Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.sint, so gebrauche der Pabst nicht allein allezeit das Wort donamus, welches plenariam dominii translationem anzeige, sondern setze ausdrücklich, er cedire dem Herculi das Ferrarische cum libera & plena JCtione, welches so viel sage, als das directum dominium. III. Daß, wann Ferrara auch ein Päpstliches Lehen wäre, die Investitur dennoch Caesari von Este nicht versaget werden könte, (1) weil es ein feudum improprium und censuale seyn müste, auch kein juramentum fidelitatis und servitium personale, sondern ein servitium reale, mit Abtragung eines jährlichen Census von 7000 Ducaten praestiret würde; in solchen Lehen aber würden auch personae inhabiles, als Frauens-Personen, Geistliche legitimirte u. d. g. admittiret. (2) Weil Caesar von Este, als ein Agnatus, von dem letzten Hertzoge zum Erben eingesetzet worden, in welchem Fall, nach Bartoli und anderer Doctorum Meynung, ein Lehens-Herr dem Instituto die Belehnung nicht versagen solle, und (3) weil Käyser Carolus V in dem von ihm gesprochenen Laudo Pabst Clementem VII condemniret, Alphonso I, dessen Erben und Successoren, die Belehnung zu geben; si autem feudum concedatur pro heredibus & successoribus, tunc potest libere in quoscunque alienari juxt. Menoch. Cons. 216. n. 24. & Cons. 503. n. 30. IV. Daß die Ferrareser Caesarem von Este vor ihren rechtmäßigen Herrn erkannt und angenommen, welche Macht, ihnen einen Herrn zu erwehlen, sie schon von vielen Jahren her gehabt und exerciret. Päbstlicher Seite ward dawider eingewendet: Päbstlicher Einwürffe. Ad I. Daß die Fürsten von Este das Ferraresische nicht als Vicarien administriret, sondern daß sie es, wenigstens von der Zeit an, da es denselben unter dem Titul eines Hertzogthums von Sixto IV und Alexandro VI auff alle Nachkommen gegeben worden, von dem Päbstlichen Stuhl zu Lehn gehabt, sey unter andern daraus zu beweisen: (1) daß sie solches unter dem Titul einer Marggrafschafft und Hertzogthum besessen, (2) daß sie das Juramentum fidelitatis deshalb abgestattet, (3) daß die Regalia, z. E. die JCtion, das merum & mixtum Imperium, Telonia & Pedagia &c. mit auff die Fürsten von Este transferiret, (4) daß, laut denen Päbstlichen Bullen, die Hertzoge dieses Hertzogthums beraubet werden können in denen Fällen, in welchen Vasallen ihr Lehen verliehren, (5) daß das Wort Belehnung fast überall, in den Päbstlichen Bullen, in des Käysers Caroli V Laudo, und in dem mit Hercule gemachten Vergleiche, gebraucht würde; nun sey aber bekandt, daß in Lehen die uneheliche und legitimirte nicht admittiret würden, welches in sonderheit in Kirchen-Lehen, und andern Päbstlichen Concessionibus, in observantz wäre; In des Sixti IV und Alexandri VI Bullen würde mit keinem Worte der Legitimatorum gedacht, dahero es dieser wegen bey den gemeinen Rechten verbleiben müste: Und ob zwar zuweilen legitimirte zur Succession in diesem Hertzogthum admittiret worden, so sey doch solches nur ex singulari gratia geschehen, und könte daraus kein Recht gemachet werden; Daß Caesar von Este nicht ehelich gebohren, würde nicht gestritten, er käme aber doch a radice infecta, indem ihn sein Vater Alphonsus nicht ehelich gezeuget; die distinctio inter legitimatos per subsequens matrimonium & alios hätte bey Lehen nicht statt, weil in jure feudali generaliter alle legitimati vor inhabil gehalten würden. Zugeschweigen, daß Pabst Pius IV die legitimationes durch eine speciale Constitution einiger massen abgeschaffet. Ad II. Daß