Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dergestalt hätte, daß er nicht eben schuldig dem Rath der Schöpffen und Sechser zu folgen, sondern die Gewalt einen Schultheissen zu setzen, lege in effectu & re ipsa an dem Burggrafen alleine. Ad VII. Die geschehene Verpfändung erstreckte sich keines weges ad jura territorialia, wie solches aus der Pfandschafft selbsten, so von Käyser Carolo IV geschehen klärlich zu sehen, massen sich dieser, krafft derselben, gegen die Stadt reversiret, daß sie am Reich bleiben solte, gleich als wann sie unverpfändet ledig am Reich wäre, hätte auch mit sonderlichem Rath der Fürsten, der Stadt alle ihre Freyheiten, Privilegia und Rechte sc. in specie das jus judicandi confirmiret. Dahero auch die Stadt Franckfurt, der die Stadt Friedberg zugleich mit verpfändet worden, und noch sey, sich nie der JCtion, weniger der jurium territorialium angenommen, sondern nur ihr Antheil an den Käyserl. Gefällen in der Stadt gesuchet; ja hätte vielmehr selbst der Burg contradiciret, und der Stadt beygestanden; Und wann auch der Burg, krafft der Pfandschafft, die JCtion zustünde, so könte sie doch diese ohne die Stadt Franckfurt, als welche gleichmäßig Pfandrecht hätte, nicht exerciren, sonst die Bürger zu pariren nicht schuldig wären; zu geschweigen daß die Stadt Friedberg denen andern Reichs-Städten, Grafen, Herren und Burg-Mannen von Käyser Carolo IV denen Landvögten in der Wetterau mit ergeben und anbefohlen worden; zum klaren Zeugnüs, daß der Burggraf die jura Superioritatis und JCtionalia nicht gehabt, noch solche verpfändet worden. VIII. Die Huldigung ginge nur auff die Pfandschafft, und die zwischen Burg und Stadt auffgerichtete Briefe, solche nach laut derselben zu halten; Wie dann zu wissen, daß der Burg erst nach erlangter Pfandschafft gehuldiget, nicht aber zuvor, wie die Burg vorgebe, aber nicht erwiesen; sothane Huldigung aber benehme der Stadt nichts an ihrer immedietät, und sey keine nota superioritatis oder Imperii in persona Burggravii. Ad IX. Daß sechse aus der Burg in den Rath gehen, daraus sey gar keine Superiorität zu inferiren, weil die Sechser nicht allein von Bürgermeister und Rath erwehlet würden, sondern auch solche admissio zu keinem andern Ende, als mutui consilii & auxilii causa, geschehen, wie aus K. Alberti Brieffe zu ersehen, und daß ihnen gar kein JCtion, weniger eine Superiorität competire; wie dann auch ohnlaugbahr/ daß die Bürger ohne der Sechser Beyseyn, Reichs-Kreyß-Krieges- und viele andere Sachen mehr thäten. Was von der Sechser ihrem Jure suffragii u. d. g. angeführet, sey irrig, und könte nicht erwiesen werden, wie auch daß die Wehlung der Sechser vor dem Rath solte in Abgang gerathen seyn, wie die Burg vorgeben wollen. Ad X. Die Jura, so die Burg sonst hätte, wären gering, und inferirten keine Superiorität; die Stadt hätte dagegen ebenmäßig ihre Jura in der Burg; als nehmlich 1) die Hebung des Ungeldes, von denen so in der Burg Wein schencketen, (2) daß wann ein Burg-Mann, oder sein Sohn, oder sonst jemand in der Stadt delinquiret, und sich nach der Burg retiriret, derselbe auf der Stadt Erfoderung heraus geliefert werden muß. 3) Daß die Burg 6 Burg-Manne, welche die Bürger wehlen, ihnen den Bürgern heraus schicken müße, welche in die Stadt in der Bürger Rath, und nicht die Bürger zu ihnen in die Burg gehen müsten. (4.) Daß die Burg-Mann keinen, durch welchen die Bürger oder Stadt beleidiget werden möchte, in die Burg einlassen; auch sonst keinen Rath, Hülffe, oder favor gegen die Bürger oder Stadt praestiren sollen, u. d. g. woraus denn summatim, und in sano sensu nichts anders, als eine mutua