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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Zehende Section, Von der Burggrafen zu Kirchberg Praetens. und Streitigkeiten.

Von der Streitigkeit, so dieses Gräffliche Hauß nebst den Grafen zu Pöttingen mit dem Fürsten zu Salm wegen eines Stückes der Grafschafft Sayn-Hachenburg haben, davon ist oben bey der Fürsten zu Salm Praetensionen Meldung geschehen.

Eilffte Section, Von der Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Leiningen Dachsburgischer Linie.

Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen Praetension auff die Grafschafft Saarwerden.

Historie. WElcher gestalt die Grafschafft Saarwerden durch Vermählung des Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück mit des letzten Grafen zu Meurs und Saarwerden Tochter, Catharina, auff die Nassau-Saarbrückische Familie gekommen, davon ist oben bey der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff Saarwerden Meldung geschehen. Dieser Graf, Johann Ludwig zu Saarbrück, hinterließ 3 Söhne, Philippum, Adolphum und Johannem, nebst einer Tochter Catharina, die an Graf Emichium XII zu Leiningen-Dachsburg vermählet war. Weil nun keiner von den Söhnen Kinder hatte, so cedirte und schenckte der letzte, nehmlich Graf Johannes, diese Grafschafft nebst seinen andern Gütern seinen Vettern, Graf Alberto und Philippo zu Nassau-Saarbrück, welche solche auch nach dessen Tode in Besitz nahmen. Weil diese Grafschafft aber, wo nicht gantz, doch grösten Theils ein Lehen der Bischöffe zu Metz, und diese, unter Vorwendung, daß es Mann-Lehen, schon der obgedachten Catharinae, des Graf Johann Ludwigs Gemahlin, die Succession disputiret, auch gar den Hertzog Antonium zu Lothringen damahls mit der Grafschafft belehnet hatten, so wolten sie diese des Graf Johannis cession durchaus nicht gelten lassen, und ist deshalb zwischen den Hertzogen zu Lothringen und den Grafen zu Nassau bißhero gestritten worden. Bey welchem Streit sich auch die Grafen zu Leiningen, des Graf Emichi und Catharinae Nachkommen, interveniendo angaben, und als Descendenten der Grafen zu Saarwerden vor allen andern die Succession in dieser Grafschafft praetendirten ; vorstellend:

Leiningische Gründe. I. Daß die Grafschafft Saarwerden der Grafen zu Nassau-Saarbrück eigenen Geständnüs nach ein Kunckel-Lehen wäre, dahero die Catharina, des letzten Grafens Schwester, und die Grafen zu Leiningen, als droselben Nachkommen, von der Succession nicht ausgeschlossen werden könten.

II. Daß die Cessio oder Donatio, so der Catharinae Bruder, Graf Johan, an seine Neben-Vettern, so nicht a primo acquirente abstammeten, ungültig, und zum praejuditz des rechtmäßigen Erben nicht geschehen können.

Die Grafen zu Nassau-Saarbrück wandten dawider ein:

Saarbrückische Antwort. Ad I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein Kunckel-Lehen, würde nicht geleugnet, es wäre aber die Catharina durch ihre Brüder, Johann und Philipp, die ihr in der Succession vorgezogen worden, einmahl excludiret, und könten ihre Nachkommen dahero kein Recht mehr praetendiren, cum foemina semel exclusa semper maneat exclusa per tex. 1. F. 6. §. 1.

Ad II. Daß die Cessio oder Donatio, so ihnen von ihrem Vetter geschehen gültig, würde dadurch behauptet 1) Daß die Grafschafft an sich kein Lehen, sondern Allodium, dahero der letzte Graf Johannes libere davon disponiren können. 2) Daß die 3 in der Grafschafft gelegene Oerter, als Burg und Stadt Saarwerden, Stadt Bockenheim, und der Hoff zu Weilbersweiler zwar Metzische Lehen

vid. supr. Lothringische Praetens. auff Saarwerden.
Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 31. §. 3.
vid. Klock Vot. Cameral. 26. n. 5. seqq. & 131. seqq. Sprenger Lucerna Stat. Imp. p. 1454.
Conf. Lothring. Praetens. auff Saarworden in den Nassauischen Gründen.
vid Kloek. d. l. n. 131. seqq. Sprenger d. l. 1455.
Zehende Section, Von der Burggrafen zu Kirchberg Praetens. und Streitigkeiten.

Von der Streitigkeit, so dieses Gräffliche Hauß nebst den Grafen zu Pöttingen mit dem Fürsten zu Salm wegen eines Stückes der Grafschafft Sayn-Hachenburg haben, davon ist oben bey der Fürsten zu Salm Praetensionen Meldung geschehen.

Eilffte Section, Von der Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Leiningen Dachsburgischer Linie.

Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen Praetension auff die Grafschafft Saarwerden.

