Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.III. Daß dieses Fürstenthum, so viel man wisse, von keinem Käyser, mit consens der Stände, der Reichs-Pflicht erlassen worden. IV. Daß Käyser Carolus V daselbst noch seine Käyserliche Hoheit sehen lassen, indem er nicht nur des Renati Testament ratihabiret, sondern Wilhelmum von Nassau vermöge solches Testaments auch in Possession gesetzet. Oranischer Seiten wird dawider eingewandt: Antwort darauf. I. Dieses Fürstenthum sey schon souveraine gewesen, ehe das Arrelatische Reich aufkommen, und hätte dessen Glied also nicht seyn können; solches bezeugeten nicht allein viele so wohl alte als neue Scribenten, und unter diesen sonderlich Joseph de Pise, sondern es sey auch daraus abzunehmen, (1) daß nach Catels Bericht, auf des Guilielmi Grabe diese Worte stehen: Guilielmus DEI GRATIA Comes Arausionensis, es hätte aber dazumahl, und sonderlich in Franckreich, kein Vasal den Titul: DEI gratia, führen dürffen. (2) Daß Wilhelmus, nach Orderici Vitalis Bericht, seine Grafschafft unter seine Söhne getheilet; es melde aber Ant. Dadinus Alteserra, daß zu Zeiten Caroli M. die Kinder in denen Frantzösischen Lehen nicht succediret hätten, und ob solches zwar nachdem zu des Ludovici P. Zeiten eingeführet worden, so sey doch des Oberherrn specialer Consens dazu vonnöthen gewesen; und anderswo melde gedachter Alteserra, daß die feuda majora als Fürstenthümer und Grafschafften nicht getheilet werden können. (3) Daß die Possessores darüber nach Belieben disponiret, nicht allein in ihrem letzten Willen, sondern inter vivos, wie aus der donation des Ramboldi und der Tiburgae zu ersehen, welche um das Jahr 1160 dem Orden zu Jerusalem ein Theil von Orange geschencket, mit Ausschliessung der Agnatorum, und Cognatorum. Die von Käyser Friderico II exercirte actus, nehmlich die Confirmation der aufgerichteten Academie u. d. g. wären aus der Hypothesi der Münche damahliger Zeit hergeflossen, welche davor gehalten, der Käyser sey das Haupt der gantzen Welt; Dahero es auch geschehen, daß alle Könige und Fürsten ihre Dignitäten und Würden von denen Käysern, gleich als von der Sonnen das Licht geholet, wodurch ihrer Souverainite doch nichts abgangen. II. Wann dieses Fürstenthum auch dem Reiche, entweder immediate, oder mediate verwand gewest wäre, so hätten sich doch die Käyser und das Reich solches Anspruches längstens wo nicht expresse, doch tacite begeben, indem sie denen vielfältigen Handlungen, so zwischen denen Printzen von Orange und denen Grafen von Provence oder Königen in Franckreich, wegen der Souverainire, vorgegangen, nicht widersprochen; Ja Käyser Carolus V hätte selbst in dem Madritischen Frieden an. 1526 dem Printz Philibert von Orange die Souverainite wieder zu wege gebracht, und solche also agnosciret. III. Die Ratihabition des Testaments so Renatus gemachet, gehe nicht das Fürstenthum Orange, sondern die andern in denen Spanischen Niederlanden gelegene Güter und Käyserliche Lehen an, als über welche es ohne Käyserlichen Consens nicht disponiren können. Itziger Zustand. Es ist denen Printzen von Orange zwar von Franckreich öffters wegen der Souverainite Streit gemachet worden, daß solches aber bißhero von dem Reiche geschehen, finde ich nicht. Dieses suchet mit vielen Autoribus, nebst denen angeführten Gründen Joh. Petr. Ludvvig in Disp. Ar ausia supremo imperio vindicata §. 4. seqq. zu behaupten. en son histoire des Princes d' Orange Part. 1. p. 52 alwo er also schreibet: L'Empereur (nehmlich Carolus M.) voulant recompenser un tant notable service, du fruit de ses Victoires, luy donne la Ville d' Orange, & le Pays, qu' il avoit conqueste environs, en propriete de fonds avec toute jurisdiction; & a ces grandes dignites, que sa Vertu luy avoit paravant acquises, il adjouste maintenent celle de Prince d' Orenge pour en jouir comme de Pays de Conqueste avec toute autorite souveraine. en son histoire de Tholouse Lib. 5. c. 9. Lib. 6. hist. Eccles. p. 598 & 599. in Tr. de Origine feudorum pro moribus Galliae (qui extat ap. Schilterum in Codice jur. Alemann) c. 2. p. 290. sc. c. 15. p. 333. Ludvvig. d. disp. §. 12. lit. 1.
