Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufsicht. b) Das Apothekerwesen. Das Apothekerwesen hält in allen Hauptsachen gleichen Schritt Literatur schließt sich an die Entstehung des Medicinalwesens; Frank c) Hebammenwesen. Das Hebammenwesen ward erst mit dem achtzehnten Jahrhundert Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; specielle bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufſicht. b) Das Apothekerweſen. Das Apothekerweſen hält in allen Hauptſachen gleichen Schritt Literatur ſchließt ſich an die Entſtehung des Medicinalweſens; Frank c) Hebammenweſen. Das Hebammenweſen ward erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; ſpecielle <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0116" n="92"/> bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufſicht.<lb/> Einziges Geſetz bisher <hi rendition="#aq">St. 21. 22. Vict. 96. (Medical Act.)</hi> Andere Geſetz-<lb/> gebung bei <hi rendition="#g">Stein</hi> a. a. O. S. 105.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">b)</hi><hi rendition="#g">Das Apothekerweſen</hi>.</head><lb/> <p>Das Apothekerweſen hält in allen Hauptſachen gleichen Schritt<lb/> mit dem ärztlichen Recht. Seine Selbſtändigkeit beginnt mit der Facul-<lb/> tätsfachbildung <hi rendition="#aq">(Salernum).</hi> Von da an werden die beiden Grundſätze<lb/> feſtgehalten: erſtens, daß die Apotheken öffentliche Anſtalten ſind, und<lb/> zweitens, daß zu ihrer Betreibung Fachbildung nothwendig iſt. Aus<lb/> dem erſten Grundſatz geht die Organiſation der öffentlichen Oberaufſicht<lb/> über die Apotheken hervor, die durch die Aerzte ausgeübt wird; aus<lb/> dem zweiten die öffentlich rechtliche Ordnung der Fachbildung der Apo-<lb/> theker, die faſt <hi rendition="#g">nur</hi> in Deutſchland ſyſtematiſch ausgebildet iſt. Die<lb/> gemeinſame Conſequenz beider ſind das Princip der <hi rendition="#g">Genehmigung</hi><lb/> der Anlage von Apotheken, das Princip der <hi rendition="#g">Prüfung</hi> für die Apo-<lb/> theker, endlich die Aufſtellung der <hi rendition="#g">Pharmacopöen</hi> mit den officiellen<lb/> Heilmitteln und die damit eng verbundene <hi rendition="#g">Apothekertaxe</hi> und das<lb/> ausſchließliche <hi rendition="#g">Diſpenſationsrecht</hi>, während andererſeits das rein<lb/> gewerbliche Element im Apothekerweſen gleichfalls in der Lehrzeit mit<lb/> ihren Pflichten und zum Theil in den alten Apothekergenoſſenſchaften<lb/> (Gremien) ſeinen Ausdruck findet. Doch iſt das ganze Apothekerweſen<lb/> faſt nur in Deutſchland rationell organiſirt.</p><lb/> <p>Literatur ſchließt ſich an die Entſtehung des Medicinalweſens; <hi rendition="#g">Frank</hi><lb/> Bd. <hi rendition="#aq">VII.</hi> <hi rendition="#g">Pappenheim</hi>, Handbuch der Sanitätslehre <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 34. Geſetzgebung<lb/> mit der Entſtehung der großen Medicinalordnungen; Preußen ſeit 1725; Oeſter-<lb/> reich ſeit 1770. <hi rendition="#g">Locale</hi> Apothekerordnungen ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert;<lb/><hi rendition="#g">Stoll</hi> Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> Anhang. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi> (Ordnung durch Geſetz vom 21. <hi rendition="#aq">Germ.<lb/> an XI.</hi>) — <hi rendition="#g">England</hi>: <hi rendition="#aq">St. 35. G. III.</hi> 194; gewerbliche Ordnung (<hi rendition="#g">Gneiſt</hi><lb/> §. 114. <hi rendition="#g">Stein</hi> S. 111 ff).</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">c)</hi><hi rendition="#g">Hebammenweſen</hi>.</head><lb/> <p>Das Hebammenweſen ward erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert<lb/> Gegenſtand des öffentlichen Geſundheitsweſens; mit dem neunzehnten<lb/> Jahrhundert tritt der Grundſatz in Kraft, daß eine Fachbildung recht-<lb/> liche Bedingung zur Ausübung dieſes Berufes ſei. Daher Errichtung<lb/> von Hebammenſchulen, Prüfungen, formelle Verpflichtung derſelben,<lb/> und Oberaufſicht.</p><lb/> <p>Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; ſpecielle<lb/> Vorſchriften ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts (vergl. <hi rendition="#g">Stein</hi> S. 118. 119).<lb/><hi rendition="#g">Hannover</hi>: Reglement für Hebammen vom Februar 1864.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [92/0116]
bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufſicht.
