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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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die Immission in alle des Wilhelmi Güter, welche die Landgrafen nicht in continenti erweisen könten, daß es Mann-Lehen.

Es appellirten aber von solchem Ausspruche nicht allein der Landgraf zu Hessen, sondern auch die Hertzoge zu Sachsen, wegen ihres vermöge der Heßischen Erb-Verbrüderung habenden Interesse, und verwarffen die bisherigen Richter als suspect. Worauff zwar beschlossen wurde neue Schiedes-Leute zu erwehlen, welche de causis suspicionum cognosciren solten; es kam die Sache aber 15 Jahr ins stecken, biß der Landgraf zu Hessen von dem Käyser in gefängliche Hafft gezogen wurde, bey welcher Gelegenheit die Grafen zu Nassau es bey dem Käyser dahin brachten, daß ihnen die Execution so wohl wegen der Mathildis als der Elisabeth Antheil, nebst der bisherigen Nutznüssung, zuerkandt wurde. Doch erhielte der Landgraf endlich durch vieles suppliciren, daß solche Urthel anno 1552 bey dem Passauischen Frieden rescindiret, und die Sache nochmahlen gewissen Schiedes-Leuten, so beyde Theile ernennen solten, zu entscheiden auffgetragen wurde. Welches auch nachdem anno 1557 geschahe, und decidirten die erwehlte Schiedes-Leute, nehmlich Churfürst Otto Heinrich zur Pfaltz, Churfürst August zu Sachsen, und Hertzog Wilhelm zu Cleve diese Sache also: Daß die Landgrafen zu Hessen die Grafschafft Catzenellenbogen behalten, denen Nassauern aber den vierdten Theil der Grafschafft Dietz nebst 450000 Goldgülden geben solten; Wann aber der männliche Heßische Stamm vor dem Nassauischen abginge, so solte dieser noch einen Theil von Catzenellenbogen, entweder den obern, oder den untern, oder an stat dessen 300000 Goldgülden haben; indessen aber beyden Theilen erlaubet seyn, den Titul von Catzenellenbogen und Dietz zu führen. Wobey es auch bishero geblieben.

Anderes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau Praetension (1) auff den vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; (2) auff den Brautschatz der Philippae aus Jülich, und (3) auff den vierdten Theil des Pretii, so die Hertzoge zu Jülich vor Geldern empfangen.

Das Fundament dieser Praetension ist kürtzlich aus folgender Genealogischen Tabel zu sehen: [unleserliches Material]

Das Fundament dieser Praetension ist kürtzlich aus folgender Genealogische Tabel zu sehen: [unleserliches Material]

Wie Godofredus Graf zur Lohn des Marggrafen, und hernach Hertzog Wilhelmi zu Jülich Tochter Philippam geheyrathet, ist demselben 2200. Goldfl. zum Heyrath-Gut versprochen worden, welche hernach, wegen nicht geschehener Zahlung auff 2250. fl. erhöhet, aber nicht abgetragen seyn sollen. Aus dieser Ehe wurd gezeuget ein Sohn mit Nahmen Johannes, welcher nebst einem Sohn 2 Töchter hinterlassen, davon die jüngste, Maria, an Graf Johannem zu Nassau vermählet worden, und alleine posterität, nehmlich alle itzige Fürsten von Nassau, hinterlassen. Wie es aber schiene, daß des obgedachten Hertzogs Wilhelmi zu Jülich männlicher Stamm mit dessen Enckeln, Wilhelmo und Reginal-

Oldend. d. l. Sleidan. L. 21. Comment. p. 642. Thuan. L. 5. hist. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 7. §. 6.
Thuan. L. 10. hist. Sleidan. L. 24. p. 784. Hortleder de Caus. belli German. Tom. 1. L. 4. c. 7. n. 88. Imhoff d. l.
vid. Thuan. L. 19. hist. Dillich. Chron. Hass. Part. 2. p. 330. Limnae. Tom. 5. Addit. ad. L. 5. c. 8. p. 402. Spener hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 5. Imhoff d. l. §. 6. Pfanner hist. Princ. c. 8. p. 277. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 474.
Causam hanc egit Magnus ille Hugo Grotius, cujus Consilium pro Nassoviis Arausionensibus in causa Juliacensi extat, ex quo haec refert Spener in hist. Insign. L. 3. c. 26. §. 27.

die Immission in alle des Wilhelmi Güter, welche die Landgrafen nicht in continenti erweisen könten, daß es Mann-Lehen.

