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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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behielte. Nachdem entstand ein neuer Krieg zwischen Pohlen und Schweden wegen Lieffland, weil die Pohlen wegen des mit dem Ordens-Meister vorhin gemachten Vergleichs auch Esten praetendirten, welcher aber endlich vor Schweden ausfiehl, und musten die Pohlen in dem Olivischen Frieden anno 1660 nicht allein der Praetension auf Esten sich begeben, sondern auch das andere Stück von Lieffland, nehmlich Letten, denen Schweden überlaßen.

Und solcher gestalt ist Lieffland auch von dem Heil. Reiche gekommen, ob dieses aber annoch einige Gerechtigkeit und praetension daran habe, solches wird von denen meisten publicisten in Zweiffel gezogen.

Vor das Reich zwar pfleget aus dem Chytraeo angeführet zu werden.

Des Reichs Gründe. I. Daß die Käyserliche Gesandten, welche anno 1570 bey dem zu Stettin zwischen Schweden und Dännemarck gemachten Frieden zugegen gewesen, wieder den Königlichen Titul von Lieffland, welchen des Königs in Dännemarck Bruder Magnus von dem Moscovitischen Zaar Johanne Basilide angenommen hatte, protestiret, und dadurch zu erkennen gegeben, daß das Reich nicht gesonnen seines Rechts an Lieffland sich zu begeben.

II. Daß in gedachtem Stettinischen Frieden der König in Schweden die Oberherrschafft von dem, so er in Lieffland besessen, dem Käyser und dem Reiche überlaßen; der Käyser aber davon den Revelschen und Oeselschen District, nebst Padis, Sonnenburg, und Habsel in des Königs in Dännemarck Schutz gegeben.

III. Daß Sigismundus III König in Schweden und Pohlen, denen Pohlen, so die Abtretung von Esten ann. 1587 von ihme praerendirten, ehe und bevor sie ihn zu ihrem Könige annehmen wolten, geantwortet: Schweden hätte Esten nicht von Pohlen, sondern die Käyser und das R. Reich hätte den Königen in Schweden solche Provintz in Schutz gegeben, wie mit vielen von Käyser Carolo V, Ferdinando I und Maximiliano II an Gustavum, Ericum, und Johannem abgelaßenen Brieffen erwiesen werden könte.

IV. Daß Lieffland noch im vorigen Seculo von des Reichs-Kammer zu Speier vor eine zum Reich gebörige Provintz gehalten worden, wie solches aus einem in Causa Schmilach contra Nassau gegebenen Decret erhelle, welches also laute: Wolte Nassau seinem Erbieten nach beweisen und darthun, daß keiner aus Lieffland an das Käyserliche Cammer-Gericht appelliren mag, erhabe dann zuvor an einem gemeinen Landtage, vor allen Herren des Liefflandes appelliret; daß solches gehöret: Und er thue solches / oder nicht, soll in puncto devolutionis erkennet werden, was recht ist.

Welchem aber von Conringio und andern entgegen gesetzet wird:

Gegenwürffe. I. Daß diese Provintz, wie sie wider die Moscoviter so offt und inständig Hülffe gesuchet, von dem Reich gantz hülffloß gelaßen, und gleichsam pro derelicto gehalten worden, dahero ihr nicht zu verdencken gewest, nach Gefallen einem andern sich zu unterwerffen; Das Reich aber hätte sich dadurch seines Rechtes verlustig gemachet.

II. Daß das Reich wider die der Cron Pohlen und Schweden geschehene Unterwerffung nicht protestiret, oder sein Recht sich reserviret; und also tacite darinn consentiret.

III. Daß die Käyser und das Reich dasjenige, so in dem Stettinischen Frieden anno 1570 pacisciret worden, nicht zur Execution bringen laßen, auch denen Schweden deshalb keinen Streit moviret.

