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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Hause Wolffenbüttel an den Lauenburgischen Landen competirenden Antheils und jurium in pristinum statum wieder setzen wolten; vorgebend, die Agnitio des Hannoverschen Electorats, und des darauß folgenden nothwendigen Effects, nehmlich der Praecedenz, sey causa movens des Contracts gewesen, und hätte man sonst nichts gesuchet, noch dabey gewonnen.

Hertzog Rudolph August zu Wolffenbürtel wandte zwar dawider ein, die Cession des Ambts Campen wäre ihm nicht wegen der Agnition des Electorats und Uberlassung der Praecedentz, sondern darumb geschehen, weil er dem an den Lauenburgischen Landen habenden Antheil renunciiret und abgesaget. Es wäre auch die Handlung wegen des Lauenburgischen und derer übrigen Differentien separiret, und separate Recesse und Vergleiche darüber abgefasset worden. Dahero, wann gleich der eine Recess rück gängig werden sollte, so könnte ja deswegen die andere und mit jenem keine Gemeinschafft habende Handlung nicht auffgehoben werden, sc.

Worauff aber von dem Hertzog zu Zell wieder geantwortet wurde, daß wann der Haupt-Recess umbgestossen würde, der Articulus separatus, nehmlich die Cession des Ambts Campen gegen Wolffenbüttelische Antheil an dem Lauenburgischen, nicht gelten könnte, weil solche Cession und Permutation in faveur des Haupt-Tractats geschehen; und bezeugten die Burgdorff gehaltene Protocolla, daß, wie die Fürstl. Wolffenbüttelsche geheime Räthe dann und wann die Reservation gethan, daß, wann es mit der Permutation des Lauenburgischen Antheils nicht zum Stande kommen solte, man derseits an den Haupt-Vergleich nicht verbunden seyn wolte; also auch die Zell- und Hannoversche Ministri hingegen und reciproce sich verwahret, daß wann es mit itzt gemeldetem Vergleich nicht zur Richtigkeit gelangen würde, man disseits auch zu dem jenigen, was in dem articulo separato würde versprochen werden, eben so wenig gehalten seyn wolle, sc.

Weil beyde Theile sich nun darüber nicht vergleichen konten, so ließ der Hertzog zu Zell im Nov. desselben Jahres das Ampt Campen eigenmächtig wieder in Possession nehmen, wo wider Hertzog Rudolph August zwar protestirte, es aber dabey jedoch bewenden lassen muste; wobey es auch, nachdem dieser verstarb, verblieben ; Ob diese Sache aber nachdem abgethan worden, ist mit nicht bewust.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigk. mit den Landgrafen zu Hessen/ wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter.

UNter denen vielen Streitigkeiten, so sich in dem 16 Seculo zwischen Hertzog Heinrich zu Braunschweig und Landgraf Philipp zu Hessen hervorgethan, war nicht der geringsten eine die wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter, davon die Worte des Landgrafen bey Hortledero also lauten: An Höxter sind wir Ihme (sc. Hertzog Heinrich zu Braunschweig) gar keine Obrigkeit zuständig, was er aber alda Gerichts halber hat, das hat er nicht als ein Hertzog zu Braunschweig, sondern als ein belehnter Ambtmann des Stiffts zu Corvey; Dieselbe Stadt ist in Unserm erblichen Schutz, Schirm, und Versehung, und wird sich wils Gott nach Uns richten: Dann es folget nicht: Ich habe die Halß-Gericht zu Höxter, darumb ist die Obrigkeit oder Herrschafft mein.