Es appellirten aber von solchem Ausspruche nicht allein der Landgraf zu Hessen, sondern auch die Hertzoge zu Sachsen, wegen ihres vermöge der Heßischen Erb-Verbrüderung habenden Interesse, uñ verwarffen die bisherigen Richter als suspect. Worauff zwar beschlossen wurde neue Schiedes-Leute zu erwehlen, welche de causis suspicionum cognosciren solten; es kam die Sache aber 15 Jahr ins stecken, biß der Landgraf zu Hessen von dem Käyser in gefängliche Hafft gezogen wurde, bey welcher Gelegenheit die Grafen zu Nassau es bey dem Käyser dahin brachten, daß ihnen die Execution so wohl wegen der Mathildis als der Elisabeth Antheil, nebst der bisherigen Nutznüssung, zuerkandt wurde. Doch erhielte der Landgraf endlich durch vieles suppliciren, daß solche Urthel anno 1552 bey dem Passauischen Frieden rescindiret, und die Sache nochmahlen gewissen Schiedes-Leuten, so beyde Theile ernennen solten, zu entscheiden auffgetragen wurde. Welches auch nachdem anno 1557 geschahe, und decidirten die erwehlte Schiedes-Leute, nehmlich Churfürst Otto Heinrich zur Pfaltz, Churfürst August zu Sachsen, und Hertzog Wilhelm zu Cleve diese Sache also: Daß die Landgrafen zu Hessen die Grafschafft Catzenellenbogen behalten, denen Nassauern aber den vierdten Theil der Grafschafft Dietz nebst 450000 Goldgülden geben solten; Wann aber der männliche Heßische Stamm vor dem Nassauischen abginge, so solte dieser noch einen Theil von Catzenellenbogen, entweder den obern, oder den untern, oder an stat dessen 300000 Goldgülden haben; indessen aber beyden Theilen erlaubet seyn, den Titul von Catzenellenbogen und Dietz zu führen. Wobey es auch bishero geblieben.

Anderes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau Praetension (1) auff den vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; (2) auff den Brautschatz der Philippae aus Jülich, und (3) auff den vierdten Theil des Pretii, so die Hertzoge zu Jülich vor Geldern empfangen.

Das Fundament dieser Praetension ist kürtzlich aus folgender Genealogischen Tabel zu sehen: [unleserliches Material]

Das Fundament dieser Praetension ist kürtzlich aus folgender Genealogische Tabel zu sehen: [unleserliches Material]

Wie Godofredus Graf zur Lohn des Marggrafen, und hernach Hertzog Wilhelmi zu Jülich Tochter Philippam geheyrathet, ist demselben 2200. Goldfl. zum Heyrath-Gut versprochen worden, welche hernach, wegen nicht geschehener Zahlung auff 2250. fl. erhöhet, aber nicht abgetragen seyn sollen. Aus dieser Ehe wurd gezeuget ein Sohn mit Nahmen Johannes, welcher nebst einem Sohn 2 Töchter hinterlassen, davon die jüngste, Maria, an Graf Johannem zu Nassau vermählet worden, und alleine posterität, nehmlich alle itzige Fürsten von Nassau, hinterlassen. Wie es aber schiene, daß des obgedachten Hertzogs Wilhelmi zu Jülich männlicher Stamm mit dessen Enckeln, Wilhelmo und Reginal-

