an, und starb er im Jahr 1557. Von seinen mit der Gräfin Salome von Hohenzollen erzeugten Kindern hat Graf Ludwig der XVI. die Oettingische und nunmehro Fürstliche Linie, Graf Friedrich aber die Wallersteinische und nunmehro in drey Aeste ausgebreitete Linie der Grafen von Oettingen gestifftet. Aus jener ist Albertus Ernestus I. von Kayserl. Majestät Leopoldo M. im Jahr 1674. in des H. R. Reichs Fürsten-Stand erhoben, auch ihm der Titul Lieber Oheim gegeben worden, wiewol sich Anfangs das Schwäbische Reichs-Grafen-Collegium, ingleiche die Wallersteinische Linie derer Grafen von Oettingen sehr darwider gesetzet, und die würckliche Introduction in den Fürsten-Rath gehindert. Endlich ist der Streit mit der Wallersteinischen Linie im Jahr 1696. durch einen errichteten und von Kayserl Majestät bestätigten Vergleich beygeleget worden. Auch haben bey dem itzo regierenden Fürsten von Oettingen, Alberto Ernesto II. als er bey seines Herrn Vatern im Jahr 1683. erfolgtem tödtlichen Hintritt noch minderjährig gewesen, die Häuser Brandenburg und Würtemberg die Vormundschafft verrichtet, daß also nunmehro die alte Erb-Vereinigung des Hauses Oettingen, Krafft deren kein Fürstenmäßiger oder Höherer, als die Grafen von Oettingen, zum Vormund gesetzt werden sollen, hierinnen geändert worden.
§. 4. In Graf Friedrichs, der, wie wir itzt gedacht, zu Wallerstein Hof gehalten, und die Römisch-Catholische Religion behalten, drey Enckeln, Graf Wilhelms und der Gräfin Johannae von Hohenzollern Söhnen, nemlich Grafen Wilhelmo, Wolffgango und Ernesto, entstunden so viel noch blühenden Linien, die Spielbergische, Wallersteinische und Katzensteinische. Vornemlich aber ist unter ihren Nachkommen Graf Ernestus, ein Sohn Graf
an, und starb er im Jahr 1557. Von seinen mit der Gräfin Salome von Hohenzollen erzeugten Kindern hat Graf Ludwig der XVI. die Oettingische und nunmehro Fürstliche Linie, Graf Friedrich aber die Wallersteinische und nunmehro in drey Aeste ausgebreitete Linie der Grafen von Oettingen gestifftet. Aus jener ist Albertus Ernestus I. von Kayserl. Majestät Leopoldo M. im Jahr 1674. in des H. R. Reichs Fürsten-Stand erhoben, auch ihm der Titul Lieber Oheim gegeben worden, wiewol sich Anfangs das Schwäbische Reichs-Grafen-Collegium, ingleiche die Wallersteinische Linie derer Grafen von Oettingen sehr darwider gesetzet, und die würckliche Introduction in den Fürsten-Rath gehindert. Endlich ist der Streit mit der Wallersteinischen Linie im Jahr 1696. durch einen errichteten und von Kayserl Majestät bestätigten Vergleich beygeleget worden. Auch haben bey dem itzo regierenden Fürsten von Oettingen, Alberto Ernesto II. als er bey seines Herrn Vatern im Jahr 1683. erfolgtem tödtlichen Hintritt noch minderjährig gewesen, die Häuser Brandenburg und Würtemberg die Vormundschafft verrichtet, daß also nunmehro die alte Erb-Vereinigung des Hauses Oettingen, Krafft deren kein Fürstenmäßiger oder Höherer, als die Grafen von Oettingen, zum Vormund gesetzt werden sollen, hierinnen geändert worden.
