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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zu ihren Rittertägen convociret, solche auch ratione solches Thals ihrer Matricul einverleibet hätten.

Die vornehmsten Gründe aber, womit allerseits Interessenten die Fürstl. Hessische Landes-Obrigkeit aus dem Buseckerthal zu elimiren suchen sind folgende:

General Gründe aller Interessenten. I. Daß der Buseckerthal ein gantz absonderliches, seine Gemarck und Absteinung habendes Territorium sey.

II. Daß solches ein von dem Käyser und dem Reich immediate dependirendes Lehen, wie solches die Lehen-Brieffe Käysers Ludovici Bavari de anno 1337, wie auch König Wenceslai beschehene Wiederruffung der von ihm selbst an Landgraf Hermann anno 1398 übertragenen Reichs-Lehenschafft des Gerichts zu Buseck, imgleichen Käyser Sigismundi Bestätigung solcher Revocation, und die darauff denen Gann-Erben ertheilten Lehen- und Versicherungs-Brieffe, so dann endlich von verschiedenen Käysern ferner erhaltene Investituren, in welchen der gantze Buseckerthal als ein Käyserl. und Reichs-Lehen begriffen, zur gnüge bewiesen. Dergleichen Reichs-Lehen aber konten ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht alieniret werden, es möge auch geschehen unter was Titul und praetext es immer wolle, und also könne das Buseckerthal auff keinerley Weise jemand anders, in specie aber dem fürstl. Hause Hessen nicht, unterworffen, welches nichts anders als ein Schutz-Recht darinnen habe.

III. Daß deme allen die von Fürstl. Heßischer Seite allegirte Praescription nicht im Wege stehe, weil derselben justus titulus, bona fides wegen der von Zeit zu geschehenen Contradiction, ermangele.

Hessen opponirte denen Klägern zu forders Exceptionem fori, weil alhie die Frage nicht sey von des Buseckerthals Immedietät, und de Feudo Imperii, als welchem Heßischer Seiten contradiciret werde; sondern die Streitigkeit sey zwischen dem Landes-Herren, und den Unterthanen, dergleichen Sachen nicht vor den Reichs-Hoff-Rath, sondern vor die Austregas gehören.

In der Haupt-Sache aber führete Hessen-Darmstadt, zu Behauptung seines Rechtes an dem Buseckerthal, an:

Heßische Gründe. I. Daß das Buseckerthal a prima constitutione Landgraviatus zu dem Fürstenthumb Hessen gehöret hätte, und in den ertheilten Haupt-Belehnungen mit begriffen worden.

II. Daß solches Thal von dem Heßischen Territorio gäntzlich umbgeben und umbzingelt sey.

III. Daß das Gericht zu Buseck nur allein Käyserlich Lehen, das Buseckerthal aber sey, laut Lehen-Brieffen und Revers, von Hessen zu Lehen getragen worden.

IV. Daß das Fürstl. Hauß Hessen in beständigem Exercitio der Landes-Fürstl. Obrigkeit geblieben, biß die Gann-Erben sich anno 1547, des Landgraf Philipps Käyserl. Ungnade und Gefängnüs, zu entziehen gesuchet; wie die Gann-Erben solches in dem anno 1576 gemachten Vertrage selbst erkannt hätten.

V. Daß, da es nach des Landgrafen Restitution, dieser Sache halber zwischen dem Landgrafen, und den Eingesessenen des Buseckerthals, anno 1561 zum Process gekommen, diese sich endlich ihres vermeinten Rechtes wieder begeben, und vermöge eines sub dato den 16 Oct. 1576 auffgerichteten Recessus, der Heßischen Landes-Hoheit sich wieder unterworffen.

VI. Daß die Landgrafen zu Hessen seit dem biß anno 1702, und also in die 130 Jahr, das Jus Superioritatis in conspectu Caesaris & Imperii exerciret, und solche Superiorität also wenigstens praescribiret, sonderlich da Ihr. Käyserl. Maj. nie contradiciret, und also tacite agnosciret.

VII. Daß dieses Buseckerthal auch in die Heßische Landes-Theilung, die in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, gekommen.

Das Hauß Hessen opponirte denen Klägern nicht allein exceptionemfori, weil diese zwischen dem Landes Herren und Unterthanen schwebende Sache vor die Austregas, und nicht vor den Käyserl. Reichs-Hoffrath gehöre; sondern es wird auch in meritis causae ad informationem denen Unterthanen opponiret:

Heßische Beantwortung der Unterthanen Gründe. Ad I. Es sey nicht zu praesumiren, daß die zur Zeit des gemachten Vergleichs im Leben gewesene Hintersassen des Buseckerthals von solchem Vergleich keine Nachricht solten gehabt haben, indem dieselbe nicht nur als Zeugen bey dem zwischen dem Fürstl. Hause Hessen, und denen Gann-Erben, in Camera ventilirten Process produciret worden, bey der darauff erfolgten Transaction aber gutentheils selbst gegenwärtig gewesen, und was sie zu ihrer Nothdurfft dienlich erachtet, erinnert; sondern es sey solcher Vergleich auch 1 Monath nach der Vollziehung durch eine eigene

zu ihren Rittertägen convociret, solche auch ratione solches Thals ihrer Matricul einverleibet hätten.

Die vornehmsten Gründe aber, womit allerseits Interessenten die Fürstl. Hessische Landes-Obrigkeit aus dem Buseckerthal zu elimiren suchen sind folgende:

General Gründe aller Interessenten. I. Daß der Buseckerthal ein gantz absonderliches, seine Gemarck und Absteinung habendes Territorium sey.

II. Daß solches ein von dem Käyser und dem Reich immediate dependirendes Lehen, wie solches die Lehen-Brieffe Käysers Ludovici Bavari de anno 1337, wie auch König Wenceslai beschehene Wiederruffung der von ihm selbst an Landgraf Hermann anno 1398 übertragenen Reichs-Lehenschafft des Gerichts zu Buseck, imgleichen Käyser Sigismundi Bestätigung solcher Revocation, und die darauff denen Gann-Erben ertheilten Lehen- und Versicherungs-Brieffe, so dann endlich von verschiedenen Käysern ferner erhaltene Investituren, in welchen der gantze Buseckerthal als ein Käyserl. und Reichs-Lehen begriffen, zur gnüge bewiesen. Dergleichen Reichs-Lehen aber konten ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht alieniret werden, es möge auch geschehen unter was Titul und praetext es immer wolle, und also könne das Buseckerthal auff keinerley Weise jemand anders, in specie aber dem fürstl. Hause Hessen nicht, unterworffen, welches nichts anders als ein Schutz-Recht darinnen habe.

III. Daß deme allen die von Fürstl. Heßischer Seite allegirte Praescription nicht im Wege stehe, weil derselben justus titulus, bona fides wegen der von Zeit zu geschehenen Contradiction, ermangele.

Hessen opponirte denen Klägern zu forders Exceptionem fori, weil alhie die Frage nicht sey von des Buseckerthals Immedietät, und de Feudo Imperii, als welchem Heßischer Seiten contradiciret werde; sondern die Streitigkeit sey zwischen dem Landes-Herren, und den Unterthanen, dergleichen Sachen nicht vor den Reichs-Hoff-Rath, sondern vor die Austregas gehören.

In der Haupt-Sache aber führete Hessen-Darmstadt, zu Behauptung seines Rechtes an dem Buseckerthal, an:

Heßische Gründe. I. Daß das Buseckerthal a prima constitutione Landgraviatus zu dem Fürstenthumb Hessen gehöret hätte, und in den ertheilten Haupt-Belehnungen mit begriffen worden.

II. Daß solches Thal von dem Heßischen Territorio gäntzlich umbgeben und umbzingelt sey.

III. Daß das Gericht zu Buseck nur allein Käyserlich Lehen, das Buseckerthal aber sey, laut Lehen-Brieffen und Revers, von Hessen zu Lehen getragen worden.

IV. Daß das Fürstl. Hauß Hessen in beständigem Exercitio der Landes-Fürstl. Obrigkeit geblieben, biß die Gann-Erben sich anno 1547, des Landgraf Philipps Käyserl. Ungnade und Gefängnüs, zu entziehen gesuchet; wie die Gann-Erben solches in dem anno 1576 gemachten Vertrage selbst erkannt hätten.

V. Daß, da es nach des Landgrafen Restitution, dieser Sache halber zwischen dem Landgrafen, und den Eingesessenen des Buseckerthals, anno 1561 zum Process gekommen, diese sich endlich ihres vermeinten Rechtes wieder begeben, und vermöge eines sub dato den 16 Oct. 1576 auffgerichteten Recessus, der Heßischen Landes-Hoheit sich wieder unterworffen.

VI. Daß die Landgrafen zu Hessen seit dem biß anno 1702, und also in die 130 Jahr, das Jus Superioritatis in conspectu Caesaris & Imperii exerciret, und solche Superiorität also wenigstens praescribiret, sonderlich da Ihr. Käyserl. Maj. nie contradiciret, und also tacite agnosciret.

VII. Daß dieses Buseckerthal auch in die Heßische Landes-Theilung, die in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, gekommen.