Historie. WElcher gestalt die Grafschafft Saarwerden durch Vermählung des Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück mit des letzten Grafen zu Meurs und Saarwerden Tochter, Catharina, auff die Nassau-Saarbrückische Familie gekommen, davon ist oben bey der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff Saarwerden Meldung geschehen. Dieser Graf, Johann Ludwig zu Saarbrück, hinterließ 3 Söhne, Philippum, Adolphum und Johannem, nebst einer Tochter Catharina, die an Graf Emichium XII zu Leiningen-Dachsburg vermählet war. Weil nun keiner von den Söhnen Kinder hatte, so cedirte und schenckte der letzte, nehmlich Graf Johannes, diese Grafschafft nebst seinen andern Gütern seinen Vettern, Graf Alberto und Philippo zu Nassau-Saarbrück, welche solche auch nach dessen Tode in Besitz nahmen. Weil diese Grafschafft aber, wo nicht gantz, doch grösten Theils ein Lehen der Bischöffe zu Metz, und diese, unter Vorwendung, daß es Mann-Lehen, schon der obgedachten Catharinae, des Graf Johann Ludwigs Gemahlin, die Succession disputiret, auch gar den Hertzog Antonium zu Lothringen damahls mit der Grafschafft belehnet hatten, so wolten sie diese des Graf Johannis cession durchaus nicht gelten lassen, und ist deshalb zwischen den Hertzogen zu Lothringen und den Grafen zu Nassau bißhero gestritten worden. Bey welchem Streit sich auch die Grafen zu Leiningen, des Graf Emichi und Catharinae Nachkommen, interveniendo angaben, und als Descendenten der Grafen zu Saarwerden vor allen andern die Succession in dieser Grafschafft praetendirten ; vorstellend:

Leiningische Gründe. I. Daß die Grafschafft Saarwerden der Grafen zu Nassau-Saarbrück eigenen Geständnüs nach ein Kunckel-Lehen wäre, dahero die Catharina, des letzten Grafens Schwester, und die Grafen zu Leiningen, als droselben Nachkommen, von der Succession nicht ausgeschlossen werden könten.

II. Daß die Cessio oder Donatio, so der Catharinae Bruder, Graf Johan, an seine Neben-Vettern, so nicht a primo acquirente abstammeten, ungültig, und zum praejuditz des rechtmäßigen Erben nicht geschehen können.

Die Grafen zu Nassau-Saarbrück wandten dawider ein:

Saarbrückische Antwort. Ad I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein Kunckel-Lehen, würde nicht geleugnet, es wäre aber die Catharina durch ihre Brüder, Johann und Philipp, die ihr in der Succession vorgezogen worden, einmahl excludiret, und könten ihre Nachkommen dahero kein Recht mehr praetendiren, cum foemina semel exclusa semper maneat exclusa per tex. 1. F. 6. §. 1.

Ad II. Daß die Cessio oder Donatio, so ihnen von ihrem Vetter geschehen gültig, würde dadurch behauptet 1) Daß die Grafschafft an sich kein Lehen, sondern Allodium, dahero der letzte Graf Johannes libere davon disponiren können. 2) Daß die 3 in der Grafschafft gelegene Oerter, als Burg und Stadt Saarwerden, Stadt Bockenheim, und der Hoff zu Weilbersweiler zwar Metzische Lehen