Deme aber Hertzog Henricus daselbst also antwortet: Es wäre dennoch wahr, daß Wir mehr Gerechtigkeit, als der Landgraf daran hätten; dann Uns Blut-Gerichte daselbst zuständig, und hätten also

vid. Schreiben des Hertzog Georg Wilhelms zu Zell/ an Hertzog Rudolph August Braunschweig, den 6 Sept. 1703 die Retradition des Ampts Campen betreffend. ap. Fabrum d. l. n. 4. p. 757.
vid. Antwort-Schreiben des Hertzog Rudolph August zu Braunschweig/ an Hertzog Georg Wilhelm zu Zell den 17 Sept. 1703. ap. Fabr. d. l. n. 5. p. 765.
vid. Ferneres Schreiben des Hertzog Georg Wilhelm zu Zell/ an Hertzog Rudolph August zu Braunschweig/ den 19 Sept. 1703. ap. Fabr. d. l. n. 6. p. 774.
vid. Anderweitige zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog Rudolph August gewechselte Schreiben ap. Fabr. d. l. n. 8. 9. 10. & 11. p. 795. seqq.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 516. Autor der Staats von Sachsen-Lauenburg.
in Tr. von den Ursachen des Teutschen Krieges, L. 4. c. 6. ex quo id etiam refert Strauch. in Diss. jur. publ. XI. §. 8.

Hause Wolffenbüttel an den Lauenburgischen Landen competirenden Antheils und jurium in pristinum statum wieder setzen wolten; vorgebend, die Agnitio des Hannoverschen Electorats, und des darauß folgenden nothwendigen Effects, nehmlich der Praecedenz, sey causa movens des Contracts gewesen, und hätte man sonst nichts gesuchet, noch dabey gewonnen.

Hertzog Rudolph August zu Wolffenbürtel wandte zwar dawider ein, die Cession des Ambts Campen wäre ihm nicht wegen der Agnition des Electorats und Uberlassung der Praecedentz, sondern darumb geschehen, weil er dem an den Lauenburgischen Landen habenden Antheil renunciiret und abgesaget. Es wäre auch die Handlung wegen des Lauenburgischen und derer übrigen Differentien separiret, und separate Recesse und Vergleiche darüber abgefasset worden. Dahero, wann gleich der eine Recess rück gängig werden sollte, so könnte ja deswegen die andere und mit jenem keine Gemeinschafft habende Handlung nicht auffgehoben werden, sc.

Worauff aber von dem Hertzog zu Zell wieder geantwortet wurde, daß wann der Haupt-Recess umbgestossen würde, der Articulus separatus, nehmlich die Cession des Ambts Campen gegen Wolffenbüttelischë Antheil an dem Lauenburgischen, nicht gelten könnte, weil solche Cession und Permutation in faveur des Haupt-Tractats geschehen; und bezeugten die Burgdorff gehaltene Protocolla, daß, wie die Fürstl. Wolffenbüttelsche geheime Räthe dann und wann die Reservation gethan, daß, wann es mit der Permutation des Lauenburgischen Antheils nicht zum Stande kommen solte, man derseits an den Haupt-Vergleich nicht verbunden seyn wolte; also auch die Zell- und Hannoversche Ministri hingegen und reciproce sich verwahret, daß wañ es mit itzt gemeldetem Vergleich nicht zur Richtigkeit gelangen würde, man disseits auch zu dem jenigen, was in dem articulo separato würde versprochen werden, eben so wenig gehalten seyn wolle, sc.

Weil beyde Theile sich nun darüber nicht vergleichen konten, so ließ der Hertzog zu Zell im Nov. desselben Jahres das Ampt Campen eigenmächtig wieder in Possession nehmen, wo wider Hertzog Rudolph August zwar protestirte, es aber dabey jedoch bewenden lassen muste; wobey es auch, nachdem dieser verstarb, verblieben ; Ob diese Sache aber nachdem abgethan worden, ist mit nicht bewust.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigk. mit den Landgrafen zu Hessen/ wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter.

