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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sectionis XXXVII. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Würtenberg Mümpelgardische Linie.

Erstes Capitel/ Von des Hauses Mümpelgard Praetension auff das Fürstenthumb Neuf-Chatel.

UNter denen vielen Praetendenten, so sich nach der Madame de Nemours anno 1707 erfolgtem Tode zu diesem Fürstenthumb angaben , war auch das Hauß Würtenberg Mümpelgardischer Linie, sich gründend auff einen Vertrag einer Erbfolge; was aber allen solche Praetendenten, die ihr Recht von den Longuevillischen oder Hochbergischen Possessoren dieses Fürstenthumbs hergeführet, von Königl. Preußischer Seiten geantwortet worden, davon ist oben bey der Königl. Preußischen Praetens. auff Neufchatel weitläufftige Meldung geschehen.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Mümpelgard Streitigkeit wegen der in Burgund gelegenen Herrschafften und Oerter Neuf-Chatel, Clerevel, Passavant, Granges, Hericourt, Blamont, Chatelot, Clemont &c.

DIese Herrschafften gehörten Theobaldo von Neufchatel, Mareschall von Burgund, welcher ob er zwar Söhne hatte, dennoch anno 1463 den 28 Oct. ein Testament machte, und diese seine Herrschafften, nach seiner Söhne Absterben, seinen Vettern, als ein Fideicommiss legirte. Als nun des Theobaldi Söhne ohne männliche Erben verstürben, und nur einer Nahmens Claudius 2 Töchter hinterließ, davon die eine Bonna an Wilhelmum von Fürstenberg, und die andere Elisabeth an Felicem von Werdenberg vermählet war, so nahmen diese nach ihres Vatern Bruders Wilhelmi Tod solche Herrschafften als nechste Erben zu sich; es widersetzten sich denselben aber die Vettern, nehmlich Ferdinandus von Neufchatel des Theobaldi Brudern Sohn, nebst Claudio und Marco de Cusance, eigneten solche Herrschafften theils als Vettern, theils vermöge obgedachten Fideicommissi, ihnen zu, und verkaufften solch ihr Recht anno 1505 Hertzog Ulrico zu Würtenberg. Ob nun dieser zwar solche Herrschafft auch in Besitz bekam, so hatte er deshalb doch viele Verdrüßligkeit, dann es machte nicht nur des Ferdinandi von Neuf-Chatel Tochter Anna Praetension auff diese Güter, vorgebend, daß ihr Vater nicht Macht gehabt solche zu veräußern, und stellete deshalb vor dem Burgundischen Parlement zu Dole Klage an; sondern es cedirten auch die vorigen Possessores ihr Recht an den Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich, und dieser hinwiederumb an Gabrielem Salamancam Grafen zu Ortenburg, welche den Process vor dem Käyserl. Cammer-Gericht führeten. Vorgedachte Anna aber transmittirte ihr Recht auff ihre mit Christoph de Longuy Herrn von Longepierre gezeugte 3 Töchter, welche sich an 3 Gebrüder aus dem Hause Ryen vermähleten, und den von der Anna angefangenen Process vor dem Parlement zu Dole prosequirten ; derer Nachkommen

