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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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III. Daß ihr Bruder über solche Güter nicht transigiren können; weil sie mit einem fideicommiss behafftet, und die Schwester dem Bruder substituiret.

Die Landgrafen zu Hessen fundirten sich hergegen:

Heßische Gründe. I Auff ihre Pacta familiae, die von den Käysern confirmiret, und bißhero bey ihnen observiret wären: vermöge derer ihre Länder und Immobilia, so sie entweder würcklich hätten, oder erst acquirirten, bey der Familie und den Agnatis unzertheilet bleiben, die Töchter aber mit einem Stück Geldes zu frieden seyn müsten.

II. Auff eine schon von Käyser Sigismundo anno 1433 erhaltene Mitbelehnschafft.

III. Auff den zwischen Wilhelm dem jüngern, und seinen Vettern, gemachten Vergleich, in welchem er diesen seine Güter verschrieben.

IV. Auff den zwischen gedachten Wilhelm dem jüngern, und Wilhelm dem mitlern gemachten Tranfact, in welchem jener diesem versprochen die Mitbelehnung an Catzenellenbogen und Dietz zu verschaffen.

V. Auff die von Käyser Maximiliano I. erhaltene Mitbelehnschafft, wodurch denen Landgrafen ein neues Recht zugewachsen.

Wider der Schwestern Gründe aber wurd von Hessen eingewendet:

Einwürffe wider die Nassauische Gründe. Ad. I. Daß die Grafschafften quaestionis Kunckel-Lehen, sey noch nicht erwiesen, dann daß Landgraf Henricus III zu Hessen solche nach des letzten Grafen Tod erhalten, sey mehr aus Käyserl. Gnade, als wegen seiner Gemahlin Successions-Recht geschehen; und wann solches auch nicht wäre, so wären die Schwestern doch durch ihren Bruder, Wilhelmum den jüngern, einmahl excludiret, und könten also, nach der Lehens-Regul: Foemina semel exclusa, semper manet exclusa, keine Succession praetendiren.

Ad II. Die Pacta dotalia wären conditionata, und unter der Bedingung zu verstehen, si res in eodem statu manserit: Es sey aber der Zustand nachdem durch des Bruders Succession, wie auch durch den Erfurtschen und Cölnischen Vergleich, sehr verändert worden. Und überdiß, so wären gedachte Ehe-Pacta ohne Consens und Confirmation des Lehen-Herrn verfertiget, und könten denen Schwestern also kein Recht geben.

Ad III. Von einem Fideicommiss wüste man nicht, dann der Vater hätte kein Testament gemachet, die Pacta dotalia aber könten davor nicht gehalten werden.

Die Schwestern aber wandten wider die Heßischen Gründe ein:

Beantwortung der Heßischen Gründe. Ad. I. Durch die Pacta familiae könte andern ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden, solche Pacta wären auch nicht von allodial Gültern zu verstehen.

Ad II. Von der Mitbelehnung wüste man nichts, es hätten sich die Landgrafen zu Heßen bey dem Erfurtischen Vertrage und sonsten nie darauff beruffen, und sich solcher also längst tacite begeben, wann sie auch dergleichen gehabt hätten; es könte solche auch ohne dem den Effect nicht erreichen, so lange noch Descendenten von dem ersten Stamme verhanden.

Ad III. Durch des Bruders Vergleich könte ihrem Rechte nichts benommen werden, es sey solcher Vergleich nul und nichtig, weil er de bonis fideicommisso gravatis gemachet, und er wider seines Vaters facta nicht handeln könne, dessen Erbe er geworden.

Ad V. Gleiche Bewandniß hätte es auch mit dem zwischen Wilhelmo dem jüngern, und Wilhelmo dem mitlern, gemachten Vergleich.

Ad V. Die Mitbelehnschafft sey salvo jure tertii zu verstehen, und könte nicht eher ihren Effect erreichen, als biß das Lehen eröffnet, welches in diesem Kunckel-Lehen aber noch nicht wäre.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem in dieser Sache 12 Jahr, nehmlich von anno 1508 biß 1520 vor dem Reichs-Cammer-Gericht gehandelt worden, ward sie von dem Käyser, auff anhalten des Grafen Henrici zu Nassau, der Cammer-Herr bey dem Käyser war, avociret, und compromittirten beyde Theile auff die Bischöffe zu Augspurg, Straßburg, und Costantz, welche erkandten: daß weiland Fr. Elisabeth von Nassau sc. weiland Landgraf Wilhelms des jüngern ihres Bruders seliger Gedächtniß, ausserhalb der Mann-Lehen, und Güter, der die Weibes-Bilder nicht fähig, zu ihrem angebührenden beklagten und begehrten halben Theil rechter Erbe gewesen sc. Worauff Graf Henricus von Nassau, der von Hertzog Johanne zu Cleve auch der Mathildis Antheil vor 50000 Goldgülden kaufflich an sich gebracht hatte , die Execution solches Ausspruches nicht allein in der Elisabethae, sondern auch der Mathildis Antheil, urgirte, und verlangte

