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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Stadt Lübeck.

VOn denen Streitigkeiten so diese Stadt mit den Königen in Dännemarck und Hertzogen zu Holstein, wegen der Immedietät, und denen Dörffern Stockelsdorff, Steinrade, Meußling und Morje; wie auch wegen des Trave Strohms; und mit Mecklenburg wegen ein und anderer Gerechtigkeit hat, davon ist oben bey den Königlichen Dänischen, und Fürstl. Mecklenburgischen Praetensionen bereits Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit mit den Possessoribus der Dörffer Stockelsdorff/ Steinrade/ Meußling und Morje/ wegen der Ober-Bothmäßigkeit/ und Treibung Bürgerlicher Nahrung.

ES hat die Stadt Lübeck wegen der Oberbothmäßigkeit dieser Dörffer nicht allein mit den Hertzogen zu Holstein, wie bereits bey der Könige in Dännemarck Praetension gemeldet worden, sondern auch mit den Possessoribus derselben Dörffer selbst, einige Streitigkeit, indem diese Bürgermeister und Rath der Stadt Lübeck nicht vor ihre Ober-Herren erkennen, und dahero an der Stadt Statuten, und Ordnungen, im Brauen, Maltzen, Satzung und Hegung allerhand Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung, nicht gebunden seyn wollen.

Zu Behauptung solcher Exemption aber wird von den Possessoribus gedachter Dörffer angeführet:

Der Possessoren Gründe. I. Alles dasjenige, so die Hertzoge zu Holstein zu Beweisung der ihnen competirenden Ober-Herrschafft anführen; als woraus sie behaupten, daß der Stadt keine JCtion über gedachte Dörffer zustehe.

II. Daß die Possessores das mixtum & merum inperium in solchen Gütern jederzeit exerciret, und deshalb, bey Abfolgung eines Missethäters, gewisse Reversalien empfangen.

III. Daß sie die Gerechtigkeit zu brauen durch ein special Privilegium von den Grafen zu Holstein, als ihren Verkauffern, erlanget.

IV. Daß sie in continua Possessione des Bierbrauens, Setzung und Hegung allerley Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung gewesen.

V. Daß sie in die Bürgerliche Concordata der Stadt Lübeck nie gewilliget, sondern dawider protestiret.

VI. Daß, falls die Stadt je zuweilen einige JCtion über die Possessores dieser Dörffer exerciret hätte, solches nur so lange geschehen, als lange die Possessores Lübeckische Bürger, und in Lübeck domicilirt gewesen, nunmehro aber habe es eine andere Beschaffenheit, da die Possessores nicht mehr in Lübeck zu wohnen, oder Lübeckische Bürger zu seyn, begehren.

Wowider aber von Seiten der Stadt Lübeck eingewendet wird:

Lübeckische Antwort. Ad I. Erstlich generaliter, daß die zwischen den Hertzogen zu Holstein, und der Stadt, schwebende Streitigkeit dieser Dörffer Exemption nicht probire, weil sie keine immediati, und also zu eines Status territorium sich bekennen müsten; daß sie aber jederzeit unter der Stadt Bothmäßigkeit gewesen, hätte die Stadt genugsam erwiesen; In specie wird von der Stadt das jenige wiederholet, was oben auff die Holsteinische Gründe geantwortet worden.

Ad II. Das arogirte merum & mixtum imperium, würde den Possessoribus von der Stadt nicht zugestanden, und bezeugten viele Exempel das Contrarium; wann es aber auch zugegeben würde, so liesse sich doch a mero & mixto imperio ad Superioritatem territorialem, (welche sie als mediati ohnedem nicht haben könten) nicht argumentiren.

Ad III. Von angeführter Libertät und Immunität, sey in den producirten Kauff-Brieffen in specie nichts enthalten; die Worte Freyheit und Gerechtigkeit aber inferirten solches gar nicht, weil dieses Bürger- oder Städtische Nahrung, die auch dictante jure com. auff den Dörffern nicht zuläßig; vielmehr sey darinnen zu finden, daß die Dörffer künfftig regiret und erhalten werden sol-

vid. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 27. p. 961.
vid. Gastel. d. l.
Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Stadt Lübeck.

VOn denen Streitigkeiten so diese Stadt mit den Königen in Dännemarck und Hertzogen zu Holstein, wegen der Immedietät, und denen Dörffern Stockelsdorff, Steinrade, Meußling und Morje; wie auch wegen des Trave Strohms; und mit Mecklenburg wegen ein und anderer Gerechtigkeit hat, davon ist oben bey den Königlichen Dänischen, und Fürstl. Mecklenburgischen Praetensionen bereits Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit mit den Possessoribus der Dörffer Stockelsdorff/ Steinrade/ Meußling und Morje/ wegen der Ober-Bothmäßigkeit/ und Treibung Bürgerlicher Nahrung.

