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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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II. Daß eine Transactio super jure dubio geschehen müste, hier sey aber Adolfi Recht ein jus certum gewesen, weil er, als ein Agnatus, vor dem Johanne, so nur von einer Frauens-Persohn abstamme, ohnwidersprechlich den Vorzug gehabt.

III. Daß der Käyser solch Pactum nicht confirmiret, ohne Käyserl. Consens aber konne kein Hertzogthum getheilet werden.

IV. Daß, bey Auffrichtung des Pacti, nur des Graf Johannis Söhne zu gegen gewesen, und daß der Töchter im demselben mit keinem Wort Meldung geschehe, welches doch nothwendig seyn müssen, wann sie auch einiges Recht daraus haben sollen, sintemahlen die Frauens-Persohnen sonst ipso jure von dem Lehen excludiret würden.

V. Daß Hertzog Gerharden zu Jülich von Käyser Friderico concediret worden, dieses vierdte Theil von Jülich mit dem übrigen wieder zu consolidiren.

VI. Daß Wilhelmus II von Blanckenheim noch nähere Erben, als Graf Johannis zu Nassau Gemahlin Mariam, hinterlassen, und diese also nichts praetendiren könte.

Worauff Nassauischer Seiten repliciret wurde:

Nassauische Replic. Ad I. Was von einem Transact über eines noch lebenden Erbschafft in jure Civili disponiret, solches würde unter Illustren Personen nicht observiret, wie aus vielen Exempeln erwiesen werden könte; es sey ein solch Pactum auch ein mahl impliret worden, dahero dasselbe nunmehro, nach vielen Jahren, nicht wieder umgestossen werden könte, insonderheit da es zwischen Hertzog Gerhard zu Jülich, und Graf Wilhelmo zu Blanckenheim, von neuen beschworen worden.

Ad II. Des Adolfi Recht an Jülich sey allerdings zweiffelhafftig gewesen, weil in solchem Hertzogthum auch Frauenspersohnen succediren könten; und überdem, so sey solcher Vergleich auch des gemeinen Friedens wegen, und zu Beschützung der Bürger, (wie die Worte desselben lauten) geschlossen worden.

Ad III. Die Theilung der Fürstenthümer wäre in Teutschland nicht ungemein; es sey hier auch nicht von Theilung des Dominii, sondern nur der JCtion, administration, und Einkünffte gehandelt worden; es wären die Blanckenheimer überdem in die 50 Jahr in geruhigem Possess gewesen, und also praescriptione gesichert, und endlich so sey des Käysers Friderici Confirmation an statt eines Consenses.

Ad IV. Des Johannis Söhne wären nur als Zeugen bey Auffrichtung des Pacti gewesen, der Vergleich selbst aber sey von Johanne vor sich und seine Nachkommen ohne Unterscheid gemachet worden; Zu geschweigen daß die Gerechtigkeit einer Nutznießung kein Lehen sey.

Ad V. Käyser Fridericus hätte zwar Hertzog Gerharden zu Jülich mit dem vierdten Theil auch belehnet, jedoch mit der expressen Clausul: Salvo jure cujuslibet alterius; ja er hätte dieselbe, wie er den Vergleich gesehen, gar wieder revociret.

Ad VI. Von nähren Anverwandten wüste man nicht, wenigstens hätte sich sonst niemand gemeldet.