vid. supr. Lothringische Praetens. auff Saarwerden.
Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 31. §. 3.
vid. Klock Vot. Cameral. 26. n. 5. seqq. & 131. seqq. Sprenger Lucerna Stat. Imp. p. 1454.
Conf. Lothring. Praetens. auff Saarworden in den Nassauischen Gründen.
vid Kloek. d. l. n. 131. seqq. Sprenger d. l. 1455.
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        <p><note place="right">Leiningische Gründe.</note> I. Daß die Grafschafft Saarwerden der            Grafen zu Nassau-Saarbrück eigenen Geständnüs nach <note place="foot">Conf. Lothring.              Praetens. auff Saarworden in den Nassauischen Gründen.</note> ein Kunckel-Lehen wäre,            dahero die Catharina, des letzten Grafens Schwester, und die Grafen zu Leiningen, als            droselben Nachkommen, von der Succession nicht ausgeschlossen werden könten.</p>
        <p>II. Daß die Cessio oder Donatio, so der Catharinae Bruder, Graf Johan, an seine            Neben-Vettern, so nicht a primo acquirente abstammeten, ungültig, und zum praejuditz des            rechtmäßigen Erben nicht geschehen können.</p>
        <p>Die Grafen zu Nassau-Saarbrück wandten dawider ein: <note place="foot">vid Kloek. d. l.              n. 131. seqq. Sprenger d. l. 1455.</note></p>
        <p><note place="right">Saarbrückische Antwort.</note> Ad I. Daß die Grafschafft Saarwerden            ein Kunckel-Lehen, würde nicht geleugnet, es wäre aber die Catharina durch ihre Brüder,            Johann und Philipp, die ihr in der Succession vorgezogen worden, einmahl excludiret, und            könten ihre Nachkommen dahero kein Recht mehr praetendiren, cum foemina semel exclusa            semper maneat exclusa per tex. 1. F. 6. §. 1.</p>
        <p>Ad II. Daß die Cessio oder Donatio, so ihnen von ihrem Vetter geschehen gültig, würde            dadurch behauptet 1) Daß die Grafschafft an sich kein Lehen, sondern Allodium, dahero der            letzte Graf Johannes libere davon disponiren können. 2) Daß die 3 in der Grafschafft            gelegene Oerter, als Burg und Stadt Saarwerden, Stadt Bockenheim, und der Hoff zu            Weilbersweiler zwar Metzische Lehen
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[846/0757] Zehende Section, Von der Burggrafen zu Kirchberg Praetens. und Streitigkeiten. Von der Streitigkeit, so dieses Gräffliche Hauß nebst den Grafen zu Pöttingen mit dem Fürsten zu Salm wegen eines Stückes der Grafschafft Sayn-Hachenburg haben, davon ist oben bey der Fürsten zu Salm Praetensionen Meldung geschehen. Eilffte Section, Von der Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Leiningen Dachsburgischer Linie. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen Praetension auff die Grafschafft Saarwerden. WElcher gestalt die Grafschafft Saarwerden durch Vermählung des Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück mit des letzten Grafen zu Meurs und Saarwerden Tochter, Catharina, auff die Nassau-Saarbrückische Familie gekommen, davon ist oben bey der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff Saarwerden Meldung geschehen. Dieser Graf, Johann Ludwig zu Saarbrück, hinterließ 3 Söhne, Philippum, Adolphum und Johannem, nebst einer Tochter Catharina, die an Graf Emichium XII zu Leiningen-Dachsburg vermählet war. Weil nun keiner von den Söhnen Kinder hatte, so cedirte und schenckte der letzte, nehmlich Graf Johannes, diese Grafschafft nebst seinen andern Gütern seinen Vettern, Graf Alberto und Philippo zu Nassau-Saarbrück, welche solche auch nach dessen Tode in Besitz nahmen. Weil diese Grafschafft aber, wo nicht gantz, doch grösten Theils ein Lehen der Bischöffe zu Metz, und diese, unter Vorwendung, daß es Mann-Lehen, schon der obgedachten Catharinae, des Graf Johann Ludwigs Gemahlin, die Succession disputiret, auch gar den Hertzog Antonium zu Lothringen damahls mit der Grafschafft belehnet hatten, so wolten sie diese des Graf Johannis cession durchaus nicht gelten lassen, und ist deshalb zwischen den Hertzogen zu Lothringen und den Grafen zu Nassau bißhero gestritten worden. Bey welchem Streit sich auch die Grafen zu Leiningen, des Graf Emichi und Catharinae Nachkommen, interveniendo angaben, und als Descendenten der Grafen zu Saarwerden vor allen andern die Succession in dieser Grafschafft praetendirten ; vorstellend: Historie. I. Daß die Grafschafft Saarwerden der Grafen zu Nassau-Saarbrück eigenen Geständnüs nach ein Kunckel-Lehen wäre, dahero die Catharina, des letzten Grafens Schwester, und die Grafen zu Leiningen, als droselben Nachkommen, von der Succession nicht ausgeschlossen werden könten. Leiningische Gründe. II. Daß die Cessio oder Donatio, so der Catharinae Bruder, Graf Johan, an seine Neben-Vettern, so nicht a primo acquirente abstammeten, ungültig, und zum praejuditz des rechtmäßigen Erben nicht geschehen können. Die Grafen zu Nassau-Saarbrück wandten dawider ein: Ad I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein Kunckel-Lehen, würde nicht geleugnet, es wäre aber die Catharina durch ihre Brüder, Johann und Philipp, die ihr in der Succession vorgezogen worden, einmahl excludiret, und könten ihre Nachkommen dahero kein Recht mehr praetendiren, cum foemina semel exclusa semper maneat exclusa per tex. 1. F. 6. §. 1. Saarbrückische Antwort. Ad II. Daß die Cessio oder Donatio, so ihnen von ihrem Vetter geschehen gültig, würde dadurch behauptet 1) Daß die Grafschafft an sich kein Lehen, sondern Allodium, dahero der letzte Graf Johannes libere davon disponiren können. 2) Daß die 3 in der Grafschafft gelegene Oerter, als Burg und Stadt Saarwerden, Stadt Bockenheim, und der Hoff zu Weilbersweiler zwar Metzische Lehen vid. supr. Lothringische Praetens. auff Saarwerden. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 31. §. 3. vid. Klock Vot. Cameral. 26. n. 5. seqq. & 131. seqq. Sprenger Lucerna Stat. Imp. p. 1454. Conf. Lothring. Praetens. auff Saarworden in den Nassauischen Gründen. vid Kloek. d. l. n. 131. seqq. Sprenger d. l. 1455.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 846. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/757>, abgerufen am 23.11.2024.