IV. Daß sich das Reich weder bey denen von Pohlen und Schweden mit Moscau geschlossenen Frieden, noch auch bey dem Olivischen Frieden gemeldet, und ihme sein Recht vorbehalten.

Itziger Zustand. Es sind, wie kurtz vorhero gemeldet, die Schweden und Pohlen bißhero in possession von Lieffland, und dem dazu gehörigen Churland geblieben, und findet man nicht, daß die Käyser und das Reich, seit es die Schweden und Pohlen wider die Moscoviter behauptet, solches in Anspruch genommen.

Conring. de fin. d. c. 29. §. 38.
quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 2. Loccen. in hist. Suec. p. 906. Pnfendorf. hist. Suecic. in Append. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 24. p. 202.
Teste Chytraeo d. L. 22. Chron. Sax.
v. Chytraeus d. l. Conring. d. l. §. 27.
v. Chytrae. L. 28 Chron. Sax.
quod refert Autor Decis. & praejud. Cameral. verb. Appellare quibus & a quibus &c. & ex eo Reinking. de Reg. sec. & eccles. L. 1. Class. 2. c. 9. n. 34. Limnae. L. 1. Jur. publ. c. 9. n. 50. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 2. p. 85.
de Fin. d. c. 29. §. 37. 38. & 39. add. Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 32.

behielte. Nachdem entstand ein neuer Krieg zwischen Pohlen und Schweden wegen Lieffland, weil die Pohlen wegen des mit dem Ordens-Meister vorhin gemachten Vergleichs auch Esten praetendirten, welcher aber endlich vor Schweden ausfiehl, und musten die Pohlen in dem Olivischen Frieden anno 1660 nicht allein der Praetension auf Esten sich begeben, sondern auch das andere Stück von Lieffland, nehmlich Letten, denen Schweden überlaßen.

Und solcher gestalt ist Lieffland auch von dem Heil. Reiche gekommen, ob dieses aber annoch einige Gerechtigkeit und praetension daran habe, solches wird von denen meisten publicisten in Zweiffel gezogen.

Vor das Reich zwar pfleget aus dem Chytraeo angeführet zu werden.

Des Reichs Gründe. I. Daß die Käyserliche Gesandten, welche anno 1570 bey dem zu Stettin zwischen Schweden und Dännemarck gemachten Frieden zugegen gewesen, wieder den Königlichen Titul von Lieffland, welchen des Königs in Dännemarck Bruder Magnus von dem Moscovitischen Zaar Johanne Basilide angenommen hatte, protestiret, und dadurch zu erkennen gegeben, daß das Reich nicht gesonnen seines Rechts an Lieffland sich zu begeben.

II. Daß in gedachtem Stettinischen Frieden der König in Schweden die Oberherrschafft von dem, so er in Lieffland besessen, dem Käyser und dem Reiche überlaßen; der Käyser aber davon den Revelschen und Oeselschen District, nebst Padis, Sonnenburg, und Habsel in des Königs in Dännemarck Schutz gegeben.

III. Daß Sigismundus III König in Schweden und Pohlen, denen Pohlen, so die Abtretung von Esten ann. 1587 von ihme praerendirten, ehe und bevor sie ihn zu ihrem Könige annehmen wolten, geantwortet: Schweden hätte Esten nicht von Pohlen, sondern die Käyser und das R. Reich hätte den Königen in Schweden solche Provintz in Schutz gegeben, wie mit vielen von Käyser Carolo V, Ferdinando I und Maximiliano II an Gustavum, Ericum, und Johannem abgelaßenen Brieffen erwiesen werden könte.

IV. Daß Lieffland noch im vorigen Seculo von des Reichs-Kammer zu Speier vor eine zum Reich gebörige Provintz gehalten worden, wie solches aus einem in Causa Schmilach contra Nassau gegebenen Decret erhelle, welches also laute: Wolte Nassau seinem Erbieten nach beweisen und darthun, daß keiner aus Lieffland an das Käyserliche Cammer-Gericht appelliren mag, erhabe dann zuvor an einem gemeinen Landtage, vor allen Herren des Liefflandes appelliret; daß solches gehöret: Und er thue solches / oder nicht, soll in puncto devolutionis erkennet werden, was recht ist.