§. 4. In Graf Friedrichs, der, wie wir itzt gedacht, zu Wallerstein Hof gehalten, und die Römisch-Catholische Religion behalten, drey Enckeln, Graf Wilhelms und der Gräfin Johannae von Hohenzollern Söhnen, nemlich Grafen Wilhelmo, Wolffgango und Ernesto, entstunden so viel noch blühenden Linien, die Spielbergische, Wallersteinische und Katzensteinische. Vornemlich aber ist unter ihren Nachkommen Graf Ernestus, ein Sohn Graf
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an, und starb er im Jahr 1557. Von seinen mit der Gräfin Salome von Hohenzollen erzeugten Kindern hat Graf Ludwig der XVI. die Oettingische und nunmehro Fürstliche Linie, Graf Friedrich aber die Wallersteinische und nunmehro in drey Aeste ausgebreitete Linie der Grafen von Oettingen gestifftet. Aus jener ist Albertus Ernestus I. von Kayserl. Majestät Leopoldo M. im Jahr 1674. in des H. R. Reichs Fürsten-Stand erhoben, auch ihm der Titul Lieber Oheim gegeben worden, wiewol sich Anfangs das Schwäbische Reichs-Grafen-Collegium, ingleiche die Wallersteinische Linie derer Grafen von Oettingen sehr darwider gesetzet, und die würckliche Introduction in den Fürsten-Rath gehindert. Endlich ist der Streit mit der Wallersteinischen Linie im Jahr 1696. durch einen errichteten und von Kayserl Majestät bestätigten Vergleich beygeleget worden. Auch haben bey dem itzo regierenden Fürsten von Oettingen, Alberto Ernesto II. als er bey seines Herrn Vatern im Jahr 1683. erfolgtem tödtlichen Hintritt noch minderjährig gewesen, die Häuser Brandenburg und Würtemberg die Vormundschafft verrichtet, daß also nunmehro die alte Erb-Vereinigung des Hauses Oettingen, Krafft deren kein Fürstenmäßiger oder Höherer, als die Grafen von Oettingen, zum Vormund gesetzt werden sollen, hierinnen geändert worden.</p><p>§. 4. In Graf Friedrichs, der, wie wir itzt gedacht, zu Wallerstein Hof gehalten, und die Römisch-Catholische Religion behalten, drey Enckeln, Graf Wilhelms und der Gräfin Johannae von Hohenzollern Söhnen, nemlich Grafen Wilhelmo, Wolffgango und Ernesto, entstunden so viel noch blühenden Linien, die Spielbergische, Wallersteinische und Katzensteinische. Vornemlich aber ist unter ihren Nachkommen Graf Ernestus, ein Sohn Graf
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an, und starb er im Jahr 1557. Von seinen mit der Gräfin Salome von Hohenzollen erzeugten Kindern hat Graf Ludwig der XVI. die Oettingische und nunmehro Fürstliche Linie, Graf Friedrich aber die Wallersteinische und nunmehro in drey Aeste ausgebreitete Linie der Grafen von Oettingen gestifftet. Aus jener ist Albertus Ernestus I. von Kayserl. Majestät Leopoldo M. im Jahr 1674. in des H. R. Reichs Fürsten-Stand erhoben, auch ihm der Titul Lieber Oheim gegeben worden, wiewol sich Anfangs das Schwäbische Reichs-Grafen-Collegium, ingleiche die Wallersteinische Linie derer Grafen von Oettingen sehr darwider gesetzet, und die würckliche Introduction in den Fürsten-Rath gehindert. Endlich ist der Streit mit der Wallersteinischen Linie im Jahr 1696. durch einen errichteten und von Kayserl Majestät bestätigten Vergleich beygeleget worden. Auch haben bey dem itzo regierenden Fürsten von Oettingen, Alberto Ernesto II. als er bey seines Herrn Vatern im Jahr 1683. erfolgtem tödtlichen Hintritt noch minderjährig gewesen, die Häuser Brandenburg und Würtemberg die Vormundschafft verrichtet, daß also nunmehro die alte Erb-Vereinigung des Hauses Oettingen, Krafft deren kein Fürstenmäßiger oder Höherer, als die Grafen von Oettingen, zum Vormund gesetzt werden sollen, hierinnen geändert worden.
§. 4. In Graf Friedrichs, der, wie wir itzt gedacht, zu Wallerstein Hof gehalten, und die Römisch-Catholische Religion behalten, drey Enckeln, Graf Wilhelms und der Gräfin Johannae von Hohenzollern Söhnen, nemlich Grafen Wilhelmo, Wolffgango und Ernesto, entstunden so viel noch blühenden Linien, die Spielbergische, Wallersteinische und Katzensteinische. Vornemlich aber ist unter ihren Nachkommen Graf Ernestus, ein Sohn Graf
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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/416>, abgerufen am 24.11.2024.
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