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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nachdem erst auff einem von alten Münsterschen Lehen frey gemachten Stück Landes anno 1377 erbauet worden, da das alte zu Lehen gegebene Schloß schon längst im Kriege anno 1357 von Alberto aus Bayern, Grafen zu Holland, niedergerissen gewesen. Dahero dieses Schlosses auch in keinem Lehen-Brieffe Meldung geschehe.

II. Daß durch die anno 1280 auffgetragene Lehens-Gerechtigkeit nicht alle Superiorität und territorial JCtion transferiret worden; sondern diese sey nebst der allodialität denen Grafen verblieben, welches unter andern daraus zu ersehen, I) daß die Grafen zu Culenburg vor immediate Glieder des Reichs gehalten, und von Käyser Sigismundo anno 1431 auff dem Reichs-Tage nach Nürrenberg beruffen worden, da Sie auch erschienen. 2.) Daß Sie der Reichs-Matricul inseriret, und 3.) alle Regalia und JCtionalia exerciret; indem sie z. E. Befehle und Verordnungen affigiret, die Unterthanen collectiret, Delinquenten begnadiget, Privilegia ertheilet, bona vacantia occupiret, Güter confisciret, Statuta über Begräbniße gemachet, Jahrmärckte angeordnet, Zoll auffgerichtet, Jacht und Fischerey exerciret, Frohndienste von den Unterthanen gefodert, Bündniße gemachet, u. d. g.

III. Daß sie durch so viel jährigen geruhigen Possess die Superiorität wenigstens praescribiret.

Erfolg. Was damahls in der Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bekandt, daß sich die General-Staaten aber solcher Praetension noch nicht begeben, ist aus dem, was anno 1664 mit dem Grafen vorgangen, abzunehmen; denn wie dazumahl der Graf zu Culenburg den Mortagne, einen Schwedischen Cammer-Herrn, so eine Jungfer, Nahmens Catharina von Orleans, aus dem Haag entführet, und sich nach Culenburg begeben hatte, nicht gleich abfolgen, und hiernechst echappiren lassen, wolten die Holländer solches an dem Grafen rächen, dergestalt, daß die Thore und Wälle zu Culenburg geschleiffet, und in die Mauren 3 Breschen gemacht werden solten. Es wurd auch der Fiscal und General-Procurator des Lehen-Gerichts bevollmächtiget, den Grafen, als einen Vasallen zu citiren, und wider solchen gerichtlich zu verfahren, welches aber die andern Provinzien, und insonderheit die von Geldern, zur Zeit noch nicht zugeben, sondern endlich nur Commissarien zulassen wolten.

Anderes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Herrschafft Ravenstein.

ES lieget diese Herrschafft an der Maaß in dem Holländischen Brabant, und ist vor diesem Herpersis genennet worden, ihre Herren aber sind keinem unterworffen gewesen; Weil sie sich aber vor den mächtigen Nachbaren nicht sicher genung hielten, so trugen sie diese ihre Herrschafft denen Hertzogen zu Brabant zu Lehen auff, reservirten sich jedoch alle territorial JCtion, und die Macht darüber nach Belieben zu disponiren und zu testiren. Weilen nun die Holländer dieses Theil von Brabant, darinnen diese Herrschafft gelegen, besitzen, so praetendiren sie auch die denen Hertzogen zu Brabant ehemahlen zugestandene Oberherrschafft über diese Dinastie; welche ihm jedoch Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg, als auff welche diese Herrschafft aus der Clevischen Succession gekommen, im geringsten nicht zugestehen.

Wie man wegen der Jülichschen Succession, wie bekant, in ziemlichem Streite war, haben die Holländer Guarnison darinnen gehabt, welche sie jedoch auff Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg ersuchen heraus gezogen, wie dieser solche Herrschafft anno 1649 an Neuburg cedirete.

Drittes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Herrschafft Anholt.

vid. Diar. Europ. Contin. X. p. 241.
Pufendorf. L. IX. hist. Brand. §. 74.
Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 24.

nachdem erst auff einem von alten Münsterschen Lehen frey gemachten Stück Landes anno 1377 erbauet worden, da das alte zu Lehen gegebene Schloß schon längst im Kriege anno 1357 von Alberto aus Bayern, Grafen zu Holland, niedergerissen gewesen. Dahero dieses Schlosses auch in keinem Lehen-Brieffe Meldung geschehe.

