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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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petens gewesen wäre, bey einigen Königl. Frantzösischen Tribunalibus ausgefallen, per Tractatum pacis Ryswic. art. 36 expresse also, ut plenum integrumque effectum sortiri debeant, confirmiret. Nun sey aber die Falckensteinische Sache also beschaffen, daß über dieselbe der Hertzog von Lothringen, si tunc ipsemet Status suos possedisset, und sonst niemand, vermöge des ratione der Grafschafft Falckenstein von Ihr. Käyserl. Majest. und dem H. Röm. Reich zu Lehen tragenden Dominii directi judex competens gewesen wäre; Consequenter ad Artic. 36. Tractatus Pac. Ryswic. gehörig sey.

III. Daß bey der Käyserl. Cammer zu Wetzlar viele Praejudicia verhanden, der gewesene Mediator, nehmlich der König in Schweden, auch durch dero am Käyserl. Hoff subsistirenden Herrn Extraordinari Envoye, Baron von Strahlheim, eine Declaration abgeleget; so alle erwiesen, daß bede anno 1684 zu Metz, und anno 1686 zu Paris gegen den Fürsten von Vaudemont ergangene Urthel zu ihren völligen Vigor und Effect, vermöge des Ryswickis. Friedens, gelassen werden müsten.

IV. Daß über die Interpretation des Instrumenti Pacis der Käyserl. Reichs-Hoff-Rath nicht judiciren könte, sondern solche competire nur eintzig und allein denen hohen Compaciscenten, und denen, so die Guarantie über sich genommen.

Dessen allen aber ungeachtet ergieng anno 1703 den 4 Apr. eine Paritoria, worinnen den Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt injungiret wurde, die Grafschafft dem Fürsten von Vaudemont cum fructibus perceptis zu restituiren; wowieder jene zwar Revisionem cum effectu suspensivo gesuchet, aus Ursache, daß hie selbst eadem ratio, quae in causis religionem concernentibus, weilen es eine nicht ex jure privato, sondern lediglich ex jure publ. auszumachende Sache sey; weil solches aber ebenfalls abgeschlagen worden, so haben sich die Grafen anno 1704 an den Reichs-Convent zu Regenspurg gewendet, und die Stände des Reichs ersuchet, bey Ihr. Käyserl. Majest. zu intercediren, damit sie mit der Execution nicht übereilet würden, sondern damit wenigstens so lange verschonet blieben, biß die Controversie, wie der 4 te und 36 ste Articul des Ryswickischen Friedens zu verstehen, ausgemachet sc. Was aber vor Resolution darauff erfolget, und ob die Execution dadurch verhindert worden, habe nicht erfahren.

Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetens. auff die Herrschafften Brezeheim und Reipolzkirch.

DIe Herrschafft Brezeheim ist des Ertz-Stiffts Cöllen, Reipoltzkirch aber ein Reichs-Lehen, und gehörten vor diesem beyde den Grafen zu Falckenstein; wie demnach die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt auff die Grafschafft Falckenstein, also haben sie auch auff diese Herrschafften Praetension gemachet , und brachten es der Sidoniae Söhne, die Grafen zu Löwenhaupt, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten dahin, daß ihnen in dem Friedeuschluß ihr Recht an diesen Herrschafften expresse reserviret wurde ; an welches Recht nachdem auch die Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie, durch die Vermählung des Graf Philipp Dieterich zu Manderscheid mit des Graf Stenonis zu Löwenhaupt eintzigen Tochter, Elisabeth Amalia, gekommen. Wie denn auch die Grafen zu Velen die Herrschafft Brezeheim, (als welche sie anno 1642 von Graf Wilhelmo Wirichio zu Falckenstein Broischer Linie gekauffet, und auch mit Consens des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, als Lehens-Herrn, in possession genommen) denen Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt nach dem Nimwegischen Frieden einräumen müssen, und sollen diese ihnen noch eine grosse Rechnung wegen des bisherigen Genusses machen.

Sechstes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetension auff die Herrschafft Kirburg.