vid. Sim. Pistorii Consil. 10. & dict. Cons. Marpug. per tot.
vid. dict. Consil.
Oldendorp. in d. Cons. Sleidan. L. 21. hist. p. 642.
Oldend. d. l. Chytrae. L. 3. Sax. p. 84.

III. Daß ihr Bruder über solche Güter nicht transigiren können; weil sie mit einem fideicommiss behafftet, und die Schwester dem Bruder substituiret.

Die Landgrafen zu Hessen fundirten sich hergegen:

Heßische Gründe. I Auff ihre Pacta familiae, die von den Käysern confirmiret, und bißhero bey ihnen observiret wären: vermöge derer ihre Länder und Immobilia, so sie entweder würcklich hätten, oder erst acquirirten, bey der Familie und den Agnatis unzertheilet bleiben, die Töchter aber mit einem Stück Geldes zu frieden seyn müsten.

II. Auff eine schon von Käyser Sigismundo anno 1433 erhaltene Mitbelehnschafft.

III. Auff den zwischen Wilhelm dem jüngern, und seinen Vettern, gemachten Vergleich, in welchem er diesen seine Güter verschrieben.

IV. Auff den zwischen gedachten Wilhelm dem jüngern, und Wilhelm dem mitlern gemachten Tranfact, in welchem jener diesem versprochen die Mitbelehnung an Catzenellenbogen und Dietz zu verschaffen.

V. Auff die von Käyser Maximiliano I. erhaltene Mitbelehnschafft, wodurch denen Landgrafen ein neues Recht zugewachsen.

Wider der Schwestern Gründe aber wurd von Hessen eingewendet:

Einwürffe wider die Nassauische Gründe. Ad. I. Daß die Grafschafften quaestionis Kunckel-Lehen, sey noch nicht erwiesen, dann daß Landgraf Henricus III zu Hessen solche nach des letzten Grafen Tod erhalten, sey mehr aus Käyserl. Gnade, als wegen seiner Gemahlin Successions-Recht geschehen; und wann solches auch nicht wäre, so wären die Schwestern doch durch ihren Bruder, Wilhelmum den jüngern, einmahl excludiret, und könten also, nach der Lehens-Regul: Foemina semel exclusa, semper manet exclusa, keine Succession praetendiren.

Ad II. Die Pacta dotalia wären conditionata, und unter der Bedingung zu verstehen, si res in eodem statu manserit: Es sey aber der Zustand nachdem durch des Bruders Succession, wie auch durch den Erfurtschen und Cölnischen Vergleich, sehr verändert worden. Und überdiß, so wären gedachte Ehe-Pacta ohne Consens und Confirmation des Lehen-Herrn verfertiget, und könten denen Schwestern also kein Recht geben.

Ad III. Von einem Fideicommiss wüste man nicht, dann der Vater hätte kein Testament gemachet, die Pacta dotalia aber könten davor nicht gehalten werden.

Die Schwestern aber wandten wider die Heßischen Gründe ein:

Beantwortung der Heßischen Gründe. Ad. I. Durch die Pacta familiae könte andern ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden, solche Pacta wären auch nicht von allodial Gültern zu verstehen.

Ad II. Von der Mitbelehnung wüste man nichts, es hätten sich die Landgrafen zu Heßen bey dem Erfurtischen Vertrage und sonsten nie darauff beruffen, und sich solcher also längst tacite begeben, wann sie auch dergleichen gehabt hätten; es könte solche auch ohne dem den Effect nicht erreichen, so lange noch Descendenten von dem ersten Stamme verhanden.

Ad III. Durch des Bruders Vergleich könte ihrem Rechte nichts benommen werden, es sey solcher Vergleich nul und nichtig, weil er de bonis fideicommisso gravatis gemachet, und er wider seines Vaters facta nicht handeln könne, dessen Erbe er geworden.

Ad V. Gleiche Bewandniß hätte es auch mit dem zwischen Wilhelmo dem jüngern, und Wilhelmo dem mitlern, gemachten Vergleich.