confoederatio, aber gar keine Superiorität an Seiten der Burg, geschlossen werden könte. Ad XI. Das zu Zeiten Käysers Rudolphi II ausgewürckte Decret, sey sub-& obreptitie erhalten, und wäre dahero nach nicht publiciret, die Confirmatio von denen 3 nachfolgenden Käysern sey ebenfals sub-& obreptitie erschlichen, und wäre die Stadt darüber vorhero nicht gehöret worden. Ad XII. Daß der Burggraf an. 1555 auf dem Reichs-Tage erschienen, sey im Nahmen der Stadt, und auff ihre Commission geschehen, dahero er auch nicht unter denen Grafen, sondern denen Städten den Reichs-Abschied unterschrieben. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Burg brachte es schon bey Käyser Matthia dahin, daß an den Churfürsten zu Mayntz, und Landgrafen zu Hessen-Darmstadt commissio ad exequendum Decretum Käysers Rudolphi II gegeben ward, so aber wegen damahligen eingefallenen Verhinderungen, und Contradiction unexequiret geblieben, doch erhielte die Burg von Käyser Ferdinando II & III die Confirmation solches Davon bey dem XI Grunde der Burg Meldung geschehen.
dergestalt hätte, daß er nicht eben schuldig dem Rath der Schöpffen und Sechser zu folgen, sondern die Gewalt einen Schultheissen zu setzen, lege in effectu & re ipsa an dem Burggrafen alleine. Ad VII. Die geschehene Verpfändung erstreckte sich keines weges ad jura territorialia, wie solches aus der Pfandschafft selbsten, so von Käyser Carolo IV geschehen klärlich zu sehen, massen sich dieser, krafft derselben, gegen die Stadt reversiret, daß sie am Reich bleiben solte, gleich als wann sie unverpfändet ledig am Reich wäre, hätte auch mit sonderlichem Rath der Fürsten, der Stadt alle ihre Freyheiten, Privilegia und Rechte sc. in specie das jus judicandi confirmiret. Dahero auch die Stadt Franckfurt, der die Stadt Friedberg zugleich mit verpfändet worden, und noch sey, sich nie der JCtion, weniger der jurium territorialium angenommen, sondern nur ihr Antheil an den Käyserl. Gefällen in der Stadt gesuchet; ja hätte vielmehr selbst der Burg contradiciret, und der Stadt beygestanden; Und wann auch der Burg, krafft der Pfandschafft, die JCtion zustünde, so könte sie doch diese ohne die Stadt Franckfurt, als welche gleichmäßig Pfandrecht hätte, nicht exerciren, sonst die Bürger zu pariren nicht schuldig wären; zu geschweigen daß die Stadt Friedberg denen andern Reichs-Städten, Grafen, Herren und Burg-Mannen von Käyser Carolo IV denen Landvögten in der Wetterau mit ergeben und anbefohlen worden; zum klaren Zeugnüs, daß der Burggraf die jura Superioritatis und JCtionalia nicht gehabt, noch solche verpfändet worden. VIII. Die Huldigung ginge nur auff die Pfandschafft, und die zwischen Burg und Stadt auffgerichtete Briefe, solche nach laut derselben zu halten; Wie dann zu wissen, daß der Burg erst nach erlangter Pfandschafft gehuldiget, nicht aber zuvor, wie die Burg vorgebe, aber nicht erwiesen; sothane Huldigung aber benehme der Stadt nichts an ihrer immedietät, und sey keine nota superioritatis oder Imperii in persona Burggravii. Ad IX. Daß sechse aus der Burg in den Rath gehen, daraus sey gar keine Superiorität zu inferiren, weil die Sechser nicht allein von Bürgermeister und Rath erwehlet würden, sondern auch solche admissio zu keinem andern Ende, als mutui consilii & auxilii causa, geschehen, wie aus K. Alberti Brieffe zu ersehen, und daß ihnen gar kein JCtion, weniger eine Superiorität competire; wie dann auch ohnlaugbahr/ daß die Bürger ohne der Sechser Beyseyn, Reichs-Kreyß-Krieges- und viele andere Sachen mehr thäten. Was von der Sechser ihrem Jure suffragii u. d. g. angeführet, sey irrig, und könte nicht erwiesen werden, wie auch daß die