ES hat die Stadt Lübeck wegen der Oberbothmäßigkeit dieser Dörffer nicht allein mit den Hertzogen zu Holstein, wie bereits bey der Könige in Dännemarck Praetension gemeldet worden, sondern auch mit den Possessoribus derselben Dörffer selbst, einige Streitigkeit, indem diese Bürgermeister und Rath der Stadt Lübeck nicht vor ihre Ober-Herren erkennen, und dahero an der Stadt Statuten, und Ordnungen, im Brauen, Maltzen, Satzung und Hegung allerhand Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung, nicht gebunden seyn wollen.

Zu Behauptung solcher Exemption aber wird von den Possessoribus gedachter Dörffer angeführet:

Der Possessoren Gründe. I. Alles dasjenige, so die Hertzoge zu Holstein zu Beweisung der ihnen competirenden Ober-Herrschafft anführen; als woraus sie behaupten, daß der Stadt keine JCtion über gedachte Dörffer zustehe.

II. Daß die Possessores das mixtum & merum inperium in solchen Gütern jederzeit exerciret, und deshalb, bey Abfolgung eines Missethäters, gewisse Reversalien empfangen.

III. Daß sie die Gerechtigkeit zu brauen durch ein special Privilegium von den Grafen zu Holstein, als ihren Verkauffern, erlanget.

IV. Daß sie in continua Possessione des Bierbrauens, Setzung und Hegung allerley Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung gewesen.

V. Daß sie in die Bürgerliche Concordata der Stadt Lübeck nie gewilliget, sondern dawider protestiret.

VI. Daß, falls die Stadt je zuweilen einige JCtion über die Possessores dieser Dörffer exerciret hätte, solches nur so lange geschehen, als lange die Possessores Lübeckische Bürger, und in Lübeck domicilirt gewesen, nunmehro aber habe es eine andere Beschaffenheit, da die Possessores nicht mehr in Lübeck zu wohnen, oder Lübeckische Bürger zu seyn, begehren.

Wowider aber von Seiten der Stadt Lübeck eingewendet wird:

Lübeckische Antwort. Ad I. Erstlich generaliter, daß die zwischen den Hertzogen zu Holstein, und der Stadt, schwebende Streitigkeit dieser Dörffer Exemption nicht probire, weil sie keine immediati, und also zu eines Status territorium sich bekennen müsten; daß sie aber jederzeit unter der Stadt Bothmäßigkeit gewesen, hätte die Stadt genugsam erwiesen; In specie wird von der Stadt das jenige wiederholet, was oben auff die Holsteinische Gründe geantwortet worden.

Ad II. Das arogirte merum & mixtum imperium, würde den Possessoribus von der Stadt nicht zugestanden, und bezeugten viele Exempel das Contrarium; wann es aber auch zugegeben würde, so liesse sich doch a mero & mixto imperio ad Superioritatem territorialem, (welche sie als mediati ohnedem nicht haben könten) nicht argumentiren.

Ad III. Von angeführter Libertät und Immunität, sey in den producirten Kauff-Brieffen in specie nichts enthalten; die Worte Freyheit und Gerechtigkeit aber inferirten solches gar nicht, weil dieses Bürger- oder Städtische Nahrung, die auch dictante jure com. auff den Dörffern nicht zuläßig; vielmehr sey darinnen zu finden, daß die Dörffer künfftig regiret und erhalten werden sol-