Desumpta haec sunt ex Memoriali Conventui Ratisbon. a Comitibus de Manderscheid & Löwenhaupt anno 1704 exhibito, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 6. p. 266.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 59. §. 20. Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 11. §. 2.
vid. Instr. Pac. Osnab. Art. IV. §. 37.
Spener. d. l.
teste Imhoff d. l. & Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 684.

petens gewesen wäre, bey einigen Königl. Frantzösischen Tribunalibus ausgefallen, per Tractatum pacis Ryswic. art. 36 expresse also, ut plenum integrumque effectum sortiri debeant, confirmiret. Nun sey aber die Falckensteinische Sache also beschaffen, daß über dieselbe der Hertzog von Lothringen, si tunc ipsemet Status suos possedisset, und sonst niemand, vermöge des ratione der Grafschafft Falckenstein von Ihr. Käyserl. Majest. und dem H. Röm. Reich zu Lehen tragenden Dominii directi judex competens gewesen wäre; Consequenter ad Artic. 36. Tractatus Pac. Ryswic. gehörig sey.

III. Daß bey der Käyserl. Cammer zu Wetzlar viele Praejudicia verhanden, der gewesene Mediator, nehmlich der König in Schweden, auch durch dero am Käyserl. Hoff subsistirenden Herrn Extraordinari Envoye, Baron von Strahlheim, eine Declaration abgeleget; so alle erwiesen, daß bede anno 1684 zu Metz, und anno 1686 zu Paris gegen den Fürsten von Vaudemont ergangene Urthel zu ihren völligen Vigor und Effect, vermöge des Ryswickis. Friedens, gelassen werden müsten.

IV. Daß über die Interpretation des Instrumenti Pacis der Käyserl. Reichs-Hoff-Rath nicht judiciren könte, sondern solche competire nur eintzig und allein denen hohen Compaciscenten, und denen, so die Guarantie über sich genommen.

Dessen allen aber ungeachtet ergieng anno 1703 den 4 Apr. eine Paritoria, worinnen den Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt injungiret wurde, die Grafschafft dem Fürsten von Vaudemont cum fructibus perceptis zu restituiren; wowieder jene zwar Revisionem cum effectu suspensivo gesuchet, aus Ursache, daß hie selbst eadem ratio, quae in causis religionem concernentibus, weilen es eine nicht ex jure privato, sondern lediglich ex jure publ. auszumachende Sache sey; weil solches aber ebenfalls abgeschlagen worden, so haben sich die Grafen anno 1704 an den Reichs-Convent zu Regenspurg gewendet, und die Stände des Reichs ersuchet, bey Ihr. Käyserl. Majest. zu intercediren, damit sie mit der Execution nicht übereilet würden, sondern damit wenigstens so lange verschonet blieben, biß die Controversie, wie der 4 te und 36 ste Articul des Ryswickischen Friedens zu verstehen, ausgemachet sc. Was aber vor Resolution darauff erfolget, und ob die Execution dadurch verhindert worden, habe nicht erfahren.

Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetens. auff die Herrschafften Brezeheim und Reipolzkirch.

DIe Herrschafft Brezeheim ist des Ertz-Stiffts Cöllen, Reipoltzkirch aber ein Reichs-Lehen, und gehörten vor diesem beyde den Grafen zu Falckenstein; wie demnach die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt auff die Grafschafft Falckenstein, also haben sie auch auff diese Herrschafften Praetension gemachet , und brachten es der Sidoniae Söhne, die Grafen zu Löwenhaupt, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten dahin, daß ihnen in dem Friedeuschluß ihr Recht an diesen Herrschafften expresse reserviret wurde ; an welches Recht nachdem auch die Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie, durch die Vermählung des Graf Philipp Dieterich zu Manderscheid mit des Graf Stenonis zu Löwenhaupt eintzigen Tochter, Elisabeth Amalia, gekommen. Wie denn auch die Grafen zu Velen die Herrschafft Brezeheim, (als welche sie anno 1642 von Graf Wilhelmo Wirichio zu Falckenstein Broischer Linie gekauffet, uñ auch mit Consens des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, als Lehens-Herrn, in possession genommen) denen Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt nach dem Nimwegischen Frieden einräumen müssen, und sollen diese ihnen noch eine grosse Rechnung wegen des bisherigen Genusses machen.

Sechstes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetension auff die Herrschafft Kirburg.