UNter denen vielen Streitigkeiten, so sich in dem 16 Seculo zwischen Hertzog Heinrich zu Braunschweig und Landgraf Philipp zu Hessen hervorgethan, war nicht der geringsten eine die wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter, davon die Worte des Landgrafen bey Hortledero also lauten: An Höxter sind wir Ihme (sc. Hertzog Heinrich zu Braunschweig) gar keine Obrigkeit zuständig, was er aber alda Gerichts halber hat, das hat er nicht als ein Hertzog zu Braunschweig, sondern als ein belehnter Ambtmann des Stiffts zu Corvey; Dieselbe Stadt ist in Unserm erblichen Schutz, Schirm, und Versehung, und wird sich wils Gott nach Uns richten: Dann es folget nicht: Ich habe die Halß-Gericht zu Höxter, darumb ist die Obrigkeit oder Herrschafft mein.

Deme aber Hertzog Henricus daselbst also antwortet: Es wäre dennoch wahr, daß Wir mehr Gerechtigkeit, als der Landgraf daran hätten; dann Uns Blut-Gerichte daselbst zuständig, und hätten also

vid. Schreiben des Hertzog Georg Wilhelms zu Zell/ an Hertzog Rudolph August Braunschweig, den 6 Sept. 1703 die Retradition des Ampts Campen betreffend. ap. Fabrum d. l. n. 4. p. 757.
vid. Antwort-Schreiben des Hertzog Rudolph August zu Braunschweig/ an Hertzog Georg Wilhelm zu Zell den 17 Sept. 1703. ap. Fabr. d. l. n. 5. p. 765.
vid. Ferneres Schreiben des Hertzog Georg Wilhelm zu Zell/ an Hertzog Rudolph August zu Braunschweig/ den 19 Sept. 1703. ap. Fabr. d. l. n. 6. p. 774.
vid. Anderweitige zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog Rudolph August gewechselte Schreiben ap. Fabr. d. l. n. 8. 9. 10. & 11. p. 795. seqq.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 516. Autor der Staats von Sachsen-Lauenburg.
in Tr. von den Ursachen des Teutschen Krieges, L. 4. c. 6. ex quo id etiam refert Strauch. in Diss. jur. publ. XI. §. 8.
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Hause Wolffenbüttel an den Lauenburgischen Landen            competirenden Antheils und jurium in pristinum statum wieder setzen wolten; vorgebend, die            Agnitio des Hannoverschen Electorats, und des darauß folgenden nothwendigen Effects,            nehmlich der Praecedenz, sey causa movens des Contracts gewesen, und hätte man sonst            nichts gesuchet, noch dabey gewonnen. <note place="foot">vid. Schreiben des Hertzog Georg              Wilhelms zu Zell/ an Hertzog Rudolph August Braunschweig, den 6 Sept. 1703 die              Retradition des Ampts Campen betreffend. ap. Fabrum d. l. n. 4. p. 757.</note></p>
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        <p>Weil beyde Theile sich nun darüber nicht vergleichen konten, so ließ der Hertzog zu Zell            im Nov. desselben Jahres das Ampt Campen eigenmächtig wieder in Possession nehmen, wo            wider Hertzog Rudolph August zwar protestirte, es aber dabey jedoch bewenden lassen muste;              <note place="foot">vid. Anderweitige zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog              Rudolph August gewechselte Schreiben ap. Fabr. d. l. n. 8. 9. 10. &amp; 11. p. 795.              seqq.</note> wobey es auch, nachdem dieser verstarb, verblieben <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 516. Autor der Staats von              Sachsen-Lauenburg.</note>; Ob diese Sache aber nachdem abgethan worden, ist mit nicht            bewust.</p>
        <p>Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigk. mit den Landgrafen            zu Hessen/ wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter.</p>
