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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ad IV. Die allegirte Incapacität sey anno 1629 gehoben worden, indem dazumahl dessen Unschuld offenbahr, und der Processus Criminis Perduellionis cassiret worden.

Der Erfolg. Graf Johannes der jüngere erhielte zwar zu Manutenenz des ersten Testaments Mandata S. Cl. und hiernechst verschiedene Commissiones anno 1624, 1627, und 1643, welche aber anno 1644 wieder auffgehoben, und die Partheyen vor den Reichs-Hoffrath verwiesen wurden, wobey es geblieben, biß die Sache bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten augebracht, und in dem Friedenschluß Artic. IV. §. 26. die Verordnung gemachet wurde: Quod Controversiam Nassau-Siegen contra Nassau-Siegen attinet, cum res haec per Commissionem Caesaream anno 1643 ad amicabilem compositionem sit remissa, reassumatur ejusmodi commissio, & tota lis vel amicabili compositione, vel juridica sententia coram competente judice decidatur; Comite Johanne Mauritio de Nassau, ejusque fratribus absque ulla turbatione pro suis quotis duntaxat in apprehensa possessione manentibus. Dieser Verordnung zu Folge ist anno 1648 den 24 Jul. an den Churfürsten zu Mayntz, und den Grafen zu Hanau, eine Käyserliche Commission ergangen, mit dem Befehl, die Partheyen in Güte zu vergleichen zu suchen, das letztere Testament de anno 1621 recognosciren zu lassen, und, dafern es kein eintziges visibile vitium in sich habe, an statt Ihr. Käyserl. Majest. die Immission ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. zu verfügen, und, da alsdann ein oder ander Theil sich nicht zur Ruhe begeben wolte, solte demselben sein weiteres Recht an gehörigen Orte anzubringen bevorstehen sc. Solchem Käyserl. Rescript zu folge haben die Herren Commissarii durch ihre subdelegirte anno 1649 den 15 Nov. ein Urtheil publiciret, und darinnen erkannt; daß forderst Ihr. Fürstl. Gnaden von Ligne, als Vormünderin ihres Herrn Sohnes, Johannis Francisci, Grafens zu Nassau in das erste; Fürs andere Ihr. Excell. Herr Graf Johann Moritz in das zweyte*; weiters Herr Graf Georg Fridrich in das dritte verordnete Stamm-Theil; dann ferners sie sämptlich in alles übrige, so ihnen vermöge obgedachten Testaments, und Codicil, in communi pro indiviso zukomme, ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. tollend. zu immittiren. Auff welche in possessorio ausgesprochene Commissions-Urtheil auch anno 1650 den 22 und 31 Dec. die Execution würcklich erfolget.

Neuer Streit. In solchem Stande blieb es in die 30 Jahr, nehmlich biß an. 1680, da die ältere Sigensche Linie, nehmlich Johannis des jüngern Sohn, Johann Frantz Desideratus, erst anfieng in Petitorio zu agiren, und, wegen der Erbschafft ihres im vorigen Jahr verstorbenen Halb-Bruders, Johann Moritzens, an dem Käyserl. Hoff einen neuen Proceß anstrengete. Dann es hatte sich zugetragen, daß von ablen Söhnen, nur eines Sohnes Manns-Erbe ersterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Frantz Desideratus, des Graf Johannis des jüngern Sohn, und zwey Söhne aus letzterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Moritz, Inhaber des zweyten Stamm-Theiles, und Fürst Wilhelm Moritz, des Graf Heinrichs Sohn, als Inhaber des dritten Stamm-Theiles, noch im Leben übrig geblieben waren, von welchen nun auch anno 1679 Graf Johann Moritz ohne Leibes-Erben verstarb, nachlaßende die 2 Brüders Söhne, nehmlich Fürst Johann Frantzen, seines halbbürtigen Bruders Sohn aus ersterer Ehe, und Fürst Wilhelm Moritz, seines vollbürtigen Bruders Sohn, aus letzter Ehe; welchem letzten er, weil dieser Successions-Fall in des Graf Johannis des ältern Testament nicht specifice zu finden war, auch schon bey Lebzeiten zum Mit-Regenten angenommen, und in simultaneam possessionem eingesetzet hatte. Es war hiemit aber Fürst Johann Frantz Desideratus gar nicht zu frieden, sondern praetendirte die Helffte des vacant gewordenen Des Fürst Joh. Frantz Desiderati Fundament. Stamm-Theiles, sich gründend auff das letzte Testament de anno 1621, als worinnen bey dem zweyten Successions-Fall verordnet, daß, wann der Söhne ersterer Ehe einer ohne männliche Erben verstürbe, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werden solte, welches also vice versa auch itzo gelten müste, da von den 2 letztern Söhnen anderer Ehe einer ohne männliche Erben verstorben. Wobey er zugleich, wie schon gemeldet, das über 30 Jahr unterlassene petitorium, wegen Gültigkeit des vorgemeldeten alt-väterlichen Testaments, zu treiben suchte.

