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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und ihre Nachkommen nicht dem letzten männlichen Erben des Johannis IV, sondern nur dessen Enckel, wann derselbe nehmlich keine männliche Erben hätte, substituiret; Derselbe nun sey gewesen Wilhelmus, welcher nicht ohne männliche Erben verstorben, sondern Johannem V hinterlassen, dessen Sohn hinwiederumb Philibertus gewesen. Ferner so wären nicht der Alix Nachkommen indistincte substituiret, sondern nur dero männliche Erben; nun sey aber bekannt, daß Alix keine männliche, sondern nur eine Tochter gehabt.

V. Daß Johannes V so wohl als Philibertus ohngehindert von allen Gütern des Hauses Chalon-Orange disponiret, welches der Alixae Descendenten wohl gewust, ohne dawider zu protestiren, vielmehr hätten sie ruhig mit angesehen, daß Philibertus anno 1513 dem Canton Bern einige Oerter cediret hätte.

Der Erfolg. Nachdem die Sache von dem Parlement zu Dole, wie gemeldet, anno 1532 incaminiret worden, vermeinten beyde Theile einen kürtzern Weg zu gehen, wann sie auff gewisse Arbitros compromittirten, welches sie auch das folgende Jahr thaten, und vor denenselben anno 1534 in dieser Sache handelten. Aber nicht lange hernach renunciirten sie auch wieder dem Judicio Arbitrali, und supplicirten die von Longueville an den Käyser, mit Bitte die Sache von dem Parlement zu Dole zu avociren, weil es ihnen daselbst suspect vorkäme, wurden auch ihrer Bitte anno 1540 gewähret, und wurd diese Sache an das Mechlische Tribunal verwiesen, woselbst biß anno 1542 darinnen gehandelt worden. Nach der Zeit haben die Hertzoge zu Longueville daselbst die Sachen stecken lassen, und, nach einigen Jahren, dieselbe vor dem Parlement zu Paris incaminiret, woselbst sich aber die Printzen von Orange nicht einlassen wollen. Indessen sind diese immer in Besitz geblieben, ausser daß die Könige in Franckreich, wann sie denen Printzen von Orange Verdruß machen wollen, sich der Praetension der Hertzoge zu Longueville bedienet, und das Fürstenthum einziehen lassen ; ja Johannes Ludovicus Hertzog zu Longueville brachte es anno 1682 bey vorigem Kriege dahin, daß das Fürstenthumb Orange cum jure supprematus Ihme von dem Parlement zu Pariß den 14 Nov. zugesprochen wurde, welches jenen jedoch allemahl bey deden Friedenschlüssen, und letzlich auch noch in dem Ryswickischen Frieden restituiret worden, ohne daß die Hertzoge von Longueville, jemahlen dawider protestiret.

Des Printz Conty Fundament. Auff des Printz Conty Praetension aber zu kommen, so ist zu mercken, daß der letzte Hertzog zu Longueville, Johann Ludwig, welcher sonst auch der Abt von Orleans genannt wird, in seinem anno 1668 gemachten Testament, seine vermeinte Praetension auff Orange an Ludwig Frantz von Bourbon, Printz von Conty, vermachet, welches also das Fundament dieser Praetension des Printz Conty ist, dahero er dieses Fürstenthum auch an. 1702, nach tödtlichem Hintritt des Königs Wilhelmi III in Engeland, mit Genehmhaltung und Autorität des Königs in Franckreich, in würcklichen Besitz nehmen lassen.

Königl. Preußischer Einwurff. Es wird demselben aber von Ihr. Königl. Majest. in Preußen, (als auff den dieses Fürstenthum nach des Königs in Engeland Tode ex fideicommisso Familiae gefallen ) außer dem, was Renatus von Nassau schon zu seiner Zeit dem Hause Longueville opponiret, noch dieses entgegen gesetzet; daß der Hertzoge zu Longueville und deren Successoren Praetension auff Orange, (wann solche auch rechtmäßig gewesen) längstens praescribiret, indem sie seit anno 1542 ihre Action vor dem grossen Rath zu Mecheln nicht fortgesetzet, welche Praescription durch die vor dem Parlement zu Pariß angestrengte Klage, und durch die von dem König in Franckreich offt geschehene Einziehung dieses Fürstenthums, nicht interrumpiret worden; dann, was jenes betreffe, so sey bekandt, daß eine Sache von dem Gericht, da sie einmahl angefangen, in kein anderes, sonderlich incompetirendes, gebracht werden könne, nun sey das Parlement zu Paris aber judicium incompetens, der grosse Rath zu Mecheln aber competens, weil der Testator Johannes IV aus Burgund, und der Streit dessen gantze Verlassenschafft, die meist in Burgund gelegen, betroffen; Die Einziehung des Fürstenthums aber anlangend, so sey dadurch denen von Longueville vielmehr all ihr Recht abgesprochen, indem es denen Printzen von Orange, bey denen Frieden-Schlüssen, allemahl restituiret, und diese zugleich vor rechtmäßige Erben des Hauses Chalon-Orange erkannt worden; wowider die von Longueville nicht einmahl protestiret hätten, und tacite also auch darinnen consentiret.