Ferrara denen Hertzogen nicht pleno jure, sondern als ein Lehen, auff getragen, erhelle aus vorigem, deme die von Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen stünden. Ad III. Inter feuda propria & impropria würde in jure feudali, was die Succession der Unehelichen und Legitimirten beträffe, nicht distinguiret, und finde man in denen Letztern deshalb nichts besonders. Die Dispositio des Alphonsi II sey, was dieses Lehen betreffe, ungültig, indem nicht allein de jure feud. von Lehen nicht disponiret werden könne, und es sonst übel umb den Lehen-Herrn stehen würde, wann dem Vasallen erlaubt wäre dessen Recht durch seine Disposition zu invertiren; sondern Pabst Pius V auch anno 1567 in einer besondern Constitution verbothen, in faveur der Unehelichen, oder Legitimirten, oder dero Söhne und Verwandte nicht zu disponiren; Die von dem Käyser Carolo V in dem Laudo gebrauchte Worte aber: vor seine Erben und Nachkommen, wären von rechten Lehens-Erben zu verstehen, dahero er auch gleich hinzugesetzet, daß die Belehnung geschehen solle juxta formam solitam & consuetam. vid. Responsum supra allegatum.
sint, so gebrauche der Pabst nicht allein allezeit das Wort donamus, welches plenariam dominii translationem anzeige, sondern setze ausdrücklich, er cedire dem Herculi das Ferrarische cum libera & plena JCtione, welches so viel sage, als das directum dominium. III. Daß, wann Ferrara auch ein Päpstliches Lehen wäre, die Investitur dennoch Caesari von Este nicht versaget werden könte, (1) weil es ein feudum improprium und censuale seyn müste, auch kein juramentum fidelitatis und servitium personale, sondern ein servitium reale, mit Abtragung eines jährlichen Census von 7000 Ducaten praestiret würde; in solchen Lehen aber würden auch personae inhabiles, als Frauens-Personen, Geistliche legitimirte u. d. g. admittiret. (2) Weil Caesar von Este, als ein Agnatus, von dem letzten Hertzoge zum Erben eingesetzet worden, in welchem Fall, nach Bartoli und anderer Doctorum Meynung, ein Lehens-Herr dem Instituto die Belehnung nicht versagen solle, und (3) weil Käyser Carolus V in dem von ihm gesprochenen Laudo Pabst Clementem VII condemniret, Alphonso I, dessen Erben und Successoren, die Belehnung zu geben; si autem feudum concedatur pro heredibus & successoribus, tunc potest libere in quoscunque alienari juxt. Menoch. Cons. 216. n. 24. & Cons. 503. n. 30. IV. Daß die Ferrareser Caesarem von Este vor ihren rechtmäßigen Herrn erkannt und angenommen, welche Macht, ihnen einen Herrn zu erwehlen, sie schon von vielen Jahren her gehabt und exerciret. Päbstlicher Seite ward dawider eingewendet: Päbstlicher Einwürffe. Ad I. Daß die Fürsten von Este das Ferraresische nicht als Vicarien administriret, sondern daß sie es, wenigstens von der Zeit an, da es denselben unter dem Titul eines Hertzogthums von Sixto IV und Alexandro VI auff alle Nachkommen gegeben worden, von dem Päbstlichen Stuhl zu Lehn gehabt, sey unter andern daraus zu beweisen: (1) daß sie solches unter dem Titul einer Marggrafschafft und Hertzogthum besessen, (2) daß sie das Juramentum fidelitatis deshalb abgestattet, (3) daß die Regalia, z. E. die JCtion, das merum & mixtum Imperium, Telonia & Pedagia &c. mit auff die Fürsten von Este transferiret, (4) daß, laut denen Päbstlichen Bullen, die Hertzoge dieses Hertzogthums beraubet werden können in denen Fällen, in welchen Vasallen ihr Lehen verliehren, (5) daß das Wort Belehnung fast überall, in den Päbstlichen Bullen, in des Käysers Caroli V