Der Erfolg. Es ist diese Sache nachdem ins stecken gerathen, weil andere Sachen dazwischen gekommen, welche die Naßauer von Prosequirung ihres Rechtes abgehalten; dahero Mauritio Printzen von Oranien, und Grafen zu Nassau, der dieser Sache halber wieder Anregung gethan, die Verjährung opponiret worden, sintemahlen seit dem zwischen den Häusern Jülich und Nassau viele Handlungen vorgegangen, und bey keiner dieser Praetension halber nicht die geringste Meldung geschehen. Worauff Nassauischer Seiten aber geantwortet worden; Die Praescriptio hätte ob malam fidem in dieser Sache nicht statt, dann die Hertzoge zu Jülich von den Grafen zu Nassau öffters interpelliret worden; anno 1471 und 1474 sey dieselbe per Citationes interrumpiret; eine Praescriptio aber, so einmahl interrumpiret, könne de jure Can. gar nicht wieder anfangen, de jure Civ. aber würden 40 Jahre dazu erfordert, welche von anno 1476 biß anno 1542 nicht würden heraus gebracht werden konnen, wann des Engelberti Gefangenschafft, des Henrici minorennität, die eingefallene Kriege, und des Renati Abwesenheit, abgezogen würden; Anno 1544 hätten die Jülicher auff der Nassauer Libell geantwortet, und litem contestiret, und wann auch von da an wieder diejenigen Jahre abgezogen würden, welche in praescriptionibus abgezogen werden könten und müsten, würden nicht so viel übrig bleiben, als zur Praescription erfodert würden; die negotia aber, so seit dem zwischen Jülich und Nassautractiret worden, hätten mit dieser Sache nichts gemein gehabt, sonst aber hätten die Nassauer öffters testiret, daß sie sich dieser Praetension noch nicht begeben, sc.

Ob nachdem weiter etwas in dieser Sache gehandelt worden, ist mir nicht bewust.

II. Daß eine Transactio super jure dubio geschehen müste, hier sey aber Adolfi Recht ein jus certum gewesen, weil er, als ein Agnatus, vor dem Johanne, so nur von einer Frauens-Persohn abstamme, ohnwidersprechlich den Vorzug gehabt.

III. Daß der Käyser solch Pactum nicht confirmiret, ohne Käyserl. Consens aber konne kein Hertzogthum getheilet werden.

IV. Daß, bey Auffrichtung des Pacti, nur des Graf Johannis Söhne zu gegen gewesen, und daß der Töchter im demselben mit keinem Wort Meldung geschehe, welches doch nothwendig seyn müssen, wann sie auch einiges Recht daraus haben sollen, sintemahlen die Frauens-Persohnen sonst ipso jure von dem Lehen excludiret würden.

V. Daß Hertzog Gerharden zu Jülich von Käyser Friderico concediret worden, dieses vierdte Theil von Jülich mit dem übrigen wieder zu consolidiren.

VI. Daß Wilhelmus II von Blanckenheim noch nähere Erben, als Graf Johannis zu Nassau Gemahlin Mariam, hinterlassen, und diese also nichts praetendiren könte.

Worauff Nassauischer Seiten repliciret wurde:

Nassauische Replic. Ad I. Was von einem Transact über eines noch lebenden Erbschafft in jure Civili disponiret, solches würde unter Illustren Personen nicht observiret, wie aus vielen Exempeln erwiesen werden könte; es sey ein solch Pactum auch ein mahl impliret worden, dahero dasselbe nunmehro, nach vielen Jahren, nicht wieder umgestossen werden könte, insonderheit da es zwischen Hertzog Gerhard zu Jülich, und Graf Wilhelmo zu Blanckenheim, von neuen beschworen worden.

Ad II. Des Adolfi Recht an Jülich sey allerdings zweiffelhafftig gewesen, weil in solchem Hertzogthum auch Frauenspersohnen succediren könten; und überdem, so sey solcher Vergleich auch des gemeinen Friedens wegen, und zu Beschützung der Bürger, (wie die Worte desselben lauten) geschlossen worden.

Ad III. Die Theilung der Fürstenthümer wäre in Teutschland nicht ungemein; es sey hier auch nicht von Theilung des Dominii, sondern nur der JCtion, administration, und Einkünffte gehandelt worden; es wären die Blanckenheimer überdem in die 50 Jahr in geruhigem Possess gewesen, und also praescriptione gesichert, und endlich so sey des Käysers Friderici Confirmation an statt eines Consenses.

