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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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VI. Daß die Appellationes so wohl vor dem, als auch noch itzo immediate entweder an den Käyser, oder die Reichs-Cammer, giengen.

VII. Daß die Advocatia Ecclesiastica oder Erb-Schutz-Gerechtigkeit, so das Hauß Sachsen über diese Stiffter gehabt, und noch hätte, eine klarer Beweiß denen Bischöffen competirenden territorial JCtion sey, sintemahlen einem Schutz-Herrn keine JCtio territorialis oder Botmäßigkeit zustünde.

VIII. Es erwiesen solches auch die im vorigen Seculo in ipso contradictorio ergangene Käyserl. Decreta, Mandata, Declarationes und Asserta; insonderheit aber Käysers Caroli V Rescript de an. 1541 den 18 Jul. so er wegen der Stiffter Nauenburg und Merseburg an den Churfürsten und die Hertzoge zu Sachsen ergehen lassen, und unter andern also laute: Befehlen darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, und insonderheit gedachten Hertzogen zu Sachsen hiemit, von R. Käyserl. Macht ernstlich, gebiethen und wollen, daß sie gedachten Bischofen zu Merseburg hinfüro bey der Possession seines Fürsten-Standes, auch aller und jeder Fürstl. Rechten/ Gerechtigkeiten und Freyheiten, und derselben Possession bey dem Reiche ungeirret, und unbetrübt bleiben lassen sc. It. ein Decret, so bald darauff, nehmlich den 24 ejusd. mens. erfolget: Daß sie der Possession ihres Fürsten-Standes, auch der Fürstl. Rechten, Gerechtigkeiten, Regalien und Freyheiten bey dem Reich, auch der Reichs-Anschläge ungeirret gelassen werden solten sc.

IX. Daß Käyser Ferdinandus Iden 25 Jul. 1559 an den damahligen Churfürsten Augustum und dessen Successores die ausdrückliche Declaration gethan: Daß jedwedem Churfürst und Hertzog zu Sachsen solcher Schutz und Schirm zustehet, den Bischoff oder Administratorem des Stiffts, als einen Fürsten des Reichs sc. bey seiner Gerechtigkeit, Regalien, Rechten, Freyheiten, Privilegien lassen, auch in seiner Session im Reich nicht anfechten, betreiben noch belästigen, sondern ihn dabey handhaben, und sich nicht unterstehen soll ihn vom Reich ab zuziehen sc.

X. Daß in dem Instr. Pac. Osnabr. Artic. V. §. Electi aut postulati &c. ausdrücklich constituiret, daß die Bischöffe protestantischer Religion, so rechtmäßig postuliret, und von Ihr. Käyserl. Maj. investiret, Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen haben solten, gleich als sie es vor dem Religions-Streit gehabt. Daß diese Stiffter aber vor dem Religions-Frieden allezeit Sitz und Stimme gehabt, bewiesen die obangeführte Unterschrifften der Reichs-Abschiede, die Reichs-Matriculn u. d. g.

XI. Daß Chur-Fürst Johann Georg I, da er beyden jungen Söhnen Christiano und Mauritio die Stiffter Merseburg und Naumburg auff gewisse Maße überlassen, und eingeräumet, in der denen verordneten Commissarien ertheilten Instruction, und von diesen hernach ausgestellten Traditions-Recess, die durch rechtmäßige Postulation erlangte Superiorität, Ober-bothmäßigkeit und Hoheit, wie auch derselben anhangende, und daraus fliessende jura territorialia Sessionem & Potestatem votandi in Diaetis Imperialibus & Circularibus ausdrücklich concediret, und sich nicht reserviret.

XII. Daß alle Sächsische Chur-Fürsten, so viel ihrer seit dem Administratores gewesen, und Chur-Fürst Johann Georg IV selbst, denen Capitulis an Eydes statt versprochen: Daß sie die Stiffter bey der alten Reichs-Session lassen, und solche wiederumb dahin bringen, auch darob seyn wolten, damit den Stifftern keine Erhöhung oder Steigerung auffgedrungen, sondern die Stiffter bey der Reichs-Session, Contributionen und Anschlägen, wie dißfalls Herkommens, gelassen werden sc.

Vierdtes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit auf das Fürstenthum Anhalt.

AUff dieses Fürstenthum soll Käyser Ferdinandus Idem Chur-Hause Sachsen Provision und Expectantz gegeben haben, welche datiret zu Franckfurt am Mayn den 5 Dec. 1562.

