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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Anderes Capitel /

Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Königreich Portugal.

Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel in obacht genommen werden:

[Tabelle]

WIe König Henricus in Portugal anno 1580 ohne Leibes-Erben verstarb, gaben sich viele Praetendenten zu der Portugisischen Crone an: als Philippus II König in Spanien, weil er von der ältesten Schwester abstamme, Philibertus Hertzog zu Savoyen, Antonius des Ludovici natürlicher Sohn, Catharina des Hertzogs zu Braganza Gemahlin, und Reinutius Erb-Printz von Parma, welcher letztere zu Behauptung seines Rechts anführte:

Parmesische Gründe. I. Das jus primogeniturae: Denn so viel Kinder König Emanuel hinterlassen, so viel Erstegeburthen entstünden daraus, wann die Erstgebohrne wegstürben; die erste Linie succedire so lange, als welche davon verhanden, wann solche abgangen, succedire die andere, und so weiter. Nun sey aber Eduardus des Reinutii Groß-Vater das Haupt der andern Linie; dahero diese billig succediren müste, nachdem die erste abgangen, und müste die Succession so lange bey dieser verbleiben, als welche davon verhanden. Vor dieser aber hätte Rainutius, Hertzog zu Parma, den Vorzug, weil er jure repraesentationis in seiner Mutter und seines Groß-Vaters Recht trete.

II. Das jus Agnationis, weil er von einem masculo, nehmlich Eduardo, abstamme, und vermöge dessen also König Philippo in Spanien, und Hertzog Philiberto in Savoyen, vorzuziehen, als welche nur von einer Frauens-Person abstammeten.

Es wurd demselben aber opponiret:

Einwürffe. I. Daß er ein Extraneus, und, nach Spanischen Gesetzen, also kein Recht zur Succession hätte.

II. Daß Eduardus keines lebendigen Erbschafft auff seine Töchter transmittiren können: dann, wie Eduardus gestorben, sey Henricus noch nicht König gewesen.

III. Daß seiner Mutter Schwester Catharina, Hertzogs Johannis zu Braganza Gemahlin, näher als er zur Succession wäre, nachdem seine Mutter Maria diesen Fall nicht erlebet.

IV. Daß das jus Repraesentationis in linea collaterali nur bey Brüder-Kindern, nicht aber weiter statt hätte.

Was diese Streitigkeit dazumahl vor ein Ende genommen, und wie König Philippus II in Spanien, als der mächtigste, die Oberhand behalten, davon ist bereits oben bey der Praetension des Königs in Spanien auff Portugal Meldung geschehen.

Wie aber die Portugisen anno 1640 König Philippo IV in Spanien den Gehorsam auff gekündiget, und Johannem, Hertzog zu Braganza, der obgedachten Catharinae Enckel, zu ihrem Könige erwehlet; so haben sie gleichsam decidiret, daß des Eduardi Nachkommen das meiste Recht zur Crone hätten. Und ob zwar der Hertzog zu Braganza dieses mahl vorgangen, theils weil er ein Portugise, und gegenwärtig, theils weil er mit vielen beschwägert war, so ist dem Hause Farnese dennoch dadurch so viel Recht zugewachsen, daß, auf den Fall das Hauß Braganza abgehen solte, es auff die Portugisische Crone einen ja so wol gegrün-

vid. supra der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal, woselbst zugleich jeder praetendenten Gründe kürtzlich referiret worden.
vid. Hier. Conestag. de Conjunct. Portugal. & Castil. in Tom. 2. Hist. Illustr. p. 1102. & ex eo Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 292. 293. Responderunt pro hoc Reinutio eitam JCti Parmenses & Pataviniap. Thuan. L. 60. hist.
vid. Caramuel a Lobcowiz. L. 5. Disp. 6. & ex co Spener d. l. L. 1. c. 22. §. 6. &. c. 72. §. 24. p. 292.

Anderes Capitel /

Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Königreich Portugal.

Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel in obacht genommen werden:

[Tabelle]

WIe König Henricus in Portugal anno 1580 ohne Leibes-Erben verstarb, gaben sich viele Praetendenten zu der Portugisischen Crone an: als Philippus II König in Spanien, weil er von der ältesten Schwester abstamme, Philibertus Hertzog zu Savoyen, Antonius des Ludovici natürlicher Sohn, Catharina des Hertzogs zu Braganza Gemahlin, und Reinutius Erb-Printz von Parma, welcher letztere zu Behauptung seines Rechts anführte:

Parmesische Gründe. I. Das jus primogeniturae: Denn so viel Kinder König Emanuel hinterlassen, so viel Erstegeburthen entstünden daraus, wann die Erstgebohrne wegstürben; die erste Linie succedire so lange, als welche davon verhanden, wann solche abgangen, succedire die andere, und so weiter. Nun sey aber Eduardus des Reinutii Groß-Vater das Haupt der andern Linie; dahero diese billig succediren müste, nachdem die erste abgangen, und müste die Succession so lange bey dieser verbleiben, als welche davon verhanden. Vor dieser aber hätte Rainutius, Hertzog zu Parma, den Vorzug, weil er jure repraesentationis in seiner Mutter und seines Groß-Vaters Recht trete.

II. Das jus Agnationis, weil er von einem masculo, nehmlich Eduardo, abstamme, und vermöge dessen also König Philippo in Spanien, und Hertzog Philiberto in Savoyen, vorzuziehen, als welche nur von einer Frauens-Person abstammeten.

Es wurd demselben aber opponiret:

Einwürffe. I. Daß er ein Extraneus, und, nach Spanischen Gesetzen, also kein Recht zur Succession hätte.

II. Daß Eduardus keines lebendigen Erbschafft auff seine Töchter transmittiren können: dann, wie Eduardus gestorben, sey Henricus noch nicht König gewesen.

III. Daß seiner Mutter Schwester Catharina, Hertzogs Johannis zu Braganza Gemahlin, näher als er zur Succession wäre, nachdem seine Mutter Maria diesen Fall nicht erlebet.

IV. Daß das jus Repraesentationis in linea collaterali nur bey Brüder-Kindern, nicht aber weiter statt hätte.

Was diese Streitigkeit dazumahl vor ein Ende genommen, und wie König Philippus II in Spanien, als der mächtigste, die Oberhand behalten, davon ist bereits oben bey der Praetension des Königs in Spanien auff Portugal Meldung geschehen.

Wie aber die Portugisen anno 1640 König Philippo IV in Spanien den Gehorsam auff gekündiget, und Johannem, Hertzog zu Braganza, der obgedachten Catharinae Enckel, zu ihrem Könige erwehlet; so haben sie gleichsam decidiret, daß des Eduardi Nachkommen das meiste Recht zur Crone hätten. Und ob zwar der Hertzog zu Braganza dieses mahl vorgangen, theils weil er ein Portugise, und gegenwärtig, theils weil er mit vielen beschwägert war, so ist dem Hause Farnese dennoch dadurch so viel Recht zugewachsen, daß, auf den Fall das Hauß Braganza abgehen solte, es auff die Portugisische Crone einen ja so wol gegrün-

