Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Massau-Dietz Praetension auff das Fürstenthum Meurs. WAs es mit diesem Fürstenthumb vor Beschaffenheit gehabt, und was vor Streitigkeiten die Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, deshalb gehabt, davon wird der S. Leser unten bey der Praetens. der Fürsten zu Nassau-Saarbrück auff Meurs weitläufftige Nachricht finden; wohin mich Kürtze halber beziehe. Wie nun aber Nassau-Dietz auff die gantze Verlassenschafft des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Anspruch machet, also praetendiret derselbe auch in specie die Graffchafft, oder itzo Fürstenthumb Meurs. Weil sich solche Praetension aber, wie in vorhergehendem Cap. erwehnet worden, auff die beyden Testamenta des Printz Mauritii, und des Königs in Engeland Wilhelmi, fundiret, solche Dispositiones aber von Sr. Königl. Majest. in Preußen, und dem Fürsten zu Naßau-Siegen nicht vor gültig passiret werden wollen; so suchet Ihr. Hochfl. Durchl. zu Naßau-Dietz zu behaupten, daß dieselbe, wo nicht von allen Gütern, dennoch von einigen, und unter diesen insonderheit von Meurs, valide disponiren können, und zwar aus folgenden Gründen: Dietzische Gründe. I. Daß die Grafschafft Meurs, von mehr als 100 Jahr her, von den Printzen von Oranien, als ein frey eigenthümliches Allodial-Gut besessen worden. II. Daß solche Possesion von der Gräfin Walpurgis an. 1594 ex justo titulo, nempe Cessione, auff Printz Moritzen zu Naßau-Orange transferiret. III. Daß Printz Moritz solche Grafschafft anno 1598 mit gewapneter Hand von denen Feinden recuperiret. IV. Daß gedachter Mauritz die Stadt und das Castel Meurs mit Wällen, Bollwercken sc. aus seinen propern Mitteln und mit Auffwendung mehr als 500000. fl. fortificiren lassen. V. Daß derselbe noch viele andere stattliche Güter, als die Herrligkeit Kronkau mit dem Schloß, die Stadt Creivelt, die Herrligkeit Frimmersheim, wie auch alle andere Güter, die von gedachter Gräfin Walpurgis, oder ihren Vorfahren angekaufft und besessen worden, von der Grafschafft Meurs aber gantz nichts dependiren, sondern ein absonderliches Eigenthum wären, acquiriret, auch theils derselben von nicht geringen darauff gestandenen Pfandschafften frey gemacht. VI. Daß noch selbst der letzt verstorbene König Wilhelm in Engeland verschiedene importante Güter vor baares Geld darzu erkaufft. Preußischer Seiten wird dawider eingewendet: Königl. Preußische Einwürsse. I. Daß die Grafschafft Meurs jederzeit ein Lehen von Cleve gewesen, und daß dieselbe allbereit anno 1601 nach dem Tode der Walpurgis dem Lehen-Herrn zurück fallen sollen; ob sie nun zwar Printz Mauritzen wäre gelassen worden, so hätte doch sowohl der Hertzog zu Cleve, als Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg bey Antritt der Clevischen Lande Ihme das Dominium directum reserviret. Dahero Mauritius zu dero Praejuditz kein Fideicommiss daraus machen können, und sey also, nach Abgang solcher Oranischen Linie, an Cleve wieder zurück gefallen. II. Daß Se. Königl. Majest. in Preußen überdem ex Capite dispositionis fideicommissariae des Printz Friedrich Heinrichs, wie zu der gantzen Oranischen Succession, also auch in specie zu dieser Grafschafft berechtiget. Worauff aber von Naßau-Dietz repliciret wird: Dietzische Replic. Ad. I. Die Lehnbarkeit betreffend, so hätten sowohl die Printzen von Orange, von mehr denn 100 Jahren her, als ihre Autores, die bona quaestionis als ein frey allodium besessen, darinnen dieselbe auch weder von Sr. Königl. Maj. in Preußen, noch dero Herrn Vater und Groß-Vater, Churfürsten zu Brandenburg und Hertzogen zu Cleve, wären turbiret worden; & posita, nondum tamen vid. Demonstration du droit de son Altesse Jean Guillaume Friso Prince d'Orange & de Nassau sur le Comtes de Meurs & de Lingen, avec la Refutation de certain escrit, intitule, Disquisition des droits de sa Majeste de Prusse &c. Nassau-Dietzisches Memorial des Hochfürstl. Hauses Gerechtsame an der Grafschafft Meurs vorstellend / welches anno 1707 den 27 Oct. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg übergeben worden. Extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 5. n. 3. p. 312. cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtees de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legei. cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtees de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legi. vid. alleg. Memoriale.
Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Massau-Dietz Praetension auff das Fürstenthum Meurs. WAs es mit diesem Fürstenthumb vor Beschaffenheit gehabt, und was vor Streitigkeiten die Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, deshalb gehabt, davon wird der S. Leser unten bey der Praetens. der Fürsten zu Nassau-Saarbrück auff Meurs weitläufftige Nachricht finden; wohin mich Kürtze halber beziehe. Wie nun aber Nassau-Dietz auff die gantze Verlassenschafft des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Anspruch machet, also praetendiret derselbe auch in specie die Graffchafft, oder itzo Fürstenthumb Meurs. Weil sich solche Praetension aber, wie in vorhergehendem Cap. erwehnet worden, auff die beyden Testamenta des Printz Mauritii, und des Königs in Engeland Wilhelmi, fundiret, solche Dispositiones aber von Sr. Königl. Majest. in Preußen, und dem Fürsten zu Naßau-Siegen nicht vor gültig passiret werden wollen; so suchet Ihr. Hochfl. Durchl. zu Naßau-Dietz zu behaupten, daß dieselbe, wo nicht von allen Gütern, dennoch von einigen, und unter diesen insonderheit von Meurs, valide disponiren können, und zwar aus folgenden Gründen: Dietzische Gründe. I. Daß die Grafschafft Meurs, von mehr als 100 Jahr her, von den Printzen von Oranien, als ein frey eigenthümliches Allodial-Gut besessen worden. II. Daß solche Possesion von der Gräfin Walpurgis an. 1594 ex justo titulo, nempe Cessione, auff Printz Moritzen zu Naßau-Orange transferiret. III. Daß Printz Moritz solche Grafschafft anno 1598 mit gewapneter Hand von denen Feinden recuperiret. IV. Daß gedachter Mauritz die Stadt und das Castel Meurs mit Wällen, Bollwercken sc. aus seinen propern Mitteln und mit Auffwendung mehr als 500000. fl. fortificiren lassen. V. Daß derselbe noch viele andere stattliche Güter, als die Herrligkeit Kronkau mit dem Schloß, die Stadt Creivelt, die Herrligkeit Frimmersheim, wie auch alle andere Güter, die von gedachter Gräfin Walpurgis, oder ihren Vorfahren angekaufft und besessen worden, von der Grafschafft Meurs aber gantz nichts dependiren, sondern ein absonderliches Eigenthum wären, acquiriret, auch theils derselben von nicht geringen darauff gestandenen Pfandschafften frey gemacht. VI. Daß noch selbst der letzt verstorbene König Wilhelm in Engeland verschiedene importante Güter vor baares Geld darzu erkaufft. Preußischer Seiten wird dawider eingewendet: Königl. Preußische Einwürsse. I. Daß die Grafschafft Meurs jederzeit ein Lehen von Cleve gewesen, und daß dieselbe allbereit anno 1601 nach dem Tode der Walpurgis dem Lehen-Herrn zurück fallen sollen; ob sie nun zwar Printz Mauritzen wäre gelassen worden, so hätte doch sowohl der Hertzog zu Cleve, als Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg bey Antritt der Clevischen Lande Ihme das Dominium directum reserviret. Dahero Mauritius zu dero Praejuditz kein Fideicommiss daraus machen können, und sey also, nach Abgang solcher Oranischen Linie, an Cleve wieder zurück gefallen. II. Daß Se. Königl. Majest. in Preußen überdem ex Capite dispositionis fideicommissariae des Printz Friedrich Heinrichs, wie zu der gantzen Oranischen Succession, also auch in specie zu dieser Grafschafft berechtiget. Worauff aber von Naßau-Dietz repliciret wird: Dietzische Replic. Ad. I. Die Lehnbarkeit betreffend, so hätten sowohl die Printzen von Orange, von mehr denn 100 Jahren her, als ihre Autores, die bona quaestionis als ein frey allodium besessen, darinnen dieselbe auch weder von Sr. Königl. Maj. in Preußen, noch dero Herrn Vater und Groß-Vater, Churfürsten zu Brandenburg und Hertzogen zu Cleve, wären turbiret worden; & positâ, nondum tamen vid. Demonstration du droit de son Altesse Jean Guillaume Friso Prince d'Orange & de Nassau sur le Comtés de Meurs & de Lingen, avec la Refutation de certain escrit, intitulé, Disquisition des droits de sa Majesté de Prusse &c. Nassau-Dietzisches Memorial des Hochfürstl. Hauses Gerechtsame an der Grafschafft Meurs vorstellend / welches anno 1707 den 27 Oct. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg übergeben worden. Extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 5. n. 3. p. 312. cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtées de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legei. cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtées de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legi. vid. alleg. Memoriale.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0596" n="685"/> <p>Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Massau-Dietz Praetension auff das Fürstenthum Meurs.</p> <p>WAs es mit diesem Fürstenthumb vor Beschaffenheit gehabt, und was vor Streitigkeiten die Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, deshalb gehabt, davon wird der S. Leser unten bey der Praetens. der Fürsten zu Nassau-Saarbrück auff Meurs weitläufftige Nachricht finden; wohin mich Kürtze halber beziehe. Wie nun aber Nassau-Dietz auff die gantze Verlassenschafft des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Anspruch machet, also praetendiret derselbe auch in specie die Graffchafft, oder itzo Fürstenthumb Meurs. Weil sich solche Praetension aber, wie in vorhergehendem Cap. erwehnet worden, auff die beyden Testamenta des Printz Mauritii, und des Königs in Engeland Wilhelmi, fundiret, solche Dispositiones aber von Sr. Königl. Majest. in Preußen, und dem Fürsten zu Naßau-Siegen nicht vor gültig passiret werden wollen; so suchet Ihr. Hochfl. Durchl. zu Naßau-Dietz zu behaupten, daß dieselbe, wo nicht von allen Gütern, dennoch von einigen, und unter diesen insonderheit von Meurs, valide disponiren können, und zwar aus folgenden Gründen: <note place="foot">vid. Demonstration du droit de son Altesse Jean Guillaume Friso Prince d'Orange & de Nassau sur le Comtés de Meurs & de Lingen, avec la Refutation de certain escrit, intitulé, Disquisition des droits de sa Majesté de Prusse &c. Nassau-Dietzisches Memorial des Hochfürstl. Hauses Gerechtsame an der Grafschafft Meurs vorstellend / welches anno 1707 den 27 Oct. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg übergeben worden. Extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 5. n. 3. p. 312.</note></p> <p><note place="left">Dietzische Gründe.</note> I. Daß die Grafschafft Meurs, von mehr als 100 Jahr her, von den Printzen von Oranien, als ein frey eigenthümliches Allodial-Gut besessen worden.</p> <p>II. Daß solche Possesion von der Gräfin Walpurgis an. 1594 ex justo titulo, nempe Cessione, auff Printz Moritzen zu Naßau-Orange transferiret.</p> <p>III. Daß Printz Moritz solche Grafschafft anno 1598 mit gewapneter Hand von denen Feinden recuperiret.</p> <p>IV. Daß gedachter Mauritz die Stadt und das Castel Meurs mit Wällen, Bollwercken sc. aus seinen propern Mitteln und mit Auffwendung mehr als 500000. fl. fortificiren lassen.