Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und Pabst Nicolaus V confirmirte, ihme zugleich den Titul eines Hertzogs beylegend; und war dieser überdem auch darinn glücklich, daß Ihme und seinem Bruder, Herculi, anno 1452 auch Modena und Reggio von Käyser Friderico III zu Lehen gegeben wurden Nach Borsii anno 1471 erfolgtem Tod erwehlte das Volck seinen Halb-Bruder, Herculem, so der älteste Sohn war Nicolai des ältern, zu ihren Fürsten, welcher das Vicariat und die Hertzogliche Würde, nicht auff seine Lebens Zeit, wie vorhero geschehen, sondern vor sich, seine eheliche Söhne und Enckel, biß ins dritte Glied, von Pabst Sixto IV erhielte, welches Pabst Alexander VI anno 1501 auff alle des Herculis Söhne und Nachkommen extendiret, doch so, daß das Recht der Erstgeburth in der Succession observiret werden solte. Nach Herculis Tode anno 1505 hat das Volck Alphonsum I zum Fürsten erwehlet, dem anno 1534 dessen Sohn Hercules II, und diesem anno 1559 Alphonsus II in der Regierung gefolget. Weil dieser Alphonsus aber keine Leibes-Erben hatte, so setzte er vor seinem Ende seinen Vetter, Caesarem von Este (dessen Vater Alphonsus von Este von Alphonso I, Hertzog zu Ferrara und Modena, mit einer Concubine, Laura Eustachia genannt, einer Dame Bürgerlichen Standes, die er aber nachdem geheyrathet, und als eine Hertzogin bedienen lassen gezeuget hatte) zum Universal-Erben ein, welcher auch nach des Alphonsi anno 1597 erfolgtem Tode nicht allein von dem Volcke zu Ferrara zu ihrem Fürsten und Hertzoge angenommen sondern von Käyser Rudolpho II auch mit denen Reichs-Lehen, so dessen Vorfahren besessen, nehmlich mit den Städten und Landschafften Modena, Reggio, und Carpi belehnet wurde. Pabst Clemens VIII aber war damit nicht zu frieden, sondern zog das Hertzogthum Ferrara, als ein dem Päbstlichen Stuhl eröffnetes Lehen, ein, aus Vorgeben, es hätten die Natürlichen Söhne kein Recht darinnen zu succediren; worüber es zwischen dem Pabste und dem Hertzoge zu Modena Caesare zu grossem Streite kam. Der Hertzog führte zu Behauptung seines Rechtes an: Modenesische Gründe I. Daß die Hertzoge von Modena das Ferrarische von dem Päbstlichen Stuhl nicht zu Lehen gehabt hätten, sondern, daß sie nur Päbstliche Vicarien zu Ferrara gewesen, welche Dignität Pabst Alexander VI ihrer Familie auff ewig concediret, dergleichen weltliche und Profan-Würden aber könten per. l. generaliter §. 2. ff. de Decur. und nach der meisten DD. Meynung, auch von unehelich gebohrnen verwaltet werden, welches hie so viel mehr statt hätte (1) weil Pabst Alexander VI alle des Herculis Söhne und Nachkommen, ohne Unterscheid, zur Succession beruffen, worunter, nach fast aller DD. Meynung, auch die uneheliche, und sonderlich die legitimirte begriffen würden, (2) weil Pabst Sixtus IV, und Alexander VI, in ihren Bullen sich auff die vorhergehende und sonderlich des Pabst Johannis XXIII Bullen beruffen, in diesen aber würde auch der unehelichen expresse Meldung gethan, (3) weil gedachte Päbste die unehelich gebohrne nirgends excludiret, (4) und weil in dieser Vicariat Dignität zum öfftern uneheliche und legitimirte admittiret, ja denen ehelichen vorgezogen worden, (5) weil er Caesar von Este ehelich gebohren, und ihme keine macula inhaerire; und, ob sein Herr Vater Alphonsus von Este gleich des Hertzogs Alphonsi I zu Ferrara natürlicher Sohn gewesen, sey er doch, durch die zwischen ihn und seiner Mutter nachdem vollzogene Ehe, genugsam legitimiret worden, sintemahlen dergleichen legitimati nach aller Doctorum Meynung von denen legitimis nicht unterschieden. II. Daß dieses Hertzogthum und Vicariat denen Fürsten von Este von denen Päbsten pleno jure geschencket, nicht aber als ein Lehen concediret, dahero Hertzog Caesar nicht excludiret werden könte. Daß solches aber geschehen, sey nicht allein daraus abzunehmen, daß nach Pabst Pauli III Investitur keine renovatio mehr geschehen, sondern es beweise solches auch die Bulla des Pabst Alexandri VI; dann zu geschweigen, daß donatio a principe principi facta, oder eine concessio ob bene merita, (dergleichen diese, wie die Anfangs-Worte der Bulle expresse melden) latissime & ita interpretanda, ut omnia libere donata confer. Pigna hist. de Atestin. Princ. L. 7. f. 566. &. L. 8. f. 640. seqq. Machiavel. hist. Florent. L. 6. p. 362. conf. Georg Laeti l' Italia regnante. Part. 1. p. 377. vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Controversia Ferrariensis, s. Responsum juris in Causa Sereniss. Dom. Caesaris Ducis Ferrariae &c. contra Clementem VIII Pontif. an. 1597 conscript. & an. 1606 Frf. impress. 4[unleserliches Material] Thuan. L. 109. & 119. hist. Mauroc. in hist. Venet. L. 15. f. 607. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq. Georg Laeti. d. l. Thuan. d. l. 119. Nolden. d. l. Zeiler. in Itin. Ital. c. 1. p. 16 vid. supra allegatum Responsum iuris in Causae Ferrariens.
