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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ad II. Die Regul: Foemina semel exclusa semper manet exclusa, hätte ihren Abfall, wann die exclusio ob proximitatem gradus geschähe, wie in diesen Fällen; Wiewohl auch nicht einmahl gesaget werden könne, daß die Catharina durch ihren Vater Bruder, Jacobum, excludiret worden weil sie mit demselben zugleich succediret hätte, und zwar mit Wissen und Willen der Bischöffe und des Stiffts zu Metz.

Ad III. Die von Graf Johanne zu Nassau an seine Vettern geschehene Cession und Donation sey allerdings gültig, und wären die Bischöffe selbe zu belehnen schuldig; dann was die Grafschafft an sich selbst betreffe, so wäre solche, wie gemeldet, der Grafen allodium, und könte darüber also nach gefallen disponiret weden: Die 3 Lehen-Stücke aber, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim, und Weibersweiler, wären nach Art der andern Lothringischen, Metzischen und Frantzösischen Lehen erblich und alienabel, und würden nach einiger Zeugen Aussage dem Lehen-Herrn niemahlen eröffnet; wozu noch ferner die von der Nassauischen Familie übliche und denen Käysern confirmirte pacta gentilitia kämen, vermöge derer nichts ausser der Familie veräußert werden könte.

Ad IV. Die dem Hertzog Antonio zu Lothringen geschehene Belehnung sey nul und nichtig, weil sie geschehen (1) von einer Sache, so einem andern jure allodii zugestanden, (2) von Lehen, so noch nicht eröffnet gewesen, und (3) ohne Consens des Capituli, sintemahlen man davon keine Nachricht finde; dahero die Successores im Stifft nicht schuldig gewesen, der von dem Bischoff Johanne dem Hause Lothringen geschehenen Investitur nachzukommen, sondern freye Macht gehabt, die Gräfin von Nassau damit zu belehnen, und hätten die Hertzoge zu Lothringen nicht einmahl eine Action wider die Grafen zu Nassau, weil sie bey Lebzeiten des Lehen-Herrn, der sie belehnet, kein Jus reale oder Possession erhalten.

Ad V. Die Pares Curiae wären nicht judices competentes gewesen, dahero sich die Grafen von Nassau vor dieselben nicht eingelassen, sondern von deren Spruch vielmehr an die Reichs-Cammer appelliret.

Die Hertzoge zu Lothringen wandten wider die Naßauischen Gründe ein:

Ad I. Daß die gantze Grafschafft und Lothringische Antwort auf die Nassauischen Gründe. nicht die 3 benannte Oerter Metzisches Lehen wären, sey daraus zu beweisen: (1) daß Graf Johannes zu Saarwerden in seinem anno 1261 gegebenen Lehen-Reverse bekenne, daß er Saarwerden, und alles was dem anhängig, von denen Bischöffen zu Metz zu Lehen empfangen. (2) Daß in unterschiedlichen andern Belehnungen, Reversalien, und Documenten nur simpliciter der Grafschafft Saarwerden nebst ihren pertinentiis gedacht würde. (3) Daß das gröste Theil der Grafschafft ohnstreitig Metzisch Lehen. (4) Daß die gantze Grafschafft vor ein Metzisch Lehen, die benannte Oerter Saarwerden und Bockenheim aber vor der Grafschafft principalste Oerter von allen Einwohnern und Benachbarten gehalten worden, wie ex depositione testium zu ersehen, und (5) daß die Grafschafft von der Stadt und Schloß Saarwerden den Nahmen hätte, und also ein pertinens derselben seyn müste. Das Contrarium aber würde durch dasjenige, so Naßauischer Seiten angeführet würde, nicht erwiesen. Dann (1) ob die Grafschafft Saarwerden der alten Grafen allodium gewesen, oder nicht, thäte zur Sache nichts, weil es genung, daß die Grafen nachdem die Grafschafft denen Bischöffen zu Metz zu Lehen auffgetragen; wiewohl auch Graf Johannes zu Saarwerden, von dessen Belehnung man die erste Nachricht hätte, in seinem Lehen-Reverse schon bekennet, daß schon seine Eltern und Antecessores Saarwerden von dem Stifft Metz zu Lehn gehabt. (2) Hie sey keine res dubia, wie die obange führten Gründe bewiesen. (3) Ob gleich nicht der Grafschafft in denen Lehen-Brieffen und Reversen gedacht würde, so sey doch genung, daß der principalisten Oerter der Grafschafft, mit ihren Pertinentien, Meldung geschehe, wodurch die gantze Grafschafft verstanden würde; insonderheit da in dem Frantzösischen das Wort la Cour de Saarwerden gebraucht worden, welches in jure feudali gemeiniglich pro JCtione & universitate bonorum genommen würde. (4) Ob die Grafschafft ein Reichs-Lehen sey, stünde annoch dahin, und würde solches durch die angeführten Reichs Matriculn nicht genugsam probiret; dann wann darinnen stünde, der Graf zu Moers ist schuldig so und so viel Mann zu schicken, so sey solches nur von der Grafschafft Moers allein zu verstehen, und würde der Grafschafft Saarwerden nur als eines