Oldend. d. l. Sleidan. L. 21. Comment. p. 642. Thuan. L. 5. hist. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 7. §. 6.
Thuan. L. 10. hist. Sleidan. L. 24. p. 784. Hortleder de Caus. belli German. Tom. 1. L. 4. c. 7. n. 88. Imhoff d. l.
vid. Thuan. L. 19. hist. Dillich. Chron. Hass. Part. 2. p. 330. Limnae. Tom. 5. Addit. ad. L. 5. c. 8. p. 402. Spener hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 5. Imhoff d. l. §. 6. Pfanner hist. Princ. c. 8. p. 277. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 474.
Causam hanc egit Magnus ille Hugo Grotius, cujus Consilium pro Nassoviis Arausionensibus in causa Juliacensi extat, ex quo haec refert Spener in hist. Insign. L. 3. c. 26. §. 27.
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        <p>Anderes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau Praetension (1) auff den vierdten Theil            der Jülichschen Einkünffte; (2) auff den Brautschatz der Philippae aus Jülich, und (3)            auff den vierdten Theil des Pretii, so die Hertzoge zu Jülich vor Geldern empfangen. <note place="foot">Causam hanc egit Magnus ille Hugo Grotius, cujus Consilium pro Nassoviis              Arausionensibus in causa Juliacensi extat, ex quo haec refert Spener in hist. Insign. L.              3. c. 26. §. 27.</note></p>
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[673/0584] die Immission in alle des Wilhelmi Güter, welche die Landgrafen nicht in continenti erweisen könten, daß es Mann-Lehen. Es appellirten aber von solchem Ausspruche nicht allein der Landgraf zu Hessen, sondern auch die Hertzoge zu Sachsen, wegen ihres vermöge der Heßischen Erb-Verbrüderung habenden Interesse, uñ verwarffen die bisherigen Richter als suspect. Worauff zwar beschlossen wurde neue Schiedes-Leute zu erwehlen, welche de causis suspicionum cognosciren solten; es kam die Sache aber 15 Jahr ins stecken, biß der Landgraf zu Hessen von dem Käyser in gefängliche Hafft gezogen wurde, bey welcher Gelegenheit die Grafen zu Nassau es bey dem Käyser dahin brachten, daß ihnen die Execution so wohl wegen der Mathildis als der Elisabeth Antheil, nebst der bisherigen Nutznüssung, zuerkandt wurde. Doch erhielte der Landgraf endlich durch vieles suppliciren, daß solche Urthel anno 1552 bey dem Passauischen Frieden rescindiret, und die Sache nochmahlen gewissen Schiedes-Leuten, so beyde Theile ernennen solten, zu entscheiden auffgetragen wurde. Welches auch nachdem anno 1557 geschahe, und decidirten die erwehlte Schiedes-Leute, nehmlich Churfürst Otto Heinrich zur Pfaltz, Churfürst August zu Sachsen, und Hertzog Wilhelm zu Cleve diese Sache also: Daß die Landgrafen zu Hessen die Grafschafft Catzenellenbogen behalten, denen Nassauern aber den vierdten Theil der Grafschafft Dietz nebst 450000 Goldgülden geben solten; Wann aber der männliche Heßische Stamm vor dem Nassauischen abginge, so solte dieser noch einen Theil von Catzenellenbogen, entweder den obern, oder den untern, oder an stat dessen 300000 Goldgülden haben; indessen aber beyden Theilen erlaubet seyn, den Titul von Catzenellenbogen und Dietz zu führen. Wobey es auch bishero geblieben. Anderes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau Praetension (1) auff den vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; (2) auff den Brautschatz der Philippae aus Jülich, und (3) auff den vierdten Theil des Pretii, so die Hertzoge zu Jülich vor Geldern empfangen. Das Fundament dieser Praetension ist kürtzlich aus folgender Genealogischen Tabel zu sehen: _ Das Fundament dieser Praetension ist kürtzlich aus folgender Genealogische Tabel zu sehen: _ Wie Godofredus Graf zur Lohn des Marggrafen, und hernach Hertzog Wilhelmi zu Jülich Tochter Philippam geheyrathet, ist demselben 2200. Goldfl. zum Heyrath-Gut versprochen worden, welche hernach, wegen nicht geschehener Zahlung auff 2250. fl. erhöhet, aber nicht abgetragen seyn sollen. Aus dieser Ehe wurd gezeuget ein Sohn mit Nahmen Johannes, welcher nebst einem Sohn 2 Töchter hinterlassen, davon die jüngste, Maria, an Graf Johannem zu Nassau vermählet worden, und alleine posterität, nehmlich alle itzige Fürsten von Nassau, hinterlassen. Wie es aber schiene, daß des obgedachten Hertzogs Wilhelmi zu Jülich männlicher Stamm mit dessen Enckeln, Wilhelmo und Reginal- Oldend. d. l. Sleidan. L. 21. Comment. p. 642. Thuan. L. 5. hist. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 7. §. 6. Thuan. L. 10. hist. Sleidan. L. 24. p. 784. Hortleder de Caus. belli German. Tom. 1. L. 4. c. 7. n. 88. Imhoff d. l. vid. Thuan. L. 19. hist. Dillich. Chron. Hass. Part. 2. p. 330. Limnae. Tom. 5. Addit. ad. L. 5. c. 8. p. 402. Spener hist. Insign. L. 3. c. 23. §. 5. Imhoff d. l. §. 6. Pfanner hist. Princ. c. 8. p. 277. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 474. Causam hanc egit Magnus ille Hugo Grotius, cujus Consilium pro Nassoviis Arausionensibus in causa Juliacensi extat, ex quo haec refert Spener in hist. Insign. L. 3. c. 26. §. 27.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 673. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/584>, abgerufen am 22.11.2024.