Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Die Billigkeit aber der auff vorerwehnte conditiones auffzuhebenden Sequestration wollen die Grafen zu Mansfeld dadurch behaupten: Mansfeldische Ursachen/ warum die Sequestration auffzuheben. I. Daß dieses Remedium Sequestrationis in dem damahligen obaerirten Zustande der vörder-Ortischen Grafen bloß aus 2 Ursachen vorgenommen worden, als I) damit die Creditores, in Ermangelung eines andern füglichen Weges, nach und nach befriediget, und dann 2) die Gräfliche Familie nicht gantz und gar umb ihr Land und Leute gebracht, sondern nach Abführung der Schulden hinwiederumb zu dem Ihrigen gelangen möchten; Wie dann insonderheit in dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de dato 21 Apr. 1573. diese verglichene Heimstellung, eine wohlgemeynte Sequestration genant, und daß Ihro Churfürstl. Gn. und Gunsten, alles denen Grafen zu Gnaden und Besten darunter bedacht hätten, ausdrücklich contestiret würde. Ad II. Daß aus denen Sequestrations-Abschieden klar und unverneinlich, daß, wann dazumahl, wie das Mansfeldische Schulden-Werck zur Untersuchung gekommen, zu Sicherstellung der Gläubiger, ein anderes Mittel hätte zum Effect gebracht, oder auch die Vorder-Ortische Herren Grafen mit einer zulänglichen Caution auffkommen können, es zu diesem odioso & extraordinario remedio nicht würde gediehen, sondern die Grafen in dem Nutzen und Gebrauch ihrer Land und Leute beständig verblieben seyn; wie denn auch in offtgemeldten Abschieden denen Grafen zu Offerirung dergleichen Sicherungs-Mittel, auch pro futuro der Weg keines Weges verschlossen, sondern vielmehr, im Fall sie damit auffzukommen vermöchten, alle hülffliche Handreichung und Assistentz je und allezeit gnädigst versprochen worden. III. Daß derjenige Fall, auff welchen in oberwehnten Abschieden die Cassation der Sequestration expresse vorbehalten worden, sich itzo ereignet, indem der Zustand der Sachen vor die Grafen sich seithero in so fern in melius verändert hätte, daß eines theils durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last mercklich gemindert worden; andern Theils aber denenselben, nach Abgang der Hinter-Ortischen Herren Grafen, die unsequestrirte 2/5[unleserliches Material] Theil dieser Grafschafft, wegen der gesampten Hand, und Gräflich-Mansfeldische Verträge, erblich zugefallen, und dieselbe also voritzo, Gott Lob, in besserm Stande wären, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als leyder ihre Vorfahren, bey und nach Errichtung der sequestration, nicht gewesen. IV. Daß ihr petitum mit der Disposition der gemeinen Rechte per omnia überein käme, weil bekant, quod praestita sufficienti cautione tollatur & evanescat sequestratio, juxta l. 7. §. fin. ff. Qui satisd. cog. l. 16. in fin. ff. de offic. Praesid. & Dd. fere omnes. V. Daß solches alles in gegenwärtigem Fall um so vielmehr Platz finde, als es evident und augenscheinlich sey, daß die conditio creditorum auff diese Weise keines weges verschlimmert, sondern umb ein merckliches verbessert werde. Dann was die Sicherheit anlange, so trete die angebothene caution in die Stelle des bißherigen Sequestri, welche Versicherung umb so viel pinguior wäre, als die Grafen bereit wären, vor die noch übrige Schulden (deren Summen sich nicht so sonderlich hoch mehr belauffen würden) nicht nur die itzo sub sequestro befendliche Lande, sondern auch diejenige 2/5[unleserliches Material] Theil, so dieser Linie zugefallen, mit allen nur selbst desiderirenden Clausuln und Versicherung zu verhypotheciren: Die Bezahlung aber betreffend, so stünde dahin, ob nicht die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Grafen entweder auff einmahl, oder in etlichen wenigen leidlichen Fristen, mit denselben zur Richtigkeit gedeyen können; Dafern aber solche Intention keinen Fortgang gewinnen