III. Daß dieses Fürstenthum, so viel man wisse, von keinem Käyser, mit consens der Stände, der Reichs-Pflicht erlassen worden. IV. Daß Käyser Carolus V daselbst noch seine Käyserliche Hoheit sehen lassen, indem er nicht nur des Renati Testament ratihabiret, sondern Wilhelmum von Nassau vermöge solches Testaments auch in Possession gesetzet. Oranischer Seiten wird dawider eingewandt: Antwort darauf. I. Dieses Fürstenthum sey schon souveraine gewesen, ehe das Arrelatische Reich aufkommen, und hätte dessen Glied also nicht seyn können; solches bezeugeten nicht allein viele so wohl alte als neue Scribenten, und unter diesen sonderlich Joseph de Pise, sondern es sey auch daraus abzunehmen, (1) daß nach Catels Bericht, auf des Guilielmi Grabe diese Worte stehen: Guilielmus DEI GRATIA Comes Arausionensis, es hätte aber dazumahl, und sonderlich in Franckreich, kein Vasal den Titul: DEI gratia, führen dürffen. (2) Daß Wilhelmus, nach Orderici Vitalis Bericht, seine Grafschafft unter seine Söhne getheilet; es melde aber Ant. Dadinus Alteserra, daß zu Zeiten Caroli M. die Kinder in denen Frantzösischen Lehen nicht succediret hätten, und ob solches zwar nachdem zu des Ludovici P. Zeiten eingeführet worden, so sey doch des Oberherrn specialer Consens dazu vonnöthen gewesen; und anderswo melde gedachter Alteserra, daß die feuda majora als Fürstenthümer und Grafschafften nicht getheilet werden können. (3) Daß die Possessores darüber nach Belieben disponiret, nicht allein in ihrem letzten Willen, sondern inter vivos, wie aus der donation des Ramboldi und der Tiburgae zu ersehen, welche um das Jahr 1160 dem Orden zu Jerusalem ein Theil von Orange geschencket, mit Ausschliessung der Agnatorum, und Cognatorum. Die von Käyser Friderico II exercirte actus, nehmlich die Confirmation der aufgerichteten Academie u. d. g. wären aus der Hypothesi der Münche damahliger Zeit hergeflossen, welche davor gehalten, der Käyser sey das Haupt der gantzen Welt; Dahero es auch geschehen, daß alle Könige und Fürsten ihre Dignitäten und Würden von denen Käysern, gleich als von der Sonnen das Licht geholet, wodurch ihrer Souverainité doch nichts abgangen. II. Wann dieses Fürstenthum auch dem Reiche, entweder immediate, oder mediate verwand gewest wäre, so hätten sich doch die Käyser und das Reich solches Anspruches längstens wo nicht expresse, doch tacite begeben, indem sie denen vielfältigen Handlungen, so zwischen denen Printzen von Orange und denen Grafen von Provence oder Königen in Franckreich, wegen der Souverainire, vorgegangen, nicht widersprochen; Ja Käyser Carolus V hätte selbst in dem Madritischen Frieden an. 1526 dem Printz Philibert von Orange die Souverainité wieder zu wege gebracht, und solche also agnosciret. III. Die Ratihabition des Testaments so Renatus gemachet, gehe nicht das Fürstenthum Orange, sondern die andern in denen Spanischen Niederlanden gelegene Güter und Käyserliche Lehen an, als über welche es ohne Käyserlichen Consens nicht disponiren können. Itziger Zustand. Es ist denen Printzen von Orange zwar von Franckreich öffters wegen der Souverainité Streit gemachet worden, daß solches aber bißhero von dem Reiche geschehen, finde ich nicht. Dieses suchet mit vielen Autoribus, nebst denen angeführten Gründen Joh. Petr. Ludvvig in Disp. Ar ausia supremo imperio vindicata §. 4. seqq. zu behaupten. en son histoire des Princes d' Orange Part. 1. p. 52 alwo er also schreibet: L'Empereur (nehmlich Carolus M.) voulant recompenser un tant notable service, du fruit de ses Victoires, luy donne la Ville d' Orange, & le Pays, qu' il avoit conquesté environs, en proprieté de fonds avec toute jurisdiction; & a ces grandes dignités, que sa Vertu luy avoit paravant acquises, il adjouste maintenent celle de Prince d' Orenge pour en jouir comme de Pays de Conqueste avec toute autorité souveraine. en son histoire de Tholouse Lib. 5. c. 9. Lib. 6. hist. Eccles. p. 598 & 599. in Tr. de Origine feudorum pro moribus Galliae (qui extat ap. Schilterum in Codice jur. Alemann) c. 2. p. 290. sc. c. 15. p. 333. Ludvvig. d. disp. §. 12. lit. 1.