Desumpta haec sunt ex Memoriali Conventui Ratisbon. a Comitibus de Manderscheid & Löwenhaupt anno 1704 exhibito, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 6. p. 266.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 59. §. 20. Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 11. §. 2.
vid. Instr. Pac. Osnab. Art. IV. §. 37.
Spener. d. l.
teste Imhoff d. l. & Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 684.
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petens gewesen            wäre, bey einigen Königl. Frantzösischen Tribunalibus ausgefallen, per Tractatum pacis            Ryswic. art. 36 expresse also, ut plenum integrumque effectum sortiri debeant,            confirmiret. Nun sey aber die Falckensteinische Sache also beschaffen, daß über dieselbe            der Hertzog von Lothringen, si tunc ipsemet Status suos possedisset, und sonst niemand,            vermöge des ratione der Grafschafft Falckenstein von Ihr. Käyserl. Majest. und dem H. Röm.            Reich zu Lehen tragenden Dominii directi judex competens gewesen wäre; Consequenter ad            Artic. 36. Tractatus Pac. Ryswic. gehörig sey.</p>
        <p>III. Daß bey der Käyserl. Cammer zu Wetzlar viele Praejudicia verhanden, der gewesene            Mediator, nehmlich der König in Schweden, auch durch dero am Käyserl. Hoff subsistirenden            Herrn Extraordinari Envoye, Baron von Strahlheim, eine Declaration abgeleget; so alle            erwiesen, daß bede anno 1684 zu Metz, und anno 1686 zu Paris gegen den Fürsten von            Vaudemont ergangene Urthel zu ihren völligen Vigor und Effect, vermöge des Ryswickis.            Friedens, gelassen werden müsten.</p>
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        <p>Dessen allen aber ungeachtet ergieng anno 1703 den 4 Apr. eine Paritoria, worinnen den            Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt injungiret wurde, die Grafschafft dem Fürsten von            Vaudemont cum fructibus perceptis zu restituiren; wowieder jene zwar Revisionem cum            effectu suspensivo gesuchet, aus Ursache, daß hie selbst eadem ratio, quae in causis            religionem concernentibus, weilen es eine nicht ex jure privato, sondern lediglich ex jure            publ. auszumachende Sache sey; weil solches aber ebenfalls abgeschlagen worden, so haben            sich die Grafen anno 1704 an den Reichs-Convent zu Regenspurg gewendet, und die Stände des            Reichs ersuchet, bey Ihr. Käyserl. Majest. zu intercediren, damit sie mit der Execution            nicht übereilet würden, sondern damit wenigstens so lange verschonet blieben, biß die            Controversie, wie der 4 te und 36 ste Articul des Ryswickischen Friedens zu verstehen,            ausgemachet sc. <note place="foot">Desumpta haec sunt ex Memoriali Conventui Ratisbon. a              Comitibus de Manderscheid &amp; Löwenhaupt anno 1704 exhibito, quod extat in Fabri              Staats-Cantzeley Part. X. c. 6. p. 266.</note> Was aber vor Resolution darauff erfolget,            und ob die Execution dadurch verhindert worden, habe nicht erfahren.</p>
        <p>Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetens. auff die Herrschafften            Brezeheim und Reipolzkirch.</p>
        <p>DIe Herrschafft Brezeheim ist des Ertz-Stiffts Cöllen, Reipoltzkirch aber ein            Reichs-Lehen, und gehörten vor diesem beyde den Grafen zu Falckenstein; wie demnach die            Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt auff die Grafschafft Falckenstein, also haben sie            auch auff diese Herrschafften Praetension gemachet <note place="foot">Spener hist. Insign.              L. 1. c. 59. §. 20. Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 11. §. 2.</note>, und brachten es            der Sidoniae Söhne, die Grafen zu Löwenhaupt, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten            dahin, daß ihnen in dem Friedeuschluß ihr Recht an diesen Herrschafften expresse            reserviret wurde <note place="foot">vid. Instr. Pac. Osnab. Art. IV. §. 37.</note>; an            welches Recht nachdem auch die Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie, durch die            Vermählung des Graf Philipp Dieterich zu Manderscheid mit des Graf Stenonis zu Löwenhaupt            eintzigen Tochter, Elisabeth Amalia, gekommen. <note place="foot">Spener. d. l.</note> Wie            denn auch die Grafen zu Velen die Herrschafft Brezeheim, (als welche sie anno 1642 von            Graf Wilhelmo Wirichio zu Falckenstein Broischer Linie gekauffet, un&#x0303; auch mit            Consens des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, als Lehens-Herrn, in possession genommen) denen            Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt nach dem Nimwegischen Frieden einräumen müssen, und            sollen diese ihnen noch eine grosse Rechnung wegen des bisherigen Genusses machen. <note place="foot">teste Imhoff d. l. &amp; Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p.              684.</note></p>