Teste Franckenb. im Europ. Herold. P. 1. p. 264.

VI. Daß die Appellationes so wohl vor dem, als auch noch itzo immediate entweder an den Käyser, oder die Reichs-Cammer, giengen.

VII. Daß die Advocatia Ecclesiastica oder Erb-Schutz-Gerechtigkeit, so das Hauß Sachsen über diese Stiffter gehabt, und noch hätte, eine klarer Beweiß denen Bischöffen competirenden territorial JCtion sey, sintemahlen einem Schutz-Herrn keine JCtio territorialis oder Botmäßigkeit zustünde.

VIII. Es erwiesen solches auch die im vorigen Seculo in ipso contradictorio ergangene Käyserl. Decreta, Mandata, Declarationes und Asserta; insonderheit aber Käysers Caroli V Rescript de an. 1541 den 18 Jul. so er wegen der Stiffter Nauenburg und Merseburg an den Churfürsten und die Hertzoge zu Sachsen ergehen lassen, und unter andern also laute: Befehlen darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, und insonderheit gedachten Hertzogen zu Sachsen hiemit, von R. Käyserl. Macht ernstlich, gebiethen und wollen, daß sie gedachten Bischofen zu Merseburg hinfüro bey der Possession seines Fürsten-Standes, auch aller und jeder Fürstl. Rechten/ Gerechtigkeiten und Freyheiten, und derselben Possession bey dem Reiche ungeirret, und unbetrübt bleiben lassen sc. It. ein Decret, so bald darauff, nehmlich den 24 ejusd. mens. erfolget: Daß sie der Possession ihres Fürsten-Standes, auch der Fürstl. Rechten, Gerechtigkeiten, Regalien und Freyheiten bey dem Reich, auch der Reichs-Anschläge ungeirret gelassen werden solten sc.

IX. Daß Käyser Ferdinandus Iden 25 Jul. 1559 an den damahligen Churfürsten Augustum und dessen Successores die ausdrückliche Declaration gethan: Daß jedwedem Churfürst und Hertzog zu Sachsen solcher Schutz und Schirm zustehet, den Bischoff oder Administratorem des Stiffts, als einen Fürsten des Reichs sc. bey seiner Gerechtigkeit, Regalien, Rechten, Freyheiten, Privilegien lassen, auch in seiner Session im Reich nicht anfechten, betreiben noch belästigen, sondern ihn dabey handhaben, und sich nicht unterstehen soll ihn vom Reich ab zuziehen sc.

X. Daß in dem Instr. Pac. Osnabr. Artic. V. §. Electi aut postulati &c. ausdrücklich constituiret, daß die Bischöffe protestantischer Religion, so rechtmäßig postuliret, und von Ihr. Käyserl. Maj. investiret, Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen haben solten, gleich als sie es vor dem Religions-Streit gehabt. Daß diese Stiffter aber vor dem Religions-Frieden allezeit Sitz und Stimme gehabt, bewiesen die obangeführte Unterschrifften der Reichs-Abschiede, die Reichs-Matriculn u. d. g.

XI. Daß Chur-Fürst Johann Georg I, da er beyden jungen Söhnen Christiano und Mauritio die Stiffter Merseburg und Naumburg auff gewisse Maße überlassen, und eingeräumet, in der denen verordneten Commissarien ertheilten Instruction, und von diesen hernach ausgestellten Traditions-Recess, die durch rechtmäßige Postulation erlangte Superiorität, Ober-bothmäßigkeit und Hoheit, wie auch derselben anhangende, und daraus fliessende jura territorialia Sessionem & Potestatem votandi in Diaetis Imperialibus & Circularibus ausdrücklich concediret, und sich nicht reserviret.

XII. Daß alle Sächsische Chur-Fürsten, so viel ihrer seit dem Administratores gewesen, und Chur-Fürst Johann Georg IV selbst, denen Capitulis an Eydes statt versprochen: Daß sie die Stiffter bey der alten Reichs-Session lassen, und solche wiederumb dahin bringen, auch darob seyn wolten, damit den Stifftern keine Erhöhung oder Steigerung auffgedrungen, sondern die Stiffter bey der Reichs-Session, Contributionen und Anschlägen, wie dißfalls Herkom̃ens, gelassen werden sc.