könte, so offerirten die Grafen jährlich wenigstens noch einmahl so viel, zu der Creditoren Vergnügen abzutragen, als sie vor itzo de facto bekämen; ja sie wären des Erbiethens, alles dasjenige, was von dem sequestrirten Antheil, nach Abstattung der unentbehrlichen Impensen, welche ein weit wenigers, als die itzo auffgehende Sequestration-Unkosten auswerffen würden, übrig bliebe, zu derer Befriedigung an Ort und Stelle, wie man sich dessen vergleichen würde, unfehlbar, ohne einige exception und Ausflucht, es sey dann eine unevitable Unmöglichkeit, zu liefern, und damit biß zu völligen Abtrag aller Schulden unaussetzlich zu continuiren sc. VI. Daß solches weder Sr. Königl. Maj. noch sonst jemand in der Welt, zu einem Abbruch seines erworbenen Rechtes gereiche; vielmehr würden Ihre Königl. Maj. der vielen Fastidien und Beschwerden, so deroselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, gäntzlich enthoben. VII. Daß endlich die Grafen dadurch Die Billigkeit aber der auff vorerwehnte conditiones auffzuhebenden Sequestration wollen die Grafen zu Mansfeld dadurch behaupten: Mansfeldische Ursachen/ warum die Sequestration auffzuheben. I. Daß dieses Remedium Sequestrationis in dem damahligen obaerirten Zustande der vörder-Ortischen Grafen bloß aus 2 Ursachen vorgenommen worden, als I) damit die Creditores, in Ermangelung eines andern füglichen Weges, nach und nach befriediget, und dann 2) die Gräfliche Familie nicht gantz und gar umb ihr Land und Leute gebracht, sondern nach Abführung der Schulden hinwiederumb zu dem Ihrigen gelangen möchten; Wie dann insonderheit in dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de dato 21 Apr. 1573. diese verglichene Heimstellung, eine wohlgemeynte Sequestration genant, und daß Ihro Churfürstl. Gn. und Gunsten, alles denen Grafen zu Gnaden und Besten darunter bedacht hätten, ausdrücklich contestiret würde. Ad II. Daß aus denen Sequestrations-Abschieden klar und unverneinlich, daß, wann dazumahl, wie das Mansfeldische Schulden-Werck zur Untersuchung gekommen, zu Sicherstellung der Gläubiger, ein anderes Mittel hätte zum Effect gebracht, oder auch die Vorder-Ortische Herren Grafen mit einer zulänglichen Caution auffkommen können, es zu diesem odioso & extraordinario remedio nicht würde gediehen, sondern die Grafen in dem Nutzen und Gebrauch ihrer Land und Leute beständig verblieben seyn; wie denn auch in offtgemeldten Abschieden denen Grafen zu Offerirung dergleichen Sicherungs-Mittel, auch pro futuro der Weg keines Weges verschlossen, sondern vielmehr, im Fall sie damit auffzukommen vermöchten, alle hülffliche Handreichung und Assistentz je und allezeit gnädigst versprochen worden. III. Daß derjenige Fall, auff welchen in oberwehnten Abschieden die Cassation der Sequestration expresse vorbehalten worden, sich itzo ereignet, indem der Zustand der Sachen vor die Grafen sich seithero in so fern in melius verändert hätte, daß eines theils durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last mercklich gemindert worden; andern Theils aber denenselben, nach Abgang der Hinter-Ortischen Herren Grafen, die unsequestrirte 2/5[unleserliches Material] Theil dieser Grafschafft, wegen der gesampten Hand, und Gräflich-Mansfeldische Verträge, erblich zugefallen, und dieselbe also voritzo, Gott Lob, in besserm Stande wären, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als leyder ihre Vorfahren, bey und nach Errichtung der sequestration, nicht gewesen. IV. Daß ihr petitum mit der Disposition der gemeinen Rechte per omnia überein käme, weil bekant, quod praestita sufficienti cautione tollatur & evanescat sequestratio, juxta l. 7. §. fin. ff. Qui satisd. cog. l. 16. in fin. ff. de offic. Praesid. & Dd. fere omnes. V. Daß solches alles in gegenwärtigem Fall um so vielmehr Platz finde, als es evident und augenscheinlich