Ad IV. Des Johannis Söhne wären nur als Zeugen bey Auffrichtung des Pacti gewesen, der Vergleich selbst aber sey von Johanne vor sich und seine Nachkommen ohne Unterscheid gemachet worden; Zu geschweigen daß die Gerechtigkeit einer Nutznießung kein Lehen sey.

Ad V. Käyser Fridericus hätte zwar Hertzog Gerharden zu Jülich mit dem vierdten Theil auch belehnet, jedoch mit der expressen Clausul: Salvo jure cujuslibet alterius; ja er hätte dieselbe, wie er den Vergleich gesehen, gar wieder revociret.

Ad VI. Von nähren Anverwandten wüste man nicht, wenigstens hätte sich sonst niemand gemeldet.

Der Erfolg. Es ist diese Sache nachdem ins stecken gerathen, weil andere Sachen dazwischen gekommen, welche die Naßauer von Prosequirung ihres Rechtes abgehalten; dahero Mauritio Printzen von Oranien, und Grafen zu Nassau, der dieser Sache halber wieder Anregung gethan, die Verjährung opponiret worden, sintemahlen seit dem zwischen den Häusern Jülich und Nassau viele Handlungen vorgegangen, und bey keiner dieser Praetension halber nicht die geringste Meldung geschehen. Worauff Nassauischer Seiten aber geantwortet worden; Die Praescriptio hätte ob malam fidem in dieser Sache nicht statt, dann die Hertzoge zu Jülich von den Grafen zu Nassau öffters interpelliret worden; anno 1471 und 1474 sey dieselbe per Citationes interrumpiret; eine Praescriptio aber, so einmahl interrumpiret, könne de jure Can. gar nicht wieder anfangen, de jure Civ. aber würden 40 Jahre dazu erfordert, welche von anno 1476 biß anno 1542 nicht würden heraus gebracht werden konnen, wann des Engelberti Gefangenschafft, des Henrici minorennität, die eingefallene Kriege, und des Renati Abwesenheit, abgezogen würden; Anno 1544 hätten die Jülicher auff der Nassauer Libell geantwortet, und litem contestiret, und wann auch von da an wieder diejenigen Jahre abgezogen würden, welche in praescriptionibus abgezogen werden könten und müsten, würden nicht so viel übrig bleiben, als zur Praescription erfodert würden; die negotia aber, so seit dem zwischen Jülich und Nassautractiret worden, hätten mit dieser Sache nichts gemein gehabt, sonst aber hätten die Nassauer öffters testiret, daß sie sich dieser Praetension noch nicht begeben, sc.

Ob nachdem weiter etwas in dieser Sache gehandelt worden, ist mir nicht bewust.