</p> <p>V. Daß derselbe noch viele andere stattliche Güter, als die Herrligkeit Kronkau mit dem Schloß, die Stadt Creivelt, die Herrligkeit Frimmersheim, wie auch alle andere Güter, die von gedachter Gräfin Walpurgis, oder ihren Vorfahren angekaufft und besessen worden, von der Grafschafft Meurs aber gantz nichts dependiren, sondern ein absonderliches Eigenthum wären, acquiriret, auch theils derselben von nicht geringen darauff gestandenen Pfandschafften frey gemacht.</p> <p>VI. Daß noch selbst der letzt verstorbene König Wilhelm in Engeland verschiedene importante Güter vor baares Geld darzu erkaufft.</p> <p>Preußischer Seiten wird dawider eingewendet: <note place="foot">cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtées de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legei.</note></p> <p><note place="right">Königl. Preußische Einwürsse.</note> I. Daß die Grafschafft Meurs jederzeit ein Lehen von Cleve gewesen, und daß dieselbe allbereit anno 1601 nach dem Tode der Walpurgis dem Lehen-Herrn zurück fallen sollen; ob sie nun zwar Printz Mauritzen wäre gelassen worden, so hätte doch sowohl der Hertzog zu Cleve, als Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg bey Antritt der Clevischen Lande Ihme das Dominium directum reserviret. <note place="foot">cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtées de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legi.</note> Dahero Mauritius zu dero Praejuditz kein Fideicommiss daraus machen können, und sey also, nach Abgang solcher Oranischen Linie, an Cleve wieder zurück gefallen.</p> <p>II. Daß Se. Königl. Majest. in Preußen überdem ex Capite dispositionis fideicommissariae des Printz Friedrich Heinrichs, wie zu der gantzen Oranischen Succession, also auch in specie zu dieser Grafschafft berechtiget.</p> <p>Worauff aber von Naßau-Dietz repliciret wird: <note place="foot">vid. alleg. Memoriale.</note></p> <p><note place="right">Dietzische Replic.</note> Ad. I. Die Lehnbarkeit betreffend, so hätten sowohl die Printzen von Orange, von mehr denn 100 Jahren her, als ihre Autores, die bona quaestionis als ein frey allodium besessen, darinnen dieselbe auch weder von Sr. Königl. Maj. in Preußen, noch dero Herrn Vater und Groß-Vater, Churfürsten zu Brandenburg und Hertzogen zu Cleve, wären turbiret worden; & positâ, nondum tamen </p> </div> </body> </text> </TEI> [685/0596]
Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Massau-Dietz Praetension auff das Fürstenthum Meurs.
WAs es mit diesem Fürstenthumb vor Beschaffenheit gehabt, und was vor Streitigkeiten die Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, deshalb gehabt, davon wird der S. Leser unten bey der Praetens. der Fürsten zu Nassau-Saarbrück auff Meurs weitläufftige Nachricht finden; wohin mich Kürtze halber beziehe. Wie nun aber Nassau-Dietz auff die gantze Verlassenschafft des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Anspruch machet, also praetendiret derselbe auch in specie die Graffchafft, oder itzo Fürstenthumb Meurs. Weil sich solche Praetension aber, wie in vorhergehendem Cap. erwehnet worden, auff die beyden Testamenta des Printz Mauritii, und des Königs in Engeland Wilhelmi, fundiret, solche Dispositiones aber von Sr. Königl. Majest. in Preußen, und dem Fürsten zu Naßau-Siegen nicht vor gültig passiret werden wollen; so suchet Ihr. Hochfl. Durchl. zu Naßau-Dietz zu behaupten, daß dieselbe, wo nicht von allen Gütern, dennoch von einigen, und unter diesen insonderheit von Meurs, valide disponiren können, und zwar aus folgenden Gründen:
I. Daß die Grafschafft Meurs, von mehr als 100 Jahr her, von den Printzen von Oranien, als ein frey eigenthümliches Allodial-Gut besessen worden.