Fürst Wilhelm Moritz wandte dawider ratione meritorum causae ein:

* NB. Dann es ist zu mercken/ daß Graf Wilhelm, der zweyte Sohn ersterer Ehe/ der sonst / vermöge des letzten Testaments/ das andere Stamm-Theil haben sollen/ anno 1642 ohne männliche Leibes-Erben verstorben.

Ad IV. Die allegirte Incapacität sey anno 1629 gehoben worden, indem dazumahl dessen Unschuld offenbahr, und der Processus Criminis Perduellionis cassiret worden.

Der Erfolg. Graf Johannes der jüngere erhielte zwar zu Manutenenz des ersten Testaments Mandata S. Cl. und hiernechst verschiedene Commissiones anno 1624, 1627, und 1643, welche aber anno 1644 wieder auffgehoben, und die Partheyen vor den Reichs-Hoffrath verwiesen wurden, wobey es geblieben, biß die Sache bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten augebracht, und in dem Friedenschluß Artic. IV. §. 26. die Verordnung gemachet wurde: Quod Controversiam Nassau-Siegen contra Nassau-Siegen attinet, cum res haec per Commissionem Caesaream anno 1643 ad amicabilem compositionem sit remissa, reassumatur ejusmodi commissio, & tota lis vel amicabili compositione, vel juridica sententia coram competente judice decidatur; Comite Johanne Mauritio de Nassau, ejusque fratribus absque ulla turbatione pro suis quotis duntaxat in apprehensa possessione manentibus. Dieser Verordnung zu Folge ist anno 1648 den 24 Jul. an den Churfürsten zu Mayntz, und den Grafen zu Hanau, eine Käyserliche Commission ergangen, mit dem Befehl, die Partheyen in Güte zu vergleichen zu suchen, das letztere Testament de anno 1621 recognosciren zu lassen, und, dafern es kein eintziges visibile vitium in sich habe, an statt Ihr. Käyserl. Majest. die Immission ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. zu verfügen, und, da alsdann ein oder ander Theil sich nicht zur Ruhe begeben wolte, solte demselben sein weiteres Recht an gehörigen Orte anzubringen bevorstehen sc. Solchem Käyserl. Rescript zu folge haben die Herren Commissarii durch ihre subdelegirte anno 1649 den 15 Nov. ein Urtheil publiciret, und darinnen erkannt; daß forderst Ihr. Fürstl. Gnaden von Ligne, als Vormünderin ihres Herrn Sohnes, Johannis Francisci, Grafens zu Nassau in das erste; Fürs andere Ihr. Excell. Herr Graf Johann Moritz in das zweyte*; weiters Herr Graf Georg Fridrich in das dritte verordnete Stam̃-Theil; dann ferners sie sämptlich in alles übrige, so ihnen vermöge obgedachten Testaments, und Codicil, in communi pro indiviso zukomme, ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. tollend. zu immittiren. Auff welche in possessorio ausgesprochene Commissions-Urtheil auch anno 1650 den 22 und 31 Dec. die Execution würcklich erfolget.

