Ganzen als Einheit. Quarantaine. Frankreich: Verordnung vom 3. März 1822 und Gesetz vom 24. December 1850. (Tardieu: Dict. d'hyg. publique. II. 381--415). -- England: Aufgabe der Verordnungsgewalt als Ordre in Council; Hauptgesetz 6. G. IV. 78. (Gneist, Englisches Verwal- tungsrecht II. §. 113). -- Oesterreich: erste Pestpolizeiordnung von 1728, neueste von 1837; nähere Bestimmungen für das Seesanitätswesen (Verord- nung vom 13. December 1851). -- Preußen: nach englischem Vorbild dem Ministerium des Aeußern untergeordnet (Reglement vom 3. Juli 1863). Rönne, §. 362. -- Blatternwesen. England: Einführung des Impfzwangs erst durch 16. 17. Vict. 100. -- Frankreich: noch ohne eigentlichen Zwang bloß Beförderungssystem. (Tardieu a. a. O. III. 256 ff.) -- Oesterreich: seit 1790; Grundlage der Impfpflicht (Verordnung vom 30. Juni 1806); Orga- nisirung seit 1836. -- Preußen: Regulativ vom 28. October 1835; besondere Impfordnungen für die Regierungsbezirke. (Stein, Gesundheitswesen S. 46--48.) -- Für die übrigen Seuchen zum Theil sehr genaue Vorschriften in Preußen: Horn, preußisches Medicinalwesen I. Grundlage das Regulativ von 1835; darnach die Seucheninstruktion vom 15. August 1838 für Oesterreich. -- In den übrigen Staaten meist nur einzelne temporäre Vorschriften. Stein a. a. O. S. 50.
b)Die Gesundheitspolizei.
Die Gesundheitspolizei umfaßt ihrem Begriffe nach alle Vorschriften und Maßregeln, durch welche die Gesundheit des Einzelnen gegen die einzelnen Gefährdungen geschützt wird, die aus dem Verkehre erwachsen. Sie entsteht daher naturgemäß in den Städten, und findet auch jetzt nur verhältnißmäßig wenig Anwendung auf dem Lande. Ihr erstes Gebiet sind die äußeren, sichtbaren Gefährdungen der Ge- sundheit; daher beginnt sie bei der Polizei der Nahrungsmittel (Markt- polizei) und bei der Straßen- und Wegepolizei; mit der Entstehung der wissenschaftlichen Medicin geht sie über zur Polizei der Gifte und der Quacksalberei; das vorige Jahrhundert schließt daran die ärzt- liche Todten- und Begräbnißpolizei, die sich aus der juristischen entwickelt, mit Todtenbeschau und Begräbnißordnungen, die sich in un- serem Jahrhundert weiter entwickelt und die Unmäßigkeitspolizei, von der nur noch das Element der Sittenpolizei und der Schenkenpolizei übrig bleibt, während die Polizei der Syphilis speciell der neuesten Zeit angehört, ohne noch zum Abschluß in Princip und Ausführung gediehen zu sein. In der Gewerbepolizei geht sie dann in die Gesund- heitspflege über.
Eine Reihe einzelner örtlicher Vorschriften über Marktpolizei (Fleischer- schau, Mühlordnungen, Bäckerordnungen, Bier- und Weinpolizei) sehr alt. Erst Peter Frank erhebt dieß Gebiet zur wissenschaftlichen Betrachtung. Von da an Uebergang in die Polizeiwissenschaft; die Gesetzgebungen für alle
Ganzen als Einheit. Quarantaine. Frankreich: Verordnung vom 3. März 1822 und Geſetz vom 24. December 1850. (Tardieu: Dict. d’hyg. publique. II. 381—415). — England: Aufgabe der Verordnungsgewalt als Ordre in Council; Hauptgeſetz 6. G. IV. 78. (Gneiſt, Engliſches Verwal- tungsrecht II. §. 113). — Oeſterreich: erſte Peſtpolizeiordnung von 1728, neueſte von 1837; nähere Beſtimmungen für das Seeſanitätsweſen (Verord- nung vom 13. December 1851). — Preußen: nach engliſchem Vorbild dem Miniſterium des Aeußern untergeordnet (Reglement vom 3. Juli 1863). Rönne, §. 362. — Blatternweſen. England: Einführung des Impfzwangs erſt durch 16. 17. Vict. 100. — Frankreich: noch ohne eigentlichen Zwang bloß Beförderungsſyſtem. (Tardieu a. a. O. III. 256 ff.) — Oeſterreich: ſeit 1790; Grundlage der Impfpflicht (Verordnung vom 30. Juni 1806); Orga- niſirung ſeit 1836. — Preußen: Regulativ vom 28. October 1835; beſondere Impfordnungen für die Regierungsbezirke. (Stein, Geſundheitsweſen S. 46—48.) — Für die übrigen Seuchen zum Theil ſehr genaue Vorſchriften in Preußen: Horn, preußiſches Medicinalweſen I. Grundlage das Regulativ von 1835; darnach die Seucheninſtruktion vom 15. Auguſt 1838 für Oeſterreich. — In den übrigen Staaten meiſt nur einzelne temporäre Vorſchriften. Stein a. a. O. S. 50.
b)Die Geſundheitspolizei.
