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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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solle, des Inhalts: Daß solche Belehnung allein zu Seiner Churfürstl. Gnaden und dero Hauses Sachsen, salvo jure aliorum interessentium, und keinem zum Nachtheil von Käyserl. Maj. geschehen wäre. Dergleichen Investitur das Hauß Sachsen auch von den nachfolgenden Käysern erhalten; als anno 1613 von Matthia, 1621 von Ferdinando II, anno 1638 und 1641 von Ferdinando III und so fort. Es wurd auch zwischen denen Possessoribus und Chur-Sachsen durch den Churfürsten zu Trier, den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, und andere, wegen admittirung in die Possession gehandelt, und die Sache dahin gebracht, daß der Churfürst zu Brandenburg a. 1611 in dem Jüterbockischen Vergleich sich dahin erklärte, daß das Hauß Sachsen protertia parte in die Possession mit admittiret werden solte; Weil aber des Churfürstens Gemahlin Anna, so wohl als Pfaltz-Neuburg, mit solchem Vergleich nicht zu frieden waren, und dawider protestirten, so gieng derselbe wieder zurück, und theileten sich nachdem Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg in diese Länder, wobey des Hauses Sachsen nur obiter gedacht wurde. Es ist diese Streit-Sache auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten vorkommen, aber nicht ausgemachet, sondern nur pacisciret worden, daß sie durch ordentlichen Process vor dem Käyser, oder durch gütlichen Vergleich, oder sonsten ohne Verzug nach geschlossenem Frieden beygeleget werden solte , es ist aber bißhero noch kein Ausspruch oder Vergleich erfolget; doch hat das Hauß Sachsen bey aller Gelegenheit sein Recht zu conserviren gesuchet. Churfürst Johann Georg I zu Sachsen hat sein Recht und Praetension auff diese Hertzogthümer und Herrschafften in seinem anno 1650 gemachten Testament seinen Söhnen und Erben pro indiviso assigniret. Wie auch Ihr. Käyserl. Maj. anno 1678 den zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg auffgerichteten Erb-Vertrag consirmirte, kam Chur-Sachsen den 10/28[unleserliches Material] Dec. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, protestirte dawider, und bath bey den Ständen des Reichs, es bey Ihr. Käys. Maj. dahin zu vermitteln, daß solche Confirmation retractiret, der zwischen Brandenburg und Pfaltz auffgerichtete Vergleich als unrechtmäßig und dem Westpfählischen Frieden zuwider rescindiret, und die Praetendenten ad viam juris ordinariam, nach Anweisung des Friedenschlusses, verwiesen würden. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 1. §. 8. Weil Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber anno 1680 den 17/27[unleserliches Material] Mart. in einem Gegen-Memorial remonstrirten, daß solcher Erb-Vertrag und dessen Confirmation dem Hausse Sachsen an seinem vermeynten Rechte nicht praejudicire, so ist es dabey geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Sachsen noch beständig das Wapen und Titul von Gülich, Cleve, Berg sc.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Landgrafschafft Hessen.

HEssen war ehemahlen ein Theil von Thüringen, dieses aber wurd getheilet in Ost- und West-Thüringen, davon Ost-Thüringen den alten Nahmen behalten, West-Thüringen aber den Nahmen Hessen nach der Zeit bekommen; beyde Theile zusammen wurden vor Alters von Königen, nach deren Abgang von Hertzogen, und letzlich von Landgrafen regieret. Der letzte von diesen war Henricus Raspo, nach wessen anno 1247 erfolgtem Tod, zwischen Marggraff Henrico zu Meißen, seiner Schwester Judithae Sohn, und Sophia, seines Brudern Tochter, des Hertzog Henrici zu Braband Gemahlin, wegen der Succession grosser Streit entstand.

teste Limnaeo. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 13.
quae extat in Londorpii Supplement. Tom. 1. L. 2. c. 148. &c. ap. Gastel de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418 Ludolff. in der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1611. c. 2. §. 4.
Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 15.
vid. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Gülich sc.
vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. IV. §. 57.
Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. d. l.
vid. Londorp. Tom. X. Act. publ. L. XI. p. 751.
vid. Londorp. Tom. XI. L. 12. c. 40. n. 16. p. 59. Imhoff d. l.
vid. Spener. hist. Insign. in Prolegom. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7.
vid. Fabric. Orig. Sax. L. 6. sub princ.
vid. Fabric. d. l. p. 571. seqq. Sagittar. Epist. de Antiq. Statit Thuring. Spener hist. Insign. in Proleg. p. 5. Pfanner hist. Princ. c. 2. p. 91.
Fabric. d. l. p. 573. seqq. Chytrae. L. 6. Sax. p. 167. & L. 18. p. 480. Bernhard. Chron. Thuring. L. 2. p. 182. & 193. Reusner. p. 277.

solle, des Inhalts: Daß solche Belehnung allein zu Seiner Churfürstl. Gnaden und dero Hauses Sachsen, salvo jure aliorum interessentium, und keinem zum Nachtheil von Käyserl. Maj. geschehen wäre. Dergleichen Investitur das Hauß Sachsen auch von den nachfolgenden Käysern erhalten; als anno 1613 von Matthia, 1621 von Ferdinando II, anno 1638 und 1641 von Ferdinando III und so fort. Es wurd auch zwischen denen Possessoribus und Chur-Sachsen durch den Churfürsten zu Trier, den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, und andere, wegen admittirung in die Possession gehandelt, und die Sache dahin gebracht, daß der Churfürst zu Brandenburg a. 1611 in dem Jüterbockischen Vergleich sich dahin erklärte, daß das Hauß Sachsen protertia parte in die Possession mit admittiret werden solte; Weil aber des Churfürstens Gemahlin Anna, so wohl als Pfaltz-Neuburg, mit solchem Vergleich nicht zu frieden waren, und dawider protestirten, so gieng derselbe wieder zurück, und theileten sich nachdem Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg in diese Länder, wobey des Hauses Sachsen nur obiter gedacht wurde. Es ist diese Streit-Sache auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten vorkommen, aber nicht ausgemachet, sondern nur pacisciret worden, daß sie durch ordentlichen Process vor dem Käyser, oder durch gütlichen Vergleich, oder sonsten ohne Verzug nach geschlossenem Frieden beygeleget werden solte , es ist aber bißhero noch kein Ausspruch oder Vergleich erfolget; doch hat das Hauß Sachsen bey aller Gelegenheit sein Recht zu conserviren gesuchet. Churfürst Johann Georg I zu Sachsen hat sein Recht und Praetension auff diese Hertzogthümer und Herrschafften in seinem anno 1650 gemachten Testament seinen Söhnen und Erben pro indiviso assigniret. Wie auch Ihr. Käyserl. Maj. anno 1678 den zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg auffgerichteten Erb-Vertrag consirmirte, kam Chur-Sachsen den 10/28[unleserliches Material] Dec. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, protestirte dawider, und bath bey den Ständen des Reichs, es bey Ihr. Käys. Maj. dahin zu vermitteln, daß solche Confirmation retractiret, der zwischen Brandenburg und Pfaltz auffgerichtete Vergleich als unrechtmäßig und dem Westpfählischen Frieden zuwider rescindiret, und die Praetendenten ad viam juris ordinariam, nach Anweisung des Friedenschlusses, verwiesen würden. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 1. §. 8. Weil Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber anno 1680 den 17/27[unleserliches Material] Mart. in einem Gegen-Memorial remonstrirten, daß solcher Erb-Vertrag und dessen Confirmation dem Hausse Sachsen an seinem vermeynten Rechte nicht praejudicire, so ist es dabey geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Sachsen noch beständig das Wapen und Titul von Gülich, Cleve, Berg sc.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Landgrafschafft Hessen.