Laudo, und in dem mit Hercule gemachten Vergleiche, gebraucht würde; nun sey aber bekandt, daß in Lehen die uneheliche und legitimirte nicht admittiret würden, welches in sonderheit in Kirchen-Lehen, und andern Päbstlichen Concessionibus, in observantz wäre; In des Sixti IV und Alexandri VI Bullen würde mit keinem Worte der Legitimatorum gedacht, dahero es dieser wegen bey den gemeinen Rechten verbleiben müste: Und ob zwar zuweilen legitimirte zur Succession in diesem Hertzogthum admittiret worden, so sey doch solches nur ex singulari gratia geschehen, und könte daraus kein Recht gemachet werden; Daß Caesar von Este nicht ehelich gebohren, würde nicht gestritten, er käme aber doch a radice infecta, indem ihn sein Vater Alphonsus nicht ehelich gezeuget; die distinctio inter legitimatos per subsequens matrimonium & alios hätte bey Lehen nicht statt, weil in jure feudali generaliter alle legitimati vor inhabil gehalten würden. Zugeschweigen, daß Pabst Pius IV die legitimationes durch eine speciale Constitution einiger massen abgeschaffet. Ad II. Daß Ferrara denen Hertzogen nicht pleno jure, sondern als ein Lehen, auff getragen, erhelle aus vorigem, deme die von Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen stünden. Ad III. Inter feuda propria & impropria würde in jure feudali, was die Succession der Unehelichen und Legitimirten beträffe, nicht distinguiret, und finde man in denen Letztern deshalb nichts besonders. Die Dispositio des Alphonsi II sey, was dieses Lehen betreffe, ungültig, indem nicht allein de jure feud. von Lehen nicht disponiret werden könne, und es sonst übel umb den Lehen-Herrn stehen würde, wann dem Vasallen erlaubt wäre dessen Recht durch seine Disposition zu invertiren; sondern Pabst Pius V auch anno 1567 in einer besondern Constitution verbothen, in faveur der Unehelichen, oder Legitimirten, oder dero Söhne und Verwandte nicht zu disponiren; Die von dem Käyser Carolo V in dem Laudo gebrauchte Worte aber: vor seine Erben und Nachkommen, wären von rechten Lehens-Erben zu verstehen, dahero er auch gleich hinzugesetzet, daß die Belehnung geschehen solle juxta formam solitam & consuetam. vid. Responsum supra allegatum.
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sint, so gebrauche der Pabst nicht allein allezeit das Wort donamus, welches plenariam dominii translationem anzeige, sondern setze ausdrücklich, er cedire dem Herculi das Ferrarische cum libera & plena JCtione, welches so viel sage, als das directum dominium.
III. Daß, wann Ferrara auch ein Päpstliches Lehen wäre, die Investitur dennoch Caesari von Este nicht versaget werden könte, (1) weil es ein feudum improprium und censuale seyn müste, auch kein juramentum fidelitatis und servitium personale, sondern ein servitium reale, mit Abtragung eines jährlichen Census von 7000 Ducaten praestiret würde; in solchen Lehen aber würden auch personae inhabiles, als Frauens-Personen, Geistliche legitimirte u. d. g. admittiret. (2) Weil Caesar von Este, als ein Agnatus, von dem letzten Hertzoge zum Erben eingesetzet worden, in welchem Fall, nach Bartoli und anderer Doctorum Meynung, ein Lehens-Herr dem Instituto die Belehnung nicht versagen solle, und (3) weil Käyser Carolus V in dem von ihm gesprochenen Laudo Pabst Clementem VII condemniret, Alphonso I, dessen Erben und Successoren, die Belehnung zu geben; si autem feudum concedatur pro heredibus & successoribus, tunc potest libere in quoscunque alienari juxt. Menoch. Cons. 216. n. 24. & Cons. 503. n. 30.
