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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Deme aber von denen Wild- und Rhein-Grafen, zu Behauptung des Reichs-Immedietät, entgegen gesetzet wird: (1) Daß diese Grafschafft eine der 4 Marschalckthumen freye Herrschafft sey, (2) daß sie zu Reichs- und Creyß-Tägen beruffen würde, (3) daß in dieser Grafschafft an die Reichs-Cammer appelliret würde.

Drittes Capitel, Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Hertzogthum Geldern und die Grafschafft Zutphen.

WElcher gestalt diese Länder auf Arnoldum von Egmond gekommen, und wie dessen Sohn, Adolphus, von ihme enterbet, doch aber endlich unter gewisser Bedingung zum Besitz der Länder wieder gekommen, davon ist oben bey des Königs in Preußen Praetension auff Geldern und Zutphen weitläufftige Meldung geschehen. Dieser Adolphus nun hatte 2 Kinder, nehmlich einen Sohn, Nahmens Carolus, und eine Tochter, mit Nahmen Philippina, die an Renatum, Hertzog zu Lothringen, vermählet war. Weil Carolus aber keine Kinder, und Käyser Carlus V sich in dem mit gedachtem Hertzog Carolo anno 1528 gemachten Vergleich die Succession in solchem Fall reserviret hatte, die Gelderer aber weder dem Käyser, noch den Hertzog zu Lothringen, gerne zu ihren Herrn haben wolten, davor haltende, unter jenem würde ihre Freyheit Gefahr leiden, dieser aber könte sie, wegen seiner Entlegenheit, wider den Käyser nicht gnugsam schützen, so benannten sie, noch bey Lebzeiten ihres Hertzogs Caroli, Hertzog Wilhelmum zu Jülich und Cleve, (der auch noch ein altes Recht daran hatte) zu ihrem künfftigen Herrn, doch versprachen sie dem Hertzoge von Lothringen eine anderwärtige Satisfaction wegen seines Rechtes zu geben.

Der Käyser nahm solches Beginnen zwar übel auff, damit er aber solches desto leichter hintertreiben möchte, so war er resolviret, Geldern des Hertzogs Antonii zu Lothringen Sohn, Francisco, zu zu wenden, und gab ihme zu dem Ende seine Schwester Tochter, die verwitbete Hertzogin zu Meyland, zur Gemahlin. Dessen aber ungeachtet wurd Wilhelmus Hertzog zu Cleve in Besitz einiger Oerter von Geldern gesetzet, und von Hertzog Carolo zu Geldern in seinem Testament, als Successor, confirmiret; jedoch mit dem Befehl an die Stände, seiner Schwester Sohn, dem Hertzoge zu Lothringen, anderwärtige Satisfaction zu geben.

Als nun Hertzog Carolus zu Geldern hierauff anno 1538 Todes verblich, gedachte zwar der Hertzog zu Lothringen, als nechster Verwandter, zu succediren, und nahm den Titul und das Wapen von Geldern und Zutphen an; allein Hertzog Wilhelm zu Cleve und Julich kam ihm zuvor, setzte sich völlig in Possession, und empfieng die Huldigung; die Geldrischen Stände aber excusirten sich damit, daß sie in höchster Noth, da Carolus sie wider ihre Privilegia in frembde Hände bringen wollen, zu dem Hertzoge in Cleve ihre Zuflucht nehmen müssen, demselben auch bereits gehuldiget hätten. Was sich nachdem weiter vor Veränderung mit Geldern und Zutphen zugetragen, kan ebenfals bey des Königs in Preussen Praetension auff Geldern nach gesehen werden. Indessen hat sich das Fürst[unleserliches Material] Hauß Lothringen dieser Praetension noch nicht begeben, sintemahlen nicht allein Hertzog Franciscus in dem Memorial, so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen gesuchter restitution der Hertzogthümer Lothringen und Barr, übergeben, dieser praetension expresse Meldung thut; sondern es führen die Hertzoge zu Lothringen auch noch beständig das Wapen von Geldern und Zutphen.

Vierdtes Capitel, Von des Hauses Lothringen Praetension auff Franckreich.

Sprenger. d. l.
vid. supr. des Königs in Preussen Praetens. auff Geldern.
vid. ibid.
vid. Isac Pontan. L. XI. hist. Geldr. p. 787.
vid. Pontan. d. l. p. 808.
Autor hist. Belg. ad. ann. 1538. p. 39.
Pontan. d. l. p. 795.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58. §. 10
vid. Pontan. d. l. p. 811.
quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 63.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58. §. 10.

Deme aber von denen Wild- und Rhein-Grafen, zu Behauptung des Reichs-Immedietät, entgegen gesetzet wird: (1) Daß diese Grafschafft eine der 4 Marschalckthumen freye Herrschafft sey, (2) daß sie zu Reichs- und Creyß-Tägen beruffen würde, (3) daß in dieser Grafschafft an die Reichs-Cammer appelliret würde.

Drittes Capitel, Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Hertzogthum Geldern und die Grafschafft Zutphen.

WElcher gestalt diese Länder auf Arnoldum von Egmond gekommen, und wie dessen Sohn, Adolphus, von ihme enterbet, doch aber endlich unter gewisser Bedingung zum Besitz der Länder wieder gekommen, davon ist oben bey des Königs in Preußen Praetension auff Geldern und Zutphen weitläufftige Meldung geschehen. Dieser Adolphus nun hatte 2 Kinder, nehmlich einen Sohn, Nahmens Carolus, und eine Tochter, mit Nahmen Philippina, die an Renatum, Hertzog zu Lothringen, vermählet war. Weil Carolus aber keine Kinder, und Käyser Carlus V sich in dem mit gedachtem Hertzog Carolo anno 1528 gemachten Vergleich die Succession in solchem Fall reserviret hatte, die Gelderer aber weder dem Käyser, noch den Hertzog zu Lothringen, gerne zu ihren Herrn haben wolten, davor haltende, unter jenem würde ihre Freyheit Gefahr leiden, dieser aber könte sie, wegen seiner Entlegenheit, wider den Käyser nicht gnugsam schützen, so benannten sie, noch bey Lebzeiten ihres Hertzogs Caroli, Hertzog Wilhelmum zu Jülich und Cleve, (der auch noch ein altes Recht daran hatte) zu ihrem künfftigen Herrn, doch versprachen sie dem Hertzoge von Lothringen eine anderwärtige Satisfaction wegen seines Rechtes zu geben.

Der Käyser nahm solches Beginnen zwar übel auff, damit er aber solches desto leichter hintertreiben möchte, so war er resolviret, Geldern des Hertzogs Antonii zu Lothringen Sohn, Francisco, zu zu wenden, und gab ihme zu dem Ende seine Schwester Tochter, die verwitbete Hertzogin zu Meyland, zur Gemahlin. Dessen aber ungeachtet wurd Wilhelmus Hertzog zu Cleve in Besitz einiger Oerter von Geldern gesetzet, und von Hertzog Carolo zu Geldern in seinem Testament, als Successor, confirmiret; jedoch mit dem Befehl an die Stände, seiner Schwester Sohn, dem Hertzoge zu Lothringen, anderwärtige Satisfaction zu geben.

Als nun Hertzog Carolus zu Geldern hierauff anno 1538 Todes verblich, gedachte zwar der Hertzog zu Lothringen, als nechster Verwandter, zu succediren, und nahm den Titul und das Wapen von Geldern und Zutphen an; allein Hertzog Wilhelm zu Cleve und Julich kam ihm zuvor, setzte sich völlig in Possession, und empfieng die Huldigung; die Geldrischen Stände aber excusirten sich damit, daß sie in höchster Noth, da Carolus sie wider ihre Privilegia in frembde Hände bringen wollen, zu dem Hertzoge in Cleve ihre Zuflucht nehmen müssen, demselben auch bereits gehuldiget hätten. Was sich nachdem weiter vor Veränderung mit Geldern und Zutphen zugetragen, kan ebenfals bey des Königs in Preussen Praetension auff Geldern nach gesehen werden. Indessen hat sich das Fürst[unleserliches Material] Hauß Lothringen dieser Praetension noch nicht begeben, sintemahlen nicht allein Hertzog Franciscus in dem Memorial, so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen gesuchter restitution der Hertzogthümer Lothringen und Barr, übergeben, dieser praetension expresse Meldung thut; sondern es führen die Hertzoge zu Lothringen auch noch beständig das Wapen von Geldern und Zutphen.

Vierdtes Capitel, Von des Hauses Lothringen Praetension auff Franckreich.

Sprenger. d. l.
vid. supr. des Königs in Preussen Praetens. auff Geldern.
vid. ibid.
vid. Isac Pontan. L. XI. hist. Geldr. p. 787.
vid. Pontan. d. l. p. 808.
Autor hist. Belg. ad. ann. 1538. p. 39.
Pontan. d. l. p. 795.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58. §. 10
vid. Pontan. d. l. p. 811.
quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 63.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58. §. 10.
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Deme aber von denen Wild- und Rhein-Grafen, zu            Behauptung des Reichs-Immedietät, entgegen gesetzet wird: (1) Daß diese Grafschafft eine            der 4 Marschalckthumen freye Herrschafft sey, (2) daß sie zu Reichs- und Creyß-Tägen            beruffen würde, (3) daß in dieser Grafschafft an die Reichs-Cammer appelliret würde. <note place="foot">Sprenger. d. l.</note></p>
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        <p>Der Käyser nahm solches Beginnen zwar übel auff, damit er aber solches desto leichter            hintertreiben möchte, so war er resolviret, Geldern des Hertzogs Antonii zu Lothringen            Sohn, Francisco, zu zu wenden, und gab ihme zu dem Ende seine Schwester Tochter, die            verwitbete Hertzogin zu Meyland, zur Gemahlin. <note place="foot">vid. Pontan. d. l. p.              808.</note> Dessen aber ungeachtet wurd Wilhelmus Hertzog zu Cleve in Besitz einiger            Oerter von Geldern gesetzet, und von Hertzog Carolo zu Geldern in seinem Testament, als            Successor, confirmiret; <note place="foot">Autor hist. Belg. ad. ann. 1538. p. 39.</note>            jedoch mit dem Befehl an die Stände, seiner Schwester Sohn, dem Hertzoge zu Lothringen,            anderwärtige Satisfaction zu geben. <note place="foot">Pontan. d. l. p. 795.</note></p>
        <p>Als nun Hertzog Carolus zu Geldern hierauff anno 1538 Todes verblich, gedachte zwar der            Hertzog zu Lothringen, als nechster Verwandter, zu succediren, und nahm den Titul und das            Wapen von Geldern und Zutphen an; <note place="foot">Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58.              §. 10</note> allein Hertzog Wilhelm zu Cleve und Julich kam ihm zuvor, setzte sich            völlig in Possession, und empfieng die Huldigung; die Geldrischen Stände aber excusirten            sich damit, daß sie in höchster Noth, da Carolus sie wider ihre Privilegia in frembde            Hände bringen wollen, zu dem Hertzoge in Cleve ihre Zuflucht nehmen müssen, demselben auch            bereits gehuldiget hätten. <note place="foot">vid. Pontan. d. l. p. 811.</note> Was sich            nachdem weiter vor Veränderung mit Geldern und Zutphen zugetragen, kan ebenfals bey des            Königs in Preussen Praetension auff Geldern nach gesehen werden. Indessen hat sich das            Fürst<gap reason="illegible"/> Hauß Lothringen dieser Praetension noch nicht begeben, sintemahlen nicht allein            Hertzog Franciscus in dem Memorial, <note place="foot">quod extat ap. Londorp. Tom. V.              Act. publ. L. 1. c. 63.</note> so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen            gesuchter restitution der Hertzogthümer Lothringen und Barr, übergeben, dieser praetension            expresse Meldung thut; sondern es führen die Hertzoge zu Lothringen auch noch beständig            das Wapen von Geldern und Zutphen. <note place="foot">Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58.              §. 10.</note></p>
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[653/0564] Deme aber von denen Wild- und Rhein-Grafen, zu Behauptung des Reichs-Immedietät, entgegen gesetzet wird: (1) Daß diese Grafschafft eine der 4 Marschalckthumen freye Herrschafft sey, (2) daß sie zu Reichs- und Creyß-Tägen beruffen würde, (3) daß in dieser Grafschafft an die Reichs-Cammer appelliret würde. Drittes Capitel, Von der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff das Hertzogthum Geldern und die Grafschafft Zutphen. WElcher gestalt diese Länder auf Arnoldum von Egmond gekommen, und wie dessen Sohn, Adolphus, von ihme enterbet, doch aber endlich unter gewisser Bedingung zum Besitz der Länder wieder gekommen, davon ist oben bey des Königs in Preußen Praetension auff Geldern und Zutphen weitläufftige Meldung geschehen. Dieser Adolphus nun hatte 2 Kinder, nehmlich einen Sohn, Nahmens Carolus, und eine Tochter, mit Nahmen Philippina, die an Renatum, Hertzog zu Lothringen, vermählet war. Weil Carolus aber keine Kinder, und Käyser Carlus V sich in dem mit gedachtem Hertzog Carolo anno 1528 gemachten Vergleich die Succession in solchem Fall reserviret hatte, die Gelderer aber weder dem Käyser, noch den Hertzog zu Lothringen, gerne zu ihren Herrn haben wolten, davor haltende, unter jenem würde ihre Freyheit Gefahr leiden, dieser aber könte sie, wegen seiner Entlegenheit, wider den Käyser nicht gnugsam schützen, so benannten sie, noch bey Lebzeiten ihres Hertzogs Caroli, Hertzog Wilhelmum zu Jülich und Cleve, (der auch noch ein altes Recht daran hatte) zu ihrem künfftigen Herrn, doch versprachen sie dem Hertzoge von Lothringen eine anderwärtige Satisfaction wegen seines Rechtes zu geben. Der Käyser nahm solches Beginnen zwar übel auff, damit er aber solches desto leichter hintertreiben möchte, so war er resolviret, Geldern des Hertzogs Antonii zu Lothringen Sohn, Francisco, zu zu wenden, und gab ihme zu dem Ende seine Schwester Tochter, die verwitbete Hertzogin zu Meyland, zur Gemahlin. Dessen aber ungeachtet wurd Wilhelmus Hertzog zu Cleve in Besitz einiger Oerter von Geldern gesetzet, und von Hertzog Carolo zu Geldern in seinem Testament, als Successor, confirmiret; jedoch mit dem Befehl an die Stände, seiner Schwester Sohn, dem Hertzoge zu Lothringen, anderwärtige Satisfaction zu geben. Als nun Hertzog Carolus zu Geldern hierauff anno 1538 Todes verblich, gedachte zwar der Hertzog zu Lothringen, als nechster Verwandter, zu succediren, und nahm den Titul und das Wapen von Geldern und Zutphen an; allein Hertzog Wilhelm zu Cleve und Julich kam ihm zuvor, setzte sich völlig in Possession, und empfieng die Huldigung; die Geldrischen Stände aber excusirten sich damit, daß sie in höchster Noth, da Carolus sie wider ihre Privilegia in frembde Hände bringen wollen, zu dem Hertzoge in Cleve ihre Zuflucht nehmen müssen, demselben auch bereits gehuldiget hätten. Was sich nachdem weiter vor Veränderung mit Geldern und Zutphen zugetragen, kan ebenfals bey des Königs in Preussen Praetension auff Geldern nach gesehen werden. Indessen hat sich das Fürst_ Hauß Lothringen dieser Praetension noch nicht begeben, sintemahlen nicht allein Hertzog Franciscus in dem Memorial, so er anno 1641 dem Reichs-Convent zu Regenspurg, wegen gesuchter restitution der Hertzogthümer Lothringen und Barr, übergeben, dieser praetension expresse Meldung thut; sondern es führen die Hertzoge zu Lothringen auch noch beständig das Wapen von Geldern und Zutphen. Vierdtes Capitel, Von des Hauses Lothringen Praetension auff Franckreich. Sprenger. d. l. vid. supr. des Königs in Preussen Praetens. auff Geldern. vid. ibid. vid. Isac Pontan. L. XI. hist. Geldr. p. 787. vid. Pontan. d. l. p. 808. Autor hist. Belg. ad. ann. 1538. p. 39. Pontan. d. l. p. 795. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58. §. 10 vid. Pontan. d. l. p. 811. quod extat ap. Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 1. c. 63. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 58. §. 10.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 653. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/564>, abgerufen am 25.11.2024.