Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.könne man keine contrarietät in der Cameral-Sententz finden. In genere aber wurd demselben exceptio rei judicatae & transactae opponiret. Der Erfolg und itzige Zustand. Es zeigte der Graf zu Solms solches des Grafen zu Bentheim-Hohen-Limburg Unternehmen auch der Reichs-Cammer an, und suchte daselbst rechtliche Hülffe, welche denn auch wider den Grafen zu Hohen-Limburg unterschiedliche Mandata Cassatoria, Inhibitoria, Sententias paritorias, Citationes ad videndum se incidisse in poenam legis, si quis in tantam C. Unde vi &c. ergehen lassen; Und da der Bischoff zu Münster, als Lehens-Herr der Herrschafft Rheda, dasjenige Theil dieser Herrschafft, so dem Grafen zu Solms zugeeignet worden, auch wieder einzog, und dem Grafen zu Bentheim conferirte, aus Vorwand, es sey solches ein Münstersches Mann-Lehen, und sey, auch Erlöschung der Tecklenburgischen männlichen Linie, der Annae Tecklenburgicae ex nova gratia wieder conferiret worden; so setzte gedachte Reichs-Cammer den Grafen zu Solms-Braunfels auch in die übrige 2/8[unleserliches Material] der Grafschafft Tecklenburg provisionaliter ein, umb die dem Grafen zu Solms in sententia adjudicirte Erb-Portion so lange in Salvo zu behalten, biß die Sache, wegen Qualität der Herrschafft Rheda, völlig entschieden, und der Graff zu Solms zu obgedachten Theilen der Herrschafft Rheda gelangen würde; worüber sich der Graff zu Bentheim-Hohen-Limburg abermahl bey dem Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath sehr beklagte, es auch dahin brachte, daß dieser an die Cräyß ausschreibende Fürsten zu unterschiedenen mahlen rescribirte, ihn, Grafen zu Hohen-Limburg, bey allen dem, was er post mortem ultimi possessoris in Besitz bekommen, kräfftig wider den Grafen von Solms zu mainteniren; welches diesem Ursache gab die Sache anno 1704 zum Reichs-Tage nach Regenspurg zu bringen, und allda ein favorable Gutachten vor die Cameralische Sententz, und Schutz bey der Possession zu suchen, wie denn auch pro justitia die Recommendation von Reichs wegen an Ihr. Käyserl. Maj. ergangen ; Wowider der Graf zu Bentheim zwar anno 1704 und 1705 mit weitläufftigen Memorialien auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg eingekommen, und die vor dem Reichs-Hoff-Rath angestellte Actionem revocatoriam zu justificiren gesuchet, was aber vor Resolution darauff erfolget, ist mir nicht bewust; Dieses aber wohl, daß der Graff zu Solms die Grafschafft Tecklenburg Sr. Königl. Maj. in Preußen verkauffet. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Hohen-Limburg Praetens. auff die Grafschafft Lingen und 4 zu Tecklenburg gehörige Kirchspiele. WIe der Bischoff zu Münster, Ericus anno 1519 die Grafschafft Lingen dem Grafen Nicolao zu Lingen und Tecklenburg entriß, und dem Stifft Münster zueignen wolte, nahm Graf Nicolaus seine Zuflucht zu Hertzog Carolo in Geldern, trug demselben die Grafschafft Lingen zu Lehen auff, und ward durch dessen Hülffe restituiret. Nach Nicolai Tod succedirte in dieser Grafschafft sein Bruder Sohn, Conrad, Graf zu Tecklenburg; Weil dieser sich aber mit in den Schmalckaldischen Bund begeben, und Zeit währenden Krieges, die Belehnung von Käyser Carolo V nicht gebührend gesuchet hatte, so wurden ihm alle Güter von dem Käyser genommen, und dem Grafen Maximiliano zu Büren geschencket. Wie sich nun Graf Conrad zu Tecklenburg in diesem Zustande nicht zu helffen wuste, so machte er, auff Einrathen des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, des Pfaltzgrafens Wolfgangen, und des Graf Wilhelmi zu Naßau mit dem Grafen zu Büren einen Vergleich, in welchem er die Grafschafft Lingen nebst 4 zu der Grafschafft Tecklenburg gehörigen Kirspeln, Ipenburg, Brochterbeck, Reche, und Mettingen überließ, die andern Tecklenburgischen Güter aber wieder bekam. Nachdem sich aber die Furcht bey dem von Tecklenburg wieder in etwas verlohren/ nahm er die dem Grafen überlassene Güter wieder in Anspruch, vorgebend I) daß er zu dem mit dem Grafen zu Büren ge- vid. hactenus late scriptum supra citat. sub Tit. Solms-Braunfels-Tecklenburgische Actenmäßige Remarques &c. p. 54. seqq. Franckenb. d. l. quae extant in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 565. & 614. vid. Hamelman de famil. emort. L. 3. p. 173. Spener hist. Insign. L. 1. c. 11. §. 3.