HEssen war ehemahlen ein Theil von Thüringen, dieses aber wurd getheilet in Ost- und West-Thüringen, davon Ost-Thüringen den alten Nahmen behalten, West-Thüringen aber den Nahmen Hessen nach der Zeit bekommen; beyde Theile zusammen wurden vor Alters von Königen, nach deren Abgang von Hertzogen, und letzlich von Landgrafen regieret. Der letzte von diesen war Henricus Raspo, nach wessen anno 1247 erfolgtem Tod, zwischen Marggraff Henrico zu Meißen, seiner Schwester Judithae Sohn, und Sophia, seines Brudern Tochter, des Hertzog Henrici zu Braband Gemahlin, wegen der Succession grosser Streit entstand.

teste Limnaeo. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 13.
quae extat in Londorpii Supplement. Tom. 1. L. 2. c. 148. &c. ap. Gastel de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418 Ludolff. in der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1611. c. 2. §. 4.
Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 15.
vid. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Gülich sc.
vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. IV. §. 57.
Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. d. l.
vid. Londorp. Tom. X. Act. publ. L. XI. p. 751.
vid. Londorp. Tom. XI. L. 12. c. 40. n. 16. p. 59. Imhoff d. l.
vid. Spener. hist. Insign. in Prolegom. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7.
vid. Fabric. Orig. Sax. L. 6. sub princ.
vid. Fabric. d. l. p. 571. seqq. Sagittar. Epist. de Antiq. Statit Thuring. Spener hist. Insign. in Proleg. p. 5. Pfanner hist. Princ. c. 2. p. 91.
Fabric. d. l. p. 573. seqq. Chytrae. L. 6. Sax. p. 167. & L. 18. p. 480. Bernhard. Chron. Thuring. L. 2. p. 182. & 193. Reusner. p. 277.
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solle, des Inhalts:            Daß solche Belehnung allein zu Seiner Churfürstl. Gnaden und dero Hauses Sachsen, salvo            jure aliorum interessentium, und keinem zum Nachtheil von Käyserl. Maj. geschehen wäre.              <note place="foot">teste Limnaeo. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 13.</note> Dergleichen            Investitur das Hauß Sachsen auch von den nachfolgenden Käysern erhalten; als anno 1613 von            Matthia, 1621 von Ferdinando II, anno 1638 und 1641 von Ferdinando III und so fort. Es            wurd auch zwischen denen Possessoribus und Chur-Sachsen durch den Churfürsten zu Trier,            den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, und andere, wegen admittirung in die Possession            gehandelt, und die Sache dahin gebracht, daß der Churfürst zu Brandenburg a. 1611 in dem            Jüterbockischen Vergleich <note place="foot">quae extat in Londorpii Supplement. Tom. 1.              L. 2. c. 148. &amp;c. ap. Gastel de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418 Ludolff. in              der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1611. c. 2. §. 4.</note> sich dahin erklärte,            daß das Hauß Sachsen protertia parte in die Possession mit admittiret werden solte; Weil            aber des Churfürstens Gemahlin Anna, so wohl als Pfaltz-Neuburg, mit solchem Vergleich            nicht zu frieden waren, und dawider protestirten, so gieng derselbe wieder zurück, <note place="foot">Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 15.</note> und theileten sich nachdem            Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg in diese Länder, <note place="foot">vid. des Königs in              Preussen Streitigk. wegen Gülich sc.</note> wobey des Hauses Sachsen nur obiter gedacht            wurde. Es ist diese Streit-Sache auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten            vorkommen, aber nicht ausgemachet, sondern nur pacisciret worden, daß sie durch            ordentlichen Process vor dem Käyser, oder durch gütlichen Vergleich, oder sonsten ohne            Verzug nach geschlossenem Frieden beygeleget werden solte <note place="foot">vid. Instr.              Pac. Osnabr. Art. IV. §. 57.