Vierdtes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit auf das Fürstenthum Anhalt.

AUff dieses Fürstenthum soll Käyser Ferdinandus Idem Chur-Hause Sachsen Provision und Expectantz gegeben haben, welche datiret zu Franckfurt am Mayn den 5 Dec. 1562.

Teste Franckenb. im Europ. Herold. P. 1. p. 264.
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        <p>VI. Daß die Appellationes so wohl vor dem, als auch noch itzo immediate entweder an den            Käyser, oder die Reichs-Cammer, giengen.</p>
        <p>VII. Daß die Advocatia Ecclesiastica oder Erb-Schutz-Gerechtigkeit, so das Hauß Sachsen            über diese Stiffter gehabt, und noch hätte, eine klarer Beweiß denen Bischöffen            competirenden territorial JCtion sey, sintemahlen einem Schutz-Herrn keine JCtio            territorialis oder Botmäßigkeit zustünde.</p>
        <p>VIII. Es erwiesen solches auch die im vorigen Seculo in ipso contradictorio ergangene            Käyserl. Decreta, Mandata, Declarationes und Asserta; insonderheit aber Käysers Caroli V            Rescript de an. 1541 den 18 Jul. so er wegen der Stiffter Nauenburg und Merseburg an den            Churfürsten und die Hertzoge zu Sachsen ergehen lassen, und unter andern also laute:            Befehlen darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, und            insonderheit gedachten Hertzogen zu Sachsen hiemit, von R. Käyserl. Macht ernstlich,            gebiethen und wollen, daß sie gedachten Bischofen zu Merseburg hinfüro bey der Possession            seines Fürsten-Standes, auch aller und jeder Fürstl. Rechten/ Gerechtigkeiten und            Freyheiten, und derselben Possession bey dem Reiche ungeirret, und unbetrübt bleiben            lassen sc. It. ein Decret, so bald darauff, nehmlich den 24 ejusd. mens. erfolget: Daß sie            der Possession ihres Fürsten-Standes, auch der Fürstl. Rechten, Gerechtigkeiten, Regalien            und Freyheiten bey dem Reich, auch der Reichs-Anschläge ungeirret gelassen werden solten            sc.</p>
        <p>IX. Daß Käyser Ferdinandus Iden 25 Jul. 1559 an den damahligen Churfürsten Augustum und            dessen Successores die ausdrückliche Declaration gethan: Daß jedwedem Churfürst und            Hertzog zu Sachsen solcher Schutz und Schirm zustehet, den Bischoff oder Administratorem            des Stiffts, als einen Fürsten des Reichs sc. bey seiner Gerechtigkeit, Regalien, Rechten,            Freyheiten, Privilegien lassen, auch in seiner Session im Reich nicht anfechten, betreiben            noch belästigen, sondern ihn dabey handhaben, und sich nicht unterstehen soll ihn vom            Reich ab zuziehen sc.</p>
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        <p>XI. Daß Chur-Fürst Johann Georg I, da er beyden jungen Söhnen Christiano und Mauritio die            Stiffter Merseburg und Naumburg auff gewisse Maße überlassen, und eingeräumet, in der            denen verordneten Commissarien ertheilten Instruction, und von diesen hernach            ausgestellten Traditions-Recess, die durch rechtmäßige Postulation erlangte Superiorität,            Ober-bothmäßigkeit und Hoheit, wie auch derselben anhangende, und daraus fliessende jura            territorialia Sessionem &amp; Potestatem votandi in Diaetis Imperialibus &amp;            Circularibus ausdrücklich concediret, und sich nicht reserviret.</p>
        <p>XII. Daß alle Sächsische Chur-Fürsten, so viel ihrer seit dem Administratores gewesen,            und Chur-Fürst Johann Georg IV selbst, denen Capitulis an Eydes statt versprochen: Daß sie            die Stiffter bey der alten Reichs-Session lassen, und solche wiederumb dahin bringen, auch            darob seyn wolten, damit den Stifftern keine Erhöhung oder Steigerung auffgedrungen,            sondern die Stiffter bey der Reichs-Session, Contributionen und Anschlägen, wie dißfalls            Herkom&#x0303;ens, gelassen werden sc.</p>