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III. Daß dieses Fürstenthum, so viel man wisse, von keinem Käyser, mit consens der Stände, der Reichs-Pflicht erlassen worden.
IV. Daß Käyser Carolus V daselbst noch seine Käyserliche Hoheit sehen lassen, indem er nicht nur des Renati Testament ratihabiret, sondern Wilhelmum von Nassau vermöge solches Testaments auch in Possession gesetzet.
Oranischer Seiten wird dawider eingewandt:
I. Dieses Fürstenthum sey schon souveraine gewesen, ehe das Arrelatische Reich aufkommen, und hätte dessen Glied also nicht seyn können; solches bezeugeten nicht allein viele so wohl alte als neue Scribenten, und unter diesen sonderlich Joseph de Pise, sondern es sey auch daraus abzunehmen, (1) daß nach Catels Bericht, auf des Guilielmi Grabe diese Worte stehen: Guilielmus DEI GRATIA Comes Arausionensis, es hätte aber dazumahl, und sonderlich in Franckreich, kein Vasal den Titul: DEI gratia, führen dürffen. (2) Daß Wilhelmus, nach Orderici Vitalis Bericht, seine Grafschafft unter seine Söhne getheilet; es melde aber Ant. Dadinus Alteserra, daß zu Zeiten Caroli M. die Kinder in denen Frantzösischen Lehen nicht succediret hätten, und ob solches zwar nachdem zu des Ludovici P. Zeiten eingeführet worden, so sey doch des Oberherrn specialer Consens dazu vonnöthen gewesen; und anderswo melde gedachter Alteserra, daß die feuda majora als Fürstenthümer und Grafschafften nicht getheilet werden können. (3) Daß die Possessores darüber nach Belieben disponiret, nicht allein in ihrem letzten Willen, sondern inter vivos, wie aus der donation des Ramboldi und der Tiburgae zu ersehen, welche um das Jahr 1160 dem Orden zu Jerusalem ein Theil von Orange geschencket, mit Ausschliessung der Agnatorum, und Cognatorum. Die von Käyser Friderico II exercirte actus, nehmlich die Confirmation der aufgerichteten Academie u. d. g. wären aus der Hypothesi der Münche damahliger Zeit hergeflossen, welche davor gehalten, der Käyser sey das Haupt der gantzen Welt; Dahero es auch geschehen, daß alle Könige und Fürsten ihre Dignitäten und Würden von denen Käysern, gleich als von der Sonnen das Licht geholet, wodurch ihrer Souverainité doch nichts abgangen.
Antwort darauf. II. Wann dieses Fürstenthum auch dem Reiche, entweder immediate, oder mediate verwand gewest wäre, so hätten sich doch die Käyser und das Reich solches Anspruches längstens wo nicht expresse, doch tacite begeben, indem sie denen vielfältigen Handlungen, so zwischen denen Printzen von Orange und denen Grafen von Provence oder Königen in Franckreich, wegen der Souverainire, vorgegangen, nicht widersprochen; Ja Käyser Carolus V hätte selbst in dem Madritischen Frieden an. 1526 dem Printz Philibert von Orange die Souverainité wieder zu wege gebracht, und solche also agnosciret.
III. Die Ratihabition des Testaments so Renatus gemachet, gehe nicht das Fürstenthum Orange, sondern die andern in denen Spanischen Niederlanden gelegene Güter und Käyserliche Lehen an, als über welche es ohne Käyserlichen Consens nicht disponiren können.
Es ist denen Printzen von Orange zwar von Franckreich öffters wegen der Souverainité Streit gemachet worden, daß solches aber bißhero von dem Reiche geschehen, finde ich nicht.
Itziger Zustand.
Dieses suchet mit vielen Autoribus, nebst denen angeführten Gründen Joh. Petr. Ludvvig in Disp. Ar ausia supremo imperio vindicata §. 4. seqq. zu behaupten.
en son histoire des Princes d' Orange Part. 1. p. 52 alwo er also schreibet: L'Empereur (nehmlich Carolus M.) voulant recompenser un tant notable service, du fruit de ses Victoires, luy donne la Ville d' Orange, & le Pays, qu' il avoit conquesté environs, en proprieté de fonds avec toute jurisdiction; & a ces grandes dignités, que sa Vertu luy avoit paravant acquises, il adjouste maintenent celle de Prince d' Orenge pour en jouir comme de Pays de Conqueste avec toute autorité souveraine.
en son histoire de Tholouse Lib. 5. c. 9.
Lib. 6. hist. Eccles. p. 598 & 599.
in Tr. de Origine feudorum pro moribus Galliae (qui extat ap. Schilterum in Codice jur. Alemann) c. 2. p. 290.
sc. c. 15. p. 333.
Ludvvig. d. disp. §. 12. lit. 1.
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