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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Landgrafen Hermann zu Hessen zu Lehen übertragen, die Gann-Erben es dahin gebracht, daß gedachter König es noch im selben Jahre revociret, welche Revocation auch von Käyser Sigismundo theils selbst, theils von andern ex Commissione Imperatoris wiederholet und bestätiget, in der den Gann-Erben ertheilten Investitur aber, an statt der Worte: Gericht zu Buseck, eine andere expression, nehmlich: Diese nachgeschriebene Lehen, mit Nahmen der Buseckerthal, substituiret, und solches in den folgenden Lehen-Brieffen also continuiret. Doch soll das Hauß Hessen in dem Exercitio der Landes-Fürstlichen Hoheit geblieben seyn.

Wie nachdem Landgraf Philipp ins Gefängniß gerieth, suchte die Mittel-Rheinische Ritterschafft diese Gann-Erben an sich zu ziehen, beschrieben Sie zu ihren Ritter-Tägen, und setzten Sie in ihre Matricul; Diese aber suchten und erhielten eo ipso momento von Käyser Carolo V einen so genanten Schutz-Brieff, sonderlich gegen alle Landgrafen zu Hessen, womit sie jedoch nicht eher hervor gekommen, als anno 1561, da sie wider das Fürstl. Hauß Hessen bey der Reichs-Cammer zu Speyer einige Mandata extrahiret, und die Sache zum würcklichen Process gebracht, welcher biß anno 1576 gewähret, da derselbe durch einen Vergleich gehoben worden, in welchem dem Fürstl. Hause Hessen die Landes-Hoheit und Obrigkeit bestätiget, und solche von denen Gann-Erben in allen Stücken erkennet, Fürstl. Heßischer Seits hergegen declariret worden, daß solcher Recess ihnen Gann-Erben, des Gerichts Buseck halber, so Vierer oder Gann-Erben von Käyserl. Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen, unnachtheilig seyn solte.

In solchem Exercitio der Landes-Fürstl. Superiorität ist das Hauß Hessen geblieben biß anno 1702, da die Einwohner des Buseckerthals bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath eine öffentliche Klage sowohl wider ihre Gerichts-Juncker die Gann-Erben, als auch wider den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt angestellet, wobey sich die Mittel-Rheinische Ritterschafft interveniendo auch angab, und einmüthig über die von Hessen exercirte Landes-Hoheit sich beschwereten, vorgebend, sie hätten vom vorigen Vergleich und der bißherigen Exercirung der jurium Superioritatis nichts gewust, denen die Gann-Erben (welche, wie man Heßischer Seiten vermeint, nur pro forma mit beklaget worden) beypflichteten, und ihre sowohl als der Unterthanen immedietät ebenfals zu behaupten suchten.

Die Gründe der Unterthanen sind folgende:

Der Buseckischen Unterthanen Gründe. I. Daß der Vergleich de anno 1576 ohne Vorwissen ihrer Vorfahren gemachet, und heimlich gehalten, von dem Fürstl. Hause Hessen-Darmstadt auch erst vor etlichen Jahren sich dessen zu bedienen angefangen worden.

II. Daß Vierer oder Gann-Erben dergleichen Vergleich zum Nachtheil der Unterthanen, indem diese sowohl als jene dem Reich immediate unterworffen gewesen, nicht machen können.

III. Daß solcher Vergleich sey res inter alios acta, und sie also nicht verbinden könne.

Die Gann-Erben, so erstlich mit beklaget worden, gaben vor:

Der Gann-Erben Gründe. I. Daß sie nicht einmahl wüsten, ob ein solcher Vergleich in rerum natura wäre, und daß sie erst, aus der von denen Unterthanen ihrer Klage beygelegten Copey ein Licht davon bekommen; wann aber ja dergleichen verhanden seyn solte, so vermeinten sie, daß ihre Vorfahren, ohne Zweiffel propter injuriam temporum, und wegen ein oder anderer Zunöthigung, dazu würden seyn bewogen worden.

II. Daß sie Kraffe ihrer von Käyser Friderico III anno 1478 erhaltenen und von allen nachfolgenden Käysern confirmirten Privilegien, wie auch vermöge der von Käyser Carolo V ihnen gegebenen, und von denen nachfolgenden Käysern ebenfals confirmirten Schutz- und Lehen-Brieffen, von dem Reich nimmer geschieden werden könten.