und Pabst Nicolaus V confirmirte, ihme zugleich den Titul eines Hertzogs beylegend; und war dieser überdem auch darinn glücklich, daß Ihme und seinem Bruder, Herculi, anno 1452 auch Modena und Reggio von Käyser Friderico III zu Lehen gegeben wurden Nach Borsii anno 1471 erfolgtem Tod erwehlte das Volck seinen Halb-Bruder, Herculem, so der älteste Sohn war Nicolai des ältern, zu ihren Fürsten, welcher das Vicariat und die Hertzogliche Würde, nicht auff seine Lebens Zeit, wie vorhero geschehen, sondern vor sich, seine eheliche Söhne und Enckel, biß ins dritte Glied, von Pabst Sixto IV erhielte, welches Pabst Alexander VI anno 1501 auff alle des Herculis Söhne und Nachkommen extendiret, doch so, daß das Recht der Erstgeburth in der Succession observiret werden solte. Nach Herculis Tode anno 1505 hat das Volck Alphonsum I zum Fürsten erwehlet, dem anno 1534 dessen Sohn Hercules II, und diesem anno 1559 Alphonsus II in der Regierung gefolget. Weil dieser Alphonsus aber keine Leibes-Erben hatte, so setzte er vor seinem Ende seinen Vetter, Caesarem von Este (dessen Vater Alphonsus von Este von Alphonso I, Hertzog zu Ferrara und Modena, mit einer Concubine, Laura Eustachia genannt, einer Dame Bürgerlichen Standes, die er aber nachdem geheyrathet, und als eine Hertzogin bedienen lassen gezeuget hatte) zum Universal-Erben ein, welcher auch nach des Alphonsi anno 1597 erfolgtem Tode nicht allein von dem Volcke zu Ferrara zu ihrem Fürsten und Hertzoge angenommen sondern von Käyser Rudolpho II auch mit denen Reichs-Lehen, so dessen Vorfahren besessen, nehmlich mit den Städten und Landschafften Modena, Reggio, und Carpi belehnet wurde. Pabst Clemens VIII aber war damit nicht zu frieden, sondern zog das Hertzogthum Ferrara, als ein dem Päbstlichen Stuhl eröffnetes Lehen, ein, aus Vorgeben, es hätten die Natürlichen Söhne kein Recht darinnen zu succediren; worüber es zwischen dem Pabste und dem Hertzoge zu Modena Caesare zu grossem Streite kam. Der Hertzog führte zu Behauptung seines Rechtes an: Modenesische Gründe I. Daß die Hertzoge von Modena das Ferrarische von dem Päbstlichen Stuhl nicht zu Lehen gehabt hätten, sondern, daß sie nur Päbstliche Vicarien zu Ferrara gewesen, welche Dignität Pabst Alexander VI ihrer Familie auff ewig concediret, dergleichen weltliche und Profan-Würden aber könten per. l. generaliter §. 2. ff. de Decur. und nach der meisten DD. Meynung, auch von unehelich gebohrnen verwaltet werden, welches hie so viel mehr statt hätte (1) weil Pabst Alexander VI alle des Herculis Söhne und Nachkommen, ohne Unterscheid, zur Succession beruffen, worunter, nach fast aller DD. Meynung, auch die uneheliche, und sonderlich die legitimirte begriffen würden, (2) weil Pabst Sixtus IV, und Alexander VI, in ihren Bullen sich auff die vorhergehende und sonderlich des Pabst Johannis XXIII Bullen beruffen, in diesen aber würde auch der unehelichen expresse Meldung gethan, (3) weil gedachte Päbste die unehelich gebohrne nirgends excludiret, (4) und weil in dieser Vicariat Dignität zum öfftern uneheliche und legitimirte admittiret, ja denen ehelichen vorgezogen worden, (5) weil er Caesar von Este ehelich gebohren, und ihme keine macula inhaerire; und, ob sein Herr Vater Alphonsus von Este gleich des Hertzogs Alphonsi I zu Ferrara natürlicher Sohn gewesen, sey er doch, durch die zwischen ihn und seiner Mutter nachdem vollzogene Ehe, genugsam legitimiret worden, sintemahlen dergleichen legitimati nach aller Doctorum Meynung von denen legitimis nicht unterschieden. II. Daß dieses Hertzogthum und Vicariat denen Fürsten von Este von denen Päbsten pleno jure geschencket, nicht aber als ein Lehen concediret, dahero