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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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12000 Soldgülden erhalten, wie solches unterschiedliche Scribenten bezeugeten.

Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Des Reichs Antwort. Es sey sehr ungewiß, ob solche alienation jemahlen von Rudolpho geschehen, dann die Autores, so es meldeten, hätten solches einer von dem andern ausgeschrieben, die Italienischen hätten es von Blondo, die Teutschen aber wieder von den Italienischen, so daß die Sache hauptsächlich auf das Gezeugniß des eintzigne Blondi ankäme, der aber 200 Jahr hernach erst geschrieben. Zu dem so zogen einige Scribenten solches auf alle Städte in Italien, andere aber nur auf die Lucenser und Florentiner, und wären also unter sich selber nicht einig. Wann es sich damit aber auch in der That also verhielte, so bezeuge doch Blondus, Cuspianus, Cranzius und andere, daß sie zwar solcher gestalt in Freyheit gesetzet worden, doch aber den Nahmen Reichs-Getreue [Imperii fideles] behalten, welches eine genugsame Anzeige, daß der Käyser die Oberherrschafft dem Reiche vorbehalten hätte. Welches auch durch die Historien der nachfolgenden Zeit bestärcket würde: Dann um das Jahr 1324 hätte Käyser Ludovicus IV denen Lucensern einen mit Nahmen Castruccium als Stadthalter aus Käyserlicher Autorität vorgesetzet ; an. 1328 aber das Luccanische Gebieth nebst dem herum gelegenen Territorio zu einem Hertzogthume , und Castruccium zum Hertzoge gemachet. Käyser Caroius IV hätte der Stadt einen gewissen Cardinal, von Geburt ein Frantzose, vorgesetzet, welcher zwar, nach Leandri Alberti Bericht, dem Magistrat die Regierung gegen 25000 Ducaten überlassen, und demselben dadurch Anlaß gegeben, einer grössern Freyheit nachdem sich anzumassen, jedoch hätte die Stadt den Titul einer Reichs-Stadt nie ausgeschlagen: Käyser Maximilianus I hätte sie auch nebst andern Provintzien und Städten noch auf dem Reichstage zu Costnitz an. 1507, in der Verantwortung auf des Königs in Franckr. Klage, dem Reiche asseriret: welches auch Käyser Carolus V an. 1526 gethan, und sie des Heil. Röm. Reichs Stadt genennet; ja auch die Stadt selber hat Carolum V als ihren Herrn aufgenommen.

Itziger Zustand. Seit dem der Magistrat die Regierung, wie gemeldet, von gedachtem Cardinal an sich gehandelt, ist sie zwar bey dero Freyheit geblieben, doch soll sie nach Conringii Bericht noch itzo von den Käysern eine Reichs-Stadt genennet werden, auch solchen Titul annehmen; und wäre also noch vor ein würckliches Glied des Reichs zu halten. Wann aber solches auch nicht seyn solte, so wäre doch ohne Zweiffel des Reichs Anspruch auf dieselbe noch in salvo, weil sie ohne Consens des Reichs sich einer Freyheit angemasset.

Vierzehendes Capitel, Vin des Reichs Praetension auf dasjenige, so vor dem zu dem alten Königreich Arelat oder Burgund gehöret hat.

DIe Provintzien, so zu dem ehemahligen Königreich Arelat gehöret, sind folgende: Die Hertzogthümer Burgund, Limois, Dauphine, Provence, Savoyen, Chablais, die Fürstenthümer Orenge, Neufchatel, Dombes, ein Theil von Piemont; Die Grafschafften Bourgogne oder Franche-Comte, Auxonne, Habsspurg, Mumpelgard,

sc. Blondus Dec. 2. hist. L. 8. f. 328. Natta Tom. 3. Cons. 637. n. 23. Platina, Sabellicus Titthemius, Cuspianus, Cranzius & alii citati a Conringio d. l. §. 6. 13. & 30.
vid. late Conring. d. l. §. 4. sqq.
Conring. d. l. §. 6.
Diploma exhibet Dn. Leibnitius in Codice jur. gent. Dipl. part. 1. n. 61. p. 226. Reconciliatio inter Imperatorem & Urbem, quae antecessit 4. Kal. Iun. ejusdem anni extat ibidem n. 62. p. 227.
Diploma exhibet Dn. Leibnitz. d. l. n. 65. p. 130.
vid. Leibnitius d. l. n. 64. p. 128.
in descriptione Italiae.
vid. Conring. d. l. §. 30.
Acta horum Comitiorum extant ap. Goldastum in denen Reichs-Händeln. n. 14. f. 64.
vid. Caroli V. Rescriptum adversus Clementis VII Criminationes §. 15. ap. Goldast. in Constit. Imp. f. 483.
vid. Jovii hist. L. 26.
d. §. 30.
vid. Otto Frising. Lib. 2. Paul. AEmil. Lib. 3. hist. Charron l' histoire Vniverselle c. 5. p. 95. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Estats. p. 341.

12000 Soldgülden erhalten, wie solches unterschiedliche Scribenten bezeugeten.

Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Des Reichs Antwort. Es sey sehr ungewiß, ob solche alienation jemahlen von Rudolpho geschehen, dann die Autores, so es meldeten, hätten solches einer von dem andern ausgeschrieben, die Italienischen hätten es von Blondo, die Teutschen aber wieder von den Italienischen, so daß die Sache hauptsächlich auf das Gezeugniß des eintzigne Blondi ankäme, der aber 200 Jahr hernach erst geschrieben. Zu dem so zogen einige Scribenten solches auf alle Städte in Italien, andere aber nur auf die Lucenser und Florentiner, und wären also unter sich selber nicht einig. Wann es sich damit aber auch in der That also verhielte, so bezeuge doch Blondus, Cuspianus, Cranzius und andere, daß sie zwar solcher gestalt in Freyheit gesetzet worden, doch aber den Nahmen Reichs-Getreue [Imperii fideles] behalten, welches eine genugsame Anzeige, daß der Käyser die Oberherrschafft dem Reiche vorbehalten hätte. Welches auch durch die Historien der nachfolgenden Zeit bestärcket würde: Dann um das Jahr 1324 hätte Käyser Ludovicus IV denen Lucensern einen mit Nahmen Castruccium als Stadthalter aus Käyserlicher Autorität vorgesetzet ; an. 1328 aber das Luccanische Gebieth nebst dem herum gelegenen Territorio zu einem Hertzogthume , und Castruccium zum Hertzoge gemachet. Käyser Caroius IV hätte der Stadt einen gewissen Cardinal, von Geburt ein Frantzose, vorgesetzet, welcher zwar, nach Leandri Alberti Bericht, dem Magistrat die Regierung gegen 25000 Ducaten überlassen, und demselben dadurch Anlaß gegeben, einer grössern Freyheit nachdem sich anzumassen, jedoch hätte die Stadt den Titul einer Reichs-Stadt nie ausgeschlagen: Käyser Maximilianus I hätte sie auch nebst andern Provintzien und Städten noch auf dem Reichstage zu Costnitz an. 1507, in der Verantwortung auf des Königs in Franckr. Klage, dem Reiche asseriret: welches auch Käyser Carolus V an. 1526 gethan, und sie des Heil. Röm. Reichs Stadt genennet; ja auch die Stadt selber hat Carolum V als ihren Herrn aufgenommen.

Itziger Zustand. Seit dem der Magistrat die Regierung, wie gemeldet, von gedachtem Cardinal an sich gehandelt, ist sie zwar bey dero Freyheit geblieben, doch soll sie nach Conringii Bericht noch itzo von den Käysern eine Reichs-Stadt genennet werden, auch solchen Titul annehmen; und wäre also noch vor ein würckliches Glied des Reichs zu halten. Wann aber solches auch nicht seyn solte, so wäre doch ohne Zweiffel des Reichs Anspruch auf dieselbe noch in salvo, weil sie ohne Consens des Reichs sich einer Freyheit angemasset.

