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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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claration und Erklährung vom Grafen selbst erhalten: Und hätte man bey Abgang der Grafen zu Schaumburg der Hertzoge zu Holstein Praetension so sicher gefunden, daß man vor unnöthig gehalten bey dem Friedenschluß deswegen Disposition zu thun. Da also Pinneberg quoad totum unstreitig vor alt-väterlich Lehen gehalten worden, so müsse Barmstädt, als pars, gleicher Qualität seyn. Und ob man sich zwar mit der Gräfin Elisabeth anno 1641 umb eine gewisse Geld-Summe abgefunden, so sey solches doch aus andern Ursachen geschehen, und habe man ausdrücklich hinzu gesetzet, daß sie niemand, in specie aber die Gräfliche Witbe zu dieser Grafschafft nicht berechtiget hielten. Aus welchem allen denn auch zugleich erhelle, daß die Grafen zu Schaumburg solche Grafschafft als allodial seit anno 1460 nicht besessen.

Ad II. In die alienation hätten zwar Agnati remotiores, nicht aber Printz Christian Albrecht, nachgehender Hertzog, gewilliget, vielmehr hätte er, wie er zur Mündigkeit und Regierung gelanget, seinen dissensum deutlich gezeiget, wegen damahliger Troublen aber weiter nicht kommen können. Die Käyserl. Confirmation sey sub- & obreptitie erhalten, indem Christian Rantzau vorgegeben, daß er omnium agnatorum consensum vor sich habe, welches doch, wie gemeldet, falsch; Und zu dem so hätte Holstein-Schleßwig ex confirmatione schon ein jus quaesitum vor sich gehabt, welches demselben laut Käyserl. Capitulation nicht genommen werden können.

Ad III. Daß Hertzog Fridrich primus acquirens sey, würde negiret, indem Barmstädt denen alten Grafen zu Holstein schon vor vielen 100 Jahren gehöret, diesen auch durch eine general Investitur schon anno 1474 das Recht zu dem anno 1640 geschehenen Anfall acquiriret worden. Und über das wären ihme auch durch obige Primogenitur-Disposition die Hände bereits gebunden, und liberior agendi potestas benommen gewesen, mithin der Contractus ipso jure nullus, dahero heres ad praestandum factum defuncti, quod vel ipso jure, vel ope exceptionis invalidum, nicht angehalten werden könte, insonderheit, da itzt regierende Durchlauchtigkeit nicht tanquam heres, sondern jure proprio succedire. Ubrigens sey man zur indemnisation des von Rantzau, und Wiedererstattung des Kauff-Pretii schon iteratis vicibus erböthig gewesen.

Ad IV. Der Kauff sey, wie bereits erwehnet, ipso jure nul und nichtig; die Renunciatio aber könne nicht bestehen, weil es noch nicht klar, ob contrahens de genuina rei qualitate informirt gewesen; es sey auch über das unerhört, daß jemand einem fideicommisso familiae in praejudicium tertii renunciiren könne.

Ad V. Die Praescriptio hätte alhie nicht statt, dann erstlich succedire gegenwärtiger Hertzog jure proprio, und hätte nicht eher ein jus agendi gehabt, biß der vorige Hertzog verstorben, so aber vor wenigen Jahren erst geschehen, hiernechst fehle legitimus titulus, quia contractus contra fideicommissum ipso jure nullus: zugeschweigen der Unruhen, welche tempore Christiani Alberti & Friderici sich ereignet, und Vindicationem verhindert.

