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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Frießland mit der Landgräfin, Amalia Elisabeth, verglichen, und, gegen Erlegung einer gewissen Summa Geldes, vor sich und ihre beyderseits eheliche Leibes-Erben, sowohl Söhne, als auch, in Ermangelung derer, ihre Töchter, und ferner alle deren erziehlte Nachkommen, in ab steigender Linie für und für, alldieweilen deren mann- oder weiblichen Geschlechtes verhanden, doch daß bey denen sich begebenden Successions-Fällen allemahl die Söhne den Töchtern vorgehen, und also die Töchter ehender nicht, als in Mangel des männlichen Stammes, dieser Lehen fähig seyn solten, mit sothaner Grafschafft auffs neue wieder belehnet worden. Der ältere von diesen Brüdern, Ferdinand Frantz, starb ohne Leibes-Erben, der jüngere aber Graf Johann hinterließ 3 Söhne und 2 Töchter, und weil keiner von denen Söhnen männliche Leibes-Erben, sondern der jüngste, Ferdinand Maximilian, nur Töchter hatte, so gaben sich nach des letztern Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Tode unterschiedliche Praetendenten zu dieser Grafschafft an, als (1) Maria Ernesta Francisca, itzo Gräfin von Caunitz, des letzt verstorbenen Grafens Brudern Tochter, (2) des letzt verstorbenen Grafens 2 Schwestern, nehmlich Bernhardina Sophia, Gräfin von Bergen, als nechste Verwandtinnen, (3) die Fürsten von Lichtenstein, Gundaccerscher Linie. Unter allen aber behielte die erste, nehmlich Maria Ernesta Francisca, die Oberhand, und wurd von dem Landgrafen zu Hessen-Cassel mit der Grafschafft belehnet; Worüber aber die Fürsten zu Lichtenstein so wohl, als die Schwestern des letzt verstorbenen Grafens, bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath Klage erhoben.

Lichtensteinisches Fundament. Das Fundament dieser Praetension und Klage setzen die Gebrüdere Fürsten von Lichtenstein auff den zwischen den Landgrafen zu Hessen und Agnes, des Freyherrn Gundacceri von Lichtenstein Gemahlin, ihrer Groß-Mutter, auffgerichteten Vergleich, als worinnen ihr und ihren Nachkommen die simultanea investitura accordiret worden, so daß, nach Abgang der Gräfin Sabina Catharina zu Ost-Frießland männlicher Leibes-Lehens-Erben, der Agnatin männliche Nachkommen, wann alsdann noch welche vorhanden, succediren solten, welcher Vergleich von denen Successoren der Landgrafen zu Hessen confirmiret worden; Weil nun solcher casus existiret, so könte denen Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht versaget, vielweniger die Gräfin Caunitz ihnen vorgezogen werden.

Es wird hiewieder aber Heßischer Seiten eingewendet:

Heßische Einwürffe. I. Daß die von den Gebrüdern, Fürsten zu Lichtenstein, angezogene Vergleiche und Confirmationes in dem Heßischen Archivo in Originali nicht gefunden würden; das aber wüste man wohl, daß die Gräfin Agnes des damahligen Lehen-Herrn offerirte Lehens-Formul verworffen, und sich deswegen mit denselben coram Paribus Curiae in ein Lehen-Gericht eingelassen, nachgehends aber hätten dero Descendentes die Fürsten von Lichtenstein, die Sache ersitzen lassen.

II. Daß, wann es sich auch berichteter massen verhielte, die Sache doch durch der Gräfin Sabinen Catharinen committirten incestum, darauff niedergesetztes Lehen-Gerichte, ratione commissae feloniae ertheilten Sententz, und darauff, zu Verhütung derer execution, getroffenen Vergleich, in einen andern Stand gerathen, indem nach solchem Vergleich die Grafschafft Ritberg der Sabinae Catharinae Söhnen von neuem vor ihre männliche und weibliche Nachkommen conferiret worden, dabey die Fürsten von Lichtenstein gantz stille gesessen.

III. Daß die Fürsten von Lichtenstein weder der nach gemeldetem Vergleich erfolgten Belehnung anno 1645, noch denen nachdem in annis 1662, 1664, 1671 und 1678 publice und mit männigliches Wissenschafft unter gleichen Formuln vorgegangenen Belehnungen widersprochen, und ihre vermeynte simultaneam investituram der Gebühr gewähret.

IV. Daß nach des letzten Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Todes-Fall, die Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht zu rechter Zeit, nehmlich innerhalb Jahr und Tag, gesuchet hätten.

Der Erfolg und itzige Zustand. Es ist diese Streitigkeit noch in Statu quo, weil das Hauß Hessen sich vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath nicht einlassen, und die Sache daselbst entscheiden lassen wil, vorgebend, die Entscheidung dieser Lehen-Streitigkeit gehöre vor das Heßische Lehen-Gericht, weil die Grafschafft Ritberg ein Heßisches Affter-Lehen, und Judex intermedius also nicht praeteriret werden könne. Wie demnach der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1692 der Fürsten zu Lichtenstein, und der 2 Geschwistere des letzten Grafen, wider die Mariam Ernestam Franciscam, damahlige Pupillin, ietzo Gräfin von Daun, und die Landgrafen zu Heßen, übergebene Memorialia annahm und darauff decretirte, daß der Herr Landgraf von Heßen schuldig wäre sich dar-

Frießland mit der Landgräfin, Amalia Elisabeth, verglichen, und, gegen Erlegung einer gewissen Summa Geldes, vor sich und ihre beyderseits eheliche Leibes-Erben, sowohl Söhne, als auch, in Ermangelung derer, ihre Töchter, und ferner alle deren erziehlte Nachkommen, in ab steigender Linie für und für, alldieweilen deren mann- oder weiblichen Geschlechtes verhanden, doch daß bey denen sich begebenden Successions-Fällen allemahl die Söhne den Töchtern vorgehen, und also die Töchter ehender nicht, als in Mangel des männlichen Stammes, dieser Lehen fähig seyn solten, mit sothaner Grafschafft auffs neue wieder belehnet worden. Der ältere von diesen Brüdern, Ferdinand Frantz, starb ohne Leibes-Erben, der jüngere aber Graf Johann hinterließ 3 Söhne und 2 Töchter, und weil keiner von denen Söhnen männliche Leibes-Erben, sondern der jüngste, Ferdinand Maximilian, nur Töchter hatte, so gaben sich nach des letztern Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Tode unterschiedliche Praetendenten zu dieser Grafschafft an, als (1) Maria Ernesta Francisca, itzo Gräfin von Caunitz, des letzt verstorbenen Grafens Brudern Tochter, (2) des letzt verstorbenen Grafens 2 Schwestern, nehmlich Bernhardina Sophia, Gräfin von Bergen, als nechste Verwandtinnen, (3) die Fürsten von Lichtenstein, Gundaccerscher Linie. Unter allen aber behielte die erste, nehmlich Maria Ernesta Francisca, die Oberhand, und wurd von dem Landgrafen zu Hessen-Cassel mit der Grafschafft belehnet; Worüber aber die Fürsten zu Lichtenstein so wohl, als die Schwestern des letzt verstorbenen Grafens, bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath Klage erhoben.

Lichtensteinisches Fundament. Das Fundament dieser Praetension und Klage setzen die Gebrüdere Fürsten von Lichtenstein auff den zwischen den Landgrafen zu Hessen und Agnes, des Freyherrn Gundacceri von Lichtenstein Gemahlin, ihrer Groß-Mutter, auffgerichteten Vergleich, als worinnen ihr und ihren Nachkommen die simultanea investitura accordiret worden, so daß, nach Abgang der Gräfin Sabina Catharina zu Ost-Frießland männlicher Leibes-Lehens-Erben, der Agnatin männliche Nachkommen, wann alsdann noch welche vorhanden, succediren solten, welcher Vergleich von denen Successoren der Landgrafen zu Hessen confirmiret worden; Weil nun solcher casus existiret, so könte denen Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht versaget, vielweniger die Gräfin Caunitz ihnen vorgezogen werden.

Es wird hiewieder aber Heßischer Seiten eingewendet:

Heßische Einwürffe. I. Daß die von den Gebrüdern, Fürsten zu Lichtenstein, angezogene Vergleiche und Confirmationes in dem Heßischen Archivo in Originali nicht gefunden würden; das aber wüste man wohl, daß die Gräfin Agnes des damahligen Lehen-Herrn offerirte Lehens-Formul verworffen, und sich deswegen mit denselben coram Paribus Curiae in ein Lehen-Gericht eingelassen, nachgehends aber hätten dero Descendentes die Fürsten von Lichtenstein, die Sache ersitzen lassen.

II. Daß, wann es sich auch berichteter massen verhielte, die Sache doch durch der Gräfin Sabinen Catharinen committirten incestum, darauff niedergesetztes Lehen-Gerichte, ratione commissae feloniae ertheilten Sententz, und darauff, zu Verhütung derer execution, getroffenen Vergleich, in einen andern Stand gerathen, indem nach solchem Vergleich die Grafschafft Ritberg der Sabinae Catharinae Söhnen von neuem vor ihre männliche und weibliche Nachkommen conferiret worden, dabey die Fürsten von Lichtenstein gantz stille gesessen.

III. Daß die Fürsten von Lichtenstein weder der nach gemeldetem Vergleich erfolgten Belehnung anno 1645, noch denen nachdem in annis 1662, 1664, 1671 und 1678 publice und mit männigliches Wissenschafft unter gleichen Formuln vorgegangenen Belehnungen widersprochen, und ihre vermeynte simultaneam investituram der Gebühr gewähret.

IV. Daß nach des letzten Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Todes-Fall, die Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht zu rechter Zeit, nehmlich innerhalb Jahr und Tag, gesuchet hätten.

Der Erfolg und itzige Zustand. Es ist diese Streitigkeit noch in Statu quo, weil das Hauß Hessen sich vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath nicht einlassen, und die Sache daselbst entscheiden lassen wil, vorgebend, die Entscheidung dieser Lehen-Streitigkeit gehöre vor das Heßische Lehen-Gericht, weil die Grafschafft Ritberg ein Heßisches Affter-Lehen, und Judex intermedius also nicht praeteriret werden könne. Wie demnach der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1692 der Fürsten zu Lichtenstein, und der 2 Geschwistere des letzten Grafen, wider die Mariam Ernestam Franciscam, damahlige Pupillin, ietzo Gräfin von Daun, und die Landgrafen zu Heßen, übergebene Memorialia annahm und darauff decretirte, daß der Herr Landgraf von Heßen schuldig wäre sich dar-

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Frießland mit der Landgräfin, Amalia Elisabeth, verglichen, und, gegen Erlegung einer            gewissen Summa Geldes, vor sich und ihre beyderseits eheliche Leibes-Erben, sowohl Söhne,            als auch, in Ermangelung derer, ihre Töchter, und ferner alle deren erziehlte Nachkommen,            in ab steigender Linie für und für, alldieweilen deren mann- oder weiblichen Geschlechtes            verhanden, doch daß bey denen sich begebenden Successions-Fällen allemahl die Söhne den            Töchtern vorgehen, und also die Töchter ehender nicht, als in Mangel des männlichen            Stammes, dieser Lehen fähig seyn solten, mit sothaner Grafschafft auffs neue wieder            belehnet worden. Der ältere von diesen Brüdern, Ferdinand Frantz, starb ohne Leibes-Erben,            der jüngere aber Graf Johann hinterließ 3 Söhne und 2 Töchter, und weil keiner von denen            Söhnen männliche Leibes-Erben, sondern der jüngste, Ferdinand Maximilian, nur Töchter            hatte, so gaben sich nach des letztern Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Tode            unterschiedliche Praetendenten zu dieser Grafschafft an, als (1) Maria Ernesta Francisca,            itzo Gräfin von Caunitz, des letzt verstorbenen Grafens Brudern Tochter, (2) des letzt            verstorbenen Grafens 2 Schwestern, nehmlich Bernhardina Sophia, Gräfin von Bergen, als            nechste Verwandtinnen, (3) die Fürsten von Lichtenstein, Gundaccerscher Linie. Unter allen            aber behielte die erste, nehmlich Maria Ernesta Francisca, die Oberhand, und wurd von dem            Landgrafen zu Hessen-Cassel mit der Grafschafft belehnet; Worüber aber die Fürsten zu            Lichtenstein so wohl, als die Schwestern des letzt verstorbenen Grafens, bey dem Käyserl.            Reichs-Hoffrath Klage erhoben.</p>
        <p><note place="left">Lichtensteinisches Fundament.</note> Das Fundament dieser Praetension            und Klage setzen die Gebrüdere Fürsten von Lichtenstein auff den zwischen den Landgrafen            zu Hessen und Agnes, des Freyherrn Gundacceri von Lichtenstein Gemahlin, ihrer            Groß-Mutter, auffgerichteten Vergleich, als worinnen ihr und ihren Nachkommen die            simultanea investitura accordiret worden, so daß, nach Abgang der Gräfin Sabina Catharina            zu Ost-Frießland männlicher Leibes-Lehens-Erben, der Agnatin männliche Nachkommen, wann            alsdann noch welche vorhanden, succediren solten, welcher Vergleich von denen Successoren            der Landgrafen zu Hessen confirmiret worden; Weil nun solcher casus existiret, so könte            denen Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht versaget, vielweniger die Gräfin Caunitz            ihnen vorgezogen werden.</p>
        <p>Es wird hiewieder aber Heßischer Seiten eingewendet:</p>
        <p><note place="right">Heßische Einwürffe.</note> I. Daß die von den Gebrüdern, Fürsten zu            Lichtenstein, angezogene Vergleiche und Confirmationes in dem Heßischen Archivo in            Originali nicht gefunden würden; das aber wüste man wohl, daß die Gräfin Agnes des            damahligen Lehen-Herrn offerirte Lehens-Formul verworffen, und sich deswegen mit denselben            coram Paribus Curiae in ein Lehen-Gericht eingelassen, nachgehends aber hätten dero            Descendentes die Fürsten von Lichtenstein, die Sache ersitzen lassen.</p>
        <p>II. Daß, wann es sich auch berichteter massen verhielte, die Sache doch durch der Gräfin            Sabinen Catharinen committirten incestum, darauff niedergesetztes Lehen-Gerichte, ratione            commissae feloniae ertheilten Sententz, und darauff, zu Verhütung derer execution,            getroffenen Vergleich, in einen andern Stand gerathen, indem nach solchem Vergleich die            Grafschafft Ritberg der Sabinae Catharinae Söhnen von neuem vor ihre männliche und            weibliche Nachkommen conferiret worden, dabey die Fürsten von Lichtenstein gantz stille            gesessen.</p>
        <p>III. Daß die Fürsten von Lichtenstein weder der nach gemeldetem Vergleich erfolgten            Belehnung anno 1645, noch denen nachdem in annis 1662, 1664, 1671 und 1678 publice und mit            männigliches Wissenschafft unter gleichen Formuln vorgegangenen Belehnungen widersprochen,            und ihre vermeynte simultaneam investituram der Gebühr gewähret.</p>
        <p>IV. Daß nach des letzten Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Todes-Fall, die Fürsten zu            Lichtenstein die Belehnung nicht zu rechter Zeit, nehmlich innerhalb Jahr und Tag,            gesuchet hätten.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Es ist diese Streitigkeit noch            in Statu quo, weil das Hauß Hessen sich vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath nicht einlassen,            und die Sache daselbst entscheiden lassen wil, vorgebend, die Entscheidung dieser            Lehen-Streitigkeit gehöre vor das Heßische Lehen-Gericht, weil die Grafschafft Ritberg ein            Heßisches Affter-Lehen, und Judex intermedius also nicht praeteriret werden könne. Wie            demnach der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1692 der Fürsten zu Lichtenstein, und der 2            Geschwistere des letzten Grafen, wider die Mariam Ernestam Franciscam, damahlige Pupillin,            ietzo Gräfin von Daun, und die Landgrafen zu Heßen, übergebene Memorialia annahm und            darauff decretirte, daß der Herr Landgraf von Heßen schuldig wäre sich dar-
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[644/0555] Frießland mit der Landgräfin, Amalia Elisabeth, verglichen, und, gegen Erlegung einer gewissen Summa Geldes, vor sich und ihre beyderseits eheliche Leibes-Erben, sowohl Söhne, als auch, in Ermangelung derer, ihre Töchter, und ferner alle deren erziehlte Nachkommen, in ab steigender Linie für und für, alldieweilen deren mann- oder weiblichen Geschlechtes verhanden, doch daß bey denen sich begebenden Successions-Fällen allemahl die Söhne den Töchtern vorgehen, und also die Töchter ehender nicht, als in Mangel des männlichen Stammes, dieser Lehen fähig seyn solten, mit sothaner Grafschafft auffs neue wieder belehnet worden. Der ältere von diesen Brüdern, Ferdinand Frantz, starb ohne Leibes-Erben, der jüngere aber Graf Johann hinterließ 3 Söhne und 2 Töchter, und weil keiner von denen Söhnen männliche Leibes-Erben, sondern der jüngste, Ferdinand Maximilian, nur Töchter hatte, so gaben sich nach des letztern Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Tode unterschiedliche Praetendenten zu dieser Grafschafft an, als (1) Maria Ernesta Francisca, itzo Gräfin von Caunitz, des letzt verstorbenen Grafens Brudern Tochter, (2) des letzt verstorbenen Grafens 2 Schwestern, nehmlich Bernhardina Sophia, Gräfin von Bergen, als nechste Verwandtinnen, (3) die Fürsten von Lichtenstein, Gundaccerscher Linie. Unter allen aber behielte die erste, nehmlich Maria Ernesta Francisca, die Oberhand, und wurd von dem Landgrafen zu Hessen-Cassel mit der Grafschafft belehnet; Worüber aber die Fürsten zu Lichtenstein so wohl, als die Schwestern des letzt verstorbenen Grafens, bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath Klage erhoben. Das Fundament dieser Praetension und Klage setzen die Gebrüdere Fürsten von Lichtenstein auff den zwischen den Landgrafen zu Hessen und Agnes, des Freyherrn Gundacceri von Lichtenstein Gemahlin, ihrer Groß-Mutter, auffgerichteten Vergleich, als worinnen ihr und ihren Nachkommen die simultanea investitura accordiret worden, so daß, nach Abgang der Gräfin Sabina Catharina zu Ost-Frießland männlicher Leibes-Lehens-Erben, der Agnatin männliche Nachkommen, wann alsdann noch welche vorhanden, succediren solten, welcher Vergleich von denen Successoren der Landgrafen zu Hessen confirmiret worden; Weil nun solcher casus existiret, so könte denen Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht versaget, vielweniger die Gräfin Caunitz ihnen vorgezogen werden. Lichtensteinisches Fundament. Es wird hiewieder aber Heßischer Seiten eingewendet: I. Daß die von den Gebrüdern, Fürsten zu Lichtenstein, angezogene Vergleiche und Confirmationes in dem Heßischen Archivo in Originali nicht gefunden würden; das aber wüste man wohl, daß die Gräfin Agnes des damahligen Lehen-Herrn offerirte Lehens-Formul verworffen, und sich deswegen mit denselben coram Paribus Curiae in ein Lehen-Gericht eingelassen, nachgehends aber hätten dero Descendentes die Fürsten von Lichtenstein, die Sache ersitzen lassen. Heßische Einwürffe. II. Daß, wann es sich auch berichteter massen verhielte, die Sache doch durch der Gräfin Sabinen Catharinen committirten incestum, darauff niedergesetztes Lehen-Gerichte, ratione commissae feloniae ertheilten Sententz, und darauff, zu Verhütung derer execution, getroffenen Vergleich, in einen andern Stand gerathen, indem nach solchem Vergleich die Grafschafft Ritberg der Sabinae Catharinae Söhnen von neuem vor ihre männliche und weibliche Nachkommen conferiret worden, dabey die Fürsten von Lichtenstein gantz stille gesessen. III. Daß die Fürsten von Lichtenstein weder der nach gemeldetem Vergleich erfolgten Belehnung anno 1645, noch denen nachdem in annis 1662, 1664, 1671 und 1678 publice und mit männigliches Wissenschafft unter gleichen Formuln vorgegangenen Belehnungen widersprochen, und ihre vermeynte simultaneam investituram der Gebühr gewähret. IV. Daß nach des letzten Grafen, Franz Adolph Wilhelms, Todes-Fall, die Fürsten zu Lichtenstein die Belehnung nicht zu rechter Zeit, nehmlich innerhalb Jahr und Tag, gesuchet hätten. Es ist diese Streitigkeit noch in Statu quo, weil das Hauß Hessen sich vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath nicht einlassen, und die Sache daselbst entscheiden lassen wil, vorgebend, die Entscheidung dieser Lehen-Streitigkeit gehöre vor das Heßische Lehen-Gericht, weil die Grafschafft Ritberg ein Heßisches Affter-Lehen, und Judex intermedius also nicht praeteriret werden könne. Wie demnach der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1692 der Fürsten zu Lichtenstein, und der 2 Geschwistere des letzten Grafen, wider die Mariam Ernestam Franciscam, damahlige Pupillin, ietzo Gräfin von Daun, und die Landgrafen zu Heßen, übergebene Memorialia annahm und darauff decretirte, daß der Herr Landgraf von Heßen schuldig wäre sich dar- Der Erfolg und itzige Zustand.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/555>, abgerufen am 24.08.2024.