sey, daß die conditio creditorum auff diese Weise keines weges verschlimmert, sondern umb ein merckliches verbessert werde. Dann was die Sicherheit anlange, so trete die angebothene caution in die Stelle des bißherigen Sequestri, welche Versicherung umb so viel pinguior wäre, als die Grafen bereit wären, vor die noch übrige Schulden (deren Summen sich nicht so sonderlich hoch mehr belauffen würden) nicht nur die itzo sub sequestro befendliche Lande, sondern auch diejenige 2/5[unleserliches Material] Theil, so dieser Linie zugefallen, mit allen nur selbst desiderirenden Clausuln und Versicherung zu verhypotheciren: Die Bezahlung aber betreffend, so stünde dahin, ob nicht die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Grafen entweder auff einmahl, oder in etlichen wenigen leidlichen Fristen, mit denselben zur Richtigkeit gedeyen können; Dafern aber solche Intention keinen Fortgang gewinnen könte, so offerirten die Grafen jährlich wenigstens noch einmahl so viel, zu der Creditoren Vergnügen abzutragen, als sie vor itzo de facto bekämen; ja sie wären des Erbiethens, alles dasjenige, was von dem sequestrirten Antheil, nach Abstattung der unentbehrlichen Impensen, welche ein weit wenigers, als die itzo auffgehende Sequestration-Unkosten auswerffen würden, übrig bliebe, zu derer Befriedigung an Ort und Stelle, wie man sich dessen vergleichen würde, unfehlbar, ohne einige exception und Ausflucht, es sey dann eine unevitable Unmöglichkeit, zu liefern, und damit biß zu völligen Abtrag aller Schulden unaussetzlich zu continuiren sc. VI. Daß solches weder Sr. Königl. Maj. noch sonst jemand in der Welt, zu einem Abbruch seines erworbenen Rechtes gereiche; vielmehr würden Ihre Königl. Maj. der vielen Fastidien und Beschwerden, so deroselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, gäntzlich enthoben. VII. Daß endlich die Grafen dadurch <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0779" n="868"/> <p>Die Billigkeit aber der auff vorerwehnte conditiones auffzuhebenden Sequestration wollen die Grafen zu Mansfeld dadurch behaupten:</p> <p><note place="left">Mansfeldische Ursachen/ warum die Sequestration auffzuheben.</note> I. Daß dieses Remedium Sequestrationis in dem damahligen obaerirten Zustande der vörder-Ortischen Grafen bloß aus 2 Ursachen vorgenommen worden, als I) damit die Creditores, in Ermangelung eines andern füglichen Weges, nach und nach befriediget, und dann 2) die Gräfliche Familie nicht gantz und gar umb ihr Land und Leute gebracht, sondern nach Abführung der Schulden hinwiederumb zu dem Ihrigen gelangen möchten; Wie dann insonderheit in dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de dato 21 Apr. 1573. diese verglichene Heimstellung, eine wohlgemeynte Sequestration genant, und daß Ihro Churfürstl. Gn. und Gunsten, alles denen Grafen zu Gnaden und Besten darunter bedacht hätten, ausdrücklich contestiret würde.</p> <p>Ad II. Daß aus denen Sequestrations-Abschieden klar und unverneinlich, daß, wann dazumahl, wie das Mansfeldische Schulden-Werck zur Untersuchung gekommen, zu Sicherstellung der Gläubiger, ein anderes Mittel hätte zum Effect gebracht, oder auch die Vorder-Ortische Herren Grafen mit einer zulänglichen Caution auffkommen können, es zu diesem odioso & extraordinario remedio nicht würde gediehen, sondern die Grafen in dem Nutzen und Gebrauch ihrer Land und Leute beständig verblieben seyn; wie denn auch in offtgemeldten Abschieden denen Grafen zu Offerirung dergleichen Sicherungs-Mittel, auch pro futuro der Weg keines Weges verschlossen, sondern vielmehr, im Fall sie damit auffzukommen vermöchten, alle hülffliche Handreichung und Assistentz je und allezeit gnädigst versprochen worden.