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Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895.

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§ 14. Beim Wiedereintritt in die Schule hat die Schülerin nach jeder Versäumnis bei den Lehrer
und Lehrerinnen, deren Unterricht sie versäumt hat, beim Anfang der Stunde sich zu melden. Hat eine Ver-
säumnis 14 Tage überstiegen, so hat sich die Schülerin auch beim Direktor zu melden.

§ 15. Soll eine Schülerin die Anstalt verlassen, so haben dies die Eltern oder deren Stellvertreter
dem Direktor vorher schriftlich zu melden, damit die Streichung in den Schulgeldlisten rechtzeitig erfolgen kann.

Anzeigen, daß die Schülerinnen aus irgend welchem Grunde die Anstalt auf kürzere oder längere Zeit
nicht besuchen können, sind keine Abmeldungen und ohne Einfluß auf die Verpflichtung zu regelmäßiger Zahlung
des Schulgeldes.

Pflichten der Schülerinnen.

§ 16. Die Schülerinnen haben in und außerhalb der Schule allen Lehrern und Lehrerinnen und
allen Bestimmungen der Schulordnung achtungsvollen Gehorsam zu leisten.

§ 17. Jn Fällen, wo sie einer Auskunft bedürfen, haben sie sich zunächst an den Klassenvorstand
zu wenden.

§ 18. Auf dem Wege zur Schule und von da nach Hause haben sie ein ruhiges und gesittetes
Benehmen zu beobachten.

§ 19. Keine Schülerin darf früher als in der letzten Viertelstunde vor dem Anfang ihres Unterrichts
zur Schule kommen.

Lärmende Unterhaltungen und Spiele vor dem Schulhause und auf den Treppen sind untersagt.

§ 20. Das Schulhaus wird 10 Minuten vor Beginn des Unterrichts geöffnet: vorher darf, außer
bei ungünstigem Wetter, keine Schülerin das Schulhaus betreten.

Nach Oeffnung des Schulhauses darf sich keine Schülerin mehr vor demselben aufhalten.

5 Minuten vor Beginnn des Unterrichts wird die Schulglocke zum ersten Male geläutet.

§ 21. Nach dem Eintritt in das Schulhaus haben die Schülerinnen ihre Hüte, Mäntel und Schirme
an den dazu bestimmten Plätzen des Flures abzulegen, sofort in ihre Klassen zu gehen und auf ihren Plätzen
ruhig die Ankunft der Lehrer zu erwarten.

§ 22. Jn den größeren Pausen hat jede Schülerin sich auf dem Spielplatz oder bei ungünstiger
Witterung auf den an ihre Klasse grenzenden Flur zu begeben.

Schülerinnen, die aus zwingenden Gründen auch bei günstigem Wetter während der Pausen im
Schulhause bleiben sollen, haben eine Bescheinigung vom Hause vorzulegen.

Während der Pausen darf keinerlei Arbeit vorgenommen werden.

Das Spielen im Schulhause ist untersagt; auch dürfen andere Klassen nur im Auftrag oder mit
Erlaubnis der Lehrer betreten werden.

Sobald durch die Glocke das Zeichen des Wiederbeginns des Unterrichts gegeben wird, gehen sämtliche
Schülerinnen ruhig in ihre Klassen und auf ihre Plätze zurück.

§ 23.§ Während der Schulzeit darf keine Schülerin ohne Erlaubnis die Schule verlassen.

Das Verlassen der Klasse während des Unterrichts ist soweit als irgend möglich einzuschränken. In
besonderen Fällen ist eine Bescheinigung der Eltern vorzulegen.

§ 24. Jede Schülerin hat sich in den Besitz der vorgeschriebenen Lehrmittel zu setzen und sie in
gutem Zustande zu erhalten. Die Schülerinnen der VII.-II. Klasse haben ein Aufgabenheft zu führen.

§ 25. Schulbücher, Hefte, Schirme, u. s. w. müssen mit dem Namen der Eigentümerin versehen sein.

§ 26. Die Schülerinnen dürfen Doppelexemplare ihrer Lernbücher, sowie Bücher und Unterrichtsmittel,
deren sie nur in der Schule bedürffen, in der Schule lassen, wo sie im Schranke ihrer Klasse aufbewahrt werden.

§ 27. Das Mitbringen von Spielereien und Näschereien ist untersagt.

§ 28. Geldsammlungen dürfen nur mit Genehmigung des Direktors veranstaltet werden.

§ 29. In allen zur Schule gehörigen Räumen soll die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.
Weder im Schulhause noch auf dem Spielplatze dürfen daher Papierstücke oder Abfälle auf die Erde geworfen
werden. Das Frühstückspapier wird auf dem Schulhofe in einen dazu aufgestellten Korb, in den Klassen in
die Kohlenkästen geworfen.