NB. Es ist dieses Neufchatel nicht confundiren mit einem andern gleiches Nahmens/ so in der Grafschafft Burgund unweit Mumpelgard gelegen/ worauff sie auch Praetension haben, wie in folgendem Cap. gemeldet werden soll.
vid. Königl. Preußische Praetens. auff Neufchatel.
uti testatur Petr. von Hohenhard im Preußisch. Neuburg. p. 495.
NB. Es ist dieses Neuf-Chatel nicht zu confundiren mit dem Fürstenthum Neuf-Chatel in der Schweitz/ darauff dieses Hauß auch Praetension machet/ wie in vorhergehendem Cap. gemeldet worden.
vid. Imhoff Not Proc. L. 4. c. 6. §. 8. & scriptum cui Titulus: Actes, pieces, & Proces de tres illustre hault & puissant Prince & Seigneur Christophle Duc de Würtenberg & Teck, contre Damoyselle Francoise de Longuy dicte de Rye & Messire Girard de Rye, Seigneur de Balansons; Dame Louyze de Longuy ja femme & c. en deux causes, junctes enune, jugees en premiere instance devant la court souver aine du Parlement du Dole, Comte de Bourgoigne, a cause de la Seigneurie de Neufchatel & plusieurs autres. fol. 1554. It. Consilias. Responsa juris a quibusdam praecipuis juridicae facultatis Collegiis, & JCtis Gallis & Germanis, exhibit a coram Senatu Dolano, in causa ibi agitata, inter Ducem Würtenbergicum & Dominum Longuy &c. ratione dominii de Neufchatel & aliorum in actis nominatorum. welche beyde Scripta das Hauß Würtenberg anno 1554 dem souverainen Parlement zu Dole übergeben. Davon das letztere auch nachhero Besoldus in L. i. Consil. 5. & seqq. wieder auffgeleget/ aber die Frantzösische Sachen/ die doch das Hauptwerck ausmachen/ ausgelassen hat. uti tradit Petr. von Hohenhard im Preußischen Neuburg. p. 496.

Sectionis XXXVII. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Würtenberg Mümpelgardische Linie.

Erstes Capitel/ Von des Hauses Mümpelgard Praetension auff das Fürstenthumb Neuf-Chatel.

UNter denen vielen Praetendenten, so sich nach der Madame de Nemours anno 1707 erfolgtem Tode zu diesem Fürstenthumb angaben , war auch das Hauß Würtenberg Mümpelgardischer Linie, sich gründend auff einen Vertrag einer Erbfolge; was aber allen solche Praetendenten, die ihr Recht von den Longuevillischen oder Hochbergischen Possessoren dieses Fürstenthumbs hergeführet, von Königl. Preußischer Seiten geantwortet worden, davon ist oben bey der Königl. Preußischen Praetens. auff Neufchatel weitläufftige Meldung geschehen.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Mümpelgard Streitigkeit wegen der in Burgund gelegenen Herrschafften und Oerter Neuf-Chatel, Clerevel, Passavant, Granges, Hericourt, Blamont, Chatelot, Clemont &c.

DIese Herrschafften gehörten Theobaldo von Neufchatel, Mareschall von Burgund, welcher ob er zwar Söhne hatte, dennoch anno 1463 den 28 Oct. ein Testament machte, und diese seine Herrschafften, nach seiner Söhne Absterben, seinen Vettern, als ein Fideicommiss legirte. Als nun des Theobaldi Söhne ohne männliche Erben verstürben, und nur einer Nahmens Claudius 2 Töchter hinterließ, davon die eine Bonna an Wilhelmum von Fürstenberg, und die andere Elisabeth an Felicem von Werdenberg vermählet war, so nahmen diese nach ihres Vatern Bruders Wilhelmi Tod solche Herrschafften als nechste Erben zu sich; es widersetzten sich denselben aber die Vettern, nehmlich Ferdinandus von Neufchatel des Theobaldi Brudern Sohn, nebst Claudio und Marco de Cusance, eigneten solche Herrschafften theils als Vettern, theils vermöge obgedachten Fideicommissi, ihnen zu, und verkaufften solch ihr Recht anno 1505 Hertzog Ulrico zu Würtenberg. Ob nun dieser zwar solche Herrschafft auch in Besitz bekam, so hatte er deshalb doch viele Verdrüßligkeit, dann es machte nicht nur des Ferdinandi von Neuf-Chatel Tochter Anna Praetension auff diese Güter, vorgebend, daß ihr Vater nicht Macht gehabt solche zu veräußern, und stellete deshalb vor dem Burgundischen Parlement zu Dole Klage an; sondern es cedirten auch die vorigen Possessores ihr Recht an den Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich, und dieser hinwiederumb an Gabrielem Salamancam Grafen zu Ortenburg, welche den Process vor dem Käyserl. Cammer-Gericht führeten. Vorgedachte Anna aber transmittirte ihr Recht auff ihre mit Christoph de Longuy Herrn von Longepierre gezeugte 3 Töchter, welche sich an 3 Gebrüder aus dem Hause Ryen vermähleten, und den von der Anna angefangenen Process vor dem Parlement zu Dole prosequirten ; derer Nachkommen

