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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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möge einhabender Verschreibung, wieder an sich zu lösen; worauff dieser auch anno 1543 eine Rechtfertigung ex Actione pignoratitia wider das Thumb-Capitul zu Magdeburg an dem Käys. Cammer-Gericht erhoben, welches anno 1566 das Thumb-Capitul als tertii possessores absolviret, dem Hause Sachsen aber sein an selbiger Herrschafft zustehendes Recht dabey ausgesetzet und reserviret. Wobey es aber die klagende Grafen zu Barby nicht bewenden lassen, sondern haben das Thumb-Capitul ex alio capite, nempe Actione revocatoria Dominii feudalis, bey Röm. Käyserl. Majest. Maximiliano II und Rudolpho II in Recht gezogen, und dero Käyserl. Commissarios ausgebracht, bey welcher Commission der damahlige Churfürst zu Sachsen Augustus unterschiedlich, und zwar unter andern am 16 Nov. 1578 zu Melrichstatt durch ihren Abgesandten Hansen von Seidelitz, ausdrücklich protestiren lassen, daß Se. Churfürstl. Gn. in keine wege zugeben noch nachsehen könten, daß jemand anders sich solcher Ober-Herrschafft anmaßen möchte, sondern wären bedacht, in- und außerhalb Rechtens ihre Gerechtigkeit, wie sichs gebühret, zu vertreten, auch die Grafen zu Barby bey solcher ihrer Lehens-Gerechtigkeit gnädiglich zu schützen. Dieweil aber die Commissions-Abschiede fürnemlich de dato Melrichstatt den 24 Sept. 1608 auff Beklagter Seiten nicht gefällig seyn wollen, haben sie davon an das Käyserl. Cammer-Gericht appelliret, da die Sache wegen des darüber eingefallenen Krieges-Wesens nicht verfolget werden können. Und ist es in solchem Stande biß auff den Westpfählischen Frieden verblieben, da diese Herrschafft mit dem Ertz- Stifft Magdeburg dem Churfürsten zu Brandenburg unter andern zur Satisfaction gegen Vorpommern gegeben, und der von den Grafen zu Barby deshalb angestrengte Process cassiret worden . Ob nun zwar der Graff zu Barby anno 1654 auff dem Reichs-Tag zu Regenspurg ein aequivalent gesuchet, und Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel vor denselben intercediret; so hat er doch nichts erhalten, sondern ist darüber anno 1659 verstorben, und mit ihm die gantze Linie abgangen. Wie es aber umb des Hauses Sachsen ehemahls praetendirtes Ober-Eigenthumb anitzo stehe, und ob solches annoch praetendiret werde, ist mir nicht bewust.

Sechstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Erb-Vogtey des Stiffts Quedlinburg.

ES ist oben bey des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Quedlinburg angeführet worden, daß Se. Königl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen die dem Hause Sachsen zugestandene Erb-Bogtey über das Stifft Quedlinburg an itzige Königl. Maj. in Preussen gegen eine Summa Geldes anno 1697 cediret , welche transaction aber die Fürstl. Sächsischen und Erb-verbrüderte Heßische Häußer widerfochten, und ihnen die alte Gerechtsame am Käyserl. Hofe protestando reserviret.

Siebendes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff das Schloß Hohenstein.

HIerauff hat das Hauß Sachsen eine wohlgegründete Praetension, nicht so wohl, weil es Conradus des Beringeii aus Thüringen Sohn, und Ludovici Barbati Enckel und das Jahr 1061 erbauet , als weil Hohenstein zum Landgraffthum Thüringen gehöret, und

Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit. Kurtze Deduction und Memorial, was gestalt die Herrschafft Egeln vermittelst Churfürstl. Sächsischer Belehnung an das Gräfliche Hauß Barby kommen/ folgends aber in des Ertz-Bischoffs und Thumb-Capituls zu Magdeburg Händen gerathen/ und darinnen biß dato besagtem Hause vorenthalten worden/ quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 420. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 140.
vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. XI. §. 9.
vid. Londorp. & Gastel. dd. ll.
Gastel. d. l. 897.
Transactio extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447.
test Franckenberg. im Europ. Herold. Part. 1. p. 257. & 603.
Testante Gastel. de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 107. p. 416. & Pfeffinger. ad Vitriar. L. 3. tit. 12. §. 42. lit. b.