Vierzehendes Capitel, Vin des Reichs Praetension auf dasjenige, so vor dem zu dem alten Königreich Arelat oder Burgund gehöret hat.

DIe Provintzien, so zu dem ehemahligen Königreich Arelat gehöret, sind folgende: Die Hertzogthümer Burgund, Limois, Dauphiné, Provence, Savoyen, Chablais, die Fürstenthümer Orenge, Neufchatel, Dombes, ein Theil von Piemont; Die Grafschafften Bourgogne oder Franche-Comté, Auxonne, Habsspurg, Mumpelgard,

sc. Blondus Dec. 2. hist. L. 8. f. 328. Natta Tom. 3. Cons. 637. n. 23. Platina, Sabellicus Titthemius, Cuspianus, Cranzius & alii citati a Conringio d. l. §. 6. 13. & 30.
vid. late Conring. d. l. §. 4. sqq.
Conring. d. l. §. 6.
Diploma exhibet Dn. Leibnitius in Codice jur. gent. Dipl. part. 1. n. 61. p. 226. Reconciliatio inter Imperatorem & Urbem, quae antecessit 4. Kal. Iun. ejusdem anni extat ibidem n. 62. p. 227.
Diploma exhibet Dn. Leibnitz. d. l. n. 65. p. 130.
vid. Leibnitius d. l. n. 64. p. 128.
in descriptione Italiae.
vid. Conring. d. l. §. 30.
Acta horum Comitiorum extant ap. Goldastum in denen Reichs-Händeln. n. 14. f. 64.
vid. Caroli V. Rescriptum adversus Clementis VII Criminationes §. 15. ap. Goldast. in Constit. Imp. f. 483.
vid. Jovii hist. L. 26.
d. §. 30.
vid. Otto Frising. Lib. 2. Paul. AEmil. Lib. 3. hist. Charron l' histoire Vniverselle c. 5. p. 95. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Estats. p. 341.
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        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Seit dem der Magistrat die Regierung, wie            gemeldet, von gedachtem Cardinal an sich gehandelt, ist sie zwar bey dero Freyheit            geblieben, doch soll sie nach Conringii Bericht <note place="foot">d. §. 30.</note> noch            itzo von den Käysern eine Reichs-Stadt genennet werden, auch solchen Titul annehmen; und            wäre also noch vor ein würckliches Glied des Reichs zu halten. Wann aber solches auch            nicht seyn solte, so wäre doch ohne Zweiffel des Reichs Anspruch auf dieselbe noch in            salvo, weil sie ohne Consens des Reichs sich einer Freyheit angemasset.</p>
        <p>Vierzehendes Capitel, Vin des Reichs Praetension auf dasjenige, so vor dem zu dem alten            Königreich Arelat oder Burgund gehöret hat.</p>
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[29/0057] 12000 Soldgülden erhalten, wie solches unterschiedliche Scribenten bezeugeten. Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: Es sey sehr ungewiß, ob solche alienation jemahlen von Rudolpho geschehen, dann die Autores, so es meldeten, hätten solches einer von dem andern ausgeschrieben, die Italienischen hätten es von Blondo, die Teutschen aber wieder von den Italienischen, so daß die Sache hauptsächlich auf das Gezeugniß des eintzigne Blondi ankäme, der aber 200 Jahr hernach erst geschrieben. Zu dem so zogen einige Scribenten solches auf alle Städte in Italien, andere aber nur auf die Lucenser und Florentiner, und wären also unter sich selber nicht einig. Wann es sich damit aber auch in der That also verhielte, so bezeuge doch Blondus, Cuspianus, Cranzius und andere, daß sie zwar solcher gestalt in Freyheit gesetzet worden, doch aber den Nahmen Reichs-Getreue [Imperii fideles] behalten, welches eine genugsame Anzeige, daß der Käyser die Oberherrschafft dem Reiche vorbehalten hätte. Welches auch durch die Historien der nachfolgenden Zeit bestärcket würde: Dann um das Jahr 1324 hätte Käyser Ludovicus IV denen Lucensern einen mit Nahmen Castruccium als Stadthalter aus Käyserlicher Autorität vorgesetzet ; an. 1328 aber das Luccanische Gebieth nebst dem herum gelegenen Territorio zu einem Hertzogthume , und Castruccium zum Hertzoge gemachet. Käyser Caroius IV hätte der Stadt einen gewissen Cardinal, von Geburt ein Frantzose, vorgesetzet, welcher zwar, nach Leandri Alberti Bericht, dem Magistrat die Regierung gegen 25000 Ducaten überlassen, und demselben dadurch Anlaß gegeben, einer grössern Freyheit nachdem sich anzumassen, jedoch hätte die Stadt den Titul einer Reichs-Stadt nie ausgeschlagen: Käyser Maximilianus I hätte sie auch nebst andern Provintzien und Städten noch auf dem Reichstage zu Costnitz an. 1507, in der Verantwortung auf des Königs in Franckr. Klage, dem Reiche asseriret: welches auch Käyser Carolus V an. 1526 gethan, und sie des Heil. Röm. Reichs Stadt genennet; ja auch die Stadt selber hat Carolum V als ihren Herrn aufgenommen. Des Reichs Antwort. Seit dem der Magistrat die Regierung, wie gemeldet, von gedachtem Cardinal an sich gehandelt, ist sie zwar bey dero Freyheit geblieben, doch soll sie nach Conringii Bericht noch itzo von den Käysern eine Reichs-Stadt genennet werden, auch solchen Titul annehmen; und wäre also noch vor ein würckliches Glied des Reichs zu halten. Wann aber solches auch nicht seyn solte, so wäre doch ohne Zweiffel des Reichs Anspruch auf dieselbe noch in salvo, weil sie ohne Consens des Reichs sich einer Freyheit angemasset. Itziger Zustand. Vierzehendes Capitel, Vin des Reichs Praetension auf dasjenige, so vor dem zu dem alten Königreich Arelat oder Burgund gehöret hat. DIe Provintzien, so zu dem ehemahligen Königreich Arelat gehöret, sind folgende: Die Hertzogthümer Burgund, Limois, Dauphiné, Provence, Savoyen, Chablais, die Fürstenthümer Orenge, Neufchatel, Dombes, ein Theil von Piemont; Die Grafschafften Bourgogne oder Franche-Comté, Auxonne, Habsspurg, Mumpelgard, sc. Blondus Dec. 2. hist. L. 8. f. 328. Natta Tom. 3. Cons. 637. n. 23. Platina, Sabellicus Titthemius, Cuspianus, Cranzius & alii citati a Conringio d. l. §. 6. 13. & 30. vid. late Conring. d. l. §. 4. sqq. Conring. d. l. §. 6. Diploma exhibet Dn. Leibnitius in Codice jur. gent. Dipl. part. 1. n. 61. p. 226. Reconciliatio inter Imperatorem & Urbem, quae antecessit 4. Kal. Iun. ejusdem anni extat ibidem n. 62. p. 227. Diploma exhibet Dn. Leibnitz. d. l. n. 65. p. 130. vid. Leibnitius d. l. n. 64. p. 128. in descriptione Italiae. vid. Conring. d. l. §. 30. Acta horum Comitiorum extant ap. Goldastum in denen Reichs-Händeln. n. 14. f. 64. vid. Caroli V. Rescriptum adversus Clementis VII Criminationes §. 15. ap. Goldast. in Constit. Imp. f. 483. vid. Jovii hist. L. 26. d. §. 30. vid. Otto Frising. Lib. 2. Paul. AEmil. Lib. 3. hist. Charron l' histoire Vniverselle c. 5. p. 95. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Estats. p. 341.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/57>, abgerufen am 18.12.2024.