Ad V. Die Mitbelehnschafft sey salvo jure tertii zu verstehen, und könte nicht eher ihren Effect erreichen, als biß das Lehen eröffnet, welches in diesem Kunckel-Lehen aber noch nicht wäre.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem in dieser Sache 12 Jahr, nehmlich von anno 1508 biß 1520 vor dem Reichs-Cammer-Gericht gehandelt worden, ward sie von dem Käyser, auff anhalten des Grafen Henrici zu Nassau, der Cammer-Herr bey dem Käyser war, avociret, und compromittirten beyde Theile auff die Bischöffe zu Augspurg, Straßburg, und Costantz, welche erkandten: daß weiland Fr. Elisabeth von Nassau sc. weiland Landgraf Wilhelms des jüngern ihres Bruders seliger Gedächtniß, ausserhalb der Mann-Lehen, und Güter, der die Weibes-Bilder nicht fähig, zu ihrem angebührenden beklagten und begehrten halben Theil rechter Erbe gewesen sc. Worauff Graf Henricus von Nassau, der von Hertzog Johanne zu Cleve auch der Mathildis Antheil vor 50000 Goldgülden kaufflich an sich gebracht hatte , die Execution solches Ausspruches nicht allein in der Elisabethae, sondern auch der Mathildis Antheil, urgirte, und verlangte

