§. 1. Der Ursprung der Reichs-Grafen von Manderscheid ist aus dem Geblüte der Könige von Austrusien, und im XI. Jahrhundert findet man schon Henricum Graf von Manderscheid, dessen Nachkommen aber wieder abgestorben.
§. 2. Kayser Fridericus V. hat hernach im Jahr 1450. seinen Anverwandten den Reichs-Gräflichen Titul vom neuen verliehen.
§. 3. Ulricus, Herr von Manderscheid, ist im Jahr 1430. zum Churfürsten von Trier, Johannes, Graf von Manderscheid, im Jahr 1569. zum Bischoff zu Straßburg, und im Jahr 1722. Graf Johannes Mauritius zu Manderscheid-Blanckenheim zum Bischoff zu Neustadt in Oesterreich erwählet worden.
§. 4. Robertus, Graf von Manderscheid, war zu Kaysers Ferdinandi I. Zeiten Cammer-Praesident zu Speyer, Carolus Ferdinandus, Graf von Manderscheid, unter Kaysers Leopoldi M. glückseligen Regierung Cammer-Gerichts-Praesident zu Wetzlar. Auch haben die Grafen von Manderscheid durch ansehnliche Verdienste das Erb-Hofmeister-Amt des Ertz-Stiffts Cölln erhalten.
§. 5. Ihre Länder sind durch glückliche Vermählungen sehr angewachsen, denn sie besitzen die Grafschafften Manderscheid, Geroldstein, Blanckenheim, einen Theil der Grafschafft-Falckenstein, nebst denen Herrlichkeiten und Herrschafften Erp, Hachenburg, Bittingen, Junckeroth, Daun, Kayl, Wartenstein, Dollendorff, u. a. m. wiewol sie vor alten Zeiten, ehe ein gutes Theil ihrer Güther an die Grafen von der Marck, von Löwenstein und von Königseck durch Heyrath, gediehen, fast noch einmal so viel besessen.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Der Ursprung der Reichs-Grafen von Manderscheid ist aus dem Geblüte der Könige von Austrusien, und im XI. Jahrhundert findet man schon Henricum Graf von Manderscheid, dessen Nachkommen aber wieder abgestorben.
§. 2. Kayser Fridericus V. hat hernach im Jahr 1450. seinen Anverwandten den Reichs-Gräflichen Titul vom neuen verliehen.
§. 3. Ulricus, Herr von Manderscheid, ist im Jahr 1430. zum Churfürsten von Trier, Johannes, Graf von Manderscheid, im Jahr 1569. zum Bischoff zu Straßburg, und im Jahr 1722. Graf Johannes Mauritius zu Manderscheid-Blanckenheim zum Bischoff zu Neustadt in Oesterreich erwählet worden.
§. 4. Robertus, Graf von Manderscheid, war zu Kaysers Ferdinandi I. Zeiten Cammer-Praesident zu Speyer, Carolus Ferdinandus, Graf von Manderscheid, unter Kaysers Leopoldi M. glückseligen Regierung Cammer-Gerichts-Praesident zu Wetzlar. Auch haben die Grafen von Manderscheid durch ansehnliche Verdienste das Erb-Hofmeister-Amt des Ertz-Stiffts Cölln erhalten.
§. 5. Ihre Länder sind durch glückliche Vermählungen sehr angewachsen, denn sie besitzen die Grafschafften Manderscheid, Geroldstein, Blanckenheim, einen Theil der Grafschafft-Falckenstein, nebst denen Herrlichkeiten und Herrschafften Erp, Hachenburg, Bittingen, Junckeroth, Daun, Kayl, Wartenstein, Dollendorff, u. a. m. wiewol sie vor alten Zeiten, ehe ein gutes Theil ihrer Güther an die Grafen von der Marck, von Löwenstein und von Königseck durch Heyrath, gediehen, fast noch einmal so viel besessen.
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Historische Anmerckungen.
§. 1. Der Ursprung der Reichs-Grafen von Manderscheid ist aus dem Geblüte der Könige von Austrusien, und im XI. Jahrhundert findet man schon Henricum Graf von Manderscheid, dessen Nachkommen aber wieder abgestorben.
§. 2. Kayser Fridericus V. hat hernach im Jahr 1450. seinen Anverwandten den Reichs-Gräflichen Titul vom neuen verliehen.
§. 3. Ulricus, Herr von Manderscheid, ist im Jahr 1430. zum Churfürsten von Trier, Johannes, Graf von Manderscheid, im Jahr 1569. zum Bischoff zu Straßburg, und im Jahr 1722. Graf Johannes Mauritius zu Manderscheid-Blanckenheim zum Bischoff zu Neustadt in Oesterreich erwählet worden.
§. 4. Robertus, Graf von Manderscheid, war zu Kaysers Ferdinandi I. Zeiten Cammer-Praesident zu Speyer, Carolus Ferdinandus, Graf von Manderscheid, unter Kaysers Leopoldi M. glückseligen Regierung Cammer-Gerichts-Praesident zu Wetzlar. Auch haben die Grafen von Manderscheid durch ansehnliche Verdienste das Erb-Hofmeister-Amt des Ertz-Stiffts Cölln erhalten.
§. 5. Ihre Länder sind durch glückliche Vermählungen sehr angewachsen, denn sie besitzen die Grafschafften Manderscheid, Geroldstein, Blanckenheim, einen Theil der Grafschafft-Falckenstein, nebst denen Herrlichkeiten und Herrschafften Erp, Hachenburg, Bittingen, Junckeroth, Daun, Kayl, Wartenstein, Dollendorff, u. a. m. wiewol sie vor alten Zeiten, ehe ein gutes Theil ihrer Güther an die Grafen von der Marck, von Löwenstein und von Königseck durch Heyrath, gediehen, fast noch einmal so viel besessen.
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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/643>, abgerufen am 03.12.2024.
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