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        <p>III. Daß der Käyser solch Pactum nicht confirmiret, ohne Käyserl. Consens aber konne kein            Hertzogthum getheilet werden.</p>
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        <p>VI. Daß Wilhelmus II von Blanckenheim noch nähere Erben, als Graf Johannis zu Nassau            Gemahlin Mariam, hinterlassen, und diese also nichts praetendiren könte.</p>
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        <p>Ad II. Des Adolfi Recht an Jülich sey allerdings zweiffelhafftig gewesen, weil in solchem            Hertzogthum auch Frauenspersohnen succediren könten; und überdem, so sey solcher Vergleich            auch des gemeinen Friedens wegen, und zu Beschützung der Bürger, (wie die Worte desselben            lauten) geschlossen worden.</p>
        <p>Ad III. Die Theilung der Fürstenthümer wäre in Teutschland nicht ungemein; es sey hier            auch nicht von Theilung des Dominii, sondern nur der JCtion, administration, und            Einkünffte gehandelt worden; es wären die Blanckenheimer überdem in die 50 Jahr in            geruhigem Possess gewesen, und also praescriptione gesichert, und endlich so sey des            Käysers Friderici Confirmation an statt eines Consenses.</p>
        <p>Ad IV. Des Johannis Söhne wären nur als Zeugen bey Auffrichtung des Pacti gewesen, der            Vergleich selbst aber sey von Johanne vor sich und seine Nachkommen ohne Unterscheid            gemachet worden; Zu geschweigen daß die Gerechtigkeit einer Nutznießung kein Lehen            sey.</p>
        <p>Ad V. Käyser Fridericus hätte zwar Hertzog Gerharden zu Jülich mit dem vierdten Theil            auch belehnet, jedoch mit der expressen Clausul: Salvo jure cujuslibet alterius; ja er            hätte dieselbe, wie er den Vergleich gesehen, gar wieder revociret.</p>
        <p>Ad VI. Von nähren Anverwandten wüste man nicht, wenigstens hätte sich sonst niemand            gemeldet.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg.</note> Es ist diese Sache nachdem ins stecken gerathen,            weil andere Sachen dazwischen gekommen, welche die Naßauer von Prosequirung ihres Rechtes            abgehalten; dahero Mauritio Printzen von Oranien, und Grafen zu Nassau, der dieser Sache            halber wieder Anregung gethan, die Verjährung opponiret worden, sintemahlen seit dem            zwischen den Häusern Jülich und Nassau viele Handlungen vorgegangen, und bey keiner dieser            Praetension halber nicht die geringste Meldung geschehen. Worauff Nassauischer Seiten aber            geantwortet worden; Die Praescriptio hätte ob malam fidem in dieser Sache nicht statt,            dann die Hertzoge zu Jülich von den Grafen zu Nassau öffters interpelliret worden; anno            1471 und 1474 sey dieselbe per Citationes interrumpiret; eine Praescriptio aber, so            einmahl interrumpiret, könne de jure Can. gar nicht wieder anfangen, de jure Civ. aber            würden 40 Jahre dazu erfordert, welche von anno 1476 biß anno 1542 nicht würden heraus            gebracht werden konnen, wann des Engelberti Gefangenschafft, des Henrici minorennität, die            eingefallene Kriege, und des Renati Abwesenheit, abgezogen würden; Anno 1544 hätten die            Jülicher auff der Nassauer Libell geantwortet, und litem contestiret, und wann auch von da            an wieder diejenigen Jahre abgezogen würden, welche in praescriptionibus abgezogen werden            könten und müsten, würden nicht so viel übrig bleiben, als zur Praescription erfodert            würden; die negotia aber, so seit dem zwischen Jülich und Nassautractiret worden, hätten            mit dieser Sache nichts gemein gehabt, sonst aber hätten die Nassauer öffters testiret,            daß sie sich dieser Praetension noch nicht begeben, sc.</p>