vid. d. Traite du droit de sa Maj. & c. d. l.
Imhoff in Notit. Procer. L. 5. c. 6. §. 7.
Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 779.
vid. Königl. Preußische Praetension auff die Verlassenschafft des Kön. in Engeland.
vid. d. Traite sommaire du droit de sa M. le Roy de Prusse. & c.

und ihre Nachkommen nicht dem letzten mäñlichen Erben des Johannis IV, sondern nur dessen Enckel, wann derselbe nehmlich keine männliche Erben hätte, substituiret; Derselbe nun sey gewesen Wilhelmus, welcher nicht ohne männliche Erben verstorben, sondern Johannem V hinterlassen, dessen Sohn hinwiederumb Philibertus gewesen. Ferner so wären nicht der Alix Nachkommen indistincte substituiret, sondern nur dero männliche Erben; nun sey aber bekannt, daß Alix keine männliche, sondern nur eine Tochter gehabt.

V. Daß Johannes V so wohl als Philibertus ohngehindert von allen Gütern des Hauses Chalon-Orange disponiret, welches der Alixae Descendenten wohl gewust, ohne dawider zu protestiren, vielmehr hätten sie ruhig mit angesehen, daß Philibertus anno 1513 dem Canton Bern einige Oerter cediret hätte.

Der Erfolg. Nachdem die Sache von dem Parlement zu Dole, wie gemeldet, anno 1532 incaminiret worden, vermeinten beyde Theile einen kürtzern Weg zu gehen, wann sie auff gewisse Arbitros compromittirten, welches sie auch das folgende Jahr thaten, und vor denenselben anno 1534 in dieser Sache handelten. Aber nicht lange hernach renunciirten sie auch wieder dem Judicio Arbitrali, und supplicirten die von Longueville an den Käyser, mit Bitte die Sache von dem Parlement zu Dole zu avociren, weil es ihnen daselbst suspect vorkäme, wurden auch ihrer Bitte anno 1540 gewähret, und wurd diese Sache an das Mechlische Tribunal verwiesen, woselbst biß anno 1542 darinnen gehandelt worden. Nach der Zeit haben die Hertzoge zu Longueville daselbst die Sachen stecken lassen, und, nach einigen Jahren, dieselbe vor dem Parlement zu Paris incaminiret, woselbst sich aber die Printzen von Orange nicht einlassen wollen. Indessen sind diese immer in Besitz geblieben, ausser daß die Könige in Franckreich, wann sie denen Printzen von Orange Verdruß machen wollen, sich der Praetension der Hertzoge zu Longueville bedienet, und das Fürstenthum einziehen lassen ; ja Johannes Ludovicus Hertzog zu Longueville brachte es anno 1682 bey vorigem Kriege dahin, daß das Fürstenthumb Orange cum jure supprematus Ihme von dem Parlement zu Pariß den 14 Nov. zugesprochen wurde, welches jenen jedoch allemahl bey deden Friedenschlüssen, und letzlich auch noch in dem Ryswickischen Frieden restituiret worden, ohne daß die Hertzoge von Longueville, jemahlen dawider protestiret.

Des Printz Conty Fundament. Auff des Printz Conty Praetension aber zu kommen, so ist zu mercken, daß der letzte Hertzog zu Longueville, Johann Ludwig, welcher sonst auch der Abt von Orleans genañt wird, in seinem anno 1668 gemachten Testament, seine vermeinte Praetension auff Orange an Ludwig Frantz von Bourbon, Printz von Conty, vermachet, welches also das Fundament dieser Praetension des Printz Conty ist, dahero er dieses Fürstenthum auch an. 1702, nach tödtlichem Hintritt des Königs Wilhelmi III in Engeland, mit Genehmhaltung und Autorität des Königs in Franckreich, in würcklichen Besitz nehmen lassen.

Königl. Preußischer Einwurff. Es wird demselben aber von Ihr. Königl. Majest. in Preußen, (als auff den dieses Fürstenthum nach des Königs in Engeland Tode ex fideicommisso Familiae gefallen ) außer dem, was Renatus von Nassau schon zu seiner Zeit dem Hause Longueville opponiret, noch dieses entgegen gesetzet; daß der Hertzoge zu Longueville und deren Successoren Praetension auff Orange, (wann solche auch rechtmäßig gewesen) längstens praescribiret, indem sie seit anno 1542 ihre Action vor dem grossen Rath zu Mecheln nicht fortgesetzet, welche Praescription durch die vor dem Parlement zu Pariß angestrengte Klage, und durch die von dem König in Franckreich offt geschehene Einziehung dieses Fürstenthums, nicht interrumpiret worden; dann, was jenes betreffe, so sey bekandt, daß eine Sache von dem Gericht, da sie einmahl angefangen, in kein anderes, sonderlich incompetirendes, gebracht werden könne, nun sey das Parlement zu Paris aber judicium incompetens, der grosse Rath zu Mecheln aber competens, weil der Testator Johannes IV aus Burgund, und der Streit dessen gantze Verlassenschafft, die meist in Burgund gelegen, betroffen; Die Einziehung des Fürstenthums aber anlangend, so sey dadurch denen von Longueville vielmehr all ihr Recht abgesprochen, indem es denen Printzen von Orange, bey denen Frieden-Schlüssen, allemahl restituiret, und diese zugleich vor rechtmäßige Erben des Hauses Chalon-Orange erkannt worden; wowider die von Longueville nicht einmahl protestiret hätten, und tacite also auch darinnen consentiret.