Ad VI. Wann Käyser Ferdinandus III völlig informirt gewesen wäre, würde die Erhebung dieser Herrschafft in eine Grafschafft vielleicht nicht geschehen seyn, ob es gleich mit der Rantzauischen Familie, so weit praejudicium tertii nicht mit darunter versire, seine gewiesene Wege habe; und falle hiemit auch die admissio ad Votum & Sessionem in Comitiis über einen Hauffen; insonderheit, da der vorige Hertzog den Grafen niemahlen pro statu Imperii erkant.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem nun diese Grafschafft, wie gemeldet, von Holstein-Gottorff in Possession genommen worden, und man sagen wolte, der Graf Rantzau wäre willens die Fürstl. Gottorffische Trouppen mit Gewalt zu delogiren, und, daß er sich deswegen bey Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck umb Assistentz beworben; so trat das Nieder-Sächs. Craiß-Directorium zu, und nahm, zu Verhinderung einer Weitläufftigkeit, die Grafschafft so lange in sequestrum, biß ein Käyserl. Spruch in dieser Sache erfolget: wobey es auch, des Grafen von Rantzau Protestation ungehindert, bißhero verblieben. Doch sind die Grafen, denen Zeitungen nach, anno 1709 wieder in Possession gesetzet worden.

Anderes Capitel/ Von der Hertzoge zu Holstein-Gottorff Praetension auff 8 in dem Lauenburgischen gelegene Dörffer.

vid. Memorialia des Grafen von Rantzau an Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel sub dato den 6 und 9 Jul. 1706; und des Hertzogs/ wie auch des Nieder-Sächsischen Craiß-Directorii Erklährung darauff; quae extant in Fabri Staats-Cantzeley Part. XI. p. 68. seqq.

claration und Erklährung vom Grafen selbst erhalten: Und hätte man bey Abgang der Grafen zu Schaumburg der Hertzoge zu Holstein Praetension so sicher gefunden, daß man vor unnöthig gehalten bey dem Friedenschluß deswegen Disposition zu thun. Da also Pinneberg quoad totum unstreitig vor alt-väterlich Lehen gehalten worden, so müsse Barmstädt, als pars, gleicher Qualität seyn. Und ob man sich zwar mit der Gräfin Elisabeth anno 1641 umb eine gewisse Geld-Summe abgefunden, so sey solches doch aus andern Ursachen geschehen, und habe man ausdrücklich hinzu gesetzet, daß sie niemand, in specie aber die Gräfliche Witbe zu dieser Grafschafft nicht berechtiget hielten. Aus welchem allen denn auch zugleich erhelle, daß die Grafen zu Schaumburg solche Grafschafft als allodial seit anno 1460 nicht besessen.

Ad II. In die alienation hätten zwar Agnati remotiores, nicht aber Printz Christian Albrecht, nachgehender Hertzog, gewilliget, vielmehr hätte er, wie er zur Mündigkeit und Regierung gelanget, seinen dissensum deutlich gezeiget, wegen damahliger Troublen aber weiter nicht kommen können. Die Käyserl. Confirmation sey sub- & obreptitie erhalten, indem Christian Rantzau vorgegeben, daß er omnium agnatorum consensum vor sich habe, welches doch, wie gemeldet, falsch; Und zu dem so hätte Holstein-Schleßwig ex confirmatione schon ein jus quaesitum vor sich gehabt, welches demselben laut Käyserl. Capitulation nicht genommen werden können.

Ad III. Daß Hertzog Fridrich primus acquirens sey, würde negiret, indem Barmstädt denen alten Grafen zu Holstein schon vor vielen 100 Jahren gehöret, diesen auch durch eine general Investitur schon anno 1474 das Recht zu dem anno 1640 geschehenen Anfall acquiriret worden. Und über das wären ihme auch durch obige Primogenitur-Disposition die Hände bereits gebunden, und liberior agendi potestas benommen gewesen, mithin der Contractus ipso jure nullus, dahero heres ad praestandum factum defuncti, quod vel ipso jure, vel ope exceptionis invalidum, nicht angehalten werden könte, insonderheit, da itzt regierende Durchlauchtigkeit nicht tanquam heres, sondern jure proprio succedire. Ubrigens sey man zur indemnisation des von Rantzau, und Wiedererstattung des Kauff-Pretii schon iteratis vicibus erböthig gewesen.

Ad IV. Der Kauff sey, wie bereits erwehnet, ipso jure nul und nichtig; die Renunciatio aber könne nicht bestehen, weil es noch nicht klar, ob contrahens de genuina rei qualitate informirt gewesen; es sey auch über das unerhört, daß jemand einem fideicommisso familiae in praejudicium tertii renunciiren könne.

Ad V. Die Praescriptio hätte alhie nicht statt, dann erstlich succedire gegenwärtiger Hertzog jure proprio, und hätte nicht eher ein jus agendi gehabt, biß der vorige Hertzog verstorben, so aber vor wenigen Jahren erst geschehen, hiernechst fehle legitimus titulus, quia contractus contra fideicommissum ipso jure nullus: zugeschweigen der Unruhen, welche tempore Christiani Alberti & Friderici sich ereignet, und Vindicationem verhindert.

Ad VI. Wann Käyser Ferdinandus III völlig informirt gewesen wäre, würde die Erhebung dieser Herrschafft in eine Grafschafft vielleicht nicht geschehen seyn, ob es gleich mit der Rantzauischen Familie, so weit praejudicium tertii nicht mit darunter versire, seine gewiesene Wege habe; und falle hiemit auch die admissio ad Votum & Sessionem in Comitiis über einen Hauffen; insonderheit, da der vorige Hertzog den Grafen niemahlen pro statu Imperii erkant.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem nun diese Grafschafft, wie gemeldet, von Holstein-Gottorff in Possession genommen worden, und man sagen wolte, der Graf Rantzau wäre willens die Fürstl. Gottorffische Trouppen mit Gewalt zu delogiren, und, daß er sich deswegen bey Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck umb Assistentz beworben; so trat das Nieder-Sächs. Craiß-Directorium zu, und nahm, zu Verhinderung einer Weitläufftigkeit, die Grafschafft so lange in sequestrum, biß ein Käyserl. Spruch in dieser Sache erfolget: wobey es auch, des Grafen von Rantzau Protestation ungehindert, bißhero verblieben. Doch sind die Grafen, denen Zeitungen nach, anno 1709 wieder in Possession gesetzet worden.

Anderes Capitel/ Von der Hertzoge zu Holstein-Gottorff Praetension auff 8 in dem Lauenburgischen gelegene Dörffer.

