Zwek der geselligen Verbindung durchaus fordert. Der kleinste Schritt über diese Gränze ist Tyrannei.
Hier kann aber jener Zwek nur for- dern, daß die Polygamie der Gesellschaft nicht nachtheilig werde, weder das Jnter- esse Einzelner noch Aller verleze. Wo die- ser Fall nicht existirt, ist das Verboth ohne Geist, also Willkühr. Daraus folgt also nicht mehr und nicht weniger, als daß der Staat die Polygamie nur in diesen Fäl- lenerlauben könne; wenn aber die Ex- istenz dieses Falls wirklich erwiesen, wenn erhoben ist, daß niemand widerspricht, nie- mand verlezt wird, für den Unterhalt der Gattinnen, der Kinder, der Wittwen, der Waisen gesorgt ist, also auch der Staat kei- ne Gefahr läuft, erlauben müßte. Die Ge- seze bestimmen ein Alter der Volljäh-
Zwek der geſelligen Verbindung durchaus fordert. Der kleinſte Schritt uͤber dieſe Graͤnze iſt Tyrannei.
Hier kann aber jener Zwek nur for- dern, daß die Polygamie der Geſellſchaft nicht nachtheilig werde, weder das Jnter- eſſe Einzelner noch Aller verleze. Wo die- ſer Fall nicht exiſtirt, iſt das Verboth ohne Geiſt, alſo Willkuͤhr. Daraus folgt alſo nicht mehr und nicht weniger, als daß der Staat die Polygamie nur in dieſen Faͤl- lenerlauben koͤnne; wenn aber die Ex- iſtenz dieſes Falls wirklich erwieſen, wenn erhoben iſt, daß niemand widerſpricht, nie- mand verlezt wird, fuͤr den Unterhalt der Gattinnen, der Kinder, der Wittwen, der Waiſen geſorgt iſt, alſo auch der Staat kei- ne Gefahr laͤuft, erlauben muͤßte. Die Ge- ſeze beſtimmen ein Alter der Volljaͤh-
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Zwek der geſelligen Verbindung durchaus
fordert. Der kleinſte Schritt uͤber dieſe
Graͤnze iſt Tyrannei.
Hier kann aber jener Zwek nur for-
dern, daß die Polygamie der Geſellſchaft
nicht nachtheilig werde, weder das Jnter-
eſſe Einzelner noch Aller verleze. Wo die-
ſer Fall nicht exiſtirt, iſt das Verboth ohne
Geiſt, alſo Willkuͤhr. Daraus folgt alſo
nicht mehr und nicht weniger, als daß der
Staat die Polygamie nur in dieſen Faͤl-
lenerlauben koͤnne; wenn aber die Ex-
iſtenz dieſes Falls wirklich erwieſen, wenn
erhoben iſt, daß niemand widerſpricht, nie-
mand verlezt wird, fuͤr den Unterhalt der
Gattinnen, der Kinder, der Wittwen, der
Waiſen geſorgt iſt, alſo auch der Staat kei-
ne Gefahr laͤuft, erlauben muͤßte. Die Ge-
ſeze beſtimmen ein Alter der Volljaͤh-
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Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/soden_alethia_1796/24>, abgerufen am 23.07.2024.
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