Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.cher Zeit solcher auch erfolgen solte, gerichtet, und litte also keine solche restriction; Dann ob schon in secundo gradu bloßlich der Erben und keiner männlichen Erben gedacht würde, so sey doch qualitas masculinitatis, quae in primo gradu fuit expressa, in subsequentibus gradibus wieder zu repetiren; sintemahlen das Wort Erben pro subjecta materia in feudo & rebus ad foeminas non transitoriis, allein de masculis auszulegen; es sey auch nicht zu praesumiren, daß mehrgedachter Hertzog zu Cleve seine neptes ex filio, welche dazumahl noch nicht gebohren gewesen, und von denen er gewust, daß sie der Lehens-Folge unfähig, seinen eigenen und einen Grad näher verwandten Töchtern würde vorziehen wollen; und ob zwar nur der Sybillae und des Hertzogs Johann Fridrichs zu Sachsen Leibes-Erben im ersten Grad in den Ehe-Pacten gedacht würde, so sey doch bekandt, daß sub appellatione liberorum nicht allein die gegenwärtigen, sondern auch folgende Erben verstanden würden, welcher gestalt solches auch die Käyserliche Confirmation interpretiret, indem dieselbe ordinem succedendi in infinitum eingeführet; Und endlich so müste in contractibus darauff gesehen werden, wie es beyde Contrahenten verstanden; daß aber obgedachter Churfürst zu Sachsen die Worte in dem Verstande genommen, wie von Seiten der possedirenden Fürsten angegeben würde, sey nicht vermuthlich, weil er dadurch einen geringen oder fast gar keinen Vortheil erwarten können. Daß Käyser Carolus V das Wort Erbe in der Confirmation der Ehe-Pacten nach Art der Lehen von männlichen Lehens-Erben verstanden, sey daraus abzunehmen, daß er darinnen gesetzet; Die Art der obberührten Lehen durch solche Anwartung und Anfall nicht verändert werden, sondern in ihrem Wesen bleiben solte. It. Daß Churfürst Johann Fridrichs und dessen Gemahlin männliche Lehens-Erben solche Fürstenthümer zu rechten Fürstl. Reichs-Lehen empfahen und besitzen solten. Den Bann betreffend, so hätte nicht allein der Churfürst ex pacto, sondern auch dessen Gemahlin Sybilla das jus succedendi erworben, dahero dieses post bannum auff gedachte Hertzogin Sybilla in solidum erwachsen, und von derselben auff ihre posterität transmittiret worden; und über das sey Hertzog Johann Fridrich anno 1552 den 27 Aug. von dem Käyser in alle vorige Gerechtigkeiten, Förderungen, Ehren-Begnadungen, Tituln, Wappen, Freyheiten sc. restituiret worden. Von denen possedirenden Fürsten ist hierauff duplicando geantwortet worden, und zwar was die Repliquen auf die general Exceptiones betrifft: Der possedirenden Fürsten Duplic. Ad I. Was zu Beweisung der männlichen Lehens-Qualität dieser Länder angeführet würde, behaupte solchen bey weiten nicht, denn daß Hertzog Wilhelm zu Gülich seine Tochter Mariam zur Succession habilitiren lassen, solches sey ex abundanti cautela üm mehrerer Sicherheit willen geschehen, und folge darauß nicht, daß sie ohne solch Privilegium kein Recht zu succediren gehabt hätte. In des Käysers Friderici III dem Hause Sachsen gegebenen Expectantz-Brieffe würde keiner männlichen Qualität dieser Lehen Meldung gethan, sondern es wäre darinnen die Anwartung darauff indeterminate concediret, wann solche durch Abgang des Hertzog Wilhelmi oder sonsten ledig worden sc. welches die Bedeutung hätte, wann der Gülichsche Stamm nicht allein quoad masculos, sondern auch quoad foeminas erloschen, und berührte Lande alsdann dem Reich heimfallen würden; und ob wohl in des Käysers Maximiliani I Confirmation dieses ad masculos restringiret worden, so müste doch die erste Concession angesehen werden, weil die Confirmation kein neues Recht gebe; wie denn auch Käyser Maximilianus I. solches nachdem selber also interpretiret/ indem anno 1508 die Mariam zur Succession habilitiret, und dieselbe anno 1516 schadloß zu halten versprochen; daß die angeführte Exempel weiblicher