Welchem aber von Conringio und andern entgegen gesetzet wird:

Gegenwürffe. I. Daß diese Provintz, wie sie wider die Moscoviter so offt und inständig Hülffe gesuchet, von dem Reich gantz hülffloß gelaßen, und gleichsam pro derelicto gehalten worden, dahero ihr nicht zu verdencken gewest, nach Gefallen einem andern sich zu unterwerffen; Das Reich aber hätte sich dadurch seines Rechtes verlustig gemachet.

II. Daß das Reich wider die der Cron Pohlen und Schweden geschehene Unterwerffung nicht protestiret, oder sein Recht sich reserviret; und also tacite darinn consentiret.

III. Daß die Käyser und das Reich dasjenige, so in dem Stettinischen Frieden anno 1570 pacisciret worden, nicht zur Execution bringen laßen, auch denen Schweden deshalb keinen Streit moviret.

IV. Daß sich das Reich weder bey denen von Pohlen und Schweden mit Moscau geschlossenen Frieden, noch auch bey dem Olivischen Frieden gemeldet, und ihme sein Recht vorbehalten.

Itziger Zustand. Es sind, wie kurtz vorhero gemeldet, die Schweden und Pohlen bißhero in possession von Lieffland, und dem dazu gehörigen Churland geblieben, und findet man nicht, daß die Käyser und das Reich, seit es die Schweden und Pohlen wider die Moscoviter behauptet, solches in Anspruch genommen.