Die Geſundheitspolizei umfaßt ihrem Begriffe nach alle Vorſchriften und Maßregeln, durch welche die Geſundheit des Einzelnen gegen die einzelnen Gefährdungen geſchützt wird, die aus dem Verkehre erwachſen. Sie entſteht daher naturgemäß in den Städten, und findet auch jetzt nur verhältnißmäßig wenig Anwendung auf dem Lande. Ihr erſtes Gebiet ſind die äußeren, ſichtbaren Gefährdungen der Ge- ſundheit; daher beginnt ſie bei der Polizei der Nahrungsmittel (Markt- polizei) und bei der Straßen- und Wegepolizei; mit der Entſtehung der wiſſenſchaftlichen Medicin geht ſie über zur Polizei der Gifte und der Quackſalberei; das vorige Jahrhundert ſchließt daran die ärzt- liche Todten- und Begräbnißpolizei, die ſich aus der juriſtiſchen entwickelt, mit Todtenbeſchau und Begräbnißordnungen, die ſich in un- ſerem Jahrhundert weiter entwickelt und die Unmäßigkeitspolizei, von der nur noch das Element der Sittenpolizei und der Schenkenpolizei übrig bleibt, während die Polizei der Syphilis ſpeciell der neueſten Zeit angehört, ohne noch zum Abſchluß in Princip und Ausführung gediehen zu ſein. In der Gewerbepolizei geht ſie dann in die Geſund- heitspflege über.
Eine Reihe einzelner örtlicher Vorſchriften über Marktpolizei (Fleiſcher- ſchau, Mühlordnungen, Bäckerordnungen, Bier- und Weinpolizei) ſehr alt. Erſt Peter Frank erhebt dieß Gebiet zur wiſſenſchaftlichen Betrachtung. Von da an Uebergang in die Polizeiwiſſenſchaft; die Geſetzgebungen für alle
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[87/0111]
Ganzen als Einheit. Quarantaine. Frankreich: Verordnung vom
3. März 1822 und Geſetz vom 24. December 1850. (Tardieu: Dict. d’hyg.
publique. II. 381—415). — England: Aufgabe der Verordnungsgewalt als
Ordre in Council; Hauptgeſetz 6. G. IV. 78. (Gneiſt, Engliſches Verwal-
tungsrecht II. §. 113). — Oeſterreich: erſte Peſtpolizeiordnung von 1728,
neueſte von 1837; nähere Beſtimmungen für das Seeſanitätsweſen (Verord-
nung vom 13. December 1851). — Preußen: nach engliſchem Vorbild dem
Miniſterium des Aeußern untergeordnet (Reglement vom 3. Juli 1863). Rönne,
§. 362. — Blatternweſen. England: Einführung des Impfzwangs
erſt durch 16. 17. Vict. 100. — Frankreich: noch ohne eigentlichen Zwang
bloß Beförderungsſyſtem. (Tardieu a. a. O. III. 256 ff.) — Oeſterreich:
ſeit 1790; Grundlage der Impfpflicht (Verordnung vom 30. Juni 1806); Orga-
niſirung ſeit 1836. — Preußen: Regulativ vom 28. October 1835; beſondere
Impfordnungen für die Regierungsbezirke. (Stein, Geſundheitsweſen S. 46—48.)
— Für die übrigen Seuchen zum Theil ſehr genaue Vorſchriften in Preußen:
Horn, preußiſches Medicinalweſen I. Grundlage das Regulativ von 1835;
darnach die Seucheninſtruktion vom 15. Auguſt 1838 für Oeſterreich. — In den
übrigen Staaten meiſt nur einzelne temporäre Vorſchriften. Stein a. a. O. S. 50.
b) Die Geſundheitspolizei.
Die Geſundheitspolizei umfaßt ihrem Begriffe nach alle Vorſchriften
und Maßregeln, durch welche die Geſundheit des Einzelnen gegen die
einzelnen Gefährdungen geſchützt wird, die aus dem Verkehre
erwachſen. Sie entſteht daher naturgemäß in den Städten, und
findet auch jetzt nur verhältnißmäßig wenig Anwendung auf dem Lande.
Ihr erſtes Gebiet ſind die äußeren, ſichtbaren Gefährdungen der Ge-
ſundheit; daher beginnt ſie bei der Polizei der Nahrungsmittel (Markt-
polizei) und bei der Straßen- und Wegepolizei; mit der Entſtehung
der wiſſenſchaftlichen Medicin geht ſie über zur Polizei der Gifte und
der Quackſalberei; das vorige Jahrhundert ſchließt daran die ärzt-
liche Todten- und Begräbnißpolizei, die ſich aus der juriſtiſchen
entwickelt, mit Todtenbeſchau und Begräbnißordnungen, die ſich in un-
ſerem Jahrhundert weiter entwickelt und die Unmäßigkeitspolizei,
von der nur noch das Element der Sittenpolizei und der Schenkenpolizei
übrig bleibt, während die Polizei der Syphilis ſpeciell der neueſten
Zeit angehört, ohne noch zum Abſchluß in Princip und Ausführung
gediehen zu ſein. In der Gewerbepolizei geht ſie dann in die Geſund-
heitspflege über.
Eine Reihe einzelner örtlicher Vorſchriften über Marktpolizei (Fleiſcher-
ſchau, Mühlordnungen, Bäckerordnungen, Bier- und Weinpolizei) ſehr alt.
Erſt Peter Frank erhebt dieß Gebiet zur wiſſenſchaftlichen Betrachtung.
Von da an Uebergang in die Polizeiwiſſenſchaft; die Geſetzgebungen für alle
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/111>, abgerufen am 19.11.2024.
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