Neuer Streit. In solchem Stande blieb es in die 30 Jahr, nehmlich biß an. 1680, da die ältere Sigensche Linie, nehmlich Johannis des jüngern Sohn, Johann Frantz Desideratus, erst anfieng in Petitorio zu agiren, und, wegen der Erbschafft ihres im vorigen Jahr verstorbenen Halb-Bruders, Johann Moritzens, an dem Käyserl. Hoff einen neuen Proceß anstrengete. Dann es hatte sich zugetragen, daß von ablen Söhnen, nur eines Sohnes Manns-Erbe ersterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Frantz Desideratus, des Graf Johannis des jüngern Sohn, und zwey Söhne aus letzterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Moritz, Inhaber des zweyten Stamm-Theiles, und Fürst Wilhelm Moritz, des Graf Heinrichs Sohn, als Inhaber des dritten Stamm-Theiles, noch im Leben übrig geblieben waren, von welchen nun auch anno 1679 Graf Johann Moritz ohne Leibes-Erben verstarb, nachlaßende die 2 Brüders Söhne, nehmlich Fürst Johann Frantzen, seines halbbürtigen Bruders Sohn aus ersterer Ehe, und Fürst Wilhelm Moritz, seines vollbürtigen Bruders Sohn, aus letzter Ehe; welchem letzten er, weil dieser Successions-Fall in des Graf Johannis des ältern Testament nicht specifice zu finden war, auch schon bey Lebzeiten zum Mit-Regenten angenommen, und in simultaneam possessionem eingesetzet hatte. Es war hiemit aber Fürst Johann Frantz Desideratus gar nicht zu frieden, sondern praetendirte die Helffte des vacant gewordenen Des Fürst Joh. Frantz Desiderati Fundament. Stamm-Theiles, sich gründend auff das letzte Testament de anno 1621, als worinnen bey dem zweyten Successions-Fall verordnet, daß, wann der Söhne ersterer Ehe einer ohne männliche Erben verstürbe, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werden solte, welches also vice versa auch itzo gelten müste, da von den 2 letztern Söhnen anderer Ehe einer ohne männliche Erben verstorben. Wobey er zugleich, wie schon gemeldet, das über 30 Jahr unterlassene petitorium, wegen Gültigkeit des vorgemeldeten alt-väterlichen Testaments, zu treiben suchte.

Fürst Wilhelm Moritz wandte dawider ratione meritorum causae ein:

* NB. Dann es ist zu mercken/ daß Graf Wilhelm, der zweyte Sohn ersterer Ehe/ der sonst / vermöge des letzten Testaments/ das andere Stamm-Theil haben sollen/ anno 1642 ohne männliche Leibes-Erben verstorben.