vid. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 27. p. 961.
vid. Gastel. d. l.
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        <p>ES hat die Stadt Lübeck wegen der Oberbothmäßigkeit dieser Dörffer nicht allein mit den            Hertzogen zu Holstein, wie bereits bey der Könige in Dännemarck Praetension gemeldet            worden, sondern auch mit den Possessoribus derselben Dörffer selbst, einige Streitigkeit,            indem diese Bürgermeister und Rath der Stadt Lübeck nicht vor ihre Ober-Herren erkennen,            und dahero an der Stadt Statuten, und Ordnungen, im Brauen, Maltzen, Satzung und Hegung            allerhand Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung, nicht gebunden seyn wollen.</p>
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        <p>III. Daß sie die Gerechtigkeit zu brauen durch ein special Privilegium von den Grafen zu            Holstein, als ihren Verkauffern, erlanget.</p>
        <p>IV. Daß sie in continua Possessione des Bierbrauens, Setzung und Hegung allerley            Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung gewesen.</p>
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        <p>VI. Daß, falls die Stadt je zuweilen einige JCtion über die Possessores dieser Dörffer            exerciret hätte, solches nur so lange geschehen, als lange die Possessores Lübeckische            Bürger, und in Lübeck domicilirt gewesen, nunmehro aber habe es eine andere            Beschaffenheit, da die Possessores nicht mehr in Lübeck zu wohnen, oder Lübeckische Bürger            zu seyn, begehren.</p>
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        <p><note place="right">Lübeckische Antwort.</note> Ad I. Erstlich generaliter, daß die            zwischen den Hertzogen zu Holstein, und der Stadt, schwebende Streitigkeit dieser Dörffer            Exemption nicht probire, weil sie keine immediati, und also zu eines Status territorium            sich bekennen müsten; daß sie aber jederzeit unter der Stadt Bothmäßigkeit gewesen, hätte            die Stadt genugsam erwiesen; In specie wird von der Stadt das jenige wiederholet, was oben            auff die Holsteinische Gründe geantwortet worden.</p>
        <p>Ad II. Das arogirte merum &amp; mixtum imperium, würde den Possessoribus von der Stadt            nicht zugestanden, und bezeugten viele Exempel das Contrarium; wann es aber auch zugegeben            würde, so liesse sich doch a mero &amp; mixto imperio ad Superioritatem territorialem,            (welche sie als mediati ohnedem nicht haben könten) nicht argumentiren.</p>
        <p>Ad III. Von angeführter Libertät und Immunität, sey in den producirten Kauff-Brieffen in            specie nichts enthalten; die Worte Freyheit und Gerechtigkeit aber inferirten solches gar            nicht, weil dieses Bürger- oder Städtische Nahrung, die auch dictante jure com. auff den            Dörffern nicht zuläßig; vielmehr sey darinnen zu finden, daß die Dörffer künfftig regiret            und erhalten werden sol-
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[826/0737] Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Stadt Lübeck. VOn denen Streitigkeiten so diese Stadt mit den Königen in Dännemarck und Hertzogen zu Holstein, wegen der Immedietät, und denen Dörffern Stockelsdorff, Steinrade, Meußling und Morje; wie auch wegen des Trave Strohms; und mit Mecklenburg wegen ein und anderer Gerechtigkeit hat, davon ist oben bey den Königlichen Dänischen, und Fürstl. Mecklenburgischen Praetensionen bereits Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit mit den Possessoribus der Dörffer Stockelsdorff/ Steinrade/ Meußling und Morje/ wegen der Ober-Bothmäßigkeit/ und Treibung Bürgerlicher Nahrung. ES hat die Stadt Lübeck wegen der Oberbothmäßigkeit dieser Dörffer nicht allein mit den Hertzogen zu Holstein, wie bereits bey der Könige in Dännemarck Praetension gemeldet worden, sondern auch mit den Possessoribus derselben Dörffer selbst, einige Streitigkeit, indem diese Bürgermeister und Rath der Stadt Lübeck nicht vor ihre Ober-Herren erkennen, und dahero an der Stadt Statuten, und Ordnungen, im Brauen, Maltzen, Satzung und Hegung allerhand Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung, nicht gebunden seyn wollen. Zu Behauptung solcher Exemption aber wird von den Possessoribus gedachter Dörffer angeführet: I. Alles dasjenige, so die Hertzoge zu Holstein zu Beweisung der ihnen competirenden Ober-Herrschafft anführen; als woraus sie behaupten, daß der Stadt keine JCtion über gedachte Dörffer zustehe. Der Possessoren Gründe. II. Daß die Possessores das mixtum & merum inperium in solchen Gütern jederzeit exerciret, und deshalb, bey Abfolgung eines Missethäters, gewisse Reversalien empfangen. III. Daß sie die Gerechtigkeit zu brauen durch ein special Privilegium von den Grafen zu Holstein, als ihren Verkauffern, erlanget. IV. Daß sie in continua Possessione des Bierbrauens, Setzung und Hegung allerley Handwercker, und anderer Städtischen Nahrung gewesen. V. Daß sie in die Bürgerliche Concordata der Stadt Lübeck nie gewilliget, sondern dawider protestiret. VI. Daß, falls die Stadt je zuweilen einige JCtion über die Possessores dieser Dörffer exerciret hätte, solches nur so lange geschehen, als lange die Possessores Lübeckische Bürger, und in Lübeck domicilirt gewesen, nunmehro aber habe es eine andere Beschaffenheit, da die Possessores nicht mehr in Lübeck zu wohnen, oder Lübeckische Bürger zu seyn, begehren. Wowider aber von Seiten der Stadt Lübeck eingewendet wird: Ad I. Erstlich generaliter, daß die zwischen den Hertzogen zu Holstein, und der Stadt, schwebende Streitigkeit dieser Dörffer Exemption nicht probire, weil sie keine immediati, und also zu eines Status territorium sich bekennen müsten; daß sie aber jederzeit unter der Stadt Bothmäßigkeit gewesen, hätte die Stadt genugsam erwiesen; In specie wird von der Stadt das jenige wiederholet, was oben auff die Holsteinische Gründe geantwortet worden. Lübeckische Antwort. Ad II. Das arogirte merum & mixtum imperium, würde den Possessoribus von der Stadt nicht zugestanden, und bezeugten viele Exempel das Contrarium; wann es aber auch zugegeben würde, so liesse sich doch a mero & mixto imperio ad Superioritatem territorialem, (welche sie als mediati ohnedem nicht haben könten) nicht argumentiren. Ad III. Von angeführter Libertät und Immunität, sey in den producirten Kauff-Brieffen in specie nichts enthalten; die Worte Freyheit und Gerechtigkeit aber inferirten solches gar nicht, weil dieses Bürger- oder Städtische Nahrung, die auch dictante jure com. auff den Dörffern nicht zuläßig; vielmehr sey darinnen zu finden, daß die Dörffer künfftig regiret und erhalten werden sol- vid. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 27. p. 961. vid. Gastel. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 826. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/737>, abgerufen am 24.11.2024.