köñe man keine contrarietät in der Cameral-Sententz finden. In genere aber wurd demselben exceptio rei judicatae & transactae opponiret. Der Erfolg und itzige Zustand. Es zeigte der Graf zu Solms solches des Grafen zu Bentheim-Hohen-Limburg Unternehmen auch der Reichs-Cammer an, und suchte daselbst rechtliche Hülffe, welche denn auch wider den Grafen zu Hohen-Limburg unterschiedliche Mandata Cassatoria, Inhibitoria, Sententias paritorias, Citationes ad videndum se incidisse in poenam legis, si quis in tantam C. Unde vi &c. ergehen lassen; Und da der Bischoff zu Münster, als Lehens-Herr der Herrschafft Rheda, dasjenige Theil dieser Herrschafft, so dem Grafen zu Solms zugeeignet worden, auch wieder einzog, und dem Grafen zu Bentheim conferirte, aus Vorwand, es sey solches ein Münstersches Mann-Lehen, und sey, auch Erlöschung der Tecklenburgischen männlichen Linie, der Annae Tecklenburgicae ex nova gratia wieder conferiret worden; so setzte gedachte Reichs-Cammer den Grafen zu Solms-Braunfels auch in die übrige 2/8[unleserliches Material] der Grafschafft Tecklenburg provisionaliter ein, umb die dem Grafen zu Solms in sententia adjudicirte Erb-Portion so lange in Salvo zu behalten, biß die Sache, wegen Qualität der Herrschafft Rheda, völlig entschieden, und der Graff zu Solms zu obgedachten Theilen der Herrschafft Rheda gelangen würde; worüber sich der Graff zu Bentheim-Hohen-Limburg abermahl bey dem Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath sehr beklagte, es auch dahin brachte, daß dieser an die Cräyß ausschreibende Fürsten zu unterschiedenen mahlen rescribirte, ihn, Grafen zu Hohen-Limburg, bey allen dem, was er post mortem ultimi possessoris in Besitz bekommen, kräfftig wider den Grafen von Solms zu mainteniren; welches diesem Ursache gab die Sache anno 1704 zum Reichs-Tage nach Regenspurg zu bringen, und allda ein favorable Gutachten vor die Cameralische Sententz, und Schutz bey der Possession zu suchen, wie denn auch pro justitia die Recommendation von Reichs wegen an Ihr. Käyserl. Maj. ergangen ; Wowider der Graf zu Bentheim zwar anno 1704 und 1705 mit weitläufftigen Memorialien auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg eingekommen, und die vor dem Reichs-Hoff-Rath angestellte Actionem revocatoriam zu justificiren gesuchet, was aber vor Resolution darauff erfolget, ist mir nicht bewust; Dieses aber wohl, daß der Graff zu Solms die Grafschafft Tecklenburg Sr. Königl. Maj. in Preußen verkauffet. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Hohen-Limburg Praetens. auff die Grafschafft Lingen und 4 zu Tecklenburg gehörige Kirchspiele. WIe der Bischoff zu Münster, Ericus anno 1519 die Grafschafft Lingen dem Grafen Nicolao zu Lingen und Tecklenburg entriß, und dem Stifft Münster zueignen wolte, nahm Graf Nicolaus seine Zuflucht zu Hertzog Carolo in Geldern, trug demselben die Grafschafft Lingen zu Lehen auff, und ward durch dessen Hülffe restituiret. Nach Nicolai Tod succedirte in dieser Grafschafft sein Bruder Sohn, Conrad, Graf zu Tecklenburg; Weil dieser sich aber mit in den Schmalckaldischen Bund begeben, und Zeit währenden Krieges, die Belehnung von Käyser Carolo V nicht gebührend gesuchet hatte, so wurden ihm alle Güter von dem Käyser genommen, und dem Grafen Maximiliano zu Büren geschencket. Wie sich nun Graf Conrad zu Tecklenburg in diesem Zustande nicht zu helffen wuste, so machte er, auff Einrathen des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, des Pfaltzgrafens Wolfgangen, und des Graf Wilhelmi zu Naßau mit dem Grafen zu Büren einen Vergleich, in welchem er die Grafschafft Lingen nebst 4 zu der Grafschafft Tecklenburg gehörigen Kirspeln, Ipenburg, Brochterbeck, Reche, und Mettingen überließ, die andern Tecklenburgischen Güter aber wieder bekam. Nachdem sich aber die Furcht bey dem von Tecklenburg wieder in etwas verlohren/ nahm er die dem Grafen überlassene Güter wieder in Anspruch, vorgebend I) daß er zu dem mit dem Grafen zu Büren ge- vid. hactenus late scriptum supra citat. sub Tit. Solms-Braunfels-Tecklenburgische Actenmäßige Remarques &c. p. 54. seqq. Franckenb. d. l. quae extant in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 565. & 614. vid. Hamelman de famil. emort. L. 3. p. 173. Spener hist. Insign. L. 1. c. 11. §. 3.