vid. Everhardi iun. d. Cons. 41. Vol. [unleserliches Material]

Ad II. Die Regul: Foemina semel exclusa semper manet exclusa, hätte ihren Abfall, wann die exclusio ob proximitatem gradus geschähe, wie in diesen Fällen; Wiewohl auch nicht einmahl gesaget werden könne, daß die Catharina durch ihren Vater Bruder, Jacobum, excludiret worden weil sie mit demselben zugleich succediret hätte, und zwar mit Wissen und Willen der Bischöffe und des Stiffts zu Metz.

Ad III. Die von Graf Johanne zu Nassau an seine Vettern geschehene Cession und Donation sey allerdings gültig, und wären die Bischöffe selbe zu belehnen schuldig; dann was die Grafschafft an sich selbst betreffe, so wäre solche, wie gemeldet, der Grafen allodium, und könte darüber also nach gefallen disponiret weden: Die 3 Lehen-Stücke aber, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim, und Weibersweiler, wären nach Art der andern Lothringischen, Metzischen und Frantzösischen Lehen erblich und alienabel, und würden nach einiger Zeugen Aussage dem Lehen-Herrn niemahlen eröffnet; wozu noch ferner die von der Nassauischen Familie übliche und denen Käysern confirmirte pacta gentilitia kämen, vermöge derer nichts ausser der Familie veräußert werden könte.

Ad IV. Die dem Hertzog Antonio zu Lothringen geschehene Belehnung sey nul und nichtig, weil sie geschehen (1) von einer Sache, so einem andern jure allodii zugestanden, (2) von Lehen, so noch nicht eröffnet gewesen, und (3) ohne Consens des Capituli, sintemahlen man davon keine Nachricht finde; dahero die Successores im Stifft nicht schuldig gewesen, der von dem Bischoff Johanne dem Hause Lothringen geschehenen Investitur nachzukommen, sondern freye Macht gehabt, die Gräfin von Nassau damit zu belehnen, und hätten die Hertzoge zu Lothringen nicht einmahl eine Action wider die Grafen zu Nassau, weil sie bey Lebzeiten des Lehen-Herrn, der sie belehnet, kein Jus reale oder Possession erhalten.

Ad V. Die Pares Curiae wären nicht judices competentes gewesen, dahero sich die Grafen von Nassau vor dieselben nicht eingelassen, sondern von deren Spruch vielmehr an die Reichs-Cammer appelliret.

Die Hertzoge zu Lothringen wandten wider die Naßauischen Gründe ein:

Ad I. Daß die gantze Grafschafft und Lothringische Antwort auf die Nassauischẽ Gründe. nicht die 3 benannte Oerter Metzisches Lehen wären, sey daraus zu beweisen: (1) daß Graf Johannes zu Saarwerden in seinem anno 1261 gegebenen Lehen-Reverse bekenne, daß er Saarwerden, und alles was dem anhängig, von denen Bischöffen zu Metz zu Lehen empfangen. (2) Daß in unterschiedlichen andern Belehnungen, Reversalien, und Documenten nur simpliciter der Grafschafft Saarwerden nebst ihren pertinentiis gedacht würde. (3) Daß das gröste Theil der Grafschafft ohnstreitig Metzisch Lehen. (4) Daß die gantze Grafschafft vor ein Metzisch Lehen, die benannte Oerter Saarwerden und Bockenheim aber vor der Grafschafft principalste Oerter von allen Einwohnern und Benachbarten gehalten worden, wie ex depositione testium zu ersehen, und (5) daß die Grafschafft von der Stadt und Schloß Saarwerden den Nahmen hätte, und also ein pertinens derselben seyn müste. Das Contrarium aber würde durch dasjenige, so Naßauischer Seiten angeführet würde, nicht erwiesen. Dann (1) ob die Grafschafft Saarwerden der alten Grafen allodium gewesen, oder nicht, thäte zur Sache nichts, weil es genung, daß die Grafen nachdem die Grafschafft denen Bischöffen zu Metz zu Lehen auffgetragen; wiewohl auch Graf Johannes zu Saarwerden, von dessen Belehnung man die erste Nachricht hätte, in seinem Lehen-Reverse schon bekennet, daß schon seine Eltern und Antecessores Saarwerden von dem Stifft Metz zu Lehn gehabt. (2) Hie sey keine res dubia, wie die obange führten Gründe bewiesen. (3) Ob gleich nicht der Grafschafft in denen Lehen-Brieffen und Reversen gedacht würde, so sey doch genung, daß der principalisten Oerter der Grafschafft, mit ihren Pertinentien, Meldung geschehe, wodurch die gantze Grafschafft verstanden würde; insonderheit da in dem Frantzösischen das Wort la Cour de Saarwerden gebraucht worden, welches in jure feudali gemeiniglich pro JCtione & universitate bonorum genommen würde. (4) Ob die Grafschafft ein Reichs-Lehen sey, stünde annoch dahin, und würde solches durch die angeführten Reichs Matriculn nicht genugsam probiret; dann wann darinnen stünde, der Graf zu Moers ist schuldig so und so viel Mann zu schicken, so sey solches nur von der Grafschafft Moers allein zu verstehen, und würde der Grafschafft Saarwerden nur als eines

