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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD.

Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret:

Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe. Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, könne pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet.

Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne.

Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgenden heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne.

les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD.

Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret:

Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe. Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, köñe pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet.

Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne.

Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgendẽ heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne.

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les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine            männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis            aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach            Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten            kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in            Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte            Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen            kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis            Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des            Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter            Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.)            So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät,            wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht            dispositive, sondern conditionaliter &amp; relative gesetzet worden, und würde darinnen            nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst            eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter            proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente &amp; intentione            testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem &amp; intentionem            disponentis regulari &amp; impropriari; per l. 19. ff. de Condit. &amp; dem. l. 35. §. 3.            ff. de hered. inst. ibique DD.</p>
        <p>Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von            Würtenbergischer Seiten repliciret:</p>
        <p><note place="left">Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe.</note> Ad I.            Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen            gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen,            seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter,            den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de            Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein            Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob            der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer            und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient            gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu            zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen            Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter            natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und            relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und            die ihme geschehene substitution, kön&#x0303;e pro diversis capitulis nicht gehalten            werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits            dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum            Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey            des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet.</p>
        <p>Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich            die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret           / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das            jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen            können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des            Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann            succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem            Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne.</p>
        <p>Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter            personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als            vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses            in favorem des nechst folgende&#x0303; heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu            Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan,            noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine            Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu            statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern            ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den            cohaeredibus, actionem instituiren könne.</p>
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[813/0724] les zu wiedern gethan, so wolle er ihn und seine männliche Nachkommen doch in honorem nominis zu Erben einsetzen; weil solche Causa finalis aber bey den Nachkommen weiblichen Geschlechts cessire, so müste die Succession, nach Abgang des männlichen Stammes, auff den substituirten Ferucium, und dessen Descendenten kommen, als welcher dem Testatori nicht allein nahe verwandt, sondern auch aus vielen in Testamento angeführten Ursachen sehr lieb gewesen, dahero er diese umb ihn wohl meritirte Familie, einer Frembden, in welche die Güter durch seines Bruders weibliche Nachkommen kommen würden, vorziehen wollen; Ja daß der Testator den Ferucium seines Bruders Johannis Sohns Töchtern vorziehen wollen, erhelle endlich auch gantz klar daraus, daß, wann des Testatoris Brudern Sohn, Ferdinandus, vor des Testatoris Kindern gestorben wäre, gedachter Ferucius ohne Contradiction, mit Excludirung des Ferdinandi Töchter, succediret hätte. 3.) So involvirten auch die Worte: natürliche und rechtmäßige Erben, gar keine contrarietät, wann sie nur vom männlichen Geschlechte allein verstanden werden solten, weilen sie nicht dispositive, sondern conditionaliter & relative gesetzet worden, und würde darinnen nicht neues disponiret, sondern referirten sich nur auff das vorhergehende, dann sonst eine contradictio heraus kommen würde. 4) Daß in conditionibus voluntariis die Wörter proprie zu verstehen, solches geschehe nur in dubio, ubi de mente & intentione testatoris nullo modo apparet, alias autem verba secundum mentem & intentionem disponentis regulari & impropriari; per l. 19. ff. de Condit. & dem. l. 35. §. 3. ff. de hered. inst. ibique DD. Auff der Gegenseitigen Beantwortung der Würtenbergischen Gründe, wurd von Würtenbergischer Seiten repliciret: Ad I. Daß der Testator das Absehen auff das männliche Geschlecht nur bloß bey seinen Nachkommen gehabt hätte, sey irrig; dann ob er zwar seinen Söhnen, und dero männlichen Nachkommen, seine Töchter substituiret, so hätte er doch diesen, mit Ubergehung seiner Söhne Töchter, den Bruder Johannem de Montegu, und dessen männliche Nachkommen, diesen aber Ferrucium de Cusance substituiret, da er also diesen auch seiner Söhne Töchter praeferiret, so sey kein Zweiffel, er werde solchen vielmehr seines Bruders Enckelinnen vorziehen wollen; und ob der von Cusance gleich kein Agnatus, so sey er doch ein naher cognatus, auch ein treuer und auffrichtiger Freund des Testatoris gewesen, der sich umb diesen wohl verdient gemachet, und dessen Dienste hiedurch remuneriret werden sollen; und sey nicht zu zweiffeln, daß er einem so lieben Freund, den weiblichen Nachkommen eines feindseligen Bruders, den er nur honore nominis instituiret, vorziehen wollen. Daß auch die Wörter natürliche und rechtmäßige Erben nichts neues disponirten, sondern nur conditionaliter und relative gesetzet worden, sey schon erwehnet; Die Institution des Johannis de Montegu, und die ihme geschehene substitution, köñe pro diversis capitulis nicht gehalten werden, weil der Testator allhie nur in conditione setzen wollen, was er vorhero bereits dispositive gesetzet; es thäte auch die diversa ratio, nehmlich concursus extranei cum Agnato, allhie nichts zur Sache, weil solches nur in dubio observiret würde, hie aber sey des Testatoris klarer Wille verhanden, der solches anders geordnet. Würtenbergische Replic auff die Gegentheilige Einwürffe. Ad II. Was in jure von Soldaten disponiret würde, sey auff die Soldaten/ und sonderlich die Ritter dieser Zeit nicht zu extendiren, zu dem, so hätte Ferdinandus nichts confitiret / was in jure bestanden, und wodurch er in jure irren können, sondern er hätte nur das jenige bekennet, was in facto bestanden, und er so wol, als ein jedweder anderer wissen können; nehmlich, daß die disposition und der Wille des Testatoris Theobaldi, wann des Johannis de Montegu Nachkommen abgiengen, dieser sey, daß die von Cusance so dann succediren solten; welches Ferdinandus so wol aus dem Tastament wissen, als auch von dem Testatore oder andern deutlicher vernommen haben könne. Ad III. Die exceptio cessionis in potentiorem hätte viele Abfälle, und würde inter personas Illustres nicht observiret; es sey allhie auch nicht so wohl eine cessio, als vielmehr eine renunciatio juris quaesiti, weilen die von Cusance sich des fideicommisses in favorem des nechst folgendẽ heredis fideicommissarii, nehmlich der Hertzoge zu Würtenberg, begeben. Ob von denen de Cusance, ausser dem Claudio, so die cession gethan, noch mehrere verhanden, liesse man dahin gestellet seyn, sintemahlen in Actis davon keine Nachricht verhanden, wann solches aber auch wäre, so könte es doch dem Gegentheil nicht zu statten kommen, weil es exceptio de jure tertii, und sey zu praesumiren, daß die andern ihr Recht nicht attendirten, weil sie sich nicht gemeldet, in welchem Fall einer von den cohaeredibus, actionem instituiren könne.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 813. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/724>, abgerufen am 23.11.2024.