Succession nicht wegen habenden Rechtes, sondern aus specialer Begnadigung geschehen, sey nicht zu praesumiren, und würde schwerlich behauptet werden können; die Auffhebung des Bannes aber sey salvo jure tertii zu verstehen. Ad II. Was die Lehen-Rechte in praescriptionibus von Lehen disponirten, könte das Hauß Sachsen in diesem Fall auff sich nicht appliciren, weil sie nichts als die bloße Expectantz gehabt, niemahlen aber in possessione gewesen, und also kein jus reale gehabt; Die von Hertzog Johanne zu Cleve ergriffene Possession könte vor keine violentia ausgegeben werden, weil er sich seines von den Käysern erhaltenen Rechtes bedienet, ja die Chur- und Fürsten zu Sachsen hätten die Hertzoge zu Cleve in den anno 1526 auffgerichteten Ehe-Pacten selber vor recht regierende Herren der anspruchischen Fürstenthümer und Lande erkant, indem Sie dieselbe davon intituliret, Krieg wäre von der Zeit an, da sich der Fall begeben nicht immer, gute Ru- cher Zeit solcher auch erfolgen solte, gerichtet, und litte also keine solche restriction; Dann ob schon in secundo gradu bloßlich der Erben und keiner männlichen Erben gedacht würde, so sey doch qualitas masculinitatis, quae in primo gradu fuit expressa, in subsequentibus gradibus wieder zu repetiren; sintemahlen das Wort Erben pro subjecta materia in feudo & rebus ad foeminas non transitoriis, allein de masculis auszulegen; es sey auch nicht zu praesumiren, daß mehrgedachter Hertzog zu Cleve seine neptes ex filio, welche dazumahl noch nicht gebohren gewesen, und von denen er gewust, daß sie der Lehens-Folge unfähig, seinen eigenen und einen Grad näher verwandten Töchtern würde vorziehen wollen; und ob zwar nur der Sybillae und des Hertzogs Johann Fridrichs zu Sachsen Leibes-Erben im ersten Grad in den Ehe-Pacten gedacht würde, so sey doch bekandt, daß sub appellatione liberorum nicht allein die gegenwärtigen, sondern auch folgende Erben verstanden würden, welcher gestalt solches auch die Käyserliche Confirmation interpretiret, indem dieselbe ordinem succedendi in infinitum eingeführet; Und endlich so müste in contractibus darauff gesehen werden, wie es beyde Contrahenten verstanden; daß aber obgedachter Churfürst zu Sachsen die Worte in dem Verstande genommen, wie von Seiten der possedirenden Fürsten angegeben würde, sey nicht vermuthlich, weil er dadurch einen geringen oder fast gar keinen Vortheil erwarten können. Daß Käyser Carolus V das Wort Erbe in der Confirmation der Ehe-Pacten nach Art der Lehen von männlichen Lehens-Erben verstanden, sey daraus abzunehmen, daß er darinnen gesetzet; Die Art der obberührten Lehen durch solche Anwartung und Anfall nicht verändert werden, sondern in ihrem Wesen bleiben solte. It. Daß Churfürst Johann Fridrichs und dessen Gemahlin männliche Lehens-Erben solche Fürstenthümer zu rechten Fürstl. Reichs-Lehen empfahen und besitzen solten. Den Bann betreffend, so hätte nicht allein der Churfürst ex pacto, sondern auch dessen Gemahlin Sybilla das jus succedendi erworben, dahero dieses post bannum auff gedachte Hertzogin Sybilla in solidum erwachsen, und von derselben auff ihre posterität transmittiret worden; und über das sey Hertzog Johann Fridrich anno 1552 den 27 Aug. von dem Käyser in alle vorige Gerechtigkeiten, Förderungen, Ehren-Begnadungen, Tituln, Wappen, Freyheiten sc. restituiret worden. Von denen possedirenden Fürsten ist hierauff duplicando geantwortet worden, und zwar was die Repliquen auf die general Exceptiones betrifft: Der possedirenden Fürsten Duplic. Ad I. Was zu Beweisung der männlichen Lehens-Qualität dieser Länder angeführet würde, behaupte solchen bey weiten nicht, denn daß Hertzog Wilhelm zu Gülich seine Tochter Mariam zur Succession habilitiren lassen, solches sey ex abundanti cautela üm mehrerer Sicherheit willen geschehen, und folge darauß nicht, daß sie ohne solch Privilegium kein Recht zu succediren