Wehlung der Sechser vor dem Rath solte in Abgang gerathen seyn, wie die Burg vorgeben wollen. Ad X. Die Jura, so die Burg sonst hätte, wären gering, und inferirten keine Superiorität; die Stadt hätte dagegen ebenmäßig ihre Jura in der Burg; als nehmlich 1) die Hebung des Ungeldes, von denen so in der Burg Wein schencketen, (2) daß wann ein Burg-Mann, oder sein Sohn, oder sonst jemand in der Stadt delinquiret, und sich nach der Burg retiriret, derselbe auf der Stadt Erfoderung heraus geliefert werden muß. 3) Daß die Burg 6 Burg-Manne, welche die Bürger wehlen, ihnen den Bürgern heraus schicken müße, welche in die Stadt in der Bürger Rath, und nicht die Bürger zu ihnen in die Burg gehen müsten. (4.) Daß die Burg-Mann keinen, durch welchen die Bürger oder Stadt beleidiget werden möchte, in die Burg einlassen; auch sonst keinen Rath, Hülffe, oder favor gegen die Bürger oder Stadt praestiren sollen, u. d. g. woraus denn summatim, und in sano sensu nichts anders, als eine mutua confoederatio, aber gar keine Superiorität an Seiten der Burg, geschlossen werden könte. Ad XI. Das zu Zeiten Käysers Rudolphi II ausgewürckte Decret, sey sub-& obreptitie erhalten, und wäre dahero nach nicht publiciret, die Confirmatio von denen 3 nachfolgenden Käysern sey ebenfals sub-& obreptitie erschlichen, und wäre die Stadt darüber vorhero nicht gehöret worden. Ad XII. Daß der Burggraf an. 1555 auf dem Reichs-Tage erschienen, sey im Nahmen der Stadt, und auff ihre Commission geschehen, dahero er auch nicht unter denen Grafen, sondern denen Städten den Reichs-Abschied unterschrieben. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Burg brachte es schon bey Käyser Matthia dahin, daß an den Churfürsten zu Mayntz, und Landgrafen zu Hessen-Darmstadt commissio ad exequendum Decretum Käysers Rudolphi II gegeben ward, so aber wegen damahligen eingefallenen Verhinderungen, und Contradiction unexequiret geblieben, doch erhielte die Burg von Käyser Ferdinando II & III die Confirmation solches Davon bey dem XI Grunde der Burg Meldung geschehen.
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dergestalt hätte, daß er nicht eben schuldig dem Rath der Schöpffen und Sechser zu folgen, sondern die Gewalt einen Schultheissen zu setzen, lege in effectu & re ipsa an dem Burggrafen alleine.
Ad VII. Die geschehene Verpfändung erstreckte sich keines weges ad jura territorialia, wie solches aus der Pfandschafft selbsten, so von Käyser Carolo IV geschehen klärlich zu sehen, massen sich dieser, krafft derselben, gegen die Stadt reversiret, daß sie am Reich bleiben solte, gleich als wann sie unverpfändet ledig am Reich wäre, hätte auch mit sonderlichem Rath der Fürsten, der Stadt alle ihre Freyheiten, Privilegia und Rechte sc. in specie das jus judicandi confirmiret. Dahero auch die Stadt Franckfurt, der die Stadt Friedberg zugleich mit verpfändet worden, und noch sey, sich nie der JCtion, weniger der jurium territorialium angenommen, sondern nur ihr Antheil an den Käyserl. Gefällen in der Stadt gesuchet; ja hätte vielmehr selbst der Burg contradiciret, und der Stadt beygestanden; Und wann auch der Burg, krafft der Pfandschafft, die JCtion zustünde, so könte sie doch diese ohne die Stadt Franckfurt, als welche gleichmäßig Pfandrecht hätte, nicht exerciren, sonst die Bürger zu pariren nicht schuldig wären; zu geschweigen daß die Stadt Friedberg denen andern Reichs-Städten, Grafen, Herren und Burg-Mannen von Käyser Carolo IV denen Landvögten in der Wetterau mit ergeben und anbefohlen worden; zum klaren Zeugnüs, daß der Burggraf die jura Superioritatis und JCtionalia nicht gehabt, noch solche verpfändet worden.