</note>, es ist aber bißhero noch kein Ausspruch oder            Vergleich erfolget; doch hat das Hauß Sachsen bey aller Gelegenheit sein Recht zu            conserviren gesuchet. Churfürst Johann Georg I zu Sachsen hat sein Recht und Praetension            auff diese Hertzogthümer und Herrschafften in seinem anno 1650 gemachten Testament seinen            Söhnen und Erben pro indiviso assigniret. <note place="foot">Francisc. Iren. in Not. ad              Burgoldens. d. l.</note> Wie auch Ihr. Käyserl. Maj. anno 1678 den zwischen            Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg auffgerichteten Erb-Vertrag consirmirte, kam            Chur-Sachsen den 10/28<gap reason="illegible"/> Dec. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein,            protestirte dawider, und bath bey den Ständen des Reichs, es bey Ihr. Käys. Maj. dahin zu            vermitteln, daß solche Confirmation retractiret, der zwischen Brandenburg und Pfaltz            auffgerichtete Vergleich als unrechtmäßig und dem Westpfählischen Frieden zuwider            rescindiret, und die Praetendenten ad viam juris ordinariam, nach Anweisung des            Friedenschlusses, verwiesen würden. <note place="foot">vid. Londorp. Tom. X. Act. publ. L.              XI. p. 751.</note> Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 1. §. 8. Weil Chur-Brandenburg und            Pfaltz-Neuburg aber anno 1680 den 17/27<gap reason="illegible"/> Mart. in einem Gegen-Memorial remonstrirten,            daß solcher Erb-Vertrag und dessen Confirmation dem Hausse Sachsen an seinem vermeynten            Rechte nicht praejudicire, <note place="foot">vid. Londorp. Tom. XI. L. 12. c. 40. n. 16.              p. 59. Imhoff d. l.</note> so ist es dabey geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu            Sachsen noch beständig das Wapen und Titul von Gülich, Cleve, Berg sc. <note place="foot">vid. Spener. hist. Insign. in Prolegom. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32.              §. 7.</note></p>
        <p>Anderes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Landgrafschafft Hessen.</p>
        <p>HEssen war ehemahlen ein Theil von Thüringen, dieses aber wurd getheilet in Ost- und            West-Thüringen, davon Ost-Thüringen den alten Nahmen behalten, West-Thüringen aber den            Nahmen Hessen nach der Zeit bekommen; <note place="foot">vid. Fabric. Orig. Sax. L. 6. sub              princ.</note> beyde Theile zusammen wurden vor Alters von Königen, nach deren Abgang von            Hertzogen, und letzlich von Landgrafen regieret. <note place="foot">vid. Fabric. d. l. p.              571. seqq. Sagittar. Epist. de Antiq. Statit Thuring. Spener hist. Insign. in Proleg. p.              5. Pfanner hist. Princ. c. 2. p. 91.</note> Der letzte von diesen war Henricus Raspo,            nach wessen anno 1247 erfolgtem Tod, zwischen Marggraff Henrico zu Meißen, seiner            Schwester Judithae Sohn, und Sophia, seines Brudern Tochter, des Hertzog Henrici zu            Braband Gemahlin, wegen der Succession grosser Streit entstand. <note place="foot">Fabric.              d. l. p. 573. seqq. Chytrae. L. 6. Sax. p. 167. &amp; L. 18. p. 480. Bernhard. Chron.              Thuring. L. 2. p. 182. &amp; 193. Reusner. p. 277.</note></p>
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[748/0659] solle, des Inhalts: Daß solche Belehnung allein zu Seiner Churfürstl. Gnaden und dero Hauses Sachsen, salvo jure aliorum interessentium, und keinem zum Nachtheil von Käyserl. Maj. geschehen wäre. Dergleichen Investitur das Hauß Sachsen auch von den nachfolgenden Käysern erhalten; als anno 1613 von Matthia, 1621 von Ferdinando II, anno 1638 und 1641 von Ferdinando III und so fort. Es wurd auch zwischen denen Possessoribus und Chur-Sachsen durch den Churfürsten zu Trier, den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt, und andere, wegen admittirung in die Possession gehandelt, und die Sache dahin gebracht, daß der Churfürst zu Brandenburg a. 1611 in dem Jüterbockischen