NB. Es ist dieses Neufchatel nicht confundiren mit einem andern gleiches Nahmens/ so in der Grafschafft Burgund unweit Mumpelgard gelegen/ worauff sie auch Praetension haben, wie in folgendem Cap. gemeldet werden soll.
vid. Königl. Preußische Praetens. auff Neufchatel.
uti testatur Petr. von Hohenhard im Preußisch. Neuburg. p. 495.
NB. Es ist dieses Neuf-Chatel nicht zu confundiren mit dem Fürstenthum Neuf-Chatel in der Schweitz/ darauff dieses Hauß auch Praetension machet/ wie in vorhergehendem Cap. gemeldet worden.
vid. Imhoff Not Proc. L. 4. c. 6. §. 8. & scriptum cui Titulus: Actes, pieces, & Procés de tres illustre hault & puissant Prince & Seigneur Christophle Duc de Würtenberg & Teck, contre Damoyselle Françoise de Longuy dicte de Rye & Messire Girard de Rye, Seigneur de Balansons; Dame Louyze de Longuy ja femme & c. en deux causes, junctes enune, jugées en premiere instance devant la court souver aine du Parlement du Dole, Comté de Bourgoigne, a cause de la Seigneurie de Neufchatel & plusieurs autres. fol. 1554. It. Consilias. Responsa juris a quibusdam praecipuis juridicae facultatis Collegiis, & JCtis Gallis & Germanis, exhibit a coram Senatu Dolano, in causa ibi agitata, inter Ducem Würtenbergicum & Dominum Longuy &c. ratione dominii de Neufchatel & aliorum in actis nominatorum. welche beyde Scripta das Hauß Würtenberg anno 1554 dem souverainen Parlement zu Dole übergeben. Davon das letztere auch nachhero Besoldus in L. i. Consil. 5. & seqq. wieder auffgeleget/ aber die Frantzösische Sachen/ die doch das Hauptwerck ausmachen/ ausgelassen hat. uti tradit Petr. von Hohenhard im Preußischen Neuburg. p. 496.
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        <p>Sectionis XXXVII. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu            Würtenberg Mümpelgardische Linie.</p>
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[809/0720] Sectionis XXXVII. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Würtenberg Mümpelgardische Linie. Erstes Capitel/ Von des Hauses Mümpelgard Praetension auff das Fürstenthumb Neuf-Chatel. UNter denen vielen Praetendenten, so sich nach der Madame de Nemours anno 1707 erfolgtem Tode zu diesem Fürstenthumb angaben , war auch das Hauß Würtenberg Mümpelgardischer Linie, sich gründend auff einen Vertrag einer Erbfolge; was aber allen solche Praetendenten, die ihr Recht von den Longuevillischen oder Hochbergischen Possessoren dieses Fürstenthumbs hergeführet, von Königl. Preußischer Seiten geantwortet worden, davon ist oben bey der Königl. Preußischen Praetens. auff Neufchatel weitläufftige Meldung geschehen. Anderes Capitel/ Von des Hauses Mümpelgard Streitigkeit wegen der in Burgund gelegenen Herrschafften und Oerter Neuf-Chatel, Clerevel, Passavant, Granges, Hericourt, Blamont, Chatelot, Clemont &c. DIese Herrschafften gehörten Theobaldo von Neufchatel, Mareschall von Burgund, welcher ob er zwar Söhne hatte, dennoch anno 1463 den 28 Oct. ein Testament machte, und diese seine Herrschafften, nach seiner Söhne Absterben, seinen Vettern, als ein Fideicommiss legirte. Als nun des Theobaldi Söhne ohne männliche Erben verstürben, und nur einer Nahmens Claudius 2 Töchter hinterließ, davon