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Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895.

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Schulordnung
der
Städtischen höheren Mädchenschule
zu Marburg.


Einrichtung der Anstalt.

§ 1. Die Schule umfaßt 9 aufsteigende Klassen und eine Fortbildungsklasse (Selekta). Sämtliche
Klassen haben einjährigen Lehrkursus. Die Anstalt übernimmt den Unterricht der Schülerinnen vom Beginn der
Schulpflichtigkeit, d. h. vom vollendeten 6. Lebensjahr an und führt ihn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
Die Schülerinnen verteilen sich also dem Alter nach in der Regel folgendermaßen auf die Klassen:

KlasseIXSchülerinnenvon6-7Jahren.
"VIII""7-8"
"VII""8-9"
"VI""9-10"
"V""10-11"
"IV""11-12"
"III""12-13"
"II""13-14"
"I""14-15"
"Selekta""15-16"

§ 2. Der Lehrplan beruht auf den Ministerialbestimmungen vom 31. Mai 1894 (s. Bestimmungen
über das Mädchenschulwesen u. s. w. Berlin, Verlag von Wilhelm Hertz. 1894. 75 Pfg.); der französische
Unterricht beginnt demnach in Klasse VI, der englische Unterricht in Klasse III.

§ 3. Versetzungen in höhere Klassen finden nur zu Ostern statt.

Aufnahme, Schulbesuch und Abgang.

§ 4. Die Aufnahme noch nicht unterrichteter Schülerinnen findet nur zu Ostern statt; dies ist auch
der geeignetste Termin für die Aufnahme bereits unterrichteter Schülerinnen, doch können solche auch zu anderen
Zeiten in die Anstalt eintreten.

§ 5. Die Schülerinnen sind schriftlich oder mündlich durch die Eltern oder deren Stellvertreter beim
Direktor anzumelden.

Schulordnung
der
Städtischen höheren Mädchenschule
zu Marburg.


Einrichtung der Anstalt.

§ 1. Die Schule umfaßt 9 aufsteigende Klassen und eine Fortbildungsklasse (Selekta). Sämtliche
Klassen haben einjährigen Lehrkursus. Die Anstalt übernimmt den Unterricht der Schülerinnen vom Beginn der
Schulpflichtigkeit, d. h. vom vollendeten 6. Lebensjahr an und führt ihn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
Die Schülerinnen verteilen sich also dem Alter nach in der Regel folgendermaßen auf die Klassen:

KlasseIXSchülerinnenvon6-7Jahren.
"VIII""7-8"
"VII""8-9"
"VI""9-10"
"V""10-11"
"IV""11-12"
"III""12-13"
"II""13-14"
"I""14-15"
"Selekta""15-16"

§ 2. Der Lehrplan beruht auf den Ministerialbestimmungen vom 31. Mai 1894 (s. Bestimmungen
über das Mädchenschulwesen u. s. w. Berlin, Verlag von Wilhelm Hertz. 1894. 75 Pfg.); der französische
Unterricht beginnt demnach in Klasse VI, der englische Unterricht in Klasse III.

§ 3. Versetzungen in höhere Klassen finden nur zu Ostern statt.

Aufnahme, Schulbesuch und Abgang.

§ 4. Die Aufnahme noch nicht unterrichteter Schülerinnen findet nur zu Ostern statt; dies ist auch
der geeignetste Termin für die Aufnahme bereits unterrichteter Schülerinnen, doch können solche auch zu anderen
Zeiten in die Anstalt eintreten.

§ 5. Die Schülerinnen sind schriftlich oder mündlich durch die Eltern oder deren Stellvertreter beim
Direktor anzumelden.

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s wiedergegeben.



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Zitationshilfe: Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895/1>, abgerufen am 22.12.2024.