möge einhabender Verschreibung, wieder an sich zu lösen; worauff dieser auch anno 1543 eine Rechtfertigung ex Actione pignoratitia wider das Thumb-Capitul zu Magdeburg an dem Käys. Cammer-Gericht erhoben, welches anno 1566 das Thumb-Capitul als tertii possessores absolviret, dem Hause Sachsen aber sein an selbiger Herrschafft zustehendes Recht dabey ausgesetzet und reserviret. Wobey es aber die klagende Grafen zu Barby nicht bewenden lassen, sondern haben das Thumb-Capitul ex alio capite, nempe Actione revocatoria Dominii feudalis, bey Röm. Käyserl. Majest. Maximiliano II und Rudolpho II in Recht gezogen, und dero Käyserl. Commissarios ausgebracht, bey welcher Commission der damahlige Churfürst zu Sachsen Augustus unterschiedlich, und zwar unter andern am 16 Nov. 1578 zu Melrichstatt durch ihren Abgesandten Hansen von Seidelitz, ausdrücklich protestiren lassen, daß Se. Churfürstl. Gn. in keine wege zugeben noch nachsehen könten, daß jemand anders sich solcher Ober-Herrschafft anmaßen möchte, sondern wären bedacht, in- und außerhalb Rechtens ihre Gerechtigkeit, wie sichs gebühret, zu vertreten, auch die Grafen zu Barby bey solcher ihrer Lehens-Gerechtigkeit gnädiglich zu schützen. Dieweil aber die Commissions-Abschiede fürnemlich de dato Melrichstatt den 24 Sept. 1608 auff Beklagter Seiten nicht gefällig seyn wollen, haben sie davon an das Käyserl. Cammer-Gericht appelliret, da die Sache wegen des darüber eingefallenen Krieges-Wesens nicht verfolget werden können. Und ist es in solchem Stande biß auff den Westpfählischen Frieden verblieben, da diese Herrschafft mit dem Ertz- Stifft Magdeburg dem Churfürsten zu Brandenburg unter andern zur Satisfaction gegen Vorpommern gegeben, und der von den Grafen zu Barby deshalb angestrengte Process cassiret worden . Ob nun zwar der Graff zu Barby anno 1654 auff dem Reichs-Tag zu Regenspurg ein aequivalent gesuchet, und Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel vor denselben intercediret; so hat er doch nichts erhalten, sondern ist darüber anno 1659 verstorben, und mit ihm die gantze Linie abgangen. Wie es aber umb des Hauses Sachsen ehemahls praetendirtes Ober-Eigenthumb anitzo stehe, und ob solches annoch praetendiret werde, ist mir nicht bewust.

Sechstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Erb-Vogtey des Stiffts Quedlinburg.

ES ist oben bey des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Quedlinburg angeführet worden, daß Se. Königl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen die dem Hause Sachsen zugestandene Erb-Bogtey über das Stifft Quedlinburg an itzige Königl. Maj. in Preussen gegen eine Summa Geldes anno 1697 cediret , welche transaction aber die Fürstl. Sächsischen und Erb-verbrüderte Heßische Häußer widerfochten, und ihnen die alte Gerechtsame am Käyserl. Hofe protestando reserviret.

Siebendes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff das Schloß Hohenstein.

HIerauff hat das Hauß Sachsen eine wohlgegründete Praetension, nicht so wohl, weil es Conradus des Beringeii aus Thüringen Sohn, und Ludovici Barbati Enckel und das Jahr 1061 erbauet , als weil Hohenstein zum Landgraffthum Thüringen gehöret, und

Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit. Kurtze Deduction und Memorial, was gestalt die Herrschafft Egeln vermittelst Churfürstl. Sächsischer Belehnung an das Gräfliche Hauß Barby kommen/ folgends aber in des Ertz-Bischoffs und Thumb-Capituls zu Magdeburg Händen gerathen/ und darinnen biß dato besagtem Hause vorenthalten worden/ quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 420. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 140.
vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. XI. §. 9.
vid. Londorp. & Gastel. dd. ll.
Gastel. d. l. 897.
Transactio extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447.
test Franckenberg. im Europ. Herold. Part. 1. p. 257. & 603.
Testante Gastel. de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 107. p. 416. & Pfeffinger. ad Vitriar. L. 3. tit. 12. §. 42. lit. b.
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möge einhabender Verschreibung, wieder an sich zu lösen; worauff dieser auch            anno 1543 eine Rechtfertigung ex Actione pignoratitia wider das Thumb-Capitul zu Magdeburg            an dem Käys. Cammer-Gericht erhoben, welches anno 1566 das Thumb-Capitul als tertii            possessores absolviret, dem Hause Sachsen aber sein an selbiger Herrschafft zustehendes            Recht dabey ausgesetzet und reserviret. Wobey es aber die klagende Grafen zu Barby nicht            bewenden lassen, sondern haben das Thumb-Capitul ex alio capite, nempe Actione revocatoria            Dominii feudalis, bey Röm. Käyserl. Majest. Maximiliano II und Rudolpho II in Recht            gezogen, und dero Käyserl. Commissarios ausgebracht, bey welcher Commission der damahlige            Churfürst zu Sachsen Augustus unterschiedlich, und zwar unter andern am 16 Nov. 1578 zu            Melrichstatt durch ihren Abgesandten Hansen von Seidelitz, ausdrücklich protestiren            lassen, daß Se. Churfürstl. Gn. in keine wege zugeben noch nachsehen könten, daß jemand            anders sich solcher Ober-Herrschafft anmaßen möchte, sondern wären bedacht, in- und            außerhalb Rechtens ihre Gerechtigkeit, wie sichs gebühret, zu vertreten, auch die Grafen            zu Barby bey solcher ihrer Lehens-Gerechtigkeit gnädiglich zu schützen. Dieweil aber die            Commissions-Abschiede fürnemlich de dato Melrichstatt den 24 Sept. 1608 auff Beklagter            Seiten nicht gefällig seyn wollen, haben sie davon an das Käyserl. Cammer-Gericht            appelliret, da die Sache wegen des darüber eingefallenen Krieges-Wesens nicht verfolget            werden können. <note place="foot">Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit.              Kurtze Deduction und Memorial, was gestalt die Herrschafft Egeln vermittelst Churfürstl.              Sächsischer Belehnung an das Gräfliche Hauß Barby kommen/ folgends aber in des              Ertz-Bischoffs und Thumb-Capituls zu Magdeburg Händen gerathen/ und darinnen biß dato              besagtem Hause vorenthalten worden/ quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6.              c. 420. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 140.</note> Und ist es in solchem Stande            biß auff den Westpfählischen Frieden verblieben, da diese Herrschafft mit dem Ertz- Stifft            Magdeburg dem Churfürsten zu Brandenburg unter andern zur Satisfaction gegen Vorpommern            gegeben, und der von den Grafen zu Barby deshalb angestrengte Process cassiret worden              <note place="foot">vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. XI. §. 9.</note>. Ob nun zwar der Graff            zu Barby anno 1654 auff dem Reichs-Tag zu Regenspurg ein aequivalent gesuchet, und Hertzog            Rudolph August zu Wolffenbüttel vor denselben intercediret; <note place="foot">vid.              Londorp. &amp; Gastel. dd. ll.</note> so hat er doch nichts erhalten, sondern ist            darüber anno 1659 verstorben, und mit ihm die gantze Linie abgangen. <note place="foot">Gastel. d. l. 897.</note> Wie es aber umb des Hauses Sachsen ehemahls praetendirtes            Ober-Eigenthumb anitzo stehe, und ob solches annoch praetendiret werde, ist mir nicht            bewust.</p>
        <p>Sechstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Erb-Vogtey des Stiffts            Quedlinburg.</p>