vid. supra der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal, woselbst zugleich jeder praetendenten Gründe kürtzlich referiret worden.
vid. Hier. Conestag. de Conjunct. Portugal. & Castil. in Tom. 2. Hist. Illustr. p. 1102. & ex eo Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 292. 293. Responderunt pro hoc Reinutio eitam JCti Parmenses & Pataviniap. Thuan. L. 60. hist.
vid. Caramuel a Lobcowiz. L. 5. Disp. 6. & ex co Spener d. l. L. 1. c. 22. §. 6. &. c. 72. §. 24. p. 292.
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        <p>Anderes Capitel /</p>
        <p>Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Königreich Portugal.</p>
        <p>Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel in obacht            genommen werden:</p>
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        <p>WIe König Henricus in Portugal anno 1580 ohne Leibes-Erben verstarb, gaben sich viele            Praetendenten zu der Portugisischen Crone an: als Philippus II König in Spanien, weil er            von der ältesten Schwester abstamme, Philibertus Hertzog zu Savoyen, Antonius des Ludovici            natürlicher Sohn, Catharina des Hertzogs zu Braganza Gemahlin, und Reinutius Erb-Printz            von Parma, <note place="foot">vid. supra der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal,              woselbst zugleich jeder praetendenten Gründe kürtzlich referiret worden.</note> welcher            letztere zu Behauptung seines Rechts anführte: <note place="foot">vid. Hier. Conestag. de              Conjunct. Portugal. &amp; Castil. in Tom. 2. Hist. Illustr. p. 1102. &amp; ex eo Spener              in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 292. 293. Responderunt pro hoc Reinutio eitam              JCti Parmenses &amp; Pataviniap. Thuan. L. 60. hist.</note></p>
        <p><note place="left">Parmesische Gründe.</note> I. Das jus primogeniturae: Denn so viel            Kinder König Emanuel hinterlassen, so viel Erstegeburthen entstünden daraus, wann die            Erstgebohrne wegstürben; die erste Linie succedire so lange, als welche davon verhanden,            wann solche abgangen, succedire die andere, und so weiter. Nun sey aber Eduardus des            Reinutii Groß-Vater das Haupt der andern Linie; dahero diese billig succediren müste,            nachdem die erste abgangen, und müste die Succession so lange bey dieser verbleiben, als            welche davon verhanden. Vor dieser aber hätte Rainutius, Hertzog zu Parma, den Vorzug,            weil er jure repraesentationis in seiner Mutter und seines Groß-Vaters Recht trete.</p>
        <p>II. Das jus Agnationis, weil er von einem masculo, nehmlich Eduardo, abstamme, und            vermöge dessen also König Philippo in Spanien, und Hertzog Philiberto in Savoyen,            vorzuziehen, als welche nur von einer Frauens-Person abstammeten.</p>
        <p>Es wurd demselben aber opponiret: <note place="foot">vid. Caramuel a Lobcowiz. L. 5.              Disp. 6. &amp; ex co Spener d. l. L. 1. c. 22. §. 6. &amp;. c. 72. §. 24. p.            292.</note></p>
        <p><note place="left">Einwürffe.</note> I. Daß er ein Extraneus, und, nach Spanischen            Gesetzen, also kein Recht zur Succession hätte.</p>
        <p>II. Daß Eduardus keines lebendigen Erbschafft auff seine Töchter transmittiren können:            dann, wie Eduardus gestorben, sey Henricus noch nicht König gewesen.</p>
        <p>III. Daß seiner Mutter Schwester Catharina, Hertzogs Johannis zu Braganza Gemahlin, näher            als er zur Succession wäre, nachdem seine Mutter Maria diesen Fall nicht erlebet.</p>
        <p>IV. Daß das jus Repraesentationis in linea collaterali nur bey Brüder-Kindern, nicht aber            weiter statt hätte.</p>
        <p>Was diese Streitigkeit dazumahl vor ein Ende genommen, und wie König Philippus II in            Spanien, als der mächtigste, die Oberhand behalten, davon ist bereits oben bey der            Praetension des Königs in Spanien auff Portugal Meldung geschehen.</p>
        <p>Wie aber die Portugisen anno 1640 König Philippo IV in Spanien den Gehorsam auff            gekündiget, und Johannem, Hertzog zu Braganza, der obgedachten Catharinae Enckel, zu ihrem            Könige erwehlet; so haben sie gleichsam decidiret, daß des Eduardi Nachkommen das meiste            Recht zur Crone hätten. Und ob zwar der Hertzog zu Braganza dieses mahl vorgangen, theils            weil er ein Portugise, und gegenwärtig, theils weil er mit vielen beschwägert war, so ist            dem Hause Farnese dennoch dadurch so viel Recht zugewachsen, daß, auf den Fall das Hauß            Braganza abgehen solte, es auff die Portugisische Crone einen ja so wol gegrün-
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[703/0614] Anderes Capitel / Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Königreich Portugal. Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel in obacht genommen werden: WIe König Henricus in Portugal anno 1580 ohne Leibes-Erben verstarb, gaben sich viele Praetendenten zu der Portugisischen Crone an: als Philippus II König in Spanien, weil er von der ältesten Schwester abstamme, Philibertus Hertzog zu Savoyen, Antonius des Ludovici natürlicher Sohn, Catharina des Hertzogs zu Braganza Gemahlin, und Reinutius Erb-Printz von Parma, welcher letztere zu Behauptung seines Rechts anführte: I. Das jus primogeniturae: Denn so viel Kinder König Emanuel hinterlassen, so viel Erstegeburthen entstünden daraus, wann die Erstgebohrne wegstürben; die erste Linie succedire so lange, als welche davon verhanden, wann solche abgangen, succedire die andere, und so weiter. Nun sey aber Eduardus des Reinutii Groß-Vater das Haupt der andern Linie; dahero diese billig succediren müste, nachdem die erste abgangen, und müste die Succession so lange bey dieser verbleiben, als welche davon verhanden. Vor dieser aber hätte Rainutius, Hertzog zu Parma, den Vorzug, weil er jure repraesentationis in seiner Mutter und seines Groß-Vaters Recht trete. Parmesische Gründe. II. Das jus Agnationis, weil er von einem masculo, nehmlich Eduardo, abstamme, und vermöge dessen also König Philippo in Spanien, und Hertzog Philiberto in Savoyen, vorzuziehen, als welche nur von einer Frauens-Person abstammeten. Es wurd demselben aber opponiret: I. Daß er ein Extraneus, und, nach Spanischen Gesetzen, also kein Recht zur Succession hätte. Einwürffe. II. Daß Eduardus keines lebendigen Erbschafft auff seine Töchter transmittiren können: dann, wie Eduardus gestorben, sey Henricus noch nicht König gewesen. III. Daß seiner Mutter Schwester Catharina, Hertzogs Johannis zu Braganza Gemahlin, näher als er zur Succession wäre, nachdem seine Mutter Maria diesen Fall nicht erlebet. IV. Daß das jus Repraesentationis in linea collaterali nur bey Brüder-Kindern, nicht aber weiter statt hätte. Was diese Streitigkeit dazumahl vor ein Ende genommen, und wie König Philippus II in Spanien, als der mächtigste, die Oberhand behalten, davon ist bereits oben bey der Praetension des Königs in Spanien auff Portugal Meldung geschehen. Wie aber die Portugisen anno 1640 König Philippo IV in Spanien den Gehorsam auff gekündiget, und Johannem, Hertzog zu Braganza, der obgedachten Catharinae Enckel, zu ihrem Könige erwehlet; so haben sie gleichsam decidiret, daß des Eduardi Nachkommen das meiste Recht zur Crone hätten. Und ob zwar der Hertzog zu Braganza dieses mahl vorgangen, theils weil er ein Portugise, und gegenwärtig, theils weil er mit vielen beschwägert war, so ist dem Hause Farnese dennoch dadurch so viel Recht zugewachsen, daß, auf den Fall das Hauß Braganza abgehen solte, es auff die Portugisische Crone einen ja so wol gegrün- vid. supra der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal, woselbst zugleich jeder praetendenten Gründe kürtzlich referiret worden. vid. Hier. Conestag. de Conjunct. Portugal. & Castil. in Tom. 2. Hist. Illustr. p. 1102. & ex eo Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 292. 293. Responderunt pro hoc Reinutio eitam JCti Parmenses & Pataviniap. Thuan. L. 60. hist. vid. Caramuel a Lobcowiz. L. 5. Disp. 6. & ex co Spener d. l. L. 1. c. 22. §. 6. &. c. 72. §. 24. p. 292.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 703. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/614>, abgerufen am 22.11.2024.