vid. d. Traité du droit de sa Maj. & c. d. l.
Imhoff in Notit. Procer. L. 5. c. 6. §. 7.
Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 779.
vid. Königl. Preußische Praetension auff die Verlassenschafft des Kön. in Engeland.
vid. d. Traité sommaire du droit de sa M. le Roy de Prusse. & c.
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        <p><note place="right">Des Printz Conty Fundament.</note> Auff des Printz Conty Praetension            aber zu kommen, so ist zu mercken, daß der letzte Hertzog zu Longueville, Johann Ludwig,            welcher sonst auch der Abt von Orleans genan&#x0303;t wird, in seinem anno 1668 gemachten            Testament, seine vermeinte Praetension auff Orange an Ludwig Frantz von Bourbon, Printz            von Conty, vermachet, welches also das Fundament dieser Praetension des Printz Conty ist,            dahero er dieses Fürstenthum auch an. 1702, nach tödtlichem Hintritt des Königs Wilhelmi            III in Engeland, mit Genehmhaltung und Autorität des Königs in Franckreich, in würcklichen            Besitz nehmen lassen. <note place="foot">Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p.              779.</note></p>
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[619/0530] und ihre Nachkommen nicht dem letzten mäñlichen Erben des Johannis IV, sondern nur dessen Enckel, wann derselbe nehmlich keine männliche Erben hätte, substituiret; Derselbe nun sey gewesen Wilhelmus, welcher nicht ohne männliche Erben verstorben, sondern Johannem V hinterlassen, dessen Sohn hinwiederumb Philibertus gewesen. Ferner so wären nicht der Alix Nachkommen indistincte substituiret, sondern nur dero männliche Erben; nun sey aber bekannt, daß Alix keine männliche, sondern nur eine Tochter gehabt. V. Daß Johannes V so wohl als Philibertus ohngehindert von allen Gütern des Hauses Chalon-Orange disponiret, welches der Alixae Descendenten wohl gewust, ohne dawider zu protestiren, vielmehr hätten sie ruhig mit angesehen, daß Philibertus anno 1513 dem Canton Bern einige Oerter cediret hätte. Nachdem die Sache von dem Parlement zu Dole, wie gemeldet, anno 1532 incaminiret worden, vermeinten beyde Theile einen kürtzern Weg zu gehen, wann sie auff gewisse Arbitros compromittirten, welches sie auch das folgende Jahr thaten, und vor denenselben anno 1534 in dieser Sache handelten. Aber nicht lange hernach renunciirten sie auch wieder dem Judicio Arbitrali, und supplicirten die von Longueville an den Käyser, mit Bitte die Sache von dem Parlement zu Dole zu avociren, weil es ihnen daselbst suspect vorkäme, wurden auch ihrer Bitte anno 1540 gewähret, und wurd diese Sache an das Mechlische Tribunal verwiesen, woselbst biß anno 1542 darinnen gehandelt worden. Nach der Zeit haben die Hertzoge zu Longueville daselbst die Sachen stecken lassen, und, nach einigen Jahren, dieselbe vor dem Parlement zu Paris incaminiret, woselbst sich aber die Printzen von Orange nicht einlassen wollen. Indessen sind diese immer in Besitz geblieben, ausser daß die Könige in Franckreich, wann sie denen Printzen von Orange Verdruß machen wollen, sich der Praetension der Hertzoge zu Longueville bedienet, und das Fürstenthum einziehen lassen ; ja Johannes Ludovicus Hertzog zu Longueville brachte es anno 1682 bey vorigem Kriege dahin, daß das Fürstenthumb Orange cum jure supprematus Ihme von dem Parlement zu Pariß den 14 Nov. zugesprochen wurde, welches jenen jedoch allemahl bey deden Friedenschlüssen, und letzlich auch noch in dem Ryswickischen Frieden restituiret worden, ohne daß die Hertzoge von Longueville, jemahlen dawider protestiret. Der Erfolg. Auff des Printz Conty Praetension aber zu kommen, so ist zu mercken, daß der letzte Hertzog zu Longueville, Johann Ludwig, welcher sonst auch der Abt von Orleans genañt wird, in seinem anno 1668 gemachten Testament, seine vermeinte Praetension auff Orange an Ludwig Frantz von Bourbon, Printz von Conty, vermachet, welches also das Fundament dieser Praetension des Printz Conty ist, dahero er dieses Fürstenthum auch an. 1702, nach tödtlichem Hintritt des Königs Wilhelmi III in Engeland, mit Genehmhaltung und Autorität des Königs in Franckreich, in würcklichen Besitz nehmen lassen. Des Printz Conty Fundament. Es wird demselben aber von Ihr. Königl. Majest. in Preußen, (als auff den dieses Fürstenthum nach des Königs in Engeland Tode ex fideicommisso Familiae gefallen ) außer dem, was Renatus von Nassau schon zu seiner Zeit dem Hause Longueville opponiret, noch dieses entgegen gesetzet; daß der Hertzoge zu Longueville und deren Successoren Praetension auff Orange, (wann solche auch rechtmäßig gewesen) längstens praescribiret, indem sie seit anno 1542 ihre Action vor dem grossen Rath zu Mecheln nicht fortgesetzet, welche Praescription durch die vor dem Parlement zu Pariß angestrengte Klage, und durch die von dem König in Franckreich offt geschehene Einziehung dieses Fürstenthums, nicht interrumpiret worden; dann, was jenes betreffe, so sey bekandt, daß eine Sache von dem Gericht, da sie einmahl angefangen, in kein anderes, sonderlich incompetirendes, gebracht werden könne, nun sey das Parlement zu Paris aber judicium incompetens, der grosse Rath zu Mecheln aber competens, weil der Testator Johannes IV aus Burgund, und der Streit dessen gantze Verlassenschafft, die meist in Burgund gelegen, betroffen; Die Einziehung des Fürstenthums aber anlangend, so sey dadurch denen von Longueville vielmehr all ihr Recht abgesprochen, indem es denen Printzen von Orange, bey denen Frieden-Schlüssen, allemahl restituiret, und diese zugleich vor rechtmäßige Erben des Hauses Chalon-Orange erkannt worden; wowider die von Longueville nicht einmahl protestiret hätten, und tacite also auch darinnen consentiret. Königl. Preußischer Einwurff. vid. d. Traité du droit de sa Maj. & c. d. l. Imhoff in Notit. Procer. L. 5. c. 6. §. 7. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 2. p. 779. vid. Königl. Preußische Praetension auff die Verlassenschafft des Kön. in Engeland. vid. d. Traité sommaire du droit de sa M. le Roy de Prusse. & c.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/530>, abgerufen am 16.07.2024.