        <p>UNter denen vielen Streitigkeiten, so sich in dem 16 Seculo zwischen Hertzog Heinrich zu            Braunschweig und Landgraf Philipp zu Hessen hervorgethan, war nicht der geringsten eine            die wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter, davon die            Worte des Landgrafen bey Hortledero <note place="foot">in Tr. von den Ursachen des              Teutschen Krieges, L. 4. c. 6. ex quo id etiam refert Strauch. in Diss. jur. publ. XI.              §. 8.</note> also lauten: An Höxter sind wir Ihme (sc. Hertzog Heinrich zu Braunschweig)            gar keine Obrigkeit zuständig, was er aber alda Gerichts halber hat, das hat er nicht als            ein Hertzog zu Braunschweig, sondern als ein belehnter Ambtmann des Stiffts zu Corvey;            Dieselbe Stadt ist in Unserm erblichen Schutz, Schirm, und Versehung, und wird sich wils            Gott nach Uns richten: Dann es folget nicht: Ich habe die Halß-Gericht zu Höxter, darumb            ist die Obrigkeit oder Herrschafft mein.</p>
        <p>Deme aber Hertzog Henricus daselbst also antwortet: Es wäre dennoch wahr, daß Wir mehr            Gerechtigkeit, als der Landgraf daran hätten; dann Uns Blut-Gerichte daselbst zuständig,            und hätten also
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[615/0526] Hause Wolffenbüttel an den Lauenburgischen Landen competirenden Antheils und jurium in pristinum statum wieder setzen wolten; vorgebend, die Agnitio des Hannoverschen Electorats, und des darauß folgenden nothwendigen Effects, nehmlich der Praecedenz, sey causa movens des Contracts gewesen, und hätte man sonst nichts gesuchet, noch dabey gewonnen. Hertzog Rudolph August zu Wolffenbürtel wandte zwar dawider ein, die Cession des Ambts Campen wäre ihm nicht wegen der Agnition des Electorats und Uberlassung der Praecedentz, sondern darumb geschehen, weil er dem an den Lauenburgischen Landen habenden Antheil renunciiret und abgesaget. Es wäre auch die Handlung wegen des Lauenburgischen und derer übrigen Differentien separiret, und separate Recesse und Vergleiche darüber abgefasset worden. Dahero, wann gleich der eine Recess rück gängig werden sollte, so könnte ja deswegen die andere und mit jenem keine Gemeinschafft habende Handlung nicht auffgehoben werden, sc. Worauff aber von dem Hertzog zu Zell wieder geantwortet wurde, daß wann der Haupt-Recess umbgestossen würde, der Articulus separatus, nehmlich die Cession des Ambts Campen gegen Wolffenbüttelischë Antheil an dem Lauenburgischen, nicht gelten könnte, weil solche Cession und Permutation in faveur des Haupt-Tractats geschehen; und bezeugten die Burgdorff gehaltene Protocolla, daß, wie die Fürstl. Wolffenbüttelsche geheime Räthe dann und wann die Reservation gethan, daß, wann es mit der Permutation des Lauenburgischen Antheils nicht zum Stande kommen solte, man derseits an den Haupt-Vergleich nicht verbunden seyn wolte; also auch die Zell- und Hannoversche Ministri hingegen und reciproce sich verwahret, daß wañ es mit itzt gemeldetem Vergleich nicht zur Richtigkeit gelangen würde, man disseits auch zu dem jenigen, was in dem articulo separato würde versprochen werden, eben so wenig gehalten seyn wolle, sc. Weil beyde Theile sich nun darüber nicht vergleichen konten, so ließ der Hertzog zu Zell im Nov. desselben Jahres das Ampt Campen eigenmächtig wieder in Possession nehmen, wo wider Hertzog Rudolph August zwar protestirte, es aber dabey jedoch bewenden lassen muste; wobey es auch, nachdem dieser verstarb, verblieben ; Ob diese Sache aber nachdem abgethan worden, ist mit nicht bewust. Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Streitigk. mit den Landgrafen zu Hessen/ wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter. UNter denen vielen Streitigkeiten, so sich in dem 16 Seculo zwischen Hertzog Heinrich zu Braunschweig und Landgraf Philipp zu Hessen hervorgethan, war nicht der geringsten eine die wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Höxter, davon die Worte des Landgrafen bey Hortledero also lauten: An Höxter sind wir Ihme (sc. Hertzog Heinrich zu Braunschweig) gar keine Obrigkeit zuständig, was er aber alda Gerichts halber hat, das