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[865/0776] petens gewesen wäre, bey einigen Königl. Frantzösischen Tribunalibus ausgefallen, per Tractatum pacis Ryswic. art. 36 expresse also, ut plenum integrumque effectum sortiri debeant, confirmiret. Nun sey aber die Falckensteinische Sache also beschaffen, daß über dieselbe der Hertzog von Lothringen, si tunc ipsemet Status suos possedisset, und sonst niemand, vermöge des ratione der Grafschafft Falckenstein von Ihr. Käyserl. Majest. und dem H. Röm. Reich zu Lehen tragenden Dominii directi judex competens gewesen wäre; Consequenter ad Artic. 36. Tractatus Pac. Ryswic. gehörig sey. III. Daß bey der Käyserl. Cammer zu Wetzlar viele Praejudicia verhanden, der gewesene Mediator, nehmlich der König in Schweden, auch durch dero am Käyserl. Hoff subsistirenden Herrn Extraordinari Envoye, Baron von Strahlheim, eine Declaration abgeleget; so alle erwiesen, daß bede anno 1684 zu Metz, und anno 1686 zu Paris gegen den Fürsten von Vaudemont ergangene Urthel zu ihren völligen Vigor und Effect, vermöge des Ryswickis. Friedens, gelassen werden müsten. IV. Daß über die Interpretation des Instrumenti Pacis der Käyserl. Reichs-Hoff-Rath nicht judiciren könte, sondern solche competire nur eintzig und allein denen hohen Compaciscenten, und denen, so die Guarantie über sich genommen. Dessen allen aber ungeachtet ergieng anno 1703 den 4 Apr. eine Paritoria, worinnen den Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt injungiret wurde, die Grafschafft dem Fürsten von Vaudemont cum fructibus perceptis zu restituiren; wowieder jene zwar Revisionem cum effectu suspensivo gesuchet, aus Ursache, daß hie selbst eadem ratio, quae in causis religionem concernentibus, weilen es eine nicht ex jure privato, sondern lediglich ex jure publ. auszumachende Sache sey; weil solches aber ebenfalls abgeschlagen worden, so haben sich die Grafen anno 1704 an den Reichs-Convent zu Regenspurg gewendet, und die Stände des Reichs ersuchet, bey Ihr. Käyserl. Majest. zu intercediren, damit sie mit der Execution nicht übereilet würden, sondern damit wenigstens so lange verschonet blieben, biß die Controversie, wie der 4 te und 36 ste Articul des Ryswickischen Friedens zu verstehen, ausgemachet sc. Was aber vor Resolution darauff erfolget, und ob die Execution dadurch verhindert worden, habe nicht erfahren. Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetens. auff die Herrschafften Brezeheim und Reipolzkirch. DIe Herrschafft Brezeheim ist des Ertz-Stiffts Cöllen, Reipoltzkirch aber ein Reichs-Lehen, und gehörten vor diesem beyde den Grafen zu Falckenstein; wie demnach die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt auff die Grafschafft Falckenstein, also haben sie auch auff diese Herrschafften Praetension gemachet , und brachten es der Sidoniae Söhne, die Grafen zu Löwenhaupt, bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten dahin, daß ihnen in dem Friedeuschluß ihr Recht an diesen Herrschafften expresse reserviret wurde ; an welches Recht nachdem auch die Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie, durch die Vermählung des Graf Philipp Dieterich zu Manderscheid mit des Graf Stenonis zu Löwenhaupt eintzigen Tochter, Elisabeth Amalia, gekommen. Wie denn auch die Grafen zu Velen die Herrschafft Brezeheim, (als welche sie anno 1642 von Graf Wilhelmo Wirichio zu Falckenstein Broischer Linie gekauffet, uñ auch mit Consens des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, als Lehens-Herrn, in possession genommen) denen Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt nach dem Nimwegischen Frieden einräumen müssen, und sollen diese ihnen noch eine grosse Rechnung wegen des bisherigen Genusses machen. Sechstes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid-Kayl Praetension auff die Herrschafft Kirburg. Desumpta haec sunt ex Memoriali Conventui Ratisbon. a Comitibus de Manderscheid & Löwenhaupt anno 1704 exhibito, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 6. p. 266. Spener hist. Insign. L. 1. c. 59. §. 20. Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 11. §. 2. vid. Instr. Pac. Osnab. Art. IV. §. 37. Spener. d. l. teste Imhoff d. l. & Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 684.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 865. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/776>, abgerufen am 22.11.2024.