III. Daß Niemand ratione unius ejusdemque rei zugleich mediat und immedi at seyn könne.

Die Mittel-Rheinische Ritterschafft, so sich interveniendo angegeben, stellete vor:

Der Mittel-Rheinischen Ritterschafft Gründe. I. Daß in dem Bezirck, so ihr in denen von Käyser Rudolpho und Leopoldo ertheilten so genanten Bestätigungs-Brieffen determiniret, auch das Buseckerthal mit eingeschlossen, dann derselbe fange an andem Orte, wo der Rhein in den Mäyn fällt, gehe von dar den Mayn hinauff gegen Aschaffenburg, und von dannen herumb auff Gelnhausen, folgends hinüber auff den Lahn Strohm, und von beyden Seiten den Wester-Wald hinab, biß in dem Rhein.

II. Daß Sie schon von langen Zeiten Vierer und Gann-Erben des Buseckerthals

Landgrafen Hermann zu Hessen zu Lehen übertragen, die Gann-Erben es dahin gebracht, daß gedachter König es noch im selben Jahre revociret, welche Revocation auch von Käyser Sigismundo theils selbst, theils von andern ex Commissione Imperatoris wiederholet und bestätiget, in der den Gann-Erben ertheilten Investitur aber, an statt der Worte: Gericht zu Buseck, eine andere expression, nehmlich: Diese nachgeschriebene Lehen, mit Nahmen der Buseckerthal, substituiret, und solches in den folgenden Lehen-Brieffen also continuiret. Doch soll das Hauß Hessen in dem Exercitio der Landes-Fürstlichen Hoheit geblieben seyn.

Wie nachdem Landgraf Philipp ins Gefängniß gerieth, suchte die Mittel-Rheinische Ritterschafft diese Gann-Erben an sich zu ziehen, beschrieben Sie zu ihren Ritter-Tägen, und setzten Sie in ihre Matricul; Diese aber suchten und erhielten eo ipso momento von Käyser Carolo V einen so genanten Schutz-Brieff, sonderlich gegen alle Landgrafen zu Hessen, womit sie jedoch nicht eher hervor gekommen, als anno 1561, da sie wider das Fürstl. Hauß Hessen bey der Reichs-Cammer zu Speyer einige Mandata extrahiret, und die Sache zum würcklichen Process gebracht, welcher biß anno 1576 gewähret, da derselbe durch einen Vergleich gehoben worden, in welchem dem Fürstl. Hause Hessen die Landes-Hoheit und Obrigkeit bestätiget, und solche von denen Gann-Erben in allen Stücken erkennet, Fürstl. Heßischer Seits hergegen declariret worden, daß solcher Recess ihnen Gann-Erben, des Gerichts Buseck halber, so Vierer oder Gann-Erben von Käyserl. Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen, unnachtheilig seyn solte.

In solchem Exercitio der Landes-Fürstl. Superiorität ist das Hauß Hessen geblieben biß anno 1702, da die Einwohner des Buseckerthals bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath eine öffentliche Klage sowohl wider ihre Gerichts-Juncker die Gann-Erben, als auch wider den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt angestellet, wobey sich die Mittel-Rheinische Ritterschafft interveniendo auch angab, und einmüthig über die von Hessen exercirte Landes-Hoheit sich beschwereten, vorgebend, sie hätten vom vorigen Vergleich und der bißherigen Exercirung der jurium Superioritatis nichts gewust, denen die Gann-Erben (welche, wie man Heßischer Seiten vermeint, nur pro forma mit beklaget worden) beypflichteten, und ihre sowohl als der Unterthanen immedietät ebenfals zu behaupten suchten.

Die Gründe der Unterthanen sind folgende:

Der Buseckischen Unterthanen Gründe. I. Daß der Vergleich de anno 1576 ohne Vorwissen ihrer Vorfahren gemachet, und heimlich gehalten, von dem Fürstl. Hause Hessen-Darmstadt auch erst vor etlichen Jahren sich dessen zu bedienen angefangen worden.

II. Daß Vierer oder Gann-Erben dergleichen Vergleich zum Nachtheil der Unterthanen, indem diese sowohl als jene dem Reich immediate unterworffen gewesen, nicht machen können.