Dietzische Gründe. II. Daß solche Possesion von der Gräfin Walpurgis an. 1594 ex justo titulo, nempe Cessione, auff Printz Moritzen zu Naßau-Orange transferiret.
III. Daß Printz Moritz solche Grafschafft anno 1598 mit gewapneter Hand von denen Feinden recuperiret.
IV. Daß gedachter Mauritz die Stadt und das Castel Meurs mit Wällen, Bollwercken sc. aus seinen propern Mitteln und mit Auffwendung mehr als 500000. fl. fortificiren lassen.
V. Daß derselbe noch viele andere stattliche Güter, als die Herrligkeit Kronkau mit dem Schloß, die Stadt Creivelt, die Herrligkeit Frimmersheim, wie auch alle andere Güter, die von gedachter Gräfin Walpurgis, oder ihren Vorfahren angekaufft und besessen worden, von der Grafschafft Meurs aber gantz nichts dependiren, sondern ein absonderliches Eigenthum wären, acquiriret, auch theils derselben von nicht geringen darauff gestandenen Pfandschafften frey gemacht.
VI. Daß noch selbst der letzt verstorbene König Wilhelm in Engeland verschiedene importante Güter vor baares Geld darzu erkaufft.
Preußischer Seiten wird dawider eingewendet:
I. Daß die Grafschafft Meurs jederzeit ein Lehen von Cleve gewesen, und daß dieselbe allbereit anno 1601 nach dem Tode der Walpurgis dem Lehen-Herrn zurück fallen sollen; ob sie nun zwar Printz Mauritzen wäre gelassen worden, so hätte doch sowohl der Hertzog zu Cleve, als Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg bey Antritt der Clevischen Lande Ihme das Dominium directum reserviret. Dahero Mauritius zu dero Praejuditz kein Fideicommiss daraus machen können, und sey also, nach Abgang solcher Oranischen Linie, an Cleve wieder zurück gefallen.
Königl. Preußische Einwürsse. II. Daß Se. Königl. Majest. in Preußen überdem ex Capite dispositionis fideicommissariae des Printz Friedrich Heinrichs, wie zu der gantzen Oranischen Succession, also auch in specie zu dieser Grafschafft berechtiget.
Worauff aber von Naßau-Dietz repliciret wird:
Ad. I. Die Lehnbarkeit betreffend, so hätten sowohl die Printzen von Orange, von mehr denn 100 Jahren her, als ihre Autores, die bona quaestionis als ein frey allodium besessen, darinnen dieselbe auch weder von Sr. Königl. Maj. in Preußen, noch dero Herrn Vater und Groß-Vater, Churfürsten zu Brandenburg und Hertzogen zu Cleve, wären turbiret worden; & positâ, nondum tamen
Dietzische Replic.
vid. Demonstration du droit de son Altesse Jean Guillaume Friso Prince d'Orange & de Nassau sur le Comtés de Meurs & de Lingen, avec la Refutation de certain escrit, intitulé, Disquisition des droits de sa Majesté de Prusse &c. Nassau-Dietzisches Memorial des Hochfürstl. Hauses Gerechtsame an der Grafschafft Meurs vorstellend / welches anno 1707 den 27 Oct. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg übergeben worden. Extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 5. n. 3. p. 312.
cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtées de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legei.
cons. Nassau-Saarbrückische Praetens. auff Meurs. vid. late scriptum, cui Tit. Succinctes Elucidations & Disquisitions des droits sur les Comtées de Meurs & de Lingen &c. quod ipse tamen non legi.
vid. alleg. Memoriale.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |