Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Historie. ES ist die Grafschafft Meurs vor diesem ein Lehen von Cleve gewesen, und haben die Grafen zu Meurs die Belehnung davon von den Grafen zu Cleve genommen; Wie denn schon anno 1287 Theodoricus, und anno 1294 dessen Sohn gleiches Nahmens, dem Grafen zu Cleve Theodorico die Lehens-Pflicht abgestattet, Käyser Ludovicus anno 1317, und Graf Johann zu Cleve anno 1351, solches confirmiret, dieser auch Graf Theodoricum zu Meurs anno 1375 von neuem investiret. Zwar haben die Possessores von Meurs nachdem vorgegeben, daß Graf Johann zu Cleve anno 1361 die Lehengewehr nachgelassen, und dem Grafen zu Meurs deshalb Quittung gegeben hätte; es ist darüber aber schon anno 1402 Streit entstanden, zu dessen Beylegung zwar der Ertz-Bischoff zu Cöln anno 1411 zum Schieds-Richter erwehlet wurde, es konte selbiger aber nicht gehoben werden. Indessen erheyrathete Graf Fridrich zu Meurs mit seiner Gemahlin Walpurgis auch die Grafschafft Saarwerden, und machte anno 1417 den 12 Maji ein Testament, krafft dessen der älteste Sohn, Fridrich, die Grafschafft Meurs, die 3 mitlere Söhne, als Theodoricus, Walram und Heinrich, welche im geistlichen Stande lebten, gewisse Deputata, und der jüngste, Graf Johann, die Grafschafft Saarwerden haben, die Töchter aber bestattet werden solten; wobey er zugleich verordnete, daß, auf Absterben eines oder des andern Bruders, die Lande, Leute, Herrlichkeit, Gülte und Rente so fort an den nechsten Bruder, von Bruder zu Bruder, biß an denjenigen, so männliche Geburt hätte, fallen. It. Wer die Grafschafft Meurs besitzen würde, selbe von dem Grafen zu Cleve zu Lehen nicht empfahen solte, sc. In solchem Stande blieb es, biß die Meursische männliche Linie anno 1500 mit Bernhardo abgieng, da wegen der Succession zwischen des Bernhardi Schwester Margaretha, des Graf Wilhelms zu Wied Gemahlin, und Graf Johann zu Saarwerden, grosser Streit entstand; jene fundirte sich auf die Proximität des Geblütes, dieser aber auf das jus Agnationis, und die von Graf Friderico I an. 1417 gemachte Disposition, und nahm die Grafschafft in Besitz, behielte solche auch biß sein Ende, und transmittirte dieselbe auff seinen Bruder Jacobum; dieser aber ward von gedachter Margarethen und dero Ehe-Herrn, Graf Wilhelm zu Wied, mit Hülffe des Hertzogs zu Jülich und Cleve, der Grafschafft Meurs wieder entsetzet, dero Tochter Catharina, des Graf Wilhelms zu Neuenar Gemahlin, erwehnte Grafschafft Meurs an. 1541 und anno 1553 von Hertzog Wilhelm zu Cleve und Jülich zu Lehen empfangen. Weil aber Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Johannis zu Saarwerden und Meurs Tochter, von Käyser Maximiliano I die Anwartung auff ihres Vatern Brudern Jacobi Länder erhalten hatte, im Fall er ohne Erben verstürbe, so ließ er, nach Graf Johannis Jacobi zu Saarwerden Tod, bey dem Grafen zu Wied, wegen Restituirung der Grafschafft Meurs, Ansuchung thun; weil aber nichts erfolgete, so suchte dessen Sohn, Johann, die Sache bey Ihr. Käyserl. Majest. Carolo V. gerechtlich, und erhielte von demselben anno 1555 den 18. Octob. eine Commission auff Pfaltzgraf Johhannem, vor welchem sich aber Graf Hermann zu Neuenar, auff welchen nunmehro die Grafschafft Meurs gekommen, nicht einlassen wollen, sondern incompetentiam fori opponiret, weil Meurs ein Clevisches Lehen, und die Sache also von dem Lehen-Herrn ausgemachet werden müste, dessen sich auch der Hertzog zu Cleve angenommen, und