III. Daß solcher Vergleich sey res inter alios acta, und sie also nicht verbinden könne.

Die Gann-Erben, so erstlich mit beklaget worden, gaben vor:

Der Gann-Erben Gründe. I. Daß sie nicht einmahl wüsten, ob ein solcher Vergleich in rerum natura wäre, und daß sie erst, aus der von denen Unterthanen ihrer Klage beygelegten Copey ein Licht davon bekommen; wann aber ja dergleichen verhanden seyn solte, so vermeinten sie, daß ihre Vorfahren, ohne Zweiffel propter injuriam temporum, und wegen ein oder anderer Zunöthigung, dazu würden seyn bewogen worden.

II. Daß sie Kraffe ihrer von Käyser Friderico III anno 1478 erhaltenen und von allen nachfolgenden Käysern confirmirten Privilegien, wie auch vermöge der von Käyser Carolo V ihnen gegebenen, und von denen nachfolgenden Käysern ebenfals confirmirten Schutz- und Lehen-Brieffen, von dem Reich nimmer geschieden werden könten.

III. Daß Niemand ratione unius ejusdemque rei zugleich mediat und immedi at seyn könne.

Die Mittel-Rheinische Ritterschafft, so sich interveniendo angegeben, stellete vor:

Der Mittel-Rheinischen Ritterschafft Gründe. I. Daß in dem Bezirck, so ihr in denen von Käyser Rudolpho und Leopoldo ertheilten so genanten Bestätigungs-Brieffen determiniret, auch das Buseckerthal mit eingeschlossen, dann derselbe fange an andem Orte, wo der Rhein in den Mäyn fällt, gehe von dar den Mayn hinauff gegen Aschaffenburg, und von dannen herumb auff Gelnhausen, folgends hinüber auff den Lahn Strohm, und von beyden Seiten den Wester-Wald hinab, biß in dem Rhein.

