Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

merum Imperium, Gericht und Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben.

Worauff der Landgraf repliciret : Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle, die ihm da werden, sind nicht groß.

Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu ersehen.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter.

DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt , welche ihnen aber anno 1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde , nahm diese ihre Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem Gegen-Manifest mit folgenden Gründen:

I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt.

II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst agnosciret, und vor genehm gehalten.

III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte bey Tag und Nacht

vid. Hortleder. d. l. L. 7. f. 1948.
conf. cap. praecedens 2.
vid. Gravamina der Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219.
vid. Manifest, was gestalt Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. & in Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83.
Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen / quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. & in Diar. Europ. d. l.

merum Imperium, Gericht und Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben.

Worauff der Landgraf repliciret : Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle, die ihm da werden, sind nicht groß.

Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu ersehen.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter.

DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt , welche ihnen aber anno 1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde , nahm diese ihre Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem Gegen-Manifest mit folgenden Gründen:

I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt.

II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst agnosciret, und vor genehm gehalten.

III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte bey Tag und Nacht

vid. Hortleder. d. l. L. 7. f. 1948.
conf. cap. praecedens 2.
vid. Gravamina der Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219.
vid. Manifest, was gestalt Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. & in Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83.
Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen / quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. & in Diar. Europ. d. l.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0527" n="616"/>
merum Imperium, Gericht und            Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und            aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt            Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind            derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger            als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und            darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben.</p>
        <p>Worauff der Landgraf repliciret <note place="foot">vid. Hortleder. d. l. L. 7. f.              1948.</note>: Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das            ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts            Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle,            die ihm da werden, sind nicht groß.</p>
        <p>Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die            Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt            dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu            ersehen.</p>
        <p>Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu            Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter.</p>
        <p>DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu            Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit            darüber gehabt <note place="foot">conf. cap. praecedens 2.</note>, welche ihnen aber anno            1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu            Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht            observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde <note place="foot">vid. Gravamina der              Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219.</note>, nahm diese ihre            Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben            umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm            solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem            deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar            keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. <note place="foot">vid. Manifest, was gestalt              Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die              Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. &amp; in              Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83.</note> Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen            behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem            Gegen-Manifest <note place="foot">Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey              denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische              Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen /              quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. &amp; in Diar. Europ. d. l.</note> mit folgenden            Gründen:</p>
        <p>I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt.</p>
        <p>II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der            Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die            Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich            ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu            Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst            agnosciret, und vor genehm gehalten.</p>
        <p>III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst            der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den            Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte            bey Tag und Nacht
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[616/0527] merum Imperium, Gericht und Obrigkeit, da wir einen Vogt zu setzen und zu entsetzen, Gerichts-Gefälle empfahen, und aufnehmen. Aber ein schön Argument ist es, das der Landgraf führet: Er sey derselben Stadt Schirm-Herr, darumb müsse sie sich nach ihm richten. Unser Vor fahren und Wir sind derselben Stadt eben sowohl Schirm-Herren gewesen, gleichwohl seyn sie uns nicht weniger als zuvor unterworffen gewesen, wie Wir auch in andern Städten Erb-Schutz-Herren seyn, und darumb gleichwol über sie kein Imperium oder Gebiet haben. Worauff der Landgraf repliciret : Die Stadt ist in unserm Erb-Schirm, hat er aber etwas Recht darinnen, das ist nicht weiter denn vormals die Herren von Permont darinn, als Belehnte des Stiffts Corbey, gehabt haben: Aber Gebot und Verbot das sey weit von ihm, die Gerichts-Gefälle, die ihm da werden, sind nicht groß. Wie diese Streitigkeit ausgeschlagen habe zwar nicht gelesen, es scheinet aber, daß die Hertzoge zu Braunschweig dazumahl in Possession des Erb-Schutzes geblieben, weil die Stadt dieselbe noch itzt vor ihre Schutz-Herren erkennet, wie aus nechstfolgendem Capitel zu ersehen. Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erb-Schutzes und anderer Gerechtigkeiten in der Stadt Höxter. DIe Stadt Höxter gehöret eigentlich dem Abt zu Corvey; die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel aber haben von langer Zeit hero die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt , welche ihnen aber anno 1670 disputiret werden wollen. Dann, wie dazumahl der Abt, der zugleich Bischoff zu Münster war, der Stadt hergebrachte jura in Politicis und der Ecclesiasticis nicht observiret zu haben von der Stadt beschuldiget wurde , nahm diese ihre Zuflucht zu ihrem Schutz-Herren Hertzog Rudolph Augusto zu Wolffenbüttel, bath denselben umb Beystand, und rahm einige von dessen Truppen ein; Der Bischoff zu Münster aber nahm solches nicht allein vor eine Rebellion auff, sondern beschwerte sich auch in einem deshalb heraus gegebenen Manifest sehr über das Hauß Braunschweig, und wolte demselben gar keine Schutz-Gerechtigkeit zugestehen. Der Hertzog zu Wolffenbüttel hergegen behauptete die ihme über die Stadt zustehende Schutz- und andere Gerechtigkeiten in einem Gegen-Manifest mit folgenden Gründen: I. Daß der Abt zu Corvey Timmo sich in einem mit denen Hertzogen zu Braunschweig anno 1262 gemachten Vergleich folgender gestalt verbunden: Dafern die Höxterer rebelliren, oder in denjenigen, so sie denen Herren Hertzogen schuldig, nicht gehorchen solten, so wollen wir denen Hertzogen zu Braunschweig wider dieselbe Hülffe leisten. Woraus folge, daß die Hertzoge zu Braunschweig in Höxter mehr Gerechtigkeit, als die Aebte selbst gehabt. II. Daß Otto und Magnus Gebrüdere, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, anno 1332 der Stadt Höxter einen Schutz-Brieff ertheilet, des Inhalts: daß gedachte beyde Hertzoge die Stadt dero dabevor ihnen geleisteten Huldigung erlassen, dieselbe aber dennoch, gleich ihren andern Städten schützen und vertreten wolten; welchen Schutz der Abt Robbrecht zu Corvey in seinem mit der Stadt Höxter im selben Jahre auffgerichteten Söhn-Brieff selbst agnosciret, und vor genehm gehalten. III. Daß Hertzog Otto zu Braunschweig anno 1434. mit dem Capitul des Stiffts Corvey nebst der Stadt Höxter eine Vereinigung auffgerichtet, und die Stadt darinnen von neuen in den Schutz wider alle ihre Feinde genommen, dagegen das Stifft alle ihre Schlößer und Städte bey Tag und Nacht vid. Hortleder. d. l. L. 7. f. 1948. conf. cap. praecedens 2. vid. Gravamina der Stadt Höxter ap. Londorp. Tom. IX. Act. publ. L. 10. c. 219. vid. Manifest, was gestalt Rudolph Augusti Durchl. die Fürstl. Corbeysche Municipal-Stadt Höxter wider die Landes-Fürstl. Obrigkeit invadiret/ quod extat ap. Londorp. d. l. c. 217. & in Diar. Europ. Contin. XXI. in App. p. 83. Cui Tit. Gegen-Manifest, daß Rudolph Augusti Durchl. bey denen motibus, so in der Erb-Schutzverwandten Stadt Höxter durch die Fürstl. Corbeyische Regierung verübte Pressuren entstanden/ ihre Garnison hinein zu legen befugt gewesen / quod extat ap. Londorp. d. l. c. 218. & in Diar. Europ. d. l.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/527
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/527>, abgerufen am 22.11.2024.