bey Ihr. Käyserl. Maj. gebethen, die auf Chur-Pfaltz ausgebrachte Commission aufzuheben, und die Irrungen an Sie, tanquam feudi Dominum & competentem judicem, zu remittiren. Weil die Grafen zu Saarbrück aber negirten, daß Meurs ein Clevisches Lehen sey, so wurd die Sache an vorige Commission remittiret, mit Befehl beyde Theile, auch ratione competentiae, ferner zu hören, und alsdann zu erkennen und zu sprechen. Nachdem nun, nach vielen hinc inde gewechselten Schrifften, die Käyserl. Commission pro competentia fori gesprochen, und den Grafen von Neuenar litem zu contestiren per decretum vom 22. Jun. 1568 aufferleget, hat derselbe an das Käyserl. Cammer-Gericht appelliret, woselbst anno 1574 das vorige Decret confirmiret, die Sache an vorigen Richter Limnae. Tom. IV. addit. ad L. 4. Jur. publ. c. 7. p. 539. vid. Wern. Teschenmacher Annal. Jul. Cliv. Part. 2. p. 344. seqq. vid. Teschenmacher d. l. & Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 23. vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Kurtze jedoch gründliche Deduction des Hochfürstl. und Hochgräfl. Hauses Nassau-Saarbrück rechtlichen Anspruchs auff die Grafschafft Meurs, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XII. c. 5. n. 5. p. 330. seqq. add. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 7.
Historie. ES ist die Grafschafft Meurs vor diesem ein Lehen von Cleve gewesen, und haben die Grafen zu Meurs die Belehnung davon von den Grafen zu Cleve genommen; Wie denn schon anno 1287 Theodoricus, und anno 1294 dessen Sohn gleiches Nahmens, dem Grafen zu Cleve Theodorico die Lehens-Pflicht abgestattet, Käyser Ludovicus anno 1317, und Graf Johann zu Cleve anno 1351, solches confirmiret, dieser auch Graf Theodoricum zu Meurs anno 1375 von neuem investiret. Zwar haben die Possessores von Meurs nachdem vorgegeben, daß Graf Johann zu Cleve anno 1361 die Lehengewehr nachgelassen, und dem Grafen zu Meurs deshalb Quittung gegeben hätte; es ist darüber aber schon anno 1402 Streit entstanden, zu dessen Beylegung zwar der Ertz-Bischoff zu Cöln anno 1411 zum Schieds-Richter erwehlet wurde, es konte selbiger aber nicht gehoben werden. Indessen erheyrathete Graf Fridrich zu Meurs mit seiner Gemahlin Walpurgis auch die Grafschafft Saarwerden, und machte anno 1417 den 12 Maji ein Testament, krafft dessen der älteste Sohn, Fridrich, die Grafschafft Meurs, die 3 mitlere Söhne, als Theodoricus, Walram und Heinrich, welche im geistlichen Stande lebten, gewisse Deputata, und der jüngste, Graf Johann, die Grafschafft Saarwerden haben, die Töchter aber bestattet werden solten; wobey er zugleich verordnete, daß, auf Absterben eines oder des andern Bruders, die Lande, Leute, Herrlichkeit, Gülte und Rente so fort an den nechsten Bruder, von Bruder zu Bruder, biß an denjenigen, so männliche Geburt hätte, fallen. It. Wer die Grafschafft Meurs besitzen würde, selbe von dem Grafen zu Cleve zu Lehen nicht empfahen solte, sc. In solchem Stande blieb es, biß die Meursische männliche Linie anno 1500 mit Bernhardo abgieng, da wegen der Succession zwischen des Bernhardi Schwester Margaretha, des Graf Wilhelms zu Wied Gemahlin, und Graf Johann zu Saarwerden, grosser Streit entstand; jene fundirte sich auf die Proximität des Geblütes, dieser aber auf das jus Agnationis, und die von Graf Friderico I an. 1417 gemachte Disposition, und nahm die Grafschafft in Besitz, behielte solche auch biß sein Ende, und transmittirte dieselbe auff