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        <p>Ad IV. Die allegirte Incapacität sey anno 1629 gehoben worden, indem dazumahl dessen            Unschuld offenbahr, und der Processus Criminis Perduellionis cassiret worden.</p>
        <p><note place="left">Der Erfolg.</note> Graf Johannes der jüngere erhielte zwar zu            Manutenenz des ersten Testaments Mandata S. Cl. und hiernechst verschiedene Commissiones            anno 1624, 1627, und 1643, welche aber anno 1644 wieder auffgehoben, und die Partheyen vor            den Reichs-Hoffrath verwiesen wurden, wobey es geblieben, biß die Sache bey den            Westpfählischen Friedens-Tractaten augebracht, und in dem Friedenschluß Artic. IV. §. 26.            die Verordnung gemachet wurde: Quod Controversiam Nassau-Siegen contra Nassau-Siegen            attinet, cum res haec per Commissionem Caesaream anno 1643 ad amicabilem compositionem sit            remissa, reassumatur ejusmodi commissio, &amp; tota lis vel amicabili compositione, vel            juridica sententia coram competente judice decidatur; Comite Johanne Mauritio de Nassau,            ejusque fratribus absque ulla turbatione pro suis quotis duntaxat in apprehensa            possessione manentibus. Dieser Verordnung zu Folge ist anno 1648 den 24 Jul. an den            Churfürsten zu Mayntz, und den Grafen zu Hanau, eine Käyserliche Commission ergangen, mit            dem Befehl, die Partheyen in Güte zu vergleichen zu suchen, das letztere Testament de anno            1621 recognosciren zu lassen, und, dafern es kein eintziges visibile vitium in sich habe,            an statt Ihr. Käyserl. Majest. die Immission ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. zu verfügen,            und, da alsdann ein oder ander Theil sich nicht zur Ruhe begeben wolte, solte demselben            sein weiteres Recht an gehörigen Orte anzubringen bevorstehen sc. Solchem Käyserl.            Rescript zu folge haben die Herren Commissarii durch ihre subdelegirte anno 1649 den 15            Nov. ein Urtheil publiciret, und darinnen erkannt; daß forderst Ihr. Fürstl. Gnaden von            Ligne, als Vormünderin ihres Herrn Sohnes, Johannis Francisci, Grafens zu Nassau in das            erste; Fürs andere Ihr. Excell. Herr Graf Johann Moritz in das zweyte*; weiters Herr Graf            Georg Fridrich in das dritte verordnete Stam&#x0303;-Theil; dann ferners sie sämptlich in            alles übrige, so ihnen vermöge obgedachten Testaments, und Codicil, in communi pro            indiviso zukomme, ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. tollend. zu immittiren. Auff welche in            possessorio ausgesprochene Commissions-Urtheil auch anno 1650 den 22 und 31 Dec. die            Execution würcklich erfolget.</p>
        <p><note place="right">Neuer Streit.</note> In solchem Stande blieb es in die 30 Jahr,            nehmlich biß an. 1680, da die ältere Sigensche Linie, nehmlich Johannis des jüngern Sohn,            Johann Frantz Desideratus, erst anfieng in Petitorio zu agiren, und, wegen der Erbschafft            ihres im vorigen Jahr verstorbenen Halb-Bruders, Johann Moritzens, an dem Käyserl. Hoff            einen neuen Proceß anstrengete. Dann es hatte sich zugetragen, daß von ablen Söhnen, nur            eines Sohnes Manns-Erbe ersterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Frantz Desideratus, des Graf            Johannis des jüngern Sohn, und zwey Söhne aus letzterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Moritz,            Inhaber des zweyten Stamm-Theiles, und Fürst Wilhelm Moritz, des Graf Heinrichs Sohn, als            Inhaber des dritten Stamm-Theiles, noch im Leben übrig geblieben waren, von welchen nun            auch anno 1679 Graf Johann Moritz ohne Leibes-Erben verstarb, nachlaßende die 2 Brüders            Söhne, nehmlich Fürst Johann Frantzen, seines halbbürtigen Bruders Sohn aus ersterer Ehe,            und Fürst Wilhelm Moritz, seines vollbürtigen Bruders Sohn, aus letzter Ehe; welchem            letzten er, weil dieser Successions-Fall in des Graf Johannis des ältern Testament nicht            specifice zu finden war, auch schon bey Lebzeiten zum Mit-Regenten angenommen, und in            simultaneam possessionem eingesetzet hatte. Es war hiemit aber Fürst Johann Frantz            Desideratus gar nicht zu frieden, sondern praetendirte die Helffte des vacant gewordenen              <note place="right">Des Fürst Joh. Frantz Desiderati Fundament.</note> Stamm-Theiles,            sich gründend auff das letzte Testament de anno 1621, als worinnen bey dem zweyten            Successions-Fall verordnet, daß, wann der Söhne ersterer Ehe einer ohne männliche Erben            verstürbe, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der            übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werden solte, welches also vice versa auch itzo            gelten müste, da von den 2 letztern Söhnen anderer Ehe einer ohne männliche Erben            verstorben. Wobey er zugleich, wie schon gemeldet, das über 30 Jahr unterlassene            petitorium, wegen Gültigkeit des vorgemeldeten alt-väterlichen Testaments, zu treiben            suchte.</p>