Hertzog Caesar nicht excludiret werden könte. Daß solches aber geschehen, sey nicht allein daraus abzunehmen, daß nach Pabst Pauli III Investitur keine renovatio mehr geschehen, sondern es beweise solches auch die Bulla des Pabst Alexandri VI; dann zu geschweigen, daß donatio a principe principi facta, oder eine concessio ob bene merita, (dergleichen diese, wie die Anfangs-Worte der Bulle expresse melden) latissime & ita interpretanda, ut omnia libere donata confer. Pigna hist. de Atestin. Princ. L. 7. f. 566. &. L. 8. f. 640. seqq. Machiavel. hist. Florent. L. 6. p. 362. conf. Georg Laeti l' Italia regnante. Part. 1. p. 377. vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Controversia Ferrariensis, s. Responsum juris in Causa Sereniss. Dom. Caesaris Ducis Ferrariae &c. contra Clementem VIII Pontif. an. 1597 conscript. & an. 1606 Frf. impress. 4[unleserliches Material] Thuan. L. 109. & 119. hist. Mauroc. in hist. Venet. L. 15. f. 607. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq. Georg Laeti. d. l. Thuan. d. l. 119. Nolden. d. l. Zeiler. in Itin. Ital. c. 1. p. 16 vid. supra allegatum Responsum iuris in Causae Ferrariens.
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Nach Herculis Tode anno 1505 hat das Volck Alphonsum I zum Fürsten erwehlet, dem anno 1534 dessen Sohn Hercules II, und diesem anno 1559 Alphonsus II in der Regierung gefolget. Weil dieser Alphonsus aber keine Leibes-Erben hatte, so setzte er vor seinem Ende seinen Vetter, Caesarem von Este (dessen Vater Alphonsus von Este von Alphonso I, Hertzog zu Ferrara und Modena, mit einer Concubine, Laura Eustachia genannt, einer Dame Bürgerlichen Standes, die er aber nachdem geheyrathet, und als eine Hertzogin bedienen lassen <note place="foot">conf. Georg Laeti l' Italia regnante. Part. 1. p. 377.</note> gezeuget hatte) zum Universal-Erben ein, welcher auch nach des Alphonsi anno 1597 erfolgtem Tode nicht allein von dem Volcke zu Ferrara zu ihrem Fürsten und Hertzoge angenommen <note place="foot">vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Controversia Ferrariensis, s. Responsum juris in Causa Sereniss. Dom. Caesaris Ducis Ferrariae &c. contra Clementem VIII Pontif. an. 1597 conscript. & an. 1606 Frf. impress. 4<gap reason="illegible"/></note> sondern von Käyser Rudolpho II auch mit denen Reichs-Lehen, so dessen Vorfahren besessen, nehmlich mit den Städten und Landschafften Modena, Reggio, und Carpi belehnet wurde. <note place="foot">Thuan. L. 109. & 119. hist. Mauroc. in hist. Venet. L. 15. f. 607. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq.</note> Pabst Clemens VIII aber war damit nicht zu frieden, sondern zog das Hertzogthum Ferrara, als ein dem Päbstlichen Stuhl eröffnetes Lehen, ein, aus Vorgeben, es hätten die Natürlichen Söhne kein Recht darinnen zu succediren; <note place="foot">Georg Laeti. d. l. Thuan. d. l. 119. Nolden. d. l. Zeiler. in Itin. Ital. c. 1. p. 16</note> worüber es zwischen dem Pabste und dem Hertzoge zu Modena Caesare zu grossem Streite kam.</p> <p>Der Hertzog führte zu Behauptung seines Rechtes an: <note place="foot">vid. supra allegatum Responsum iuris in Causae Ferrariens.</note></p> <p><note place="right">Modenesische Gründe</note> I. Daß die Hertzoge von Modena das Ferrarische von dem Päbstlichen Stuhl nicht zu Lehen gehabt hätten, sondern, daß sie nur Päbstliche Vicarien zu Ferrara gewesen, welche Dignität Pabst Alexander VI ihrer Familie auff ewig concediret, dergleichen weltliche und Profan-Würden aber könten per. l. generaliter §. 2. ff. de Decur. und nach der meisten DD. Meynung, auch von unehelich gebohrnen verwaltet werden, welches hie so viel mehr statt hätte (1) weil Pabst Alexander VI alle des Herculis Söhne und Nachkommen, ohne Unterscheid, zur Succession beruffen, worunter, nach fast aller DD. Meynung, auch die uneheliche, und sonderlich die legitimirte begriffen würden, (2) weil Pabst Sixtus IV, und Alexander VI, in ihren Bullen sich auff die vorhergehende und sonderlich des Pabst Johannis XXIII Bullen beruffen, in diesen aber würde auch der unehelichen expresse Meldung gethan, (3) weil gedachte Päbste die unehelich gebohrne nirgends excludiret, (4) und weil in dieser Vicariat Dignität zum öfftern uneheliche und legitimirte admittiret, ja denen ehelichen vorgezogen worden, (5) weil er Caesar von Este ehelich gebohren, und ihme keine macula inhaerire; und, ob sein Herr Vater Alphonsus von Este gleich des Hertzogs Alphonsi I zu Ferrara natürlicher Sohn gewesen, sey er doch, durch die zwischen ihn und seiner Mutter nachdem vollzogene Ehe, genugsam legitimiret worden, sintemahlen dergleichen legitimati nach aller Doctorum Meynung von denen legitimis nicht unterschieden.</p> <p>II. Daß dieses Hertzogthum und Vicariat denen Fürsten von Este von denen Päbsten pleno jure geschencket, nicht aber als ein Lehen concediret, dahero Hertzog Caesar nicht excludiret werden könte. Daß solches aber geschehen, sey nicht allein daraus abzunehmen, daß nach Pabst Pauli III Investitur keine renovatio mehr geschehen, sondern es beweise solches auch die Bulla des Pabst Alexandri VI; dann zu geschweigen, daß donatio a principe principi facta, oder eine concessio ob bene merita, (dergleichen diese, wie die Anfangs-Worte der Bulle expresse melden) latissime & ita interpretanda, ut omnia libere donata </p> </div> </body> </text> </TEI> [667/0578]
und Pabst Nicolaus V confirmirte, ihme zugleich den Titul eines Hertzogs beylegend; und war dieser überdem auch darinn glücklich, daß Ihme und seinem Bruder, Herculi, anno 1452 auch Modena und Reggio von Käyser Friderico III zu Lehen gegeben wurden Nach Borsii anno 1471 erfolgtem Tod erwehlte das Volck seinen Halb-Bruder, Herculem, so der älteste Sohn war Nicolai des ältern, zu ihren Fürsten, welcher das Vicariat und die Hertzogliche Würde, nicht auff seine Lebens Zeit, wie vorhero geschehen, sondern vor sich, seine eheliche Söhne und Enckel, biß ins dritte Glied, von Pabst Sixto IV erhielte, welches Pabst Alexander VI anno 1501 auff alle des Herculis Söhne und Nachkommen extendiret, doch so, daß das Recht der Erstgeburth in der Succession observiret werden solte. Nach Herculis Tode anno 1505 hat das Volck Alphonsum I zum Fürsten erwehlet, dem anno 1534 dessen Sohn Hercules II, und diesem anno 1559 Alphonsus II in der Regierung gefolget. Weil dieser Alphonsus aber keine Leibes-Erben hatte, so setzte er vor seinem Ende seinen Vetter, Caesarem von Este (dessen Vater Alphonsus von Este von Alphonso I, Hertzog zu Ferrara und Modena, mit einer Concubine, Laura Eustachia genannt, einer Dame Bürgerlichen Standes, die er aber nachdem geheyrathet, und als eine Hertzogin bedienen lassen gezeuget hatte) zum Universal-Erben ein, welcher auch nach des Alphonsi anno 1597 erfolgtem Tode nicht allein von dem Volcke zu Ferrara zu ihrem Fürsten und Hertzoge angenommen sondern von Käyser Rudolpho II auch mit denen Reichs-Lehen, so dessen Vorfahren besessen, nehmlich mit den Städten und Landschafften Modena, Reggio, und Carpi belehnet wurde. Pabst Clemens VIII aber war damit nicht zu frieden, sondern zog das Hertzogthum Ferrara, als ein dem Päbstlichen Stuhl eröffnetes Lehen, ein, aus Vorgeben, es hätten die Natürlichen Söhne kein Recht darinnen zu succediren; worüber es zwischen dem Pabste und dem Hertzoge zu Modena Caesare zu grossem Streite kam.