VIII. Die Huldigung ginge nur auff die Pfandschafft, und die zwischen Burg und Stadt auffgerichtete Briefe, solche nach laut derselben zu halten; Wie dann zu wissen, daß der Burg erst nach erlangter Pfandschafft gehuldiget, nicht aber zuvor, wie die Burg vorgebe, aber nicht erwiesen; sothane Huldigung aber benehme der Stadt nichts an ihrer immedietät, und sey keine nota superioritatis oder Imperii in persona Burggravii.
Ad IX. Daß sechse aus der Burg in den Rath gehen, daraus sey gar keine Superiorität zu inferiren, weil die Sechser nicht allein von Bürgermeister und Rath erwehlet würden, sondern auch solche admissio zu keinem andern Ende, als mutui consilii & auxilii causa, geschehen, wie aus K. Alberti Brieffe zu ersehen, und daß ihnen gar kein JCtion, weniger eine Superiorität competire; wie dann auch ohnlaugbahr/ daß die Bürger ohne der Sechser Beyseyn, Reichs-Kreyß-Krieges- und viele andere Sachen mehr thäten. Was von der Sechser ihrem Jure suffragii u. d. g. angeführet, sey irrig, und könte nicht erwiesen werden, wie auch daß die Wehlung der Sechser vor dem Rath solte in Abgang gerathen seyn, wie die Burg vorgeben wollen.
Ad X. Die Jura, so die Burg sonst hätte, wären gering, und inferirten keine Superiorität; die Stadt hätte dagegen ebenmäßig ihre Jura in der Burg; als nehmlich 1) die Hebung des Ungeldes, von denen so in der Burg Wein schencketen, (2) daß wann ein Burg-Mann, oder sein Sohn, oder sonst jemand in der Stadt delinquiret, und sich nach der Burg retiriret, derselbe auf der Stadt Erfoderung heraus geliefert werden muß. 3) Daß die Burg 6 Burg-Manne, welche die Bürger wehlen, ihnen den Bürgern heraus schicken müße, welche in die Stadt in der Bürger Rath, und nicht die Bürger zu ihnen in die Burg gehen müsten. (4.) Daß die Burg-Mann keinen, durch welchen die Bürger oder Stadt beleidiget werden möchte, in die Burg einlassen; auch sonst keinen Rath, Hülffe, oder favor gegen die Bürger oder Stadt praestiren sollen, u. d. g. woraus denn summatim, und in sano sensu nichts anders, als eine mutua confoederatio, aber gar keine Superiorität an Seiten der Burg, geschlossen werden könte.
Ad XI. Das zu Zeiten Käysers Rudolphi II ausgewürckte Decret, sey sub-& obreptitie erhalten, und wäre dahero nach nicht publiciret, die Confirmatio von denen 3 nachfolgenden Käysern sey ebenfals sub-& obreptitie erschlichen, und wäre die Stadt darüber vorhero nicht gehöret worden.
Ad XII. Daß der Burggraf an. 1555 auf dem Reichs-Tage erschienen, sey im Nahmen der Stadt, und auff ihre Commission geschehen, dahero er auch nicht unter denen Grafen, sondern denen Städten den Reichs-Abschied unterschrieben.
Die Burg brachte es schon bey Käyser Matthia dahin, daß an den Churfürsten zu Mayntz, und Landgrafen zu Hessen-Darmstadt commissio ad exequendum Decretum Käysers Rudolphi II gegeben ward, so aber wegen damahligen eingefallenen Verhinderungen, und Contradiction unexequiret geblieben, doch erhielte die Burg von Käyser Ferdinando II & III die Confirmation solches
Der Erfolg und itzige Zustand.
Davon bey dem XI Grunde der Burg Meldung geschehen.
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