Das Hauß Hessen opponirte denen Klägern nicht allein exceptionemfori, weil diese zwischen dem Landes Herren und Unterthanen schwebende Sache vor die Austregas, und nicht vor den Käyserl. Reichs-Hoffrath gehöre; sondern es wird auch in meritis causae ad informationem denen Unterthanen opponiret:

Heßische Beantwortung der Unterthanen Gründe. Ad I. Es sey nicht zu praesumiren, daß die zur Zeit des gemachten Vergleichs im Leben gewesene Hintersassen des Buseckerthals von solchem Vergleich keine Nachricht solten gehabt haben, indem dieselbe nicht nur als Zeugen bey dem zwischen dem Fürstl. Hause Hessen, und denen Gann-Erben, in Camera ventilirten Process produciret worden, bey der darauff erfolgten Transaction aber gutentheils selbst gegenwärtig gewesen, und was sie zu ihrer Nothdurfft dienlich erachtet, erinnert; sondern es sey solcher Vergleich auch 1 Monath nach der Vollziehung durch eine eigene

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zu ihren Rittertägen convociret, solche auch            ratione solches Thals ihrer Matricul einverleibet hätten.</p>
        <p>Die vornehmsten Gründe aber, womit allerseits Interessenten die Fürstl. Hessische            Landes-Obrigkeit aus dem Buseckerthal zu elimiren suchen sind folgende:</p>
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        <p>III. Daß deme allen die von Fürstl. Heßischer Seite allegirte Praescription nicht im Wege            stehe, weil derselben justus titulus, bona fides wegen der von Zeit zu geschehenen            Contradiction, ermangele.</p>
        <p>Hessen opponirte denen Klägern zu forders Exceptionem fori, weil alhie die Frage nicht            sey von des Buseckerthals Immedietät, und de Feudo Imperii, als welchem Heßischer Seiten            contradiciret werde; sondern die Streitigkeit sey zwischen dem Landes-Herren, und den            Unterthanen, dergleichen Sachen nicht vor den Reichs-Hoff-Rath, sondern vor die Austregas            gehören.</p>
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        <p>III. Daß das Gericht zu Buseck nur allein Käyserlich Lehen, das Buseckerthal aber sey,            laut Lehen-Brieffen und Revers, von Hessen zu Lehen getragen worden.</p>
        <p>IV. Daß das Fürstl. Hauß Hessen in beständigem Exercitio der Landes-Fürstl. Obrigkeit            geblieben, biß die Gann-Erben sich anno 1547, des Landgraf Philipps Käyserl. Ungnade und            Gefängnüs, zu entziehen gesuchet; wie die Gann-Erben solches in dem anno 1576 gemachten            Vertrage selbst erkannt hätten.</p>
        <p>V. Daß, da es nach des Landgrafen Restitution, dieser Sache halber zwischen dem            Landgrafen, und den Eingesessenen des Buseckerthals, anno 1561 zum Process gekommen, diese            sich endlich ihres vermeinten Rechtes wieder begeben, und vermöge eines sub dato den 16            Oct. 1576 auffgerichteten Recessus, der Heßischen Landes-Hoheit sich wieder            unterworffen.</p>
        <p>VI. Daß die Landgrafen zu Hessen seit dem biß anno 1702, und also in die 130 Jahr, das            Jus Superioritatis in conspectu Caesaris &amp; Imperii exerciret, und solche Superiorität            also wenigstens praescribiret, sonderlich da Ihr. Käyserl. Maj. nie contradiciret, und            also tacite agnosciret.</p>
        <p>VII. Daß dieses Buseckerthal auch in die Heßische Landes-Theilung, die in dem            Westpfählischen Frieden confirmiret worden, gekommen.</p>
        <p>Das Hauß Hessen opponirte denen Klägern nicht allein exceptionemfori, weil diese zwischen            dem Landes Herren und Unterthanen schwebende Sache vor die Austregas, und nicht vor den            Käyserl. Reichs-Hoffrath gehöre; sondern es wird auch in meritis causae ad informationem            denen Unterthanen opponiret:</p>
        <p><note place="right">Heßische Beantwortung der Unterthanen Gründe.</note> Ad I. Es sey nicht zu praesumiren, daß die zur Zeit des gemachten Vergleichs im Leben gewesene Hintersassen des Buseckerthals von solchem Vergleich keine Nachricht solten gehabt haben, indem dieselbe nicht nur als Zeugen bey dem zwischen dem Fürstl. Hause Hessen, und denen Gann-Erben, in Camera ventilirten Process produciret worden, bey der darauff erfolgten Transaction aber gutentheils selbst gegenwärtig gewesen, und was sie zu ihrer Nothdurfft dienlich erachtet, erinnert; sondern es sey solcher Vergleich auch 1 Monath nach der Vollziehung durch eine eigene