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köñe man keine contrarietät in der Cameral-Sententz finden.
In genere aber wurd demselben exceptio rei judicatae & transactae opponiret.
Es zeigte der Graf zu Solms solches des Grafen zu Bentheim-Hohen-Limburg Unternehmen auch der Reichs-Cammer an, und suchte daselbst rechtliche Hülffe, welche denn auch wider den Grafen zu Hohen-Limburg unterschiedliche Mandata Cassatoria, Inhibitoria, Sententias paritorias, Citationes ad videndum se incidisse in poenam legis, si quis in tantam C. Unde vi &c. ergehen lassen; Und da der Bischoff zu Münster, als Lehens-Herr der Herrschafft Rheda, dasjenige Theil dieser Herrschafft, so dem Grafen zu Solms zugeeignet worden, auch wieder einzog, und dem Grafen zu Bentheim conferirte, aus Vorwand, es sey solches ein Münstersches Mann-Lehen, und sey, auch Erlöschung der Tecklenburgischen männlichen Linie, der Annae Tecklenburgicae ex nova gratia wieder conferiret worden; so setzte gedachte Reichs-Cammer den Grafen zu Solms-Braunfels auch in die übrige 2/8_ der Grafschafft Tecklenburg provisionaliter ein, umb die dem Grafen zu Solms in sententia adjudicirte Erb-Portion so lange in Salvo zu behalten, biß die Sache, wegen Qualität der Herrschafft Rheda, völlig entschieden, und der Graff zu Solms zu obgedachten Theilen der Herrschafft Rheda gelangen würde; worüber sich der Graff zu Bentheim-Hohen-Limburg abermahl bey dem Käyserlichen Reichs-Hoff-Rath sehr beklagte, es auch dahin brachte, daß dieser an die Cräyß ausschreibende Fürsten zu unterschiedenen mahlen rescribirte, ihn, Grafen zu Hohen-Limburg, bey allen dem, was er post mortem ultimi possessoris in Besitz bekommen, kräfftig wider den Grafen von Solms zu mainteniren; welches diesem Ursache gab die Sache anno 1704 zum Reichs-Tage nach Regenspurg zu bringen, und allda ein favorable Gutachten vor die Cameralische Sententz, und Schutz bey der Possession zu suchen, wie denn auch pro justitia die Recommendation von Reichs wegen an Ihr. Käyserl. Maj. ergangen ; Wowider der Graf zu Bentheim zwar anno 1704 und 1705 mit weitläufftigen Memorialien auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg eingekommen, und die vor dem Reichs-Hoff-Rath angestellte Actionem revocatoriam zu justificiren gesuchet, was aber vor Resolution darauff erfolget, ist mir nicht bewust; Dieses aber wohl, daß der Graff zu Solms die Grafschafft Tecklenburg Sr. Königl. Maj. in Preußen verkauffet.
Der Erfolg und itzige Zustand. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Hohen-Limburg Praetens. auff die Grafschafft Lingen und 4 zu Tecklenburg gehörige Kirchspiele.
WIe der Bischoff zu Münster, Ericus anno 1519 die Grafschafft Lingen dem Grafen Nicolao zu Lingen und Tecklenburg entriß, und dem Stifft Münster zueignen wolte, nahm Graf Nicolaus seine Zuflucht zu Hertzog Carolo in Geldern, trug demselben die Grafschafft Lingen zu Lehen auff, und ward durch dessen Hülffe restituiret. Nach Nicolai Tod succedirte in dieser Grafschafft sein Bruder Sohn, Conrad, Graf zu Tecklenburg; Weil dieser sich aber mit in den Schmalckaldischen Bund begeben, und Zeit währenden Krieges, die Belehnung von Käyser Carolo V nicht gebührend gesuchet hatte, so wurden ihm alle Güter von dem Käyser genommen, und dem Grafen Maximiliano zu Büren geschencket. Wie sich nun Graf Conrad zu Tecklenburg in diesem Zustande nicht zu helffen wuste, so machte er, auff Einrathen des Ertz-Bischoffs zu Cöllen, des Pfaltzgrafens Wolfgangen, und des Graf Wilhelmi zu Naßau mit dem Grafen zu Büren einen Vergleich, in welchem er die Grafschafft Lingen nebst 4 zu der Grafschafft Tecklenburg gehörigen Kirspeln, Ipenburg, Brochterbeck, Reche, und Mettingen überließ, die andern Tecklenburgischen Güter aber wieder bekam. Nachdem sich aber die Furcht bey dem von Tecklenburg wieder in etwas verlohren/ nahm er die dem Grafen überlassene Güter wieder in Anspruch, vorgebend I) daß er zu dem mit dem Grafen zu Büren ge-
vid. hactenus late scriptum supra citat. sub Tit. Solms-Braunfels-Tecklenburgische Actenmäßige Remarques &c. p. 54. seqq.
Franckenb. d. l.
quae extant in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 565. & 614.
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