Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen, und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni & pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc.

Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen, weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten Recess noch ratificiren.

Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum successoriun sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi nomine apprehendendi possessionem & administrandi Ducatum, nachdem per majora gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret.

Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen, darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft, ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel quasi administrationis &c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten. Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-& Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und

Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen, und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni & pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc.

Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen, weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten Recess noch ratificiren.

Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum successoriũ sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi nomine apprehendendi possessionem & administrandi Ducatum, nachdem per majora gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret.

Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen, darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft, ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel quasi administrationis &c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten. Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-& Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0684" n="773"/>
Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter            sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen            Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen,            und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni &amp;            pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der            Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey            administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg            ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero            Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen            gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc.</p>
        <p>Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs            contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar            darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen,            weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig            gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen            haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der            Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten            Recess noch ratificiren.</p>
        <p>Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche            Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft            des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog            sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen            Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio            ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder,            Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum            successoriu&#x0303; sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich            Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich            auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun            zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen            pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi            nomine apprehendendi possessionem &amp; administrandi Ducatum, nachdem per majora            gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer            an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger            Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des            Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen            des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro            compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret.</p>
        <p>Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten            Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration            erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch            die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil            aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem            Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die            im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit            eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen,            darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft,            ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat            er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel            quasi administrationis &amp;c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten.            Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-&amp;            Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das            allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per            Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also            zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[773/0684] Ernst zu Hilprechtshausen ein gewiß Pactum Successorium den 6 Apr. 1699 unter sich getroffen, in welchem, wann Coburg ohne männliche Erben abgehen solte, die übrigen Gebrüder dero ratas an dem Coburgischen dem Tertiogenito, Hertzog Bernharden zu Meinungen, und seinen Descendenten, dergestalt cediret, daß er oder sie solche Lande cum omni & pleno jure Regio, gegen gewisse Satisfaction, haben und geniessen, die Possession der Lande communi nomine ergreiffen, und sub reservato juris retentionis, so lange frey administriren solle, biß die abgeredete Satisfaction geschehen. Wann Römhild und Eisenberg ohne männliche Erben (wie es ebenfalls schiene) abgehen solte, so wurd beliebet, daß dero Lande cum omni jure an Meinungen kommen, dieser aber, gleich wie bey dem Coburgischen gemeldet, denen andern gewisse Satisfaction geben solte sc. Diesem Pacto hat Septimogenitus, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, gleich Anfangs contradiciret, des Sextogeniti, Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, Deputatus hat zwar darinnen gewilliget, sein Principalis aber hat solches nachdem nicht ratificiren wollen, weil er, ratione praetensae liberationis a nexu Gothano, mit Hertzog Friderich streitig gewesen, und, ehe dieser solches eingegangen, die Ratification verwägert. Die übrigen haben indessen ihre Ritificationes gegen einander ausgewechselt, in Hoffnung, es würde der Hertzog zu Hilpershausen mit der Zeit schon zu andern Gedancken kommen, und obgedachten Recess noch ratificiren. Wie nun bald darauff Secundo-genitus, Hertzog Albrecht zu Coburg, ohne männliche Descendenten verstarb, so nahm Tertio-genitus, Hertzog Bernhard zu Meinungen, in Krafft des obgemeldeten Pacti successorii, communi nomine die Possession der Lande, und unterzog sich der Administration, veranlassete auch eine Zusammenschickung allerseitigen Interessenten Deputirten, umb das jenige, was bey diesem Anfall nunmehro communi suffragio ferner zu thun übrig, in Güte zu concertiren. Es hatte aber immittelst der jüngste Bruder, Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, nicht allein bey Käyserl. Majest. über das Pactum successoriũ sich beschweret, und ein Rescript extrahiret, sondern beyde, nehmlich Hertzog Ernst zu Hilpertshausen, und Hertzog Johann Ernst zu Saalfeld, opponirten sich auch, und praetendirten sowohl eine besondere Compossession, als Coadministration. Ob nun zwar Hertzog Bernhard zu Meinungen Ihnen die Compossession, als welche er in ihrem Nahmen pro ratis gleich mit ergriffen, nicht stritte, so wolte er sich doch, quoad modum communi nomine apprehendendi possessionem & administrandi Ducatum, nachdem per majora gemachten Successions-Recess halten; offerirte sich, provocando ad divisionem, wegen ihrer an diesem Anfall zukommender ratarum zu gütlichen Tractaten, und zu anderwärtiger Satisfaction an Gelde oder Lande, weil sich diese Lande commode, und ohne Nachtheil des Publici, weiter nicht theilen liessen; Endlich wurd den 10 Nov. a. e. unter ihnen wegen des streitigen Possession-Puncts ein Vergleich getroffen, und die beyde jüngste Brüder pro compossessoribus von Hertzog Bernhard zu Meinungen agnosciret. Als man nun nachdem die Haupt-Theilungs-Tractaten antreten wolte, wurden auff Seiten Hertzog Fridrichs zu Gotha neue praeliminar Quaestiones in puncto der administration erreget, und, daß die von dem defuncto hinterlassene Collegia anders eingerichtet, auch die Huldigung von allen Herren Interessenten eingenommen werden möchte, verlanget; Dieweil aber Hertzog Bernhard zu Meinungen aus diesen und andern Sachen schloß, daß man von dem Successions-Recess abgehen, das Werck auff einige beständige Communion richten, ihme die im Recess zugestandene freye Administration wiederumb benehmen, und solches de facto mit eigener Macht behaupten wolte; massen nicht nur an die gesamte Collegia Befehl ergangen, darinnen der Administration widersprochen worden, sondern auch Gothaische Mannschafft, ohne Hertzog Bernhards consens, in die Coburgische Städte und Lande geleget worden, so hat er bey Käyserl. Maj. umb ein Mandatum sine clausula de non turbando in possessione vel quasi administrationis &c. angesuchet, und solches, nebst einer Commission, erhalten. Wogegen zwar die sämtliche gegentheilige Herren Interessenten mit Exceptionibus Sub-& Obreptionis eingekommen, und solches zu cassiren inständig angehalten; es hat aber das allerhöchste Judicium solche exceptiones verworffen, ein arctius Mandatum erkannt, und per Rescriptum Caesareum Hertzog Bernharden moniret, sich bey der Käyserlichen Commission also zu bezeugen, damit der letzte Recess de anno 1699 den 6 Apr. in allem erfüllet, und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/684
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 773. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/684>, abgerufen am 22.11.2024.