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[632/0543] zu ihren Rittertägen convociret, solche auch ratione solches Thals ihrer Matricul einverleibet hätten. Die vornehmsten Gründe aber, womit allerseits Interessenten die Fürstl. Hessische Landes-Obrigkeit aus dem Buseckerthal zu elimiren suchen sind folgende: I. Daß der Buseckerthal ein gantz absonderliches, seine Gemarck und Absteinung habendes Territorium sey. General Gründe aller Interessenten. II. Daß solches ein von dem Käyser und dem Reich immediate dependirendes Lehen, wie solches die Lehen-Brieffe Käysers Ludovici Bavari de anno 1337, wie auch König Wenceslai beschehene Wiederruffung der von ihm selbst an Landgraf Hermann anno 1398 übertragenen Reichs-Lehenschafft des Gerichts zu Buseck, imgleichen Käyser Sigismundi Bestätigung solcher Revocation, und die darauff denen Gann-Erben ertheilten Lehen- und Versicherungs-Brieffe, so dann endlich von verschiedenen Käysern ferner erhaltene Investituren, in welchen der gantze Buseckerthal als ein Käyserl. und Reichs-Lehen begriffen, zur gnüge bewiesen. Dergleichen Reichs-Lehen aber konten ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht alieniret werden, es möge auch geschehen unter was Titul und praetext es immer wolle, und also könne das Buseckerthal auff keinerley Weise jemand anders, in specie aber dem fürstl. Hause Hessen nicht, unterworffen, welches nichts anders als ein Schutz-Recht darinnen habe. III. Daß deme allen die von Fürstl. Heßischer Seite allegirte Praescription nicht im Wege stehe, weil derselben justus titulus, bona fides wegen der von Zeit zu geschehenen Contradiction, ermangele. Hessen opponirte denen Klägern zu forders Exceptionem fori, weil alhie die Frage nicht sey von des Buseckerthals Immedietät, und de Feudo Imperii, als welchem Heßischer Seiten contradiciret werde; sondern die Streitigkeit sey zwischen dem Landes-Herren, und den Unterthanen, dergleichen Sachen nicht vor den Reichs-Hoff-Rath, sondern vor die Austregas gehören. In der Haupt-Sache aber führete Hessen-Darmstadt, zu Behauptung seines Rechtes an dem Buseckerthal, an: I. Daß das Buseckerthal a prima constitutione Landgraviatus zu dem Fürstenthumb Hessen gehöret hätte, und in den ertheilten Haupt-Belehnungen mit begriffen worden. Heßische Gründe. II. Daß solches Thal von dem Heßischen Territorio gäntzlich umbgeben und umbzingelt sey. III. Daß das Gericht zu Buseck nur allein Käyserlich Lehen, das Buseckerthal aber sey, laut Lehen-Brieffen und Revers, von Hessen zu Lehen getragen worden. IV. Daß das Fürstl. Hauß Hessen in beständigem Exercitio der Landes-Fürstl. Obrigkeit geblieben, biß die Gann-Erben sich anno 1547, des Landgraf Philipps Käyserl. Ungnade und Gefängnüs, zu entziehen gesuchet; wie die Gann-Erben solches in dem anno 1576 gemachten Vertrage selbst erkannt hätten. V. Daß, da es nach des Landgrafen Restitution, dieser Sache halber zwischen dem Landgrafen, und den Eingesessenen des Buseckerthals, anno 1561 zum Process gekommen, diese sich endlich ihres vermeinten Rechtes wieder begeben, und vermöge eines sub dato den 16 Oct. 1576 auffgerichteten Recessus, der Heßischen Landes-Hoheit sich wieder unterworffen. VI. Daß die Landgrafen zu Hessen seit dem biß anno 1702, und also in die 130 Jahr, das Jus Superioritatis in conspectu Caesaris & Imperii exerciret, und solche Superiorität also wenigstens praescribiret, sonderlich da Ihr. Käyserl. Maj. nie contradiciret, und also tacite agnosciret. VII. Daß dieses Buseckerthal auch in die Heßische Landes-Theilung, die in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, gekommen. Das Hauß Hessen opponirte denen Klägern nicht allein exceptionemfori, weil diese zwischen dem Landes Herren und Unterthanen schwebende Sache vor die Austregas, und nicht vor den Käyserl. Reichs-Hoffrath gehöre; sondern es wird auch in meritis causae ad informationem denen Unterthanen opponiret: Ad I. Es sey nicht zu praesumiren, daß die zur Zeit des gemachten Vergleichs im Leben gewesene Hintersassen des Buseckerthals von solchem Vergleich keine Nachricht solten gehabt haben, indem dieselbe nicht nur als Zeugen bey dem zwischen dem Fürstl. Hause Hessen, und denen Gann-Erben, in Camera ventilirten Process produciret worden, bey der darauff erfolgten Transaction aber gutentheils selbst gegenwärtig gewesen, und was sie zu ihrer Nothdurfft dienlich erachtet, erinnert; sondern es sey solcher Vergleich auch 1 Monath nach der Vollziehung durch eine eigene Heßische Beantwortung der Unterthanen Gründe.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/543>, abgerufen am 25.11.2024.