gehabt hätte. In des Käysers Friderici III dem Hause Sachsen gegebenen Expectantz-Brieffe würde keiner männlichen Qualität dieser Lehen Meldung gethan, sondern es wäre darinnen die Anwartung darauff indeterminate concediret, wann solche durch Abgang des Hertzog Wilhelmi oder sonsten ledig worden sc. welches die Bedeutung hätte, wann der Gülichsche Stamm nicht allein quoad masculos, sondern auch quoad foeminas erloschen, und berührte Lande alsdann dem Reich heimfallen würden; und ob wohl in des Käysers Maximiliani I Confirmation dieses ad masculos restringiret worden, so müste doch die erste Concession angesehen werden, weil die Confirmation kein neues Recht gebe; wie denn auch Käyser Maximilianus I. solches nachdem selber also interpretiret/ indem anno 1508 die Mariam zur Succession habilitiret, und dieselbe anno 1516 schadloß zu halten versprochen; daß die angeführte Exempel weiblicher Succession nicht wegen habenden Rechtes, sondern aus specialer Begnadigung geschehen, sey nicht zu praesumiren, und würde schwerlich behauptet werden können; die Auffhebung des Bannes aber sey salvo jure tertii zu verstehen. Ad II. Was die Lehen-Rechte in praescriptionibus von Lehen disponirten, könte das Hauß Sachsen in diesem Fall auff sich nicht appliciren, weil sie nichts als die bloße Expectantz gehabt, niemahlen aber in possessione gewesen, und also kein jus reale gehabt; Die von Hertzog Johanne zu Cleve ergriffene Possession könte vor keine violentia ausgegeben werden, weil er sich seines von den Käysern erhaltenen Rechtes bedienet, ja die Chur- und Fürsten zu Sachsen hätten die Hertzoge zu Cleve in den anno 1526 auffgerichteten Ehe-Pacten selber vor recht regierende Herren der anspruchischen Fürstenthümer und Lande erkant, indem Sie dieselbe davon intituliret, Krieg wäre von der Zeit an, da sich der Fall begeben nicht immer, gute Ru- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0657" n="746"/> cher Zeit solcher auch erfolgen solte, gerichtet, und litte also keine solche restriction; Dann ob schon in secundo gradu bloßlich der Erben und keiner männlichen Erben gedacht würde, so sey doch qualitas masculinitatis, quae in primo gradu fuit expressa, in subsequentibus gradibus wieder zu repetiren; sintemahlen das Wort Erben pro subjecta materia in feudo & rebus ad foeminas non transitoriis, allein de masculis auszulegen; es sey auch nicht zu praesumiren, daß mehrgedachter Hertzog zu Cleve seine neptes ex filio, welche dazumahl noch nicht gebohren gewesen, und von denen er gewust, daß sie der Lehens-Folge unfähig, seinen eigenen und einen Grad näher verwandten Töchtern würde vorziehen wollen; und ob zwar nur der Sybillae und des Hertzogs Johann Fridrichs zu Sachsen Leibes-Erben im ersten Grad in den Ehe-Pacten gedacht würde, so sey doch bekandt, daß sub appellatione liberorum nicht allein die gegenwärtigen, sondern auch folgende Erben verstanden würden, welcher gestalt solches auch die Käyserliche Confirmation interpretiret, indem dieselbe ordinem succedendi in infinitum eingeführet; Und endlich so müste in contractibus darauff gesehen werden, wie es beyde Contrahenten verstanden; daß aber obgedachter Churfürst zu Sachsen die Worte in dem Verstande genommen, wie von Seiten der possedirenden Fürsten angegeben würde, sey nicht vermuthlich, weil er dadurch einen geringen oder fast gar keinen Vortheil erwarten können. Daß Käyser Carolus V das Wort Erbe in der Confirmation der Ehe-Pacten nach Art der Lehen von männlichen Lehens-Erben verstanden, sey daraus abzunehmen, daß er darinnen gesetzet; Die Art der obberührten Lehen durch solche Anwartung und Anfall nicht verändert werden, sondern in ihrem Wesen bleiben solte. It. Daß Churfürst Johann Fridrichs und dessen Gemahlin männliche Lehens-Erben solche Fürstenthümer zu rechten Fürstl. Reichs-Lehen empfahen und besitzen solten. Den Bann betreffend, so hätte nicht allein der Churfürst ex pacto, sondern auch dessen Gemahlin Sybilla das jus succedendi erworben, dahero dieses post bannum auff gedachte Hertzogin Sybilla in solidum erwachsen, und von derselben auff ihre posterität transmittiret worden; und über das sey Hertzog Johann Fridrich anno 1552 den 27 Aug. von dem Käyser in alle vorige Gerechtigkeiten, Förderungen, Ehren-Begnadungen, Tituln, Wappen, Freyheiten sc. restituiret worden.