vid. Sim. Pistorii Consil. 10. & dict. Cons. Marpug. per tot.
vid. dict. Consil.
Oldendorp. in d. Cons. Sleidan. L. 21. hist. p. 642.
Oldend. d. l. Chytrae. L. 3. Sax. p. 84.
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        <p>Die Landgrafen zu Hessen fundirten sich hergegen: <note place="foot">vid. Sim. Pistorii              Consil. 10. &amp; dict. Cons. Marpug. per tot.</note></p>
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        <p>Ad II. Die Pacta dotalia wären conditionata, und unter der Bedingung zu verstehen, si res            in eodem statu manserit: Es sey aber der Zustand nachdem durch des Bruders Succession, wie            auch durch den Erfurtschen und Cölnischen Vergleich, sehr verändert worden. Und überdiß,            so wären gedachte Ehe-Pacta ohne Consens und Confirmation des Lehen-Herrn verfertiget, und            könten denen Schwestern also kein Recht geben.</p>
        <p>Ad III. Von einem Fideicommiss wüste man nicht, dann der Vater hätte kein Testament            gemachet, die Pacta dotalia aber könten davor nicht gehalten werden.</p>
        <p>Die Schwestern aber wandten wider die Heßischen Gründe ein:</p>
        <p><note place="right">Beantwortung der Heßischen Gründe.</note> Ad. I. Durch die Pacta            familiae könte andern ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden, solche Pacta            wären auch nicht von allodial Gültern zu verstehen.</p>
        <p>Ad II. Von der Mitbelehnung wüste man nichts, es hätten sich die Landgrafen zu Heßen bey            dem Erfurtischen Vertrage und sonsten nie darauff beruffen, und sich solcher also längst            tacite begeben, wann sie auch dergleichen gehabt hätten; es könte solche auch ohne dem den            Effect nicht erreichen, so lange noch Descendenten von dem ersten Stamme verhanden.</p>
        <p>Ad III. Durch des Bruders Vergleich könte ihrem Rechte nichts benommen werden, es sey            solcher Vergleich nul und nichtig, weil er de bonis fideicommisso gravatis gemachet, und            er wider seines Vaters facta nicht handeln könne, dessen Erbe er geworden.</p>
        <p>Ad V. Gleiche Bewandniß hätte es auch mit dem zwischen Wilhelmo dem jüngern, und Wilhelmo            dem mitlern, gemachten Vergleich.</p>
        <p>Ad V. Die Mitbelehnschafft sey salvo jure tertii zu verstehen, und könte nicht eher ihren            Effect erreichen, als biß das Lehen eröffnet, welches in diesem Kunckel-Lehen aber noch            nicht wäre.</p>
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[672/0583] III. Daß ihr Bruder über solche Güter nicht transigiren können; weil sie mit einem fideicommiss behafftet, und die Schwester dem Bruder substituiret. Die Landgrafen zu Hessen fundirten sich hergegen: I Auff ihre Pacta familiae, die von den Käysern confirmiret, und bißhero bey ihnen observiret wären: vermöge derer ihre Länder und Immobilia, so sie entweder würcklich hätten, oder erst acquirirten, bey der Familie und den Agnatis unzertheilet bleiben, die Töchter aber mit einem Stück Geldes zu frieden seyn müsten. Heßische Gründe. II. Auff eine schon von Käyser Sigismundo anno 1433 erhaltene Mitbelehnschafft. III. Auff den zwischen Wilhelm dem jüngern, und seinen Vettern, gemachten Vergleich, in welchem er diesen seine Güter verschrieben. IV. Auff den zwischen gedachten Wilhelm dem jüngern, und Wilhelm dem mitlern gemachten Tranfact, in welchem jener diesem versprochen die Mitbelehnung an Catzenellenbogen und Dietz zu verschaffen. V. Auff die von Käyser Maximiliano I. erhaltene Mitbelehnschafft, wodurch denen Landgrafen ein neues Recht zugewachsen. Wider der Schwestern Gründe aber wurd von Hessen eingewendet: Ad. I. Daß die Grafschafften quaestionis Kunckel-Lehen, sey noch nicht erwiesen, dann daß Landgraf Henricus III zu Hessen solche nach des letzten Grafen Tod erhalten, sey mehr aus Käyserl. Gnade, als wegen seiner Gemahlin Successions-Recht geschehen; und wann solches auch nicht wäre, so wären die Schwestern doch durch ihren Bruder, Wilhelmum den jüngern, einmahl excludiret, und könten also, nach der Lehens-Regul: Foemina semel exclusa, semper manet exclusa, keine Succession praetendiren. Einwürffe wider die Nassauische Gründe. Ad II. Die Pacta dotalia wären conditionata, und unter der Bedingung zu verstehen, si res in eodem statu manserit: Es sey aber der Zustand nachdem durch des Bruders Succession, wie auch durch den Erfurtschen und Cölnischen Vergleich, sehr verändert worden. Und überdiß, so wären gedachte Ehe-Pacta ohne Consens und Confirmation des Lehen-Herrn verfertiget, und könten denen Schwestern also kein Recht geben. Ad III. Von einem Fideicommiss wüste man nicht, dann der Vater hätte kein Testament gemachet, die Pacta dotalia aber könten davor nicht gehalten werden. Die Schwestern aber wandten wider die Heßischen Gründe ein: Ad. I. Durch die Pacta familiae könte andern ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden, solche Pacta wären auch nicht von allodial Gültern zu verstehen. Beantwortung der Heßischen Gründe. Ad II. Von der Mitbelehnung wüste man nichts, es hätten sich die Landgrafen zu Heßen bey dem Erfurtischen Vertrage und sonsten nie darauff beruffen, und sich solcher also längst tacite begeben, wann sie auch dergleichen gehabt hätten; es könte solche auch ohne dem den Effect nicht erreichen, so lange noch Descendenten von dem ersten Stamme verhanden. Ad III. Durch des Bruders Vergleich könte ihrem Rechte nichts benommen werden, es sey solcher Vergleich nul und nichtig, weil er de bonis fideicommisso gravatis gemachet, und er wider seines Vaters facta nicht handeln könne, dessen Erbe er geworden. Ad V. Gleiche Bewandniß hätte es auch mit dem zwischen Wilhelmo dem jüngern, und Wilhelmo dem mitlern, gemachten Vergleich. Ad V. Die Mitbelehnschafft sey salvo jure tertii zu verstehen, und könte nicht eher ihren Effect erreichen, als biß das Lehen eröffnet, welches in diesem Kunckel-Lehen aber noch nicht wäre. Nachdem in dieser Sache 12 Jahr, nehmlich von anno 1508 biß 1520 vor dem Reichs-Cammer-Gericht gehandelt worden, ward sie von dem Käyser, auff anhalten des Grafen Henrici zu Nassau, der Cammer-Herr bey dem Käyser war, avociret, und compromittirten beyde Theile auff die Bischöffe zu Augspurg, Straßburg, und Costantz, welche erkandten: daß weiland Fr. Elisabeth von Nassau sc. weiland Landgraf Wilhelms des jüngern ihres Bruders seliger Gedächtniß, ausserhalb der Mann-Lehen, und Güter, der die Weibes-Bilder nicht fähig, zu ihrem angebührenden beklagten und begehrten halben Theil rechter Erbe gewesen sc. Worauff Graf Henricus von Nassau, der von Hertzog Johanne zu Cleve auch der Mathildis Antheil vor 50000 Goldgülden kaufflich an sich gebracht hatte , die Execution solches Ausspruches nicht allein in der Elisabethae, sondern auch der Mathildis Antheil, urgirte, und verlangte Der Erfolg und itzige Zustand. vid. Sim. Pistorii Consil. 10. & dict. Cons. Marpug. per tot. vid. dict. Consil. Oldendorp. in d. Cons. Sleidan. L. 21. hist. p. 642. Oldend. d. l. Chytrae. L. 3. Sax. p. 84.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/583>, abgerufen am 22.11.2024.