vid. Everhardi iun. d. Cons. 41. Vol. [unleserliches Material]
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[650/0561] Ad II. Die Regul: Foemina semel exclusa semper manet exclusa, hätte ihren Abfall, wann die exclusio ob proximitatem gradus geschähe, wie in diesen Fällen; Wiewohl auch nicht einmahl gesaget werden könne, daß die Catharina durch ihren Vater Bruder, Jacobum, excludiret worden weil sie mit demselben zugleich succediret hätte, und zwar mit Wissen und Willen der Bischöffe und des Stiffts zu Metz. Ad III. Die von Graf Johanne zu Nassau an seine Vettern geschehene Cession und Donation sey allerdings gültig, und wären die Bischöffe selbe zu belehnen schuldig; dann was die Grafschafft an sich selbst betreffe, so wäre solche, wie gemeldet, der Grafen allodium, und könte darüber also nach gefallen disponiret weden: Die 3 Lehen-Stücke aber, nehmlich Schloß und Stadt Saarwerden, Bockenheim, und Weibersweiler, wären nach Art der andern Lothringischen, Metzischen und Frantzösischen Lehen erblich und alienabel, und würden nach einiger Zeugen Aussage dem Lehen-Herrn niemahlen eröffnet; wozu noch ferner die von der Nassauischen Familie übliche und denen Käysern confirmirte pacta gentilitia kämen, vermöge derer nichts ausser der Familie veräußert werden könte. Ad IV. Die dem Hertzog Antonio zu Lothringen geschehene Belehnung sey nul und nichtig, weil sie geschehen (1) von einer Sache, so einem andern jure allodii zugestanden, (2) von Lehen, so noch nicht eröffnet gewesen, und (3) ohne Consens des Capituli, sintemahlen man davon keine Nachricht finde; dahero die Successores im Stifft nicht schuldig gewesen, der von dem Bischoff Johanne dem Hause Lothringen geschehenen Investitur nachzukommen, sondern freye Macht gehabt, die Gräfin von Nassau damit zu belehnen, und hätten die Hertzoge zu Lothringen nicht einmahl eine Action wider die Grafen zu Nassau, weil sie bey Lebzeiten des Lehen-Herrn, der sie belehnet, kein Jus reale oder Possession erhalten. Ad V. Die Pares Curiae wären nicht judices competentes gewesen, dahero sich die Grafen von Nassau vor dieselben nicht eingelassen, sondern von deren Spruch vielmehr an die Reichs-Cammer appelliret. Die Hertzoge zu Lothringen wandten wider die Naßauischen Gründe ein: Ad I. Daß die gantze Grafschafft und nicht die 3 benannte Oerter Metzisches Lehen wären, sey daraus zu beweisen: (1) daß Graf Johannes zu Saarwerden in seinem anno 1261 gegebenen Lehen-Reverse bekenne, daß er Saarwerden, und alles was dem anhängig, von denen Bischöffen zu Metz zu Lehen empfangen. (2) Daß in unterschiedlichen andern Belehnungen, Reversalien, und Documenten nur simpliciter der Grafschafft Saarwerden nebst ihren pertinentiis gedacht würde. (3) Daß das gröste Theil der Grafschafft ohnstreitig Metzisch Lehen. (4) Daß die gantze Grafschafft vor ein Metzisch Lehen, die benannte Oerter Saarwerden und Bockenheim aber vor der Grafschafft principalste Oerter von allen Einwohnern und Benachbarten gehalten worden, wie ex depositione testium zu ersehen, und (5) daß die Grafschafft von der Stadt und Schloß Saarwerden den Nahmen hätte, und also ein pertinens derselben seyn müste. Das Contrarium aber würde durch dasjenige, so Naßauischer Seiten angeführet würde, nicht erwiesen. Dann (1) ob die Grafschafft Saarwerden der alten Grafen allodium gewesen, oder nicht, thäte zur Sache nichts, weil es genung, daß die Grafen nachdem die Grafschafft denen Bischöffen zu Metz zu Lehen auffgetragen; wiewohl auch Graf Johannes zu Saarwerden, von dessen Belehnung man die erste Nachricht hätte, in seinem Lehen-Reverse schon bekennet, daß schon seine Eltern und Antecessores Saarwerden von dem Stifft Metz zu Lehn gehabt. (2) Hie sey keine res dubia, wie die obange führten Gründe bewiesen. (3) Ob gleich nicht der Grafschafft in denen Lehen-Brieffen und Reversen gedacht würde, so sey doch genung, daß der principalisten Oerter der Grafschafft, mit ihren Pertinentien, Meldung geschehe, wodurch die gantze Grafschafft verstanden würde; insonderheit da in dem Frantzösischen das Wort la Cour de Saarwerden gebraucht worden, welches in jure feudali gemeiniglich pro JCtione & universitate bonorum genommen würde. (4) Ob die Grafschafft ein Reichs-Lehen sey, stünde annoch dahin, und würde solches durch die angeführten Reichs Matriculn nicht genugsam probiret; dann wann darinnen stünde, der Graf zu Moers ist schuldig so und so viel Mann zu schicken, so sey solches nur von der Grafschafft Moers allein zu verstehen, und würde der Grafschafft Saarwerden nur als eines Lothringische Antwort auf die Nassauischẽ Gründe. vid. Everhardi iun. d. Cons. 41. Vol. _

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/561>, abgerufen am 22.11.2024.