vid. Memorialia des Grafen von Rantzau an Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel sub dato den 6 und 9 Jul. 1706; und des Hertzogs/ wie auch des Nieder-Sächsischen Craiß-Directorii Erklährung darauff; quae extant in Fabri Staats-Cantzeley Part. XI. p. 68. seqq.
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        <p>Ad II. In die alienation hätten zwar Agnati remotiores, nicht aber Printz Christian            Albrecht, nachgehender Hertzog, gewilliget, vielmehr hätte er, wie er zur Mündigkeit und            Regierung gelanget, seinen dissensum deutlich gezeiget, wegen damahliger Troublen aber            weiter nicht kommen können. Die Käyserl. Confirmation sey sub- &amp; obreptitie erhalten,            indem Christian Rantzau vorgegeben, daß er omnium agnatorum consensum vor sich habe,            welches doch, wie gemeldet, falsch; Und zu dem so hätte Holstein-Schleßwig ex            confirmatione schon ein jus quaesitum vor sich gehabt, welches demselben laut Käyserl.            Capitulation nicht genommen werden können.</p>
        <p>Ad III. Daß Hertzog Fridrich primus acquirens sey, würde negiret, indem Barmstädt denen            alten Grafen zu Holstein schon vor vielen 100 Jahren gehöret, diesen auch durch eine            general Investitur schon anno 1474 das Recht zu dem anno 1640 geschehenen Anfall            acquiriret worden. Und über das wären ihme auch durch obige Primogenitur-Disposition die            Hände bereits gebunden, und liberior agendi potestas benommen gewesen, mithin der            Contractus ipso jure nullus, dahero heres ad praestandum factum defuncti, quod vel ipso            jure, vel ope exceptionis invalidum, nicht angehalten werden könte, insonderheit, da itzt            regierende Durchlauchtigkeit nicht tanquam heres, sondern jure proprio succedire. Ubrigens            sey man zur indemnisation des von Rantzau, und Wiedererstattung des Kauff-Pretii schon            iteratis vicibus erböthig gewesen.</p>
        <p>Ad IV. Der Kauff sey, wie bereits erwehnet, ipso jure nul und nichtig; die Renunciatio            aber könne nicht bestehen, weil es noch nicht klar, ob contrahens de genuina rei qualitate            informirt gewesen; es sey auch über das unerhört, daß jemand einem fideicommisso familiae            in praejudicium tertii renunciiren könne.</p>
        <p>Ad V. Die Praescriptio hätte alhie nicht statt, dann erstlich succedire gegenwärtiger            Hertzog jure proprio, und hätte nicht eher ein jus agendi gehabt, biß der vorige Hertzog            verstorben, so aber vor wenigen Jahren erst geschehen, hiernechst fehle legitimus titulus,            quia contractus contra fideicommissum ipso jure nullus: zugeschweigen der Unruhen, welche            tempore Christiani Alberti &amp; Friderici sich ereignet, und Vindicationem            verhindert.</p>
        <p>Ad VI. Wann Käyser Ferdinandus III völlig informirt gewesen wäre, würde die Erhebung            dieser Herrschafft in eine Grafschafft vielleicht nicht geschehen seyn, ob es gleich mit            der Rantzauischen Familie, so weit praejudicium tertii nicht mit darunter versire, seine            gewiesene Wege habe; und falle hiemit auch die admissio ad Votum &amp; Sessionem in            Comitiis über einen Hauffen; insonderheit, da der vorige Hertzog den Grafen niemahlen pro            statu Imperii erkant.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Nachdem nun diese Grafschafft,            wie gemeldet, von Holstein-Gottorff in Possession genommen worden, und man sagen wolte,            der Graf Rantzau wäre willens die Fürstl. Gottorffische Trouppen mit Gewalt zu delogiren,            und, daß er sich deswegen bey Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck umb Assistentz beworben; so            trat das Nieder-Sächs. Craiß-Directorium zu, und nahm, zu Verhinderung einer            Weitläufftigkeit, die Grafschafft so lange in sequestrum, biß ein Käyserl. Spruch in            dieser Sache erfolget: wobey es auch, des Grafen von Rantzau Protestation ungehindert,            bißhero verblieben. <note place="foot">vid. Memorialia des Grafen von Rantzau an Hertzog              Anton Ulrich zu Wolffenbüttel sub dato den 6 und 9 Jul. 1706; und des Hertzogs/ wie              auch des Nieder-Sächsischen Craiß-Directorii Erklährung darauff; quae extant in Fabri              Staats-Cantzeley Part. XI. p. 68. seqq.</note> Doch sind die Grafen, denen Zeitungen            nach, anno 1709 wieder in Possession gesetzet worden.</p>