</p> <p>Von denen possedirenden Fürsten ist hierauff duplicando geantwortet worden, und zwar was die Repliquen auf die general Exceptiones betrifft:</p> <p><note place="right">Der possedirenden Fürsten Duplic.</note> Ad I. Was zu Beweisung der männlichen Lehens-Qualität dieser Länder angeführet würde, behaupte solchen bey weiten nicht, denn daß Hertzog Wilhelm zu Gülich seine Tochter Mariam zur Succession habilitiren lassen, solches sey ex abundanti cautela üm mehrerer Sicherheit willen geschehen, und folge darauß nicht, daß sie ohne solch Privilegium kein Recht zu succediren gehabt hätte. In des Käysers Friderici III dem Hause Sachsen gegebenen Expectantz-Brieffe würde keiner männlichen Qualität dieser Lehen Meldung gethan, sondern es wäre darinnen die Anwartung darauff indeterminate concediret, wann solche durch Abgang des Hertzog Wilhelmi oder sonsten ledig worden sc. welches die Bedeutung hätte, wann der Gülichsche Stamm nicht allein quoad masculos, sondern auch quoad foeminas erloschen, und berührte Lande alsdann dem Reich heimfallen würden; und ob wohl in des Käysers Maximiliani I Confirmation dieses ad masculos restringiret worden, so müste doch die erste Concession angesehen werden, weil die Confirmation kein neues Recht gebe; wie denn auch Käyser Maximilianus I. solches nachdem selber also interpretiret/ indem anno 1508 die Mariam zur Succession habilitiret, und dieselbe anno 1516 schadloß zu halten versprochen; daß die angeführte Exempel weiblicher Succession nicht wegen habenden Rechtes, sondern aus specialer Begnadigung geschehen, sey nicht zu praesumiren, und würde schwerlich behauptet werden können; die Auffhebung des Bannes aber sey salvo jure tertii zu verstehen.</p> <p>Ad II. Was die Lehen-Rechte in praescriptionibus von Lehen disponirten, könte das Hauß Sachsen in diesem Fall auff sich nicht appliciren, weil sie nichts als die bloße Expectantz gehabt, niemahlen aber in possessione gewesen, und also kein jus reale gehabt; Die von Hertzog Johanne zu Cleve ergriffene Possession könte vor keine violentia ausgegeben werden, weil er sich seines von den Käysern erhaltenen Rechtes bedienet, ja die Chur- und Fürsten zu Sachsen hätten die Hertzoge zu Cleve in den anno 1526 auffgerichteten Ehe-Pacten selber vor recht regierende Herren der anspruchischen Fürstenthümer und Lande erkant, indem Sie dieselbe davon intituliret, Krieg wäre von der Zeit an, da sich der Fall begeben nicht immer, gute Ru- </p> </div> </body> </text> </TEI> [746/0657]
cher Zeit solcher auch erfolgen solte, gerichtet, und litte also keine solche restriction; Dann ob schon in secundo gradu bloßlich der Erben und keiner männlichen Erben gedacht würde, so sey doch qualitas masculinitatis, quae in primo gradu fuit expressa, in subsequentibus gradibus wieder zu repetiren; sintemahlen das Wort Erben pro subjecta materia in feudo & rebus ad foeminas non transitoriis, allein de masculis auszulegen; es sey auch nicht zu praesumiren, daß mehrgedachter Hertzog zu Cleve seine neptes ex filio, welche dazumahl noch nicht gebohren gewesen, und von denen er gewust, daß sie der Lehens-Folge unfähig, seinen eigenen und einen Grad näher verwandten Töchtern würde vorziehen wollen; und ob zwar nur der Sybillae und des Hertzogs Johann Fridrichs zu Sachsen Leibes-Erben im ersten Grad in den Ehe-Pacten gedacht würde, so sey doch bekandt, daß sub appellatione liberorum nicht allein die gegenwärtigen, sondern auch folgende Erben