IV. Daß die Ferrareser Caesarem von Este vor ihren rechtmäßigen Herrn erkannt und angenommen, welche Macht, ihnen einen Herrn zu erwehlen, sie schon von vielen Jahren her gehabt und exerciret.
Päbstlicher Seite ward dawider eingewendet:
Ad I. Daß die Fürsten von Este das Ferraresische nicht als Vicarien administriret, sondern daß sie es, wenigstens von der Zeit an, da es denselben unter dem Titul eines Hertzogthums von Sixto IV und Alexandro VI auff alle Nachkommen gegeben worden, von dem Päbstlichen Stuhl zu Lehn gehabt, sey unter andern daraus zu beweisen: (1) daß sie solches unter dem Titul einer Marggrafschafft und Hertzogthum besessen, (2) daß sie das Juramentum fidelitatis deshalb abgestattet, (3) daß die Regalia, z. E. die JCtion, das merum & mixtum Imperium, Telonia & Pedagia &c. mit auff die Fürsten von Este transferiret, (4) daß, laut denen Päbstlichen Bullen, die Hertzoge dieses Hertzogthums beraubet werden können in denen Fällen, in welchen Vasallen ihr Lehen verliehren, (5) daß das Wort Belehnung fast überall, in den Päbstlichen Bullen, in des Käysers Caroli V Laudo, und in dem mit Hercule gemachten Vergleiche, gebraucht würde; nun sey aber bekandt, daß in Lehen die uneheliche und legitimirte nicht admittiret würden, welches in sonderheit in Kirchen-Lehen, und andern Päbstlichen Concessionibus, in observantz wäre; In des Sixti IV und Alexandri VI Bullen würde mit keinem Worte der Legitimatorum gedacht, dahero es dieser wegen bey den gemeinen Rechten verbleiben müste: Und ob zwar zuweilen legitimirte zur Succession in diesem Hertzogthum admittiret worden, so sey doch solches nur ex singulari gratia geschehen, und könte daraus kein Recht gemachet werden; Daß Caesar von Este nicht ehelich gebohren, würde nicht gestritten, er käme aber doch a radice infecta, indem ihn sein Vater Alphonsus nicht ehelich gezeuget; die distinctio inter legitimatos per subsequens matrimonium & alios hätte bey Lehen nicht statt, weil in jure feudali generaliter alle legitimati vor inhabil gehalten würden. Zugeschweigen, daß Pabst Pius IV die legitimationes durch eine speciale Constitution einiger massen abgeschaffet.
Päbstlicher Einwürffe. Ad II. Daß Ferrara denen Hertzogen nicht pleno jure, sondern als ein Lehen, auff getragen, erhelle aus vorigem, deme die von Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen stünden.
Ad III. Inter feuda propria & impropria würde in jure feudali, was die Succession der Unehelichen und Legitimirten beträffe, nicht distinguiret, und finde man in denen Letztern deshalb nichts besonders. Die Dispositio des Alphonsi II sey, was dieses Lehen betreffe, ungültig, indem nicht allein de jure feud. von Lehen nicht disponiret werden könne, und es sonst übel umb den Lehen-Herrn stehen würde, wann dem Vasallen erlaubt wäre dessen Recht durch seine Disposition zu invertiren; sondern Pabst Pius V auch anno 1567 in einer besondern Constitution verbothen, in faveur der Unehelichen, oder Legitimirten, oder dero Söhne und Verwandte nicht zu disponiren; Die von dem Käyser Carolo V in dem Laudo gebrauchte Worte aber: vor seine Erben und Nachkommen, wären von rechten Lehens-Erben zu verstehen, dahero er auch gleich hinzugesetzet, daß die Belehnung geschehen solle juxta formam solitam & consuetam.
vid. Responsum supra allegatum.
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