        <p>ES ist oben bey des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Quedlinburg            angeführet worden, daß Se. Königl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen die            dem Hause Sachsen zugestandene Erb-Bogtey über das Stifft Quedlinburg an itzige Königl.            Maj. in Preussen gegen eine Summa Geldes anno 1697 cediret <note place="foot">Transactio              extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447.</note>, welche transaction aber die            Fürstl. Sächsischen und Erb-verbrüderte Heßische Häußer widerfochten, und ihnen die alte            Gerechtsame am Käyserl. Hofe protestando reserviret. <note place="foot">test Franckenberg.              im Europ. Herold. Part. 1. p. 257. &amp; 603.</note></p>
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[760/0671] möge einhabender Verschreibung, wieder an sich zu lösen; worauff dieser auch anno 1543 eine Rechtfertigung ex Actione pignoratitia wider das Thumb-Capitul zu Magdeburg an dem Käys. Cammer-Gericht erhoben, welches anno 1566 das Thumb-Capitul als tertii possessores absolviret, dem Hause Sachsen aber sein an selbiger Herrschafft zustehendes Recht dabey ausgesetzet und reserviret. Wobey es aber die klagende Grafen zu Barby nicht bewenden lassen, sondern haben das Thumb-Capitul ex alio capite, nempe Actione revocatoria Dominii feudalis, bey Röm. Käyserl. Majest. Maximiliano II und Rudolpho II in Recht gezogen, und dero Käyserl. Commissarios ausgebracht, bey welcher Commission der damahlige Churfürst zu Sachsen Augustus unterschiedlich, und zwar unter andern am 16 Nov. 1578 zu Melrichstatt durch ihren Abgesandten Hansen von Seidelitz, ausdrücklich protestiren lassen, daß Se. Churfürstl. Gn. in keine wege zugeben noch nachsehen könten, daß jemand anders sich solcher Ober-Herrschafft anmaßen möchte, sondern wären bedacht, in- und außerhalb Rechtens ihre Gerechtigkeit, wie sichs gebühret, zu vertreten, auch die Grafen zu Barby bey solcher ihrer Lehens-Gerechtigkeit gnädiglich zu schützen. Dieweil aber die Commissions-Abschiede fürnemlich de dato Melrichstatt den 24 Sept. 1608 auff Beklagter Seiten nicht gefällig seyn wollen, haben sie davon an das Käyserl. Cammer-Gericht appelliret, da die Sache wegen des darüber eingefallenen Krieges-Wesens nicht verfolget werden können. Und ist es in solchem Stande biß auff den Westpfählischen Frieden verblieben, da diese Herrschafft mit dem Ertz- Stifft Magdeburg dem Churfürsten zu Brandenburg unter andern zur Satisfaction gegen Vorpommern gegeben, und der von den Grafen zu Barby deshalb angestrengte Process cassiret worden . Ob nun zwar der Graff zu Barby anno 1654 auff dem Reichs-Tag zu Regenspurg ein aequivalent gesuchet, und Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel vor denselben intercediret; so hat er doch nichts erhalten, sondern ist darüber anno 1659 verstorben, und mit ihm die gantze Linie abgangen. Wie es aber umb des Hauses Sachsen ehemahls praetendirtes Ober-Eigenthumb anitzo stehe, und ob solches annoch praetendiret werde, ist mir nicht bewust. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Erb-Vogtey des Stiffts Quedlinburg. ES ist oben bey des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Quedlinburg angeführet worden, daß Se. Königl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen die dem Hause Sachsen zugestandene Erb-Bogtey über das Stifft Quedlinburg an itzige Königl. Maj. in Preussen gegen eine Summa Geldes anno 1697 cediret , welche transaction aber die Fürstl. Sächsischen und Erb-verbrüderte Heßische Häußer widerfochten, und ihnen die alte Gerechtsame am Käyserl. Hofe protestando reserviret. Siebendes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff das Schloß Hohenstein. HIerauff hat das Hauß Sachsen eine wohlgegründete Praetension, nicht so wohl, weil es Conradus des Beringeii aus Thüringen Sohn, und Ludovici Barbati Enckel und das Jahr 1061 erbauet , als weil Hohenstein zum Landgraffthum Thüringen gehöret, und Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit. Kurtze Deduction und Memorial, was gestalt die Herrschafft Egeln vermittelst Churfürstl. Sächsischer Belehnung an das Gräfliche Hauß Barby kommen/ folgends aber in des Ertz-Bischoffs und Thumb-Capituls zu Magdeburg Händen gerathen/ und darinnen biß dato besagtem Hause vorenthalten worden/ quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 420. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 140. vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. XI. §. 9. vid. Londorp. & Gastel. dd. ll. Gastel. d. l. 897. Transactio extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 447. test Franckenberg. im Europ. Herold. Part. 1. p. 257. & 603. Testante Gastel. de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 107. p. 416. & Pfeffinger. ad Vitriar. L. 3. tit. 12. §. 42. lit. b.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 760. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/671>, abgerufen am 25.11.2024.