</p> <p>III. Daß derjenige Fall, auff welchen in oberwehnten Abschieden die Cassation der Sequestration expresse vorbehalten worden, sich itzo ereignet, indem der Zustand der Sachen vor die Grafen sich seithero in so fern in melius verändert hätte, daß eines theils durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last mercklich gemindert worden; andern Theils aber denenselben, nach Abgang der Hinter-Ortischen Herren Grafen, die unsequestrirte 2/5<gap reason="illegible"/> Theil dieser Grafschafft, wegen der gesampten Hand, und Gräflich-Mansfeldische Verträge, erblich zugefallen, und dieselbe also voritzo, Gott Lob, in besserm Stande wären, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als leyder ihre Vorfahren, bey und nach Errichtung der sequestration, nicht gewesen.</p> <p>IV. Daß ihr petitum mit der Disposition der gemeinen Rechte per omnia überein käme, weil bekant, quod praestita sufficienti cautione tollatur & evanescat sequestratio, juxta l. 7. §. fin. ff. Qui satisd. cog. l. 16. in fin. ff. de offic. Praesid. & Dd. fere omnes.</p> <p>V. Daß solches alles in gegenwärtigem Fall um so vielmehr Platz finde, als es evident und augenscheinlich sey, daß die conditio creditorum auff diese Weise keines weges verschlimmert, sondern umb ein merckliches verbessert werde. Dann was die Sicherheit anlange, so trete die angebothene caution in die Stelle des bißherigen Sequestri, welche Versicherung umb so viel pinguior wäre, als die Grafen bereit wären, vor die noch übrige Schulden (deren Summen sich nicht so sonderlich hoch mehr belauffen würden) nicht nur die itzo sub sequestro befendliche Lande, sondern auch diejenige 2/5<gap reason="illegible"/> Theil, so dieser Linie zugefallen, mit allen nur selbst desiderirenden Clausuln und Versicherung zu verhypotheciren: Die Bezahlung aber betreffend, so stünde dahin, ob nicht die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Grafen entweder auff einmahl, oder in etlichen wenigen leidlichen Fristen, mit denselben zur Richtigkeit gedeyen können; Dafern aber solche Intention keinen Fortgang gewinnen könte, so offerirten die Grafen jährlich wenigstens noch einmahl so viel, zu der Creditoren Vergnügen abzutragen, als sie vor itzo de facto bekämen; ja sie wären des Erbiethens, alles dasjenige, was von dem sequestrirten Antheil, nach Abstattung der unentbehrlichen Impensen, welche ein weit wenigers, als die itzo auffgehende Sequestration-Unkosten auswerffen würden, übrig bliebe, zu derer Befriedigung an Ort und Stelle, wie man sich dessen vergleichen würde, unfehlbar, ohne einige exception und Ausflucht, es sey dann eine unevitable Unmöglichkeit, zu liefern, und damit biß zu völligen Abtrag aller Schulden unaussetzlich zu continuiren sc.</p> <p>VI. Daß solches weder Sr. Königl. Maj. noch sonst jemand in der Welt, zu einem Abbruch seines erworbenen Rechtes gereiche; vielmehr würden Ihre Königl. Maj. der vielen Fastidien und Beschwerden, so deroselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, gäntzlich enthoben.</p> <p>VII. Daß endlich die Grafen dadurch </p> </div> </body> </text> </TEI> [868/0779]
Die Billigkeit aber der auff vorerwehnte conditiones auffzuhebenden Sequestration wollen die Grafen zu Mansfeld dadurch behaupten:
I. Daß dieses Remedium Sequestrationis in dem damahligen obaerirten Zustande der vörder-Ortischen Grafen bloß aus 2 Ursachen vorgenommen worden, als I) damit die Creditores, in Ermangelung eines andern füglichen Weges, nach und nach befriediget, und dann 2) die Gräfliche Familie nicht gantz und gar umb ihr Land und Leute gebracht, sondern nach Abführung der Schulden hinwiederumb zu dem Ihrigen gelangen möchten; Wie dann insonderheit in dem Leipziger Sequestrations-Abschiede de dato 21 Apr. 1573. diese verglichene Heimstellung, eine wohlgemeynte Sequestration genant, und daß Ihro Churfürstl. Gn. und Gunsten, alles denen Grafen zu Gnaden und Besten darunter bedacht hätten, ausdrücklich contestiret würde.