verstanden würden, welcher gestalt solches auch die Käyserliche Confirmation interpretiret, indem dieselbe ordinem succedendi in infinitum eingeführet; Und endlich so müste in contractibus darauff gesehen werden, wie es beyde Contrahenten verstanden; daß aber obgedachter Churfürst zu Sachsen die Worte in dem Verstande genommen, wie von Seiten der possedirenden Fürsten angegeben würde, sey nicht vermuthlich, weil er dadurch einen geringen oder fast gar keinen Vortheil erwarten können. Daß Käyser Carolus V das Wort Erbe in der Confirmation der Ehe-Pacten nach Art der Lehen von männlichen Lehens-Erben verstanden, sey daraus abzunehmen, daß er darinnen gesetzet; Die Art der obberührten Lehen durch solche Anwartung und Anfall nicht verändert werden, sondern in ihrem Wesen bleiben solte. It. Daß Churfürst Johann Fridrichs und dessen Gemahlin männliche Lehens-Erben solche Fürstenthümer zu rechten Fürstl. Reichs-Lehen empfahen und besitzen solten. Den Bann betreffend, so hätte nicht allein der Churfürst ex pacto, sondern auch dessen Gemahlin Sybilla das jus succedendi erworben, dahero dieses post bannum auff gedachte Hertzogin Sybilla in solidum erwachsen, und von derselben auff ihre posterität transmittiret worden; und über das sey Hertzog Johann Fridrich anno 1552 den 27 Aug. von dem Käyser in alle vorige Gerechtigkeiten, Förderungen, Ehren-Begnadungen, Tituln, Wappen, Freyheiten sc. restituiret worden.
Von denen possedirenden Fürsten ist hierauff duplicando geantwortet worden, und zwar was die Repliquen auf die general Exceptiones betrifft:
Ad I. Was zu Beweisung der männlichen Lehens-Qualität dieser Länder angeführet würde, behaupte solchen bey weiten nicht, denn daß Hertzog Wilhelm zu Gülich seine Tochter Mariam zur Succession habilitiren lassen, solches sey ex abundanti cautela üm mehrerer Sicherheit willen geschehen, und folge darauß nicht, daß sie ohne solch Privilegium kein Recht zu succediren gehabt hätte. In des Käysers Friderici III dem Hause Sachsen gegebenen Expectantz-Brieffe würde keiner männlichen Qualität dieser Lehen Meldung gethan, sondern es wäre darinnen die Anwartung darauff indeterminate concediret, wann solche durch Abgang des Hertzog Wilhelmi oder sonsten ledig worden sc. welches die Bedeutung hätte, wann der Gülichsche Stamm nicht allein quoad masculos, sondern auch quoad foeminas erloschen, und berührte Lande alsdann dem Reich heimfallen würden; und ob wohl in des Käysers Maximiliani I Confirmation dieses ad masculos restringiret worden, so müste doch die erste Concession angesehen werden, weil die Confirmation kein neues Recht gebe; wie denn auch Käyser Maximilianus I. solches nachdem selber also interpretiret/ indem anno 1508 die Mariam zur Succession habilitiret, und dieselbe anno 1516 schadloß zu halten versprochen; daß die angeführte Exempel weiblicher Succession nicht wegen habenden Rechtes, sondern aus specialer Begnadigung geschehen, sey nicht zu praesumiren, und würde schwerlich behauptet werden können; die Auffhebung des Bannes aber sey salvo jure tertii zu verstehen.
Der possedirenden Fürsten Duplic. Ad II. Was die Lehen-Rechte in praescriptionibus von Lehen disponirten, könte das Hauß Sachsen in diesem Fall auff sich nicht appliciren, weil sie nichts als die bloße Expectantz gehabt, niemahlen aber in possessione gewesen, und also kein jus reale gehabt; Die von Hertzog Johanne zu Cleve ergriffene Possession könte vor keine violentia ausgegeben werden, weil er sich seines von den Käysern erhaltenen Rechtes bedienet, ja die Chur- und Fürsten zu Sachsen hätten die Hertzoge zu Cleve in den anno 1526 auffgerichteten Ehe-Pacten selber vor recht regierende Herren der anspruchischen Fürstenthümer und Lande erkant, indem Sie dieselbe davon intituliret, Krieg wäre von der Zeit an, da sich der Fall begeben nicht immer, gute Ru-
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