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[641/0552] claration und Erklährung vom Grafen selbst erhalten: Und hätte man bey Abgang der Grafen zu Schaumburg der Hertzoge zu Holstein Praetension so sicher gefunden, daß man vor unnöthig gehalten bey dem Friedenschluß deswegen Disposition zu thun. Da also Pinneberg quoad totum unstreitig vor alt-väterlich Lehen gehalten worden, so müsse Barmstädt, als pars, gleicher Qualität seyn. Und ob man sich zwar mit der Gräfin Elisabeth anno 1641 umb eine gewisse Geld-Summe abgefunden, so sey solches doch aus andern Ursachen geschehen, und habe man ausdrücklich hinzu gesetzet, daß sie niemand, in specie aber die Gräfliche Witbe zu dieser Grafschafft nicht berechtiget hielten. Aus welchem allen denn auch zugleich erhelle, daß die Grafen zu Schaumburg solche Grafschafft als allodial seit anno 1460 nicht besessen. Ad II. In die alienation hätten zwar Agnati remotiores, nicht aber Printz Christian Albrecht, nachgehender Hertzog, gewilliget, vielmehr hätte er, wie er zur Mündigkeit und Regierung gelanget, seinen dissensum deutlich gezeiget, wegen damahliger Troublen aber weiter nicht kommen können. Die Käyserl. Confirmation sey sub- & obreptitie erhalten, indem Christian Rantzau vorgegeben, daß er omnium agnatorum consensum vor sich habe, welches doch, wie gemeldet, falsch; Und zu dem so hätte Holstein-Schleßwig ex confirmatione schon ein jus quaesitum vor sich gehabt, welches demselben laut Käyserl. Capitulation nicht genommen werden können. Ad III. Daß Hertzog Fridrich primus acquirens sey, würde negiret, indem Barmstädt denen alten Grafen zu Holstein schon vor vielen 100 Jahren gehöret, diesen auch durch eine general Investitur schon anno 1474 das Recht zu dem anno 1640 geschehenen Anfall acquiriret worden. Und über das wären ihme auch durch obige Primogenitur-Disposition die Hände bereits gebunden, und liberior agendi potestas benommen gewesen, mithin der Contractus ipso jure nullus, dahero heres ad praestandum factum defuncti, quod vel ipso jure, vel ope exceptionis invalidum, nicht angehalten werden könte, insonderheit, da itzt regierende Durchlauchtigkeit nicht tanquam heres, sondern jure proprio succedire. Ubrigens sey man zur indemnisation des von Rantzau, und Wiedererstattung des Kauff-Pretii schon iteratis vicibus erböthig gewesen. Ad IV. Der Kauff sey, wie bereits erwehnet, ipso jure nul und nichtig; die Renunciatio aber könne nicht bestehen, weil es noch nicht klar, ob contrahens de genuina rei qualitate informirt gewesen; es sey auch über das unerhört, daß jemand einem fideicommisso familiae in praejudicium tertii renunciiren könne. Ad V. Die Praescriptio hätte alhie nicht statt, dann erstlich succedire gegenwärtiger Hertzog jure proprio, und hätte nicht eher ein jus agendi gehabt, biß der vorige Hertzog verstorben, so aber vor wenigen Jahren erst geschehen, hiernechst fehle legitimus titulus, quia contractus contra fideicommissum ipso jure nullus: zugeschweigen der Unruhen, welche tempore Christiani Alberti & Friderici sich ereignet, und Vindicationem verhindert. Ad VI. Wann Käyser Ferdinandus III völlig informirt gewesen wäre, würde die Erhebung dieser Herrschafft in eine Grafschafft vielleicht nicht geschehen seyn, ob es gleich mit der Rantzauischen Familie, so weit praejudicium tertii nicht mit darunter versire, seine gewiesene Wege habe; und falle hiemit auch die admissio ad Votum & Sessionem in Comitiis über einen Hauffen; insonderheit, da der vorige Hertzog den Grafen niemahlen pro statu Imperii erkant. Nachdem nun diese Grafschafft, wie gemeldet, von Holstein-Gottorff in Possession genommen worden, und man sagen wolte, der Graf Rantzau wäre willens die Fürstl. Gottorffische Trouppen mit Gewalt zu delogiren, und, daß er sich deswegen bey Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck umb Assistentz beworben; so trat das Nieder-Sächs. Craiß-Directorium zu, und nahm, zu Verhinderung einer Weitläufftigkeit, die Grafschafft so lange in sequestrum, biß ein Käyserl. Spruch in dieser Sache erfolget: wobey es auch, des Grafen von Rantzau Protestation ungehindert, bißhero verblieben. Doch sind die Grafen, denen Zeitungen nach, anno 1709 wieder in Possession gesetzet worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Anderes Capitel/ Von der Hertzoge zu Holstein-Gottorff Praetension auff 8 in dem Lauenburgischen gelegene Dörffer. vid. Memorialia des Grafen von Rantzau an Hertzog Anton Ulrich zu Wolffenbüttel sub dato den 6 und 9 Jul. 1706; und des Hertzogs/ wie auch des Nieder-Sächsischen Craiß-Directorii Erklährung darauff; quae extant in Fabri Staats-Cantzeley Part. XI. p. 68. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/552>, abgerufen am 22.11.2024.