Conring. de fin. d. c. 29. §. 38.
quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 2. Loccen. in hist. Suec. p. 906. Pnfendorf. hist. Suecic. in Append. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 24. p. 202.
Teste Chytraeo d. L. 22. Chron. Sax.
v. Chytraeus d. l. Conring. d. l. §. 27.
v. Chytrae. L. 28 Chron. Sax.
quod refert Autor Decis. & praejud. Cameral. verb. Appellare quibus & a quibus &c. & ex eo Reinking. de Reg. sec. & eccles. L. 1. Class. 2. c. 9. n. 34. Limnae. L. 1. Jur. publ. c. 9. n. 50. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 2. p. 85.
de Fin. d. c. 29. §. 37. 38. & 39. add. Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 32.
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        <p>Und solcher gestalt ist Lieffland auch von dem Heil. Reiche gekommen, ob dieses aber            annoch einige Gerechtigkeit und praetension daran habe, solches wird von denen meisten            publicisten in Zweiffel gezogen.</p>
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        <p><note place="left">Des Reichs Gründe.</note> I. Daß die Käyserliche Gesandten, welche            anno 1570 bey dem zu Stettin zwischen Schweden und Dännemarck gemachten Frieden zugegen            gewesen, wieder den Königlichen Titul von Lieffland, welchen des Königs in Dännemarck            Bruder Magnus von dem Moscovitischen Zaar Johanne Basilide angenommen hatte, protestiret,              <note place="foot">Teste Chytraeo d. L. 22. Chron. Sax.</note> und dadurch zu erkennen            gegeben, daß das Reich nicht gesonnen seines Rechts an Lieffland sich zu begeben.</p>
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        <p>III. Daß Sigismundus III König in Schweden und Pohlen, denen Pohlen, so die Abtretung von            Esten ann. 1587 von ihme praerendirten, ehe und bevor sie ihn zu ihrem Könige annehmen            wolten, geantwortet: Schweden hätte Esten nicht von Pohlen, sondern die Käyser und das R.            Reich hätte den Königen in Schweden solche Provintz in Schutz gegeben, wie mit vielen von            Käyser Carolo V, Ferdinando I und Maximiliano II an Gustavum, Ericum, und Johannem            abgelaßenen Brieffen erwiesen werden könte. <note place="foot">v. Chytrae. L. 28 Chron.              Sax.</note></p>
        <p>IV. Daß Lieffland noch im vorigen Seculo von des Reichs-Kammer zu Speier vor eine zum            Reich gebörige Provintz gehalten worden, wie solches aus einem in Causa Schmilach contra            Nassau gegebenen Decret <note place="foot">quod refert Autor Decis. &amp; praejud.              Cameral. verb. Appellare quibus &amp; a quibus &amp;c. &amp; ex eo Reinking. de Reg.              sec. &amp; eccles. L. 1. Class. 2. c. 9. n. 34. Limnae. L. 1. Jur. publ. c. 9. n. 50.              Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 2. p. 85.</note> erhelle, welches also laute: Wolte            Nassau seinem Erbieten nach beweisen und darthun, daß keiner aus Lieffland an das            Käyserliche Cammer-Gericht appelliren mag, erhabe dann zuvor an einem gemeinen Landtage,            vor allen Herren des Liefflandes appelliret; daß solches gehöret: Und er thue solches /            oder nicht, soll in puncto devolutionis erkennet werden, was recht ist.</p>
        <p>Welchem aber von Conringio <note place="foot">de Fin. d. c. 29. §. 37. 38. &amp; 39. add.              Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 32.</note> und andern entgegen gesetzet            wird:</p>
        <p><note place="right">Gegenwürffe.</note> I. Daß diese Provintz, wie sie wider die            Moscoviter so offt und inständig Hülffe gesuchet, von dem Reich gantz hülffloß gelaßen,            und gleichsam pro derelicto gehalten worden, dahero ihr nicht zu verdencken gewest, nach            Gefallen einem andern sich zu unterwerffen; Das Reich aber hätte sich dadurch seines            Rechtes verlustig gemachet.</p>
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        <p>III. Daß die Käyser und das Reich dasjenige, so in dem Stettinischen Frieden anno 1570            pacisciret worden, nicht zur Execution bringen laßen, auch denen Schweden deshalb keinen            Streit moviret.</p>
        <p>IV. Daß sich das Reich weder bey denen von Pohlen und Schweden mit Moscau geschlossenen            Frieden, noch auch bey dem Olivischen Frieden gemeldet, und ihme sein Recht            vorbehalten.</p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Es sind, wie kurtz vorhero gemeldet, die            Schweden und Pohlen bißhero in possession von Lieffland, und dem dazu gehörigen Churland            geblieben, und findet man nicht, daß die Käyser und das Reich, seit es die Schweden und            Pohlen wider die Moscoviter behauptet, solches in Anspruch genommen.</p>