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[769/0680] VI. Daß die Appellationes so wohl vor dem, als auch noch itzo immediate entweder an den Käyser, oder die Reichs-Cammer, giengen. VII. Daß die Advocatia Ecclesiastica oder Erb-Schutz-Gerechtigkeit, so das Hauß Sachsen über diese Stiffter gehabt, und noch hätte, eine klarer Beweiß denen Bischöffen competirenden territorial JCtion sey, sintemahlen einem Schutz-Herrn keine JCtio territorialis oder Botmäßigkeit zustünde. VIII. Es erwiesen solches auch die im vorigen Seculo in ipso contradictorio ergangene Käyserl. Decreta, Mandata, Declarationes und Asserta; insonderheit aber Käysers Caroli V Rescript de an. 1541 den 18 Jul. so er wegen der Stiffter Nauenburg und Merseburg an den Churfürsten und die Hertzoge zu Sachsen ergehen lassen, und unter andern also laute: Befehlen darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, und insonderheit gedachten Hertzogen zu Sachsen hiemit, von R. Käyserl. Macht ernstlich, gebiethen und wollen, daß sie gedachten Bischofen zu Merseburg hinfüro bey der Possession seines Fürsten-Standes, auch aller und jeder Fürstl. Rechten/ Gerechtigkeiten und Freyheiten, und derselben Possession bey dem Reiche ungeirret, und unbetrübt bleiben lassen sc. It. ein Decret, so bald darauff, nehmlich den 24 ejusd. mens. erfolget: Daß sie der Possession ihres Fürsten-Standes, auch der Fürstl. Rechten, Gerechtigkeiten, Regalien und Freyheiten bey dem Reich, auch der Reichs-Anschläge ungeirret gelassen werden solten sc. IX. Daß Käyser Ferdinandus Iden 25 Jul. 1559 an den damahligen Churfürsten Augustum und dessen Successores die ausdrückliche Declaration gethan: Daß jedwedem Churfürst und Hertzog zu Sachsen solcher Schutz und Schirm zustehet, den Bischoff oder Administratorem des Stiffts, als einen Fürsten des Reichs sc. bey seiner Gerechtigkeit, Regalien, Rechten, Freyheiten, Privilegien lassen, auch in seiner Session im Reich nicht anfechten, betreiben noch belästigen, sondern ihn dabey handhaben, und sich nicht unterstehen soll ihn vom Reich ab zuziehen sc. X. Daß in dem Instr. Pac. Osnabr. Artic. V. §. Electi aut postulati &c. ausdrücklich constituiret, daß die Bischöffe protestantischer Religion, so rechtmäßig postuliret, und von Ihr. Käyserl. Maj. investiret, Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen haben solten, gleich als sie es vor dem Religions-Streit gehabt. Daß diese Stiffter aber vor dem Religions-Frieden allezeit Sitz und Stimme gehabt, bewiesen die obangeführte Unterschrifften der Reichs-Abschiede, die Reichs-Matriculn u. d. g. XI. Daß Chur-Fürst Johann Georg I, da er beyden jungen Söhnen Christiano und Mauritio die Stiffter Merseburg und Naumburg auff gewisse Maße überlassen, und eingeräumet, in der denen verordneten Commissarien ertheilten Instruction, und von diesen hernach ausgestellten Traditions-Recess, die durch rechtmäßige Postulation erlangte Superiorität, Ober-bothmäßigkeit und Hoheit, wie auch derselben anhangende, und daraus fliessende jura territorialia Sessionem & Potestatem votandi in Diaetis Imperialibus & Circularibus ausdrücklich concediret, und sich nicht reserviret. XII. Daß alle Sächsische Chur-Fürsten, so viel ihrer seit dem Administratores gewesen, und Chur-Fürst Johann Georg IV selbst, denen Capitulis an Eydes statt versprochen: Daß sie die Stiffter bey der alten Reichs-Session lassen, und solche wiederumb dahin bringen, auch darob seyn wolten, damit den Stifftern keine Erhöhung oder Steigerung auffgedrungen, sondern die Stiffter bey der Reichs-Session, Contributionen und Anschlägen, wie dißfalls Herkom̃ens, gelassen werden sc. Vierdtes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit auf das Fürstenthum Anhalt. AUff dieses Fürstenthum soll Käyser Ferdinandus Idem Chur-Hause Sachsen Provision und Expectantz gegeben haben, welche datiret zu Franckfurt am Mayn den 5 Dec. 1562. Teste Franckenb. im Europ. Herold. P. 1. p. 264.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 769. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/680>, abgerufen am 22.11.2024.