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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Tituls, welchen die Grafen zu Moers zugleich geführet, gedacht; welches insonderheit daraus abzunehmen, daß durch keine Matricul, oder alle Documenta, erwiesen werden könte, daß die Grafen zu Saarwerden, so lange sie diese Grafschafft nur alleine gehabt, vor Reichs-Grafen gehalten worden. (5) Die Güter, welche die Grafen zu Saarwerden von dem Ertz-Bischoffe zu Trier und andern zu Lehen gehabt, wären niemahlen vor Stücke der Grafschafft gehalten worden, wie aus vielen Documenten, darinnen solche Lehen distinguiret würden, abzunehmen. (6) Der mit Eberhard Marschalcken von Huneburg gemachte Transact zeige vielmehr klährlich, daß die gantze Grafschafft ein Metzisches Lehen müße gewesen seyn, und daß die Grafen zu Saarwerden wenig allodial Güter müssen gehabt haben, weil Eberhardus Marschall sich sonsten mit 2 Dörffern nicht würde haben abfinden lafsen. (7) Desgleichen würde auch Heinrich von Fleckenstein seine gantze Praetension nicht umb 400 Turonesische Pfund (derer 2 einen fl. machen) verkauffet haben, wann er nicht gewust, daß alles Lehen wäre.

Ad II. Daß die Grafschafft Saarwerden ein Kunckel- oder Erb-Lehen seyn solte, bewiesen angeführte Gründe gar nicht; dann (1) ob die Metzische und Lothringische Lehen gleich solcher Natur wären, so sey doch erstlich ein Unterscheid zu machen, unter denen, so diß- und jenseit des Saar-Strohmes gelegen, wie schon gemeldet; hiernechst so sey solches nur von denen zu verstehen, welche nicht allein als Bischöffliche Lehen erkandt würden, sondern auch zugleich der Metzischen Landes-Fürstl. Obrigkeit unterworffen wären; nun würden aber diese streitige Lehen nicht nur von Naßau selbst vor Reichs-Lehen gehalten, sondern wären auch würcklich ausser den Lothringischen und Metzischen Gräntzen gelegen, und könten also die Qualität der Metzischen Lehen nicht an sich haben; das Argument a vicinitate der Cölnischen und andern Lehen aber concludire nicht, cum a separatis male fiat illatio. (2) In den feudis oblatis sey nicht allemahl praesumptio vor die Töchter, dann die Frauens-Persohnen in vielen feudis oblatis excludiret würden, es käme auch nicht auff den Vasallen allein an, sondern es stünde bey dem Lehen-Herrn, ob er die Frauens-Personen in dem Lehen admittiren wolle oder nicht. (3) De jure feudali communi würde in dubio kein Kunckel-sondern Mann-Lehen praesumiret per text. 1. F. 1. §. 1. & 2. F. 36. (4) Was der Walpurgis Succession betreffe, solches wäre ein einiger Actus, welcher nichts bewiese, insonderheit da der Bischoff Rudolfus, der Walpurgis Sohn, Graf Friderico zu Mörs die Belehnung versaget, ein Bündnüs wider ihn gemachet, und die Grafschafft einziehen wollen; und ob er ihn zwar nachdem belehnet, so sey doch solches nicht aus Schuldigkeit, sondern auff intercession seiner Freunde geschehen, dahero die Grafschafft in des Friderici Person als ein neues Lehen zu consideriren. (5) Die Abfindung des Eberhardi Marschalcken von Huneberg, und Henrici von Fleckenstein, sey wegen der ihren Gemahlinnen zustehenden Aussteur geschehen, dann sonsten 2 Dörffer oder 400 Touronesischer Pfund, wie schon gemeldet, gegen die gantze Grafschafft in keinen Vergleich kämen. (6) Die renunciatio der Johannae, des Graf Nicolai zu Mörs Tochter, sey nur durch einen Zeugen, und also nicht völlig probiret. (7) Das Sprichwort: krum Stab schleust niemand aus, sey nichat von Lehen zu verstehen, sondern wolle nur dieses sagen: Die Kirche schliesse niemand aus, der wieder zu ihr kehret, oder sey nur von geringen Lehen zu verstehen, oder wolle nur, daß von Bischöffen und Praelaten leichter als von weltlichen Herren die Succession in Lehen vor Frauens-Personen erhalten werden könte; universaliter aber könne solches nicht angenommen werden, weil viel Bischöffe Mannes-Lehen hätten.

Ad III. Die Belehnung des Graf Johannis zu Nassau könne denen Nassauern kein Recht geben, und denen Lothringern nicht praejudiciren, weil solche sub-& obreptitie erhalten, denen Lehen-Brieffen die ausdrückliche Clausul inseriret: Salvo jure tertii, und die Hertzoge zu Lothringen vor Johanne die Belehnung erhalten. Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem der Process biß anno 1619 an der Reichs-Cammer gewähret, so erfolgte endlich den 7 Jul. die Sententz: Daß die in der Grafschafft Saarwerden begriffene Burg und Stadt Saarwerden, die Stadt Böckenheim und der Hoff Weibersweiler mit eines jeden Pertinentien und Gehörungen, als vom Bischoffthumb Metz herrührende Mann-Lehen, Klägern (nehmlich den Hertzogen zu Lothringen) zuständig und Beklagte (Grafen zu Nassau-Saarbrück) davon abzutreten, auch solche ihnen samt deren von Zeiten an der beschehenen Krieges Befestigung auffgehobenen Nutzungen, und deren, so davon auffgehoben werden mögen, einzuräumen, und zu entrichten schul-

Tituls, welchen die Grafen zu Moers zugleich geführet, gedacht; welches insonderheit daraus abzunehmen, daß durch keine Matricul, oder alle Documenta, erwiesen werden könte, daß die Grafen zu Saarwerden, so lange sie diese Grafschafft nur alleine gehabt, vor Reichs-Grafen gehalten worden. (5) Die Güter, welche die Grafen zu Saarwerden von dem Ertz-Bischoffe zu Trier und andern zu Lehen gehabt, wären niemahlen vor Stücke der Grafschafft gehalten worden, wie aus vielen Documenten, darinnen solche Lehen distinguiret würden, abzunehmen. (6) Der mit Eberhard Marschalcken von Huneburg gemachte Transact zeige vielmehr klährlich, daß die gantze Grafschafft ein Metzisches Lehen müße gewesen seyn, und daß die Grafen zu Saarwerden wenig allodial Güter müssen gehabt haben, weil Eberhardus Marschall sich sonsten mit 2 Dörffern nicht würde haben abfinden lafsen. (7) Desgleichen würde auch Heinrich von Fleckenstein seine gantze Praetension nicht umb 400 Turonesische Pfund (derer 2 einen fl. machen) verkauffet haben, wann er nicht gewust, daß alles Lehen wäre.

Ad II. Daß die Grafschafft Saarwerden ein Kunckel- oder Erb-Lehen seyn solte, bewiesen angeführte Gründe gar nicht; dann (1) ob die Metzische und Lothringische Lehen gleich solcher Natur wären, so sey doch erstlich ein Unterscheid zu machen, unter denen, so diß- und jenseit des Saar-Strohmes gelegen, wie schon gemeldet; hiernechst so sey solches nur von denen zu verstehen, welche nicht allein als Bischöffliche Lehen erkandt würden, sondern auch zugleich der Metzischen Landes-Fürstl. Obrigkeit unterworffen wären; nun würden aber diese streitige Lehen nicht nur von Naßau selbst vor Reichs-Lehen gehalten, sondern wären auch würcklich ausser den Lothringischen und Metzischen Gräntzen gelegen, und könten also die Qualität der Metzischen Lehen nicht an sich haben; das Argument a vicinitate der Cölnischen und andern Lehen aber concludire nicht, cum a separatis male fiat illatio. (2) In den feudis oblatis sey nicht allemahl praesumptio vor die Töchter, dann die Frauens-Persohnen in vielen feudis oblatis excludiret würden, es käme auch nicht auff den Vasallen allein an, sondern es stünde bey dem Lehen-Herrn, ob er die Frauens-Personen in dem Lehen admittiren wolle oder nicht. (3) De jure feudali communi würde in dubio kein Kunckel-sondern Mann-Lehen praesumiret per text. 1. F. 1. §. 1. & 2. F. 36. (4) Was der Walpurgis Succession betreffe, solches wäre ein einiger Actus, welcher nichts bewiese, insonderheit da der Bischoff Rudolfus, der Walpurgis Sohn, Graf Friderico zu Mörs die Belehnung versaget, ein Bündnüs wider ihn gemachet, und die Grafschafft einziehen wollen; und ob er ihn zwar nachdem belehnet, so sey doch solches nicht aus Schuldigkeit, sondern auff intercession seiner Freunde geschehen, dahero die Grafschafft in des Friderici Person als ein neues Lehen zu consideriren. (5) Die Abfindung des Eberhardi Marschalcken von Huneberg, und Henrici von Fleckenstein, sey wegen der ihren Gemahlinnen zustehenden Aussteur geschehen, dann sonsten 2 Dörffer oder 400 Touronesischer Pfund, wie schon gemeldet, gegen die gantze Grafschafft in keinen Vergleich kämen. (6) Die renunciatio der Johannae, des Graf Nicolai zu Mörs Tochter, sey nur durch einen Zeugen, und also nicht völlig probiret. (7) Das Sprichwort: krum Stab schleust niemand aus, sey nichat von Lehen zu verstehen, sondern wolle nur dieses sagen: Die Kirche schliesse niemand aus, der wieder zu ihr kehret, oder sey nur von geringen Lehen zu verstehen, oder wolle nur, daß von Bischöffen und Praelaten leichter als von weltlichen Herren die Succession in Lehen vor Frauens-Personen erhalten werden könte; universaliter aber könne solches nicht angenommen werden, weil viel Bischöffe Mannes-Lehen hätten.

Ad III. Die Belehnung des Graf Johannis zu Nassau könne denen Nassauern kein Recht geben, und denen Lothringern nicht praejudiciren, weil solche sub-& obreptitie erhalten, denen Lehen-Brieffen die ausdrückliche Clausul inseriret: Salvo jure tertii, und die Hertzoge zu Lothringen vor Johanne die Belehnung erhalten. Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem der Process biß anno 1619 an der Reichs-Cammer gewähret, so erfolgte endlich den 7 Jul. die Sententz: Daß die in der Grafschafft Saarwerden begriffene Burg und Stadt Saarwerden, die Stadt Böckenheim und der Hoff Weibersweiler mit eines jeden Pertinentien und Gehörungen, als vom Bischoffthumb Metz herrührende Mann-Lehen, Klägern (nehmlich den Hertzogen zu Lothringen) zuständig und Beklagte (Grafen zu Nassau-Saarbrück) davon abzutreten, auch solche ihnen samt deren von Zeiten an der beschehenen Krieges Befestigung auffgehobenen Nutzungen, und deren, so davon auffgehoben werden mögen, einzuräumen, und zu entrichten schul-

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Tituls, welchen die Grafen zu Moers zugleich            geführet, gedacht; welches insonderheit daraus abzunehmen, daß durch keine Matricul, oder            alle Documenta, erwiesen werden könte, daß die Grafen zu Saarwerden, so lange sie diese            Grafschafft nur alleine gehabt, vor Reichs-Grafen gehalten worden. (5) Die Güter, welche            die Grafen zu Saarwerden von dem Ertz-Bischoffe zu Trier und andern zu Lehen gehabt, wären            niemahlen vor Stücke der Grafschafft gehalten worden, wie aus vielen Documenten, darinnen            solche Lehen distinguiret würden, abzunehmen. (6) Der mit Eberhard Marschalcken von            Huneburg gemachte Transact zeige vielmehr klährlich, daß die gantze Grafschafft ein            Metzisches Lehen müße gewesen seyn, und daß die Grafen zu Saarwerden wenig allodial Güter            müssen gehabt haben, weil Eberhardus Marschall sich sonsten mit 2 Dörffern nicht würde            haben abfinden lafsen. (7) Desgleichen würde auch Heinrich von Fleckenstein seine gantze            Praetension nicht umb 400 Turonesische Pfund (derer 2 einen fl. machen) verkauffet haben,            wann er nicht gewust, daß alles Lehen wäre.</p>
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        <p>Ad III. Die Belehnung des Graf Johannis zu Nassau könne denen Nassauern kein Recht geben,            und denen Lothringern nicht praejudiciren, weil solche sub-&amp; obreptitie erhalten,            denen Lehen-Brieffen die ausdrückliche Clausul inseriret: Salvo jure tertii, und die            Hertzoge zu Lothringen vor Johanne die Belehnung erhalten. <note place="right">Der Erfolg              und itzige Zustand.</note> Nachdem der Process biß anno 1619 an der Reichs-Cammer            gewähret, so erfolgte endlich den 7 Jul. die Sententz: Daß die in der Grafschafft            Saarwerden begriffene Burg und Stadt Saarwerden, die Stadt Böckenheim und der Hoff            Weibersweiler mit eines jeden Pertinentien und Gehörungen, als vom Bischoffthumb Metz            herrührende Mann-Lehen, Klägern (nehmlich den Hertzogen zu Lothringen) zuständig und            Beklagte (Grafen zu Nassau-Saarbrück) davon abzutreten, auch solche ihnen samt deren von            Zeiten an der beschehenen Krieges Befestigung auffgehobenen Nutzungen, und deren, so davon            auffgehoben werden mögen, einzuräumen, und zu entrichten schul-
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[651/0562] Tituls, welchen die Grafen zu Moers zugleich geführet, gedacht; welches insonderheit daraus abzunehmen, daß durch keine Matricul, oder alle Documenta, erwiesen werden könte, daß die Grafen zu Saarwerden, so lange sie diese Grafschafft nur alleine gehabt, vor Reichs-Grafen gehalten worden. (5) Die Güter, welche die Grafen zu Saarwerden von dem Ertz-Bischoffe zu Trier und andern zu Lehen gehabt, wären niemahlen vor Stücke der Grafschafft gehalten worden, wie aus vielen Documenten, darinnen solche Lehen distinguiret würden, abzunehmen. (6) Der mit Eberhard Marschalcken von Huneburg gemachte Transact zeige vielmehr klährlich, daß die gantze Grafschafft ein Metzisches Lehen müße gewesen seyn, und daß die Grafen zu Saarwerden wenig allodial Güter müssen gehabt haben, weil Eberhardus Marschall sich sonsten mit 2 Dörffern nicht würde haben abfinden lafsen. (7) Desgleichen würde auch Heinrich von Fleckenstein seine gantze Praetension nicht umb 400 Turonesische Pfund (derer 2 einen fl. machen) verkauffet haben, wann er nicht gewust, daß alles Lehen wäre. Ad II. Daß die Grafschafft Saarwerden ein Kunckel- oder Erb-Lehen seyn solte, bewiesen angeführte Gründe gar nicht; dann (1) ob die Metzische und Lothringische Lehen gleich solcher Natur wären, so sey doch erstlich ein Unterscheid zu machen, unter denen, so diß- und jenseit des Saar-Strohmes gelegen, wie schon gemeldet; hiernechst so sey solches nur von denen zu verstehen, welche nicht allein als Bischöffliche Lehen erkandt würden, sondern auch zugleich der Metzischen Landes-Fürstl. Obrigkeit unterworffen wären; nun würden aber diese streitige Lehen nicht nur von Naßau selbst vor Reichs-Lehen gehalten, sondern wären auch würcklich ausser den Lothringischen und Metzischen Gräntzen gelegen, und könten also die Qualität der Metzischen Lehen nicht an sich haben; das Argument a vicinitate der Cölnischen und andern Lehen aber concludire nicht, cum a separatis male fiat illatio. (2) In den feudis oblatis sey nicht allemahl praesumptio vor die Töchter, dann die Frauens-Persohnen in vielen feudis oblatis excludiret würden, es käme auch nicht auff den Vasallen allein an, sondern es stünde bey dem Lehen-Herrn, ob er die Frauens-Personen in dem Lehen admittiren wolle oder nicht. (3) De jure feudali communi würde in dubio kein Kunckel-sondern Mann-Lehen praesumiret per text. 1. F. 1. §. 1. & 2. F. 36. (4) Was der Walpurgis Succession betreffe, solches wäre ein einiger Actus, welcher nichts bewiese, insonderheit da der Bischoff Rudolfus, der Walpurgis Sohn, Graf Friderico zu Mörs die Belehnung versaget, ein Bündnüs wider ihn gemachet, und die Grafschafft einziehen wollen; und ob er ihn zwar nachdem belehnet, so sey doch solches nicht aus Schuldigkeit, sondern auff intercession seiner Freunde geschehen, dahero die Grafschafft in des Friderici Person als ein neues Lehen zu consideriren. (5) Die Abfindung des Eberhardi Marschalcken von Huneberg, und Henrici von Fleckenstein, sey wegen der ihren Gemahlinnen zustehenden Aussteur geschehen, dann sonsten 2 Dörffer oder 400 Touronesischer Pfund, wie schon gemeldet, gegen die gantze Grafschafft in keinen Vergleich kämen. (6) Die renunciatio der Johannae, des Graf Nicolai zu Mörs Tochter, sey nur durch einen Zeugen, und also nicht völlig probiret. (7) Das Sprichwort: krum Stab schleust niemand aus, sey nichat von Lehen zu verstehen, sondern wolle nur dieses sagen: Die Kirche schliesse niemand aus, der wieder zu ihr kehret, oder sey nur von geringen Lehen zu verstehen, oder wolle nur, daß von Bischöffen und Praelaten leichter als von weltlichen Herren die Succession in Lehen vor Frauens-Personen erhalten werden könte; universaliter aber könne solches nicht angenommen werden, weil viel Bischöffe Mannes-Lehen hätten. Ad III. Die Belehnung des Graf Johannis zu Nassau könne denen Nassauern kein Recht geben, und denen Lothringern nicht praejudiciren, weil solche sub-& obreptitie erhalten, denen Lehen-Brieffen die ausdrückliche Clausul inseriret: Salvo jure tertii, und die Hertzoge zu Lothringen vor Johanne die Belehnung erhalten. Nachdem der Process biß anno 1619 an der Reichs-Cammer gewähret, so erfolgte endlich den 7 Jul. die Sententz: Daß die in der Grafschafft Saarwerden begriffene Burg und Stadt Saarwerden, die Stadt Böckenheim und der Hoff Weibersweiler mit eines jeden Pertinentien und Gehörungen, als vom Bischoffthumb Metz herrührende Mann-Lehen, Klägern (nehmlich den Hertzogen zu Lothringen) zuständig und Beklagte (Grafen zu Nassau-Saarbrück) davon abzutreten, auch solche ihnen samt deren von Zeiten an der beschehenen Krieges Befestigung auffgehobenen Nutzungen, und deren, so davon auffgehoben werden mögen, einzuräumen, und zu entrichten schul- Der Erfolg und itzige Zustand.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 651. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/562>, abgerufen am 22.11.2024.