seinen Bruder Jacobum; dieser aber ward von gedachter Margarethen und dero Ehe-Herrn, Graf Wilhelm zu Wied, mit Hülffe des Hertzogs zu Jülich und Cleve, der Grafschafft Meurs wieder entsetzet, dero Tochter Catharina, des Graf Wilhelms zu Neuenar Gemahlin, erwehnte Grafschafft Meurs an. 1541 und anno 1553 von Hertzog Wilhelm zu Cleve und Jülich zu Lehen empfangen. Weil aber Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Johannis zu Saarwerden und Meurs Tochter, von Käyser Maximiliano I die Anwartung auff ihres Vatern Brudern Jacobi Länder erhalten hatte, im Fall er ohne Erben verstürbe, so ließ er, nach Graf Johannis Jacobi zu Saarwerden Tod, bey dem Grafen zu Wied, wegen Restituirung der Grafschafft Meurs, Ansuchung thun; weil aber nichts erfolgete, so suchte dessen Sohn, Johann, die Sache bey Ihr. Käyserl. Majest. Carolo V. gerechtlich, und erhielte von demselben anno 1555 den 18. Octob. eine Commission auff Pfaltzgraf Johhannem, vor welchem sich aber Graf Hermann zu Neuenar, auff welchen nunmehro die Grafschafft Meurs gekommen, nicht einlassen wollen, sondern incompetentiam fori opponiret, weil Meurs ein Clevisches Lehen, und die Sache also von dem Lehen-Herrn ausgemachet werden müste, dessen sich auch der Hertzog zu Cleve angenommen, und bey Ihr. Käyserl. Maj. gebethen, die auf Chur-Pfaltz ausgebrachte Commission aufzuheben, und die Irrungen an Sie, tanquam feudi Dominum & competentem judicem, zu remittiren. Weil die Grafen zu Saarbrück aber negirten, daß Meurs ein Clevisches Lehen sey, so wurd die Sache an vorige Commission remittiret, mit Befehl beyde Theile, auch ratione competentiae, ferner zu hören, und alsdann zu erkennen und zu sprechen. Nachdem nun, nach vielen hinc inde gewechselten Schrifften, die Käyserl. Commission pro competentia fori gesprochen, und den Grafen von Neuenar litem zu contestiren per decretum vom 22. Jun. 1568 aufferleget, hat derselbe an das Käyserl. Cammer-Gericht appelliret, woselbst anno 1574 das vorige Decret confirmiret, die Sache an vorigen Richter Limnae. Tom. IV. addit. ad L. 4. Jur. publ. c. 7. p. 539. vid. Wern. Teschenmacher Annal. Jul. Cliv. Part. 2. p. 344. seqq. vid. Teschenmacher d. l. & Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 23. vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Kurtze jedoch gründliche Deduction des Hochfürstl. und Hochgräfl. Hauses Nassau-Saarbrück rechtlichen Anspruchs auff die Grafschafft Meurs, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XII. c. 5. n. 5. p. 330. seqq. add. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 7.
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ES ist die Grafschafft Meurs vor diesem ein Lehen von Cleve gewesen, und haben die Grafen zu Meurs die Belehnung davon von den Grafen zu Cleve genommen; Wie denn schon anno 1287 Theodoricus, und anno 1294 dessen Sohn gleiches Nahmens, dem Grafen zu Cleve Theodorico die Lehens-Pflicht abgestattet, Käyser Ludovicus anno 1317, und Graf Johann zu Cleve anno 1351, solches confirmiret, dieser auch Graf Theodoricum zu Meurs anno 1375 von neuem investiret. Zwar haben die Possessores von Meurs nachdem vorgegeben, daß Graf Johann zu Cleve anno 1361 die Lehengewehr nachgelassen, und dem Grafen zu Meurs deshalb Quittung gegeben hätte; es ist darüber aber schon anno 1402 Streit entstanden, zu dessen Beylegung zwar der Ertz-Bischoff zu Cöln anno 1411 zum Schieds-Richter erwehlet wurde, es konte selbiger aber nicht gehoben werden.
Historie. Indessen erheyrathete Graf Fridrich zu Meurs mit seiner Gemahlin Walpurgis auch die Grafschafft Saarwerden, und machte anno 1417 den 12 Maji ein Testament, krafft dessen der älteste Sohn, Fridrich, die Grafschafft Meurs, die 3 mitlere Söhne, als Theodoricus, Walram und Heinrich, welche im geistlichen Stande lebten, gewisse Deputata, und der jüngste, Graf Johann, die Grafschafft Saarwerden haben, die Töchter aber bestattet werden solten; wobey er zugleich verordnete, daß, auf Absterben eines oder des andern Bruders, die Lande, Leute, Herrlichkeit, Gülte und Rente so fort an den nechsten Bruder, von Bruder zu Bruder, biß an denjenigen, so männliche Geburt hätte, fallen. It. Wer die Grafschafft Meurs besitzen würde, selbe von dem Grafen zu Cleve zu Lehen nicht empfahen solte, sc.
In solchem Stande blieb es, biß die Meursische männliche Linie anno 1500 mit Bernhardo abgieng, da wegen der Succession zwischen des Bernhardi Schwester Margaretha, des Graf Wilhelms zu Wied Gemahlin, und Graf Johann zu Saarwerden, grosser Streit entstand; jene fundirte sich auf die Proximität des Geblütes, dieser aber auf das jus Agnationis, und die von Graf Friderico I an. 1417 gemachte Disposition, und nahm die Grafschafft in Besitz, behielte solche auch biß sein Ende, und transmittirte dieselbe auff seinen Bruder Jacobum; dieser aber ward von gedachter Margarethen und dero Ehe-Herrn, Graf Wilhelm zu Wied, mit Hülffe des Hertzogs zu Jülich und Cleve, der Grafschafft Meurs wieder entsetzet, dero Tochter Catharina, des Graf Wilhelms zu Neuenar Gemahlin, erwehnte Grafschafft Meurs an. 1541 und anno 1553 von Hertzog Wilhelm zu Cleve und Jülich zu Lehen empfangen.
Weil aber Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Johannis zu Saarwerden und Meurs Tochter, von Käyser Maximiliano I die Anwartung auff ihres Vatern Brudern Jacobi Länder erhalten hatte, im Fall er ohne Erben verstürbe, so ließ er, nach Graf Johannis Jacobi zu Saarwerden Tod, bey dem Grafen zu Wied, wegen Restituirung der Grafschafft Meurs, Ansuchung thun; weil aber nichts erfolgete, so suchte dessen Sohn, Johann, die Sache bey Ihr. Käyserl. Majest. Carolo V. gerechtlich, und erhielte von demselben anno 1555 den 18. Octob. eine Commission auff Pfaltzgraf Johhannem, vor welchem sich aber Graf Hermann zu Neuenar, auff welchen nunmehro die Grafschafft Meurs gekommen, nicht einlassen wollen, sondern incompetentiam fori opponiret, weil Meurs ein Clevisches Lehen, und die Sache also von dem Lehen-Herrn ausgemachet werden müste, dessen sich auch der Hertzog zu Cleve angenommen, und bey Ihr. Käyserl. Maj. gebethen, die auf Chur-Pfaltz ausgebrachte Commission aufzuheben, und die Irrungen an Sie, tanquam feudi Dominum & competentem judicem, zu remittiren. Weil die Grafen zu Saarbrück aber negirten, daß Meurs ein Clevisches Lehen sey, so wurd die Sache an vorige Commission remittiret, mit Befehl beyde Theile, auch ratione competentiae, ferner zu hören, und alsdann zu erkennen und zu sprechen. Nachdem nun, nach vielen hinc inde gewechselten Schrifften, die Käyserl. Commission pro competentia fori gesprochen, und den Grafen von Neuenar litem zu contestiren per decretum vom 22. Jun. 1568 aufferleget, hat derselbe an das Käyserl. Cammer-Gericht appelliret, woselbst anno 1574 das vorige Decret confirmiret, die Sache an vorigen Richter
Limnae. Tom. IV. addit. ad L. 4. Jur. publ. c. 7. p. 539.
vid. Wern. Teschenmacher Annal. Jul. Cliv. Part. 2. p. 344. seqq.
vid. Teschenmacher d. l. & Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 23.
vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Kurtze jedoch gründliche Deduction des Hochfürstl. und Hochgräfl. Hauses Nassau-Saarbrück rechtlichen Anspruchs auff die Grafschafft Meurs, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XII. c. 5. n. 5. p. 330. seqq. add. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 7.
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