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[675/0586] II. Daß eine Transactio super jure dubio geschehen müste, hier sey aber Adolfi Recht ein jus certum gewesen, weil er, als ein Agnatus, vor dem Johanne, so nur von einer Frauens-Persohn abstamme, ohnwidersprechlich den Vorzug gehabt. III. Daß der Käyser solch Pactum nicht confirmiret, ohne Käyserl. Consens aber konne kein Hertzogthum getheilet werden. IV. Daß, bey Auffrichtung des Pacti, nur des Graf Johannis Söhne zu gegen gewesen, und daß der Töchter im demselben mit keinem Wort Meldung geschehe, welches doch nothwendig seyn müssen, wann sie auch einiges Recht daraus haben sollen, sintemahlen die Frauens-Persohnen sonst ipso jure von dem Lehen excludiret würden. V. Daß Hertzog Gerharden zu Jülich von Käyser Friderico concediret worden, dieses vierdte Theil von Jülich mit dem übrigen wieder zu consolidiren. VI. Daß Wilhelmus II von Blanckenheim noch nähere Erben, als Graf Johannis zu Nassau Gemahlin Mariam, hinterlassen, und diese also nichts praetendiren könte. Worauff Nassauischer Seiten repliciret wurde: Ad I. Was von einem Transact über eines noch lebenden Erbschafft in jure Civili disponiret, solches würde unter Illustren Personen nicht observiret, wie aus vielen Exempeln erwiesen werden könte; es sey ein solch Pactum auch ein mahl impliret worden, dahero dasselbe nunmehro, nach vielen Jahren, nicht wieder umgestossen werden könte, insonderheit da es zwischen Hertzog Gerhard zu Jülich, und Graf Wilhelmo zu Blanckenheim, von neuen beschworen worden. Nassauische Replic. Ad II. Des Adolfi Recht an Jülich sey allerdings zweiffelhafftig gewesen, weil in solchem Hertzogthum auch Frauenspersohnen succediren könten; und überdem, so sey solcher Vergleich auch des gemeinen Friedens wegen, und zu Beschützung der Bürger, (wie die Worte desselben lauten) geschlossen worden. Ad III. Die Theilung der Fürstenthümer wäre in Teutschland nicht ungemein; es sey hier auch nicht von Theilung des Dominii, sondern nur der JCtion, administration, und Einkünffte gehandelt worden; es wären die Blanckenheimer überdem in die 50 Jahr in geruhigem Possess gewesen, und also praescriptione gesichert, und endlich so sey des Käysers Friderici Confirmation an statt eines Consenses. Ad IV. Des Johannis Söhne wären nur als Zeugen bey Auffrichtung des Pacti gewesen, der Vergleich selbst aber sey von Johanne vor sich und seine Nachkommen ohne Unterscheid gemachet worden; Zu geschweigen daß die Gerechtigkeit einer Nutznießung kein Lehen sey. Ad V. Käyser Fridericus hätte zwar Hertzog Gerharden zu Jülich mit dem vierdten Theil auch belehnet, jedoch mit der expressen Clausul: Salvo jure cujuslibet alterius; ja er hätte dieselbe, wie er den Vergleich gesehen, gar wieder revociret. Ad VI. Von nähren Anverwandten wüste man nicht, wenigstens hätte sich sonst niemand gemeldet. Es ist diese Sache nachdem ins stecken gerathen, weil andere Sachen dazwischen gekommen, welche die Naßauer von Prosequirung ihres Rechtes abgehalten; dahero Mauritio Printzen von Oranien, und Grafen zu Nassau, der dieser Sache halber wieder Anregung gethan, die Verjährung opponiret worden, sintemahlen seit dem zwischen den Häusern Jülich und Nassau viele Handlungen vorgegangen, und bey keiner dieser Praetension halber nicht die geringste Meldung geschehen. Worauff Nassauischer Seiten aber geantwortet worden; Die Praescriptio hätte ob malam fidem in dieser Sache nicht statt, dann die Hertzoge zu Jülich von den Grafen zu Nassau öffters interpelliret worden; anno 1471 und 1474 sey dieselbe per Citationes interrumpiret; eine Praescriptio aber, so einmahl interrumpiret, könne de jure Can. gar nicht wieder anfangen, de jure Civ. aber würden 40 Jahre dazu erfordert, welche von anno 1476 biß anno 1542 nicht würden heraus gebracht werden konnen, wann des Engelberti Gefangenschafft, des Henrici minorennität, die eingefallene Kriege, und des Renati Abwesenheit, abgezogen würden; Anno 1544 hätten die Jülicher auff der Nassauer Libell geantwortet, und litem contestiret, und wann auch von da an wieder diejenigen Jahre abgezogen würden, welche in praescriptionibus abgezogen werden könten und müsten, würden nicht so viel übrig bleiben, als zur Praescription erfodert würden; die negotia aber, so seit dem zwischen Jülich und Nassautractiret worden, hätten mit dieser Sache nichts gemein gehabt, sonst aber hätten die Nassauer öffters testiret, daß sie sich dieser Praetension noch nicht begeben, sc. Der Erfolg. Ob nachdem weiter etwas in dieser Sache gehandelt worden, ist mir nicht bewust.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 675. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/586>, abgerufen am 22.11.2024.