Mansfeldische Ursachen/ warum die Sequestration auffzuheben. Ad II. Daß aus denen Sequestrations-Abschieden klar und unverneinlich, daß, wann dazumahl, wie das Mansfeldische Schulden-Werck zur Untersuchung gekommen, zu Sicherstellung der Gläubiger, ein anderes Mittel hätte zum Effect gebracht, oder auch die Vorder-Ortische Herren Grafen mit einer zulänglichen Caution auffkommen können, es zu diesem odioso & extraordinario remedio nicht würde gediehen, sondern die Grafen in dem Nutzen und Gebrauch ihrer Land und Leute beständig verblieben seyn; wie denn auch in offtgemeldten Abschieden denen Grafen zu Offerirung dergleichen Sicherungs-Mittel, auch pro futuro der Weg keines Weges verschlossen, sondern vielmehr, im Fall sie damit auffzukommen vermöchten, alle hülffliche Handreichung und Assistentz je und allezeit gnädigst versprochen worden.
III. Daß derjenige Fall, auff welchen in oberwehnten Abschieden die Cassation der Sequestration expresse vorbehalten worden, sich itzo ereignet, indem der Zustand der Sachen vor die Grafen sich seithero in so fern in melius verändert hätte, daß eines theils durch Befriedigung verschiedener debitorum die Schulden-Last mercklich gemindert worden; andern Theils aber denenselben, nach Abgang der Hinter-Ortischen Herren Grafen, die unsequestrirte 2/5_ Theil dieser Grafschafft, wegen der gesampten Hand, und Gräflich-Mansfeldische Verträge, erblich zugefallen, und dieselbe also voritzo, Gott Lob, in besserm Stande wären, denen übrigen Creditoribus eine zulängliche securität zu leisten, als leyder ihre Vorfahren, bey und nach Errichtung der sequestration, nicht gewesen.
IV. Daß ihr petitum mit der Disposition der gemeinen Rechte per omnia überein käme, weil bekant, quod praestita sufficienti cautione tollatur & evanescat sequestratio, juxta l. 7. §. fin. ff. Qui satisd. cog. l. 16. in fin. ff. de offic. Praesid. & Dd. fere omnes.
V. Daß solches alles in gegenwärtigem Fall um so vielmehr Platz finde, als es evident und augenscheinlich sey, daß die conditio creditorum auff diese Weise keines weges verschlimmert, sondern umb ein merckliches verbessert werde. Dann was die Sicherheit anlange, so trete die angebothene caution in die Stelle des bißherigen Sequestri, welche Versicherung umb so viel pinguior wäre, als die Grafen bereit wären, vor die noch übrige Schulden (deren Summen sich nicht so sonderlich hoch mehr belauffen würden) nicht nur die itzo sub sequestro befendliche Lande, sondern auch diejenige 2/5_ Theil, so dieser Linie zugefallen, mit allen nur selbst desiderirenden Clausuln und Versicherung zu verhypotheciren: Die Bezahlung aber betreffend, so stünde dahin, ob nicht die anzustellende gütliche Tractaten einen Weg zeigen, und die noch übrige Creditores sich dergestalt behandeln lassen möchten, daß die Grafen entweder auff einmahl, oder in etlichen wenigen leidlichen Fristen, mit denselben zur Richtigkeit gedeyen können; Dafern aber solche Intention keinen Fortgang gewinnen könte, so offerirten die Grafen jährlich wenigstens noch einmahl so viel, zu der Creditoren Vergnügen abzutragen, als sie vor itzo de facto bekämen; ja sie wären des Erbiethens, alles dasjenige, was von dem sequestrirten Antheil, nach Abstattung der unentbehrlichen Impensen, welche ein weit wenigers, als die itzo auffgehende Sequestration-Unkosten auswerffen würden, übrig bliebe, zu derer Befriedigung an Ort und Stelle, wie man sich dessen vergleichen würde, unfehlbar, ohne einige exception und Ausflucht, es sey dann eine unevitable Unmöglichkeit, zu liefern, und damit biß zu völligen Abtrag aller Schulden unaussetzlich zu continuiren sc.
VI. Daß solches weder Sr. Königl. Maj. noch sonst jemand in der Welt, zu einem Abbruch seines erworbenen Rechtes gereiche; vielmehr würden Ihre Königl. Maj. der vielen Fastidien und Beschwerden, so deroselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, gäntzlich enthoben.
VII. Daß endlich die Grafen dadurch
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 868. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/779>, abgerufen am 16.02.2025. |