die eine Bonna an Wilhelmum von Fürstenberg, und die andere Elisabeth an Felicem von Werdenberg vermählet war, so nahmen diese nach ihres Vatern Bruders Wilhelmi Tod solche Herrschafften als nechste Erben zu sich; es widersetzten sich denselben aber die Vettern, nehmlich Ferdinandus von Neufchatel des Theobaldi Brudern Sohn, nebst Claudio und Marco de Cusance, eigneten solche Herrschafften theils als Vettern, theils vermöge obgedachten Fideicommissi, ihnen zu, und verkaufften solch ihr Recht anno 1505 Hertzog Ulrico zu Würtenberg. Ob nun dieser zwar solche Herrschafft auch in Besitz bekam, so hatte er deshalb doch viele Verdrüßligkeit, dann es machte nicht nur des Ferdinandi von Neuf-Chatel Tochter Anna Praetension auff diese Güter, vorgebend, daß ihr Vater nicht Macht gehabt solche zu veräußern, und stellete deshalb vor dem Burgundischen Parlement zu Dole Klage an; sondern es cedirten auch die vorigen Possessores ihr Recht an den Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich, und dieser hinwiederumb an Gabrielem Salamancam Grafen zu Ortenburg, welche den Process vor dem Käyserl. Cammer-Gericht führeten. Vorgedachte Anna aber transmittirte ihr Recht auff ihre mit Christoph de Longuy Herrn von Longepierre gezeugte 3 Töchter, welche sich an 3 Gebrüder aus dem Hause Ryen vermähleten, und den von der Anna angefangenen Process vor dem Parlement zu Dole prosequirten ; derer Nachkommen NB. Es ist dieses Neufchatel nicht confundiren mit einem andern gleiches Nahmens/ so in der Grafschafft Burgund unweit Mumpelgard gelegen/ worauff sie auch Praetension haben, wie in folgendem Cap. gemeldet werden soll. vid. Königl. Preußische Praetens. auff Neufchatel. uti testatur Petr. von Hohenhard im Preußisch. Neuburg. p. 495. NB. Es ist dieses Neuf-Chatel nicht zu confundiren mit dem Fürstenthum Neuf-Chatel in der Schweitz/ darauff dieses Hauß auch Praetension machet/ wie in vorhergehendem Cap. gemeldet worden. vid. Imhoff Not Proc. L. 4. c. 6. §. 8. & scriptum cui Titulus: Actes, pieces, & Procés de tres illustre hault & puissant Prince & Seigneur Christophle Duc de Würtenberg & Teck, contre Damoyselle Françoise de Longuy dicte de Rye & Messire Girard de Rye, Seigneur de Balansons; Dame Louyze de Longuy ja femme & c. en deux causes, junctes enune, jugées en premiere instance devant la court souver aine du Parlement du Dole, Comté de Bourgoigne, a cause de la Seigneurie de Neufchatel & plusieurs autres. fol. 1554. It. Consilias. Responsa juris a quibusdam praecipuis juridicae facultatis Collegiis, & JCtis Gallis & Germanis, exhibit a coram Senatu Dolano, in causa ibi agitata, inter Ducem Würtenbergicum & Dominum Longuy &c. ratione dominii de Neufchatel & aliorum in actis nominatorum. welche beyde Scripta das Hauß Würtenberg anno 1554 dem souverainen Parlement zu Dole übergeben. Davon das letztere auch nachhero Besoldus in L. i. Consil. 5. & seqq. wieder auffgeleget/ aber die Frantzösische Sachen/ die doch das Hauptwerck ausmachen/ ausgelassen hat. uti tradit Petr. von Hohenhard im Preußischen Neuburg. p. 496.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 809. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/720>, abgerufen am 24.11.2024.