Vergleich sich dahin erklärte, daß das Hauß Sachsen protertia parte in die Possession mit admittiret werden solte; Weil aber des Churfürstens Gemahlin Anna, so wohl als Pfaltz-Neuburg, mit solchem Vergleich nicht zu frieden waren, und dawider protestirten, so gieng derselbe wieder zurück, und theileten sich nachdem Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg in diese Länder, wobey des Hauses Sachsen nur obiter gedacht wurde. Es ist diese Streit-Sache auch bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten vorkommen, aber nicht ausgemachet, sondern nur pacisciret worden, daß sie durch ordentlichen Process vor dem Käyser, oder durch gütlichen Vergleich, oder sonsten ohne Verzug nach geschlossenem Frieden beygeleget werden solte , es ist aber bißhero noch kein Ausspruch oder Vergleich erfolget; doch hat das Hauß Sachsen bey aller Gelegenheit sein Recht zu conserviren gesuchet. Churfürst Johann Georg I zu Sachsen hat sein Recht und Praetension auff diese Hertzogthümer und Herrschafften in seinem anno 1650 gemachten Testament seinen Söhnen und Erben pro indiviso assigniret. Wie auch Ihr. Käyserl. Maj. anno 1678 den zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg auffgerichteten Erb-Vertrag consirmirte, kam Chur-Sachsen den 10/28_ Dec. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, protestirte dawider, und bath bey den Ständen des Reichs, es bey Ihr. Käys. Maj. dahin zu vermitteln, daß solche Confirmation retractiret, der zwischen Brandenburg und Pfaltz auffgerichtete Vergleich als unrechtmäßig und dem Westpfählischen Frieden zuwider rescindiret, und die Praetendenten ad viam juris ordinariam, nach Anweisung des Friedenschlusses, verwiesen würden. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 1. §. 8. Weil Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber anno 1680 den 17/27_ Mart. in einem Gegen-Memorial remonstrirten, daß solcher Erb-Vertrag und dessen Confirmation dem Hausse Sachsen an seinem vermeynten Rechte nicht praejudicire, so ist es dabey geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Sachsen noch beständig das Wapen und Titul von Gülich, Cleve, Berg sc. Anderes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Landgrafschafft Hessen. HEssen war ehemahlen ein Theil von Thüringen, dieses aber wurd getheilet in Ost- und West-Thüringen, davon Ost-Thüringen den alten Nahmen behalten, West-Thüringen aber den Nahmen Hessen nach der Zeit bekommen; beyde Theile zusammen wurden vor Alters von Königen, nach deren Abgang von Hertzogen, und letzlich von Landgrafen regieret. Der letzte von diesen war Henricus Raspo, nach wessen anno 1247 erfolgtem Tod, zwischen Marggraff Henrico zu Meißen, seiner Schwester Judithae Sohn, und Sophia, seines Brudern Tochter, des Hertzog Henrici zu Braband Gemahlin, wegen der Succession grosser Streit entstand. teste Limnaeo. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 13. quae extat in Londorpii Supplement. Tom. 1. L. 2. c. 148. &c. ap. Gastel de Statu Publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418 Ludolff. in der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1611. c. 2. §. 4. Pufendorf. L. 4. hist. Brandenb. §. 15. vid. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Gülich sc. vid. Instr. Pac. Osnabr. Art. IV. §. 57. Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. d. l. vid. Londorp. Tom. X. Act. publ. L. XI. p. 751. vid. Londorp. Tom. XI. L. 12. c. 40. n. 16. p. 59. Imhoff d. l. vid. Spener. hist. Insign. in Prolegom. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7. vid. Fabric. Orig. Sax. L. 6. sub princ. vid. Fabric. d. l. p. 571. seqq. Sagittar. Epist. de Antiq. Statit Thuring. Spener hist. Insign. in Proleg. p. 5. Pfanner hist. Princ. c. 2. p. 91. Fabric. d. l. p. 573. seqq. Chytrae. L. 6. Sax. p. 167. & L. 18. p. 480. Bernhard. Chron. Thuring. L. 2. p. 182. & 193. Reusner. p. 277.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 748. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/659>, abgerufen am 25.11.2024.