Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.merum Imperium, Gericht und Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben. Worauff der Landgraf repliciret : Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle, die ihm da werden, sind nicht groß. Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu ersehen. Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter. DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt , welche ihnen aber anno 1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde , nahm diese ihre Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem Gegen-Manifest mit folgenden Gründen: I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt. II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst agnosciret, und vor genehm gehalten. III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte bey Tag und Nacht vid. Hortleder. d. l. L. 7. f. 1948. conf. cap. praecedens 2. vid. Gravamina der Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219. vid. Manifest, was gestalt Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. & in Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83. Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen / quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. & in Diar. Europ. d. l.
merum Imperium, Gericht und Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben. Worauff der Landgraf repliciret : Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle, die ihm da werden, sind nicht groß. Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu ersehen. Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter. DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt , welche ihnen aber anno 1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde , nahm diese ihre Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem Gegen-Manifest mit folgenden Gründen: I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt. II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst agnosciret, und vor genehm gehalten. III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte bey Tag und Nacht vid. Hortleder. d. l. L. 7. f. 1948. conf. cap. praecedens 2. vid. Gravamina der Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219. vid. Manifest, was gestalt Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. & in Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83. Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen / quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. & in Diar. Europ. d. l.
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merum Imperium, Gericht und Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben.
Worauff der Landgraf repliciret : Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle, die ihm da werden, sind nicht groß.
Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu ersehen.
Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter.
DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt , welche ihnen aber anno 1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde , nahm diese ihre Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem Gegen-Manifest mit folgenden Gründen:
I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt.
II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst agnosciret, und vor genehm gehalten.
III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte bey Tag und Nacht
vid. Hortleder. d. l. L. 7. f. 1948.
conf. cap. praecedens 2.
vid. Gravamina der Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219.
vid. Manifest, was gestalt Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. & in Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83.
Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen / quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. & in Diar. Europ. d. l.
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