Der Hertzog führte zu Behauptung seines Rechtes an:
I. Daß die Hertzoge von Modena das Ferrarische von dem Päbstlichen Stuhl nicht zu Lehen gehabt hätten, sondern, daß sie nur Päbstliche Vicarien zu Ferrara gewesen, welche Dignität Pabst Alexander VI ihrer Familie auff ewig concediret, dergleichen weltliche und Profan-Würden aber könten per. l. generaliter §. 2. ff. de Decur. und nach der meisten DD. Meynung, auch von unehelich gebohrnen verwaltet werden, welches hie so viel mehr statt hätte (1) weil Pabst Alexander VI alle des Herculis Söhne und Nachkommen, ohne Unterscheid, zur Succession beruffen, worunter, nach fast aller DD. Meynung, auch die uneheliche, und sonderlich die legitimirte begriffen würden, (2) weil Pabst Sixtus IV, und Alexander VI, in ihren Bullen sich auff die vorhergehende und sonderlich des Pabst Johannis XXIII Bullen beruffen, in diesen aber würde auch der unehelichen expresse Meldung gethan, (3) weil gedachte Päbste die unehelich gebohrne nirgends excludiret, (4) und weil in dieser Vicariat Dignität zum öfftern uneheliche und legitimirte admittiret, ja denen ehelichen vorgezogen worden, (5) weil er Caesar von Este ehelich gebohren, und ihme keine macula inhaerire; und, ob sein Herr Vater Alphonsus von Este gleich des Hertzogs Alphonsi I zu Ferrara natürlicher Sohn gewesen, sey er doch, durch die zwischen ihn und seiner Mutter nachdem vollzogene Ehe, genugsam legitimiret worden, sintemahlen dergleichen legitimati nach aller Doctorum Meynung von denen legitimis nicht unterschieden.
Modenesische Gründe II. Daß dieses Hertzogthum und Vicariat denen Fürsten von Este von denen Päbsten pleno jure geschencket, nicht aber als ein Lehen concediret, dahero Hertzog Caesar nicht excludiret werden könte. Daß solches aber geschehen, sey nicht allein daraus abzunehmen, daß nach Pabst Pauli III Investitur keine renovatio mehr geschehen, sondern es beweise solches auch die Bulla des Pabst Alexandri VI; dann zu geschweigen, daß donatio a principe principi facta, oder eine concessio ob bene merita, (dergleichen diese, wie die Anfangs-Worte der Bulle expresse melden) latissime & ita interpretanda, ut omnia libere donata
confer. Pigna hist. de Atestin. Princ. L. 7. f. 566. &. L. 8. f. 640. seqq. Machiavel. hist. Florent. L. 6. p. 362.
conf. Georg Laeti l' Italia regnante. Part. 1. p. 377.
vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Controversia Ferrariensis, s. Responsum juris in Causa Sereniss. Dom. Caesaris Ducis Ferrariae &c. contra Clementem VIII Pontif. an. 1597 conscript. & an. 1606 Frf. impress. 4_
Thuan. L. 109. & 119. hist. Mauroc. in hist. Venet. L. 15. f. 607. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq.
Georg Laeti. d. l. Thuan. d. l. 119. Nolden. d. l. Zeiler. in Itin. Ital. c. 1. p. 16
vid. supra allegatum Responsum iuris in Causae Ferrariens.
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