§ 14. Beim Wiedereintritt in die Schule hat die Schülerin nach jeder Versäumnis bei den Lehrer
und Lehrerinnen, deren Unterricht sie versäumt hat, beim Anfang der Stunde sich zu melden. Hat eine Ver-
säumnis 14 Tage überstiegen, so hat sich die Schülerin auch beim Direktor zu melden.

§ 15. Soll eine Schülerin die Anstalt verlassen, so haben dies die Eltern oder deren Stellvertreter
dem Direktor vorher schriftlich zu melden, damit die Streichung in den Schulgeldlisten rechtzeitig erfolgen kann.

Anzeigen, daß die Schülerinnen aus irgend welchem Grunde die Anstalt auf kürzere oder längere Zeit
nicht besuchen können, sind keine Abmeldungen und ohne Einfluß auf die Verpflichtung zu regelmäßiger Zahlung
des Schulgeldes.

Pflichten der Schülerinnen.

§ 16. Die Schülerinnen haben in und außerhalb der Schule allen Lehrern und Lehrerinnen und
allen Bestimmungen der Schulordnung achtungsvollen Gehorsam zu leisten.

§ 17. Jn Fällen, wo sie einer Auskunft bedürfen, haben sie sich zunächst an den Klassenvorstand
zu wenden.

§ 18. Auf dem Wege zur Schule und von da nach Hause haben sie ein ruhiges und gesittetes
Benehmen zu beobachten.

§ 19. Keine Schülerin darf früher als in der letzten Viertelstunde vor dem Anfang ihres Unterrichts
zur Schule kommen.

Lärmende Unterhaltungen und Spiele vor dem Schulhause und auf den Treppen sind untersagt.

§ 20. Das Schulhaus wird 10 Minuten vor Beginn des Unterrichts geöffnet: vorher darf, außer
bei ungünstigem Wetter, keine Schülerin das Schulhaus betreten.

Nach Oeffnung des Schulhauses darf sich keine Schülerin mehr vor demselben aufhalten.

5 Minuten vor Beginnn des Unterrichts wird die Schulglocke zum ersten Male geläutet.

§ 21. Nach dem Eintritt in das Schulhaus haben die Schülerinnen ihre Hüte, Mäntel und Schirme
an den dazu bestimmten Plätzen des Flures abzulegen, sofort in ihre Klassen zu gehen und auf ihren Plätzen
ruhig die Ankunft der Lehrer zu erwarten.

§ 22. Jn den größeren Pausen hat jede Schülerin sich auf dem Spielplatz oder bei ungünstiger
Witterung auf den an ihre Klasse grenzenden Flur zu begeben.

Schülerinnen, die aus zwingenden Gründen auch bei günstigem Wetter während der Pausen im
Schulhause bleiben sollen, haben eine Bescheinigung vom Hause vorzulegen.

Während der Pausen darf keinerlei Arbeit vorgenommen werden.

Das Spielen im Schulhause ist untersagt; auch dürfen andere Klassen nur im Auftrag oder mit
Erlaubnis der Lehrer betreten werden.

Sobald durch die Glocke das Zeichen des Wiederbeginns des Unterrichts gegeben wird, gehen sämtliche
Schülerinnen ruhig in ihre Klassen und auf ihre Plätze zurück.

§ 23.§ Während der Schulzeit darf keine Schülerin ohne Erlaubnis die Schule verlassen.

Das Verlassen der Klasse während des Unterrichts ist soweit als irgend möglich einzuschränken. In
besonderen Fällen ist eine Bescheinigung der Eltern vorzulegen.

§ 24. Jede Schülerin hat sich in den Besitz der vorgeschriebenen Lehrmittel zu setzen und sie in
gutem Zustande zu erhalten. Die Schülerinnen der VII.-II. Klasse haben ein Aufgabenheft zu führen.

§ 25. Schulbücher, Hefte, Schirme, u. s. w. müssen mit dem Namen der Eigentümerin versehen sein.

§ 26. Die Schülerinnen dürfen Doppelexemplare ihrer Lernbücher, sowie Bücher und Unterrichtsmittel,
deren sie nur in der Schule bedürffen, in der Schule lassen, wo sie im Schranke ihrer Klasse aufbewahrt werden.

§ 27. Das Mitbringen von Spielereien und Näschereien ist untersagt.

§ 28. Geldsammlungen dürfen nur mit Genehmigung des Direktors veranstaltet werden.

§ 29. In allen zur Schule gehörigen Räumen soll die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.
Weder im Schulhause noch auf dem Spielplatze dürfen daher Papierstücke oder Abfälle auf die Erde geworfen
werden. Das Frühstückspapier wird auf dem Schulhofe in einen dazu aufgestellten Korb, in den Klassen in
die Kohlenkästen geworfen.

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Thomas Gloning, Justus-Liebig-Universität: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-01-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s wiedergegeben.



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Zitationshilfe: Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895/3>, abgerufen am 21.11.2024.