaßt als innere Staatskunſt (πολι-<lb/> τεία) im Gegenſatz zur „Politik“ <hi rendition="#g">alle</hi> Thätigkeiten derſelben. Im<lb/> ſiebzehnten Jahrhundert ward nun aus dieſer Polizei eine Wiſſenſchaft;<lb/> die junge Rechtsphiloſophie verſucht, ihr Princip und Syſtem im <hi rendition="#aq">Jus<lb/> naturae</hi> zu geben; dieß Princip für die Geſammtheit aller Aufgaben<lb/> der immer mächtiger werdenden Regierung ausgedehnt, iſt der Eudämo-<lb/> nismus; mit ihm aber tritt zugleich die erſte Scheidung in dem Begriff<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0119]
d) Geſundbäder.
Nothwendige Scheidung zwiſchen Heilbädern (Geſundbrunnen)
und öffentlichen Bädern. Erſtere ſind ihrer Natur nach Privat-
unternehmungen, deren Benützung die ärztliche Praxis regelt; letztere
ſind ein wichtiges Element der Geſundheitspflege, hängen aufs
engſte mit der Waſſerverſorgung zuſammen, und werden eine weſent-
liche Aufgabe der künftigen rationellen Selbſtverwaltung bilden.
Verwaltungsrechtliche Literatur mangelt, bei großer Fülle der hygie-
niſchen. Die franzöſiſche Geſetzgebung des vorigen Jahrhunderts ſeit 1772 iſt
durch Decret vom 24. Mai 1790 für Frankreich als dauernd anerkannt, mit
ſtrenger polizeilicher Ueberwachung: Block, Eaux minérales. In Deutſchland
ſtehen die Heilbäder meiſt unter der Gewerbeordnung; mit den öffentlichen Bädern
hat England im Vereinswege begonnen. Wann werden die deutſchen Selbſt-
verwaltungskörper die Sache in ihre Hand nehmen? Vergl. Stein S. 123—133.
III.
Das Polizeiweſen.
Hiſtoriſche Grundlage.
Bei keinem Theil der Verwaltungslehre iſt eine möglichſt klare
Begriffsbeſtimmung ſo nothwendig als beim Polizeiweſen, weil aus
hiſtoriſchen Gründen bei keinem Theile eine ſo große Verwirrung der
Auffaſſung geherrſcht hat. Es iſt daher auch keine einfach formale
Definition hier möglich, ſondern der gegenwärtige Begriff muß hiſto-
riſch entwickelt werden, wie er hiſtoriſch entſtanden iſt.
Bis auf unſere Zeit nämlich bedeuten Polizei und Polizeiweſen
eigentlich alle Formen, in denen überhaupt ein Eingreifen der
Regierung in die Verwaltung ſtattfindet. Erſt mit unſern letzten
Jahrzehnten gewinnt das Wort einen anderen, beſtimmten Sinn; es
ward zu einem beſtimmten einzelnen Verhältniß zwiſchen Regierung
und Verwaltung, und erſcheint ſomit als ein Theil der Verwaltungs-
lehre. Der Proceß, durch den das entſtanden iſt, iſt eben die Entwick-
lung des Begriffes des Polizeiweſens.
Die Polizei entſteht nämlich in Wort und Inhalt erſt mit der
Entſtehung der Regierung, und umfaßt als innere Staatskunſt (πολι-
τεία) im Gegenſatz zur „Politik“ alle Thätigkeiten derſelben. Im
ſiebzehnten Jahrhundert ward nun aus dieſer Polizei eine Wiſſenſchaft;
die junge Rechtsphiloſophie verſucht, ihr Princip und Syſtem im Jus
naturae zu geben; dieß Princip für die Geſammtheit aller Aufgaben
der immer mächtiger werdenden Regierung ausgedehnt, iſt der Eudämo-
nismus; mit ihm aber tritt zugleich die erſte Scheidung in dem Begriff
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