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[70/0098] behielte. Nachdem entstand ein neuer Krieg zwischen Pohlen und Schweden wegen Lieffland, weil die Pohlen wegen des mit dem Ordens-Meister vorhin gemachten Vergleichs auch Esten praetendirten, welcher aber endlich vor Schweden ausfiehl, und musten die Pohlen in dem Olivischen Frieden anno 1660 nicht allein der Praetension auf Esten sich begeben, sondern auch das andere Stück von Lieffland, nehmlich Letten, denen Schweden überlaßen. Und solcher gestalt ist Lieffland auch von dem Heil. Reiche gekommen, ob dieses aber annoch einige Gerechtigkeit und praetension daran habe, solches wird von denen meisten publicisten in Zweiffel gezogen. Vor das Reich zwar pfleget aus dem Chytraeo angeführet zu werden. I. Daß die Käyserliche Gesandten, welche anno 1570 bey dem zu Stettin zwischen Schweden und Dännemarck gemachten Frieden zugegen gewesen, wieder den Königlichen Titul von Lieffland, welchen des Königs in Dännemarck Bruder Magnus von dem Moscovitischen Zaar Johanne Basilide angenommen hatte, protestiret, und dadurch zu erkennen gegeben, daß das Reich nicht gesonnen seines Rechts an Lieffland sich zu begeben. Des Reichs Gründe. II. Daß in gedachtem Stettinischen Frieden der König in Schweden die Oberherrschafft von dem, so er in Lieffland besessen, dem Käyser und dem Reiche überlaßen; der Käyser aber davon den Revelschen und Oeselschen District, nebst Padis, Sonnenburg, und Habsel in des Königs in Dännemarck Schutz gegeben. III. Daß Sigismundus III König in Schweden und Pohlen, denen Pohlen, so die Abtretung von Esten ann. 1587 von ihme praerendirten, ehe und bevor sie ihn zu ihrem Könige annehmen wolten, geantwortet: Schweden hätte Esten nicht von Pohlen, sondern die Käyser und das R. Reich hätte den Königen in Schweden solche Provintz in Schutz gegeben, wie mit vielen von Käyser Carolo V, Ferdinando I und Maximiliano II an Gustavum, Ericum, und Johannem abgelaßenen Brieffen erwiesen werden könte. IV. Daß Lieffland noch im vorigen Seculo von des Reichs-Kammer zu Speier vor eine zum Reich gebörige Provintz gehalten worden, wie solches aus einem in Causa Schmilach contra Nassau gegebenen Decret erhelle, welches also laute: Wolte Nassau seinem Erbieten nach beweisen und darthun, daß keiner aus Lieffland an das Käyserliche Cammer-Gericht appelliren mag, erhabe dann zuvor an einem gemeinen Landtage, vor allen Herren des Liefflandes appelliret; daß solches gehöret: Und er thue solches / oder nicht, soll in puncto devolutionis erkennet werden, was recht ist. Welchem aber von Conringio und andern entgegen gesetzet wird: I. Daß diese Provintz, wie sie wider die Moscoviter so offt und inständig Hülffe gesuchet, von dem Reich gantz hülffloß gelaßen, und gleichsam pro derelicto gehalten worden, dahero ihr nicht zu verdencken gewest, nach Gefallen einem andern sich zu unterwerffen; Das Reich aber hätte sich dadurch seines Rechtes verlustig gemachet. Gegenwürffe. II. Daß das Reich wider die der Cron Pohlen und Schweden geschehene Unterwerffung nicht protestiret, oder sein Recht sich reserviret; und also tacite darinn consentiret. III. Daß die Käyser und das Reich dasjenige, so in dem Stettinischen Frieden anno 1570 pacisciret worden, nicht zur Execution bringen laßen, auch denen Schweden deshalb keinen Streit moviret. IV. Daß sich das Reich weder bey denen von Pohlen und Schweden mit Moscau geschlossenen Frieden, noch auch bey dem Olivischen Frieden gemeldet, und ihme sein Recht vorbehalten. Es sind, wie kurtz vorhero gemeldet, die Schweden und Pohlen bißhero in possession von Lieffland, und dem dazu gehörigen Churland geblieben, und findet man nicht, daß die Käyser und das Reich, seit es die Schweden und Pohlen wider die Moscoviter behauptet, solches in Anspruch genommen. Itziger Zustand. Conring. de fin. d. c. 29. §. 38. quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 2. Loccen. in hist. Suec. p. 906. Pnfendorf. hist. Suecic. in Append. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 24. p. 202. Teste Chytraeo d. L. 22. Chron. Sax. v. Chytraeus d. l. Conring. d. l. §. 27. v. Chytrae. L. 28 Chron. Sax. quod refert Autor Decis. & praejud. Cameral. verb. Appellare quibus & a quibus &c. & ex eo Reinking. de Reg. sec. & eccles. L. 1. Class. 2. c. 9. n. 34. Limnae. L. 1. Jur. publ. c. 9. n. 50. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 2. p. 85. de Fin. d. c. 29. §. 37. 38. & 39. add. Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 32.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/98>, abgerufen am 18.12.2024.