II. Daß Sie schon von langen Zeiten Vierer und Gann-Erben des Buseckerthals

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Landgrafen Hermann zu Hessen zu Lehen            übertragen, die Gann-Erben es dahin gebracht, daß gedachter König es noch im selben Jahre            revociret, welche Revocation auch von Käyser Sigismundo theils selbst, theils von andern            ex Commissione Imperatoris wiederholet und bestätiget, in der den Gann-Erben ertheilten            Investitur aber, an statt der Worte: Gericht zu Buseck, eine andere expression, nehmlich:            Diese nachgeschriebene Lehen, mit Nahmen der Buseckerthal, substituiret, und solches in            den folgenden Lehen-Brieffen also continuiret. Doch soll das Hauß Hessen in dem Exercitio            der Landes-Fürstlichen Hoheit geblieben seyn.</p>
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        <p>II. Daß Vierer oder Gann-Erben dergleichen Vergleich zum Nachtheil der Unterthanen, indem            diese sowohl als jene dem Reich immediate unterworffen gewesen, nicht machen können.</p>
        <p>III. Daß solcher Vergleich sey res inter alios acta, und sie also nicht verbinden            könne.</p>
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        <p>II. Daß sie Kraffe ihrer von Käyser Friderico III anno 1478 erhaltenen und von allen            nachfolgenden Käysern confirmirten Privilegien, wie auch vermöge der von Käyser Carolo V            ihnen gegebenen, und von denen nachfolgenden Käysern ebenfals confirmirten Schutz- und            Lehen-Brieffen, von dem Reich nimmer geschieden werden könten.</p>
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[631/0542] Landgrafen Hermann zu Hessen zu Lehen übertragen, die Gann-Erben es dahin gebracht, daß gedachter König es noch im selben Jahre revociret, welche Revocation auch von Käyser Sigismundo theils selbst, theils von andern ex Commissione Imperatoris wiederholet und bestätiget, in der den Gann-Erben ertheilten Investitur aber, an statt der Worte: Gericht zu Buseck, eine andere expression, nehmlich: Diese nachgeschriebene Lehen, mit Nahmen der Buseckerthal, substituiret, und solches in den folgenden Lehen-Brieffen also continuiret. Doch soll das Hauß Hessen in dem Exercitio der Landes-Fürstlichen Hoheit geblieben seyn. Wie nachdem Landgraf Philipp ins Gefängniß gerieth, suchte die Mittel-Rheinische Ritterschafft diese Gann-Erben an sich zu ziehen, beschrieben Sie zu ihren Ritter-Tägen, und setzten Sie in ihre Matricul; Diese aber suchten und erhielten eo ipso momento von Käyser Carolo V einen so genanten Schutz-Brieff, sonderlich gegen alle Landgrafen zu Hessen, womit sie jedoch nicht eher hervor gekommen, als anno 1561, da sie wider das Fürstl. Hauß Hessen bey der Reichs-Cammer zu Speyer einige Mandata extrahiret, und die Sache zum würcklichen Process gebracht, welcher biß anno 1576 gewähret, da derselbe durch einen Vergleich gehoben worden, in welchem dem Fürstl. Hause Hessen die Landes-Hoheit und Obrigkeit bestätiget, und solche von denen Gann-Erben in allen Stücken erkennet, Fürstl. Heßischer Seits hergegen declariret worden, daß solcher Recess ihnen Gann-Erben, des Gerichts Buseck halber, so Vierer oder Gann-Erben von Käyserl. Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen, unnachtheilig seyn solte. In solchem Exercitio der Landes-Fürstl. Superiorität ist das Hauß Hessen geblieben biß anno 1702, da die Einwohner des Buseckerthals bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath eine öffentliche Klage sowohl wider ihre Gerichts-Juncker die Gann-Erben, als auch wider den Landgrafen zu Hessen-Darmstadt angestellet, wobey sich die Mittel-Rheinische Ritterschafft interveniendo auch angab, und einmüthig über die von Hessen exercirte Landes-Hoheit sich beschwereten, vorgebend, sie hätten vom vorigen Vergleich und der bißherigen Exercirung der jurium Superioritatis nichts gewust, denen die Gann-Erben (welche, wie man Heßischer Seiten vermeint, nur pro forma mit beklaget worden) beypflichteten, und ihre sowohl als der Unterthanen immedietät ebenfals zu behaupten suchten. Die Gründe der Unterthanen sind folgende: I. Daß der Vergleich de anno 1576 ohne Vorwissen ihrer Vorfahren gemachet, und heimlich gehalten, von dem Fürstl. Hause Hessen-Darmstadt auch erst vor etlichen Jahren sich dessen zu bedienen angefangen worden. Der Buseckischen Unterthanen Gründe. II. Daß Vierer oder Gann-Erben dergleichen Vergleich zum Nachtheil der Unterthanen, indem diese sowohl als jene dem Reich immediate unterworffen gewesen, nicht machen können. III. Daß solcher Vergleich sey res inter alios acta, und sie also nicht verbinden könne. Die Gann-Erben, so erstlich mit beklaget worden, gaben vor: I. Daß sie nicht einmahl wüsten, ob ein solcher Vergleich in rerum natura wäre, und daß sie erst, aus der von denen Unterthanen ihrer Klage beygelegten Copey ein Licht davon bekommen; wann aber ja dergleichen verhanden seyn solte, so vermeinten sie, daß ihre Vorfahren, ohne Zweiffel propter injuriam temporum, und wegen ein oder anderer Zunöthigung, dazu würden seyn bewogen worden. Der Gann-Erben Gründe. II. Daß sie Kraffe ihrer von Käyser Friderico III anno 1478 erhaltenen und von allen nachfolgenden Käysern confirmirten Privilegien, wie auch vermöge der von Käyser Carolo V ihnen gegebenen, und von denen nachfolgenden Käysern ebenfals confirmirten Schutz- und Lehen-Brieffen, von dem Reich nimmer geschieden werden könten. III. Daß Niemand ratione unius ejusdemque rei zugleich mediat und immedi at seyn könne. Die Mittel-Rheinische Ritterschafft, so sich interveniendo angegeben, stellete vor: I. Daß in dem Bezirck, so ihr in denen von Käyser Rudolpho und Leopoldo ertheilten so genanten Bestätigungs-Brieffen determiniret, auch das Buseckerthal mit eingeschlossen, dann derselbe fange an andem Orte, wo der Rhein in den Mäyn fällt, gehe von dar den Mayn hinauff gegen Aschaffenburg, und von dannen herumb auff Gelnhausen, folgends hinüber auff den Lahn Strohm, und von beyden Seiten den Wester-Wald hinab, biß in dem Rhein. Der Mittel-Rheinischen Ritterschafft Gründe. II. Daß Sie schon von langen Zeiten Vierer und Gann-Erben des Buseckerthals

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/542>, abgerufen am 22.11.2024.