        <p>Fürst Wilhelm Moritz wandte dawider ratione meritorum causae ein:</p>
        <p>* NB. Dann es ist zu mercken/ daß Graf Wilhelm, der zweyte Sohn ersterer Ehe/ der sonst           / vermöge des letzten Testaments/ das andere Stamm-Theil haben sollen/ anno 1642 ohne            männliche Leibes-Erben verstorben.</p>
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[678/0589] Ad IV. Die allegirte Incapacität sey anno 1629 gehoben worden, indem dazumahl dessen Unschuld offenbahr, und der Processus Criminis Perduellionis cassiret worden. Graf Johannes der jüngere erhielte zwar zu Manutenenz des ersten Testaments Mandata S. Cl. und hiernechst verschiedene Commissiones anno 1624, 1627, und 1643, welche aber anno 1644 wieder auffgehoben, und die Partheyen vor den Reichs-Hoffrath verwiesen wurden, wobey es geblieben, biß die Sache bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten augebracht, und in dem Friedenschluß Artic. IV. §. 26. die Verordnung gemachet wurde: Quod Controversiam Nassau-Siegen contra Nassau-Siegen attinet, cum res haec per Commissionem Caesaream anno 1643 ad amicabilem compositionem sit remissa, reassumatur ejusmodi commissio, & tota lis vel amicabili compositione, vel juridica sententia coram competente judice decidatur; Comite Johanne Mauritio de Nassau, ejusque fratribus absque ulla turbatione pro suis quotis duntaxat in apprehensa possessione manentibus. Dieser Verordnung zu Folge ist anno 1648 den 24 Jul. an den Churfürsten zu Mayntz, und den Grafen zu Hanau, eine Käyserliche Commission ergangen, mit dem Befehl, die Partheyen in Güte zu vergleichen zu suchen, das letztere Testament de anno 1621 recognosciren zu lassen, und, dafern es kein eintziges visibile vitium in sich habe, an statt Ihr. Käyserl. Majest. die Immission ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. zu verfügen, und, da alsdann ein oder ander Theil sich nicht zur Ruhe begeben wolte, solte demselben sein weiteres Recht an gehörigen Orte anzubringen bevorstehen sc. Solchem Käyserl. Rescript zu folge haben die Herren Commissarii durch ihre subdelegirte anno 1649 den 15 Nov. ein Urtheil publiciret, und darinnen erkannt; daß forderst Ihr. Fürstl. Gnaden von Ligne, als Vormünderin ihres Herrn Sohnes, Johannis Francisci, Grafens zu Nassau in das erste; Fürs andere Ihr. Excell. Herr Graf Johann Moritz in das zweyte*; weiters Herr Graf Georg Fridrich in das dritte verordnete Stam̃-Theil; dann ferners sie sämptlich in alles übrige, so ihnen vermöge obgedachten Testaments, und Codicil, in communi pro indiviso zukomme, ex L. fin. C. de Edict. D. Hadr. tollend. zu immittiren. Auff welche in possessorio ausgesprochene Commissions-Urtheil auch anno 1650 den 22 und 31 Dec. die Execution würcklich erfolget. Der Erfolg. In solchem Stande blieb es in die 30 Jahr, nehmlich biß an. 1680, da die ältere Sigensche Linie, nehmlich Johannis des jüngern Sohn, Johann Frantz Desideratus, erst anfieng in Petitorio zu agiren, und, wegen der Erbschafft ihres im vorigen Jahr verstorbenen Halb-Bruders, Johann Moritzens, an dem Käyserl. Hoff einen neuen Proceß anstrengete. Dann es hatte sich zugetragen, daß von ablen Söhnen, nur eines Sohnes Manns-Erbe ersterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Frantz Desideratus, des Graf Johannis des jüngern Sohn, und zwey Söhne aus letzterer Ehe, nehmlich Fürst Johann Moritz, Inhaber des zweyten Stamm-Theiles, und Fürst Wilhelm Moritz, des Graf Heinrichs Sohn, als Inhaber des dritten Stamm-Theiles, noch im Leben übrig geblieben waren, von welchen nun auch anno 1679 Graf Johann Moritz ohne Leibes-Erben verstarb, nachlaßende die 2 Brüders Söhne, nehmlich Fürst Johann Frantzen, seines halbbürtigen Bruders Sohn aus ersterer Ehe, und Fürst Wilhelm Moritz, seines vollbürtigen Bruders Sohn, aus letzter Ehe; welchem letzten er, weil dieser Successions-Fall in des Graf Johannis des ältern Testament nicht specifice zu finden war, auch schon bey Lebzeiten zum Mit-Regenten angenommen, und in simultaneam possessionem eingesetzet hatte. Es war hiemit aber Fürst Johann Frantz Desideratus gar nicht zu frieden, sondern praetendirte die Helffte des vacant gewordenen Stamm-Theiles, sich gründend auff das letzte Testament de anno 1621, als worinnen bey dem zweyten Successions-Fall verordnet, daß, wann der Söhne ersterer Ehe einer ohne männliche Erben verstürbe, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werden solte, welches also vice versa auch itzo gelten müste, da von den 2 letztern Söhnen anderer Ehe einer ohne männliche Erben verstorben. Wobey er zugleich, wie schon gemeldet, das über 30 Jahr unterlassene petitorium, wegen Gültigkeit des vorgemeldeten alt-väterlichen Testaments, zu treiben suchte. Neuer Streit. Des Fürst Joh. Frantz Desiderati Fundament. Fürst Wilhelm Moritz wandte dawider ratione meritorum causae ein: * NB. Dann es ist zu mercken/ daß Graf Wilhelm, der zweyte Sohn ersterer Ehe/ der sonst / vermöge des letzten Testaments/ das andere Stamm-Theil haben sollen/ anno 1642 ohne männliche Leibes-Erben verstorben.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/589>, abgerufen am 25.11.2024.