II. Daß durch die anno 1280 auffgetragene Lehens-Gerechtigkeit nicht alle Superiorität und territorial JCtion transferiret worden; sondern diese sey nebst der allodialität denen Grafen verblieben, welches unter andern daraus zu ersehen, I) daß die Grafen zu Culenburg vor immediate Glieder des Reichs gehalten, und von Käyser Sigismundo anno 1431 auff dem Reichs-Tage nach Nürrenberg beruffen worden, da Sie auch erschienen. 2.) Daß Sie der Reichs-Matricul inseriret, und 3.) alle Regalia und JCtionalia exerciret; indem sie z. E. Befehle und Verordnungen affigiret, die Unterthanen collectiret, Delinquenten begnadiget, Privilegia ertheilet, bona vacantia occupiret, Güter confisciret, Statuta über Begräbniße gemachet, Jahrmärckte angeordnet, Zoll auffgerichtet, Jacht und Fischerey exerciret, Frohndienste von den Unterthanen gefodert, Bündniße gemachet, u. d. g.

III. Daß sie durch so viel jährigen geruhigen Possess die Superiorität wenigstens praescribiret.

Erfolg. Was damahls in der Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bekandt, daß sich die General-Staaten aber solcher Praetension noch nicht begeben, ist aus dem, was anno 1664 mit dem Grafen vorgangen, abzunehmen; denn wie dazumahl der Graf zu Culenburg den Mortagne, einen Schwedischen Cammer-Herrn, so eine Jungfer, Nahmens Catharina von Orleans, aus dem Haag entführet, und sich nach Culenburg begeben hatte, nicht gleich abfolgen, und hiernechst echappiren lassen, wolten die Holländer solches an dem Grafen rächen, dergestalt, daß die Thore und Wälle zu Culenburg geschleiffet, und in die Mauren 3 Breschen gemacht werden solten. Es wurd auch der Fiscal und General-Procurator des Lehen-Gerichts bevollmächtiget, den Grafen, als einen Vasallen zu citiren, und wider solchen gerichtlich zu verfahren, welches aber die andern Provinzien, und insonderheit die von Geldern, zur Zeit noch nicht zugeben, sondern endlich nur Commissarien zulassen wolten.

Anderes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Herrschafft Ravenstein.

ES lieget diese Herrschafft an der Maaß in dem Holländischen Brabant, und ist vor diesem Herpersis genennet worden, ihre Herren aber sind keinem unterworffen gewesen; Weil sie sich aber vor den mächtigen Nachbaren nicht sicher genung hielten, so trugen sie diese ihre Herrschafft denen Hertzogen zu Brabant zu Lehen auff, reservirten sich jedoch alle territorial JCtion, und die Macht darüber nach Belieben zu disponiren und zu testiren. Weilen nun die Holländer dieses Theil von Brabant, darinnen diese Herrschafft gelegen, besitzen, so praetendiren sie auch die denen Hertzogen zu Brabant ehemahlen zugestandene Oberherrschafft über diese Dinastie; welche ihm jedoch Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg, als auff welche diese Herrschafft aus der Clevischen Succession gekommen, im geringsten nicht zugestehen.

Wie man wegen der Jülichschen Succession, wie bekant, in ziemlichem Streite war, haben die Holländer Guarnison darinnen gehabt, welche sie jedoch auff Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg ersuchen heraus gezogen, wie dieser solche Herrschafft anno 1649 an Neuburg cedirete.

Drittes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Herrschafft Anholt.

vid. Diar. Europ. Contin. X. p. 241.
Pufendorf. L. IX. hist. Brand. §. 74.
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nachdem erst auff einem von alten Münsterschen            Lehen frey gemachten Stück Landes anno 1377 erbauet worden, da das alte zu Lehen gegebene            Schloß schon längst im Kriege anno 1357 von Alberto aus Bayern, Grafen zu Holland,            niedergerissen gewesen. Dahero dieses Schlosses auch in keinem Lehen-Brieffe Meldung            geschehe.</p>
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[824/0735] nachdem erst auff einem von alten Münsterschen Lehen frey gemachten Stück Landes anno 1377 erbauet worden, da das alte zu Lehen gegebene Schloß schon längst im Kriege anno 1357 von Alberto aus Bayern, Grafen zu Holland, niedergerissen gewesen. Dahero dieses Schlosses auch in keinem Lehen-Brieffe Meldung geschehe. II. Daß durch die anno 1280 auffgetragene Lehens-Gerechtigkeit nicht alle Superiorität und territorial JCtion transferiret worden; sondern diese sey nebst der allodialität denen Grafen verblieben, welches unter andern daraus zu ersehen, I) daß die Grafen zu Culenburg vor immediate Glieder des Reichs gehalten, und von Käyser Sigismundo anno 1431 auff dem Reichs-Tage nach Nürrenberg beruffen worden, da Sie auch erschienen. 2.) Daß Sie der Reichs-Matricul inseriret, und 3.) alle Regalia und JCtionalia exerciret; indem sie z. E. Befehle und Verordnungen affigiret, die Unterthanen collectiret, Delinquenten begnadiget, Privilegia ertheilet, bona vacantia occupiret, Güter confisciret, Statuta über Begräbniße gemachet, Jahrmärckte angeordnet, Zoll auffgerichtet, Jacht und Fischerey exerciret, Frohndienste von den Unterthanen gefodert, Bündniße gemachet, u. d. g. III. Daß sie durch so viel jährigen geruhigen Possess die Superiorität wenigstens praescribiret. Was damahls in der Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bekandt, daß sich die General-Staaten aber solcher Praetension noch nicht begeben, ist aus dem, was anno 1664 mit dem Grafen vorgangen, abzunehmen; denn wie dazumahl der Graf zu Culenburg den Mortagne, einen Schwedischen Cammer-Herrn, so eine Jungfer, Nahmens Catharina von Orleans, aus dem Haag entführet, und sich nach Culenburg begeben hatte, nicht gleich abfolgen, und hiernechst echappiren lassen, wolten die Holländer solches an dem Grafen rächen, dergestalt, daß die Thore und Wälle zu Culenburg geschleiffet, und in die Mauren 3 Breschen gemacht werden solten. Es wurd auch der Fiscal und General-Procurator des Lehen-Gerichts bevollmächtiget, den Grafen, als einen Vasallen zu citiren, und wider solchen gerichtlich zu verfahren, welches aber die andern Provinzien, und insonderheit die von Geldern, zur Zeit noch nicht zugeben, sondern endlich nur Commissarien zulassen wolten. Erfolg. Anderes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Herrschafft Ravenstein. ES lieget diese Herrschafft an der Maaß in dem Holländischen Brabant, und ist vor diesem Herpersis genennet worden, ihre Herren aber sind keinem unterworffen gewesen; Weil sie sich aber vor den mächtigen Nachbaren nicht sicher genung hielten, so trugen sie diese ihre Herrschafft denen Hertzogen zu Brabant zu Lehen auff, reservirten sich jedoch alle territorial JCtion, und die Macht darüber nach Belieben zu disponiren und zu testiren. Weilen nun die Holländer dieses Theil von Brabant, darinnen diese Herrschafft gelegen, besitzen, so praetendiren sie auch die denen Hertzogen zu Brabant ehemahlen zugestandene Oberherrschafft über diese Dinastie; welche ihm jedoch Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg, als auff welche diese Herrschafft aus der Clevischen Succession gekommen, im geringsten nicht zugestehen. Wie man wegen der Jülichschen Succession, wie bekant, in ziemlichem Streite war, haben die Holländer Guarnison darinnen gehabt, welche sie jedoch auff Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg ersuchen heraus gezogen, wie dieser solche Herrschafft anno 1649 an Neuburg cedirete. Drittes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Herrschafft Anholt. vid. Diar. Europ. Contin. X. p. 241. Pufendorf. L. IX. hist. Brand. §. 74. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 24.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 824. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/735>, abgerufen am 24.11.2024.