Einziges Geſetz bisher St. 21. 22. Vict. 96. (Medical Act.) Andere Geſetz-
gebung bei Stein a. a. O. S. 105.
b) Das Apothekerweſen.
Das Apothekerweſen hält in allen Hauptſachen gleichen Schritt
mit dem ärztlichen Recht. Seine Selbſtändigkeit beginnt mit der Facul-
tätsfachbildung (Salernum). Von da an werden die beiden Grundſätze
feſtgehalten: erſtens, daß die Apotheken öffentliche Anſtalten ſind, und
zweitens, daß zu ihrer Betreibung Fachbildung nothwendig iſt. Aus
dem erſten Grundſatz geht die Organiſation der öffentlichen Oberaufſicht
über die Apotheken hervor, die durch die Aerzte ausgeübt wird; aus
dem zweiten die öffentlich rechtliche Ordnung der Fachbildung der Apo-
theker, die faſt nur in Deutſchland ſyſtematiſch ausgebildet iſt. Die
gemeinſame Conſequenz beider ſind das Princip der Genehmigung
der Anlage von Apotheken, das Princip der Prüfung für die Apo-
theker, endlich die Aufſtellung der Pharmacopöen mit den officiellen
Heilmitteln und die damit eng verbundene Apothekertaxe und das
ausſchließliche Diſpenſationsrecht, während andererſeits das rein
gewerbliche Element im Apothekerweſen gleichfalls in der Lehrzeit mit
ihren Pflichten und zum Theil in den alten Apothekergenoſſenſchaften
(Gremien) ſeinen Ausdruck findet. Doch iſt das ganze Apothekerweſen
faſt nur in Deutſchland rationell organiſirt.
Literatur ſchließt ſich an die Entſtehung des Medicinalweſens; Frank
Bd. VII. Pappenheim, Handbuch der Sanitätslehre III. S. 34. Geſetzgebung
mit der Entſtehung der großen Medicinalordnungen; Preußen ſeit 1725; Oeſter-
reich ſeit 1770. Locale Apothekerordnungen ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert;
Stoll Bd. I. Anhang. — Frankreich (Ordnung durch Geſetz vom 21. Germ.
an XI.) — England: St. 35. G. III. 194; gewerbliche Ordnung (Gneiſt
§. 114. Stein S. 111 ff).
c) Hebammenweſen.
Das Hebammenweſen ward erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert
Gegenſtand des öffentlichen Geſundheitsweſens; mit dem neunzehnten
Jahrhundert tritt der Grundſatz in Kraft, daß eine Fachbildung recht-
liche Bedingung zur Ausübung dieſes Berufes ſei. Daher Errichtung
von Hebammenſchulen, Prüfungen, formelle Verpflichtung derſelben,
und Oberaufſicht.
Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; ſpecielle
Vorſchriften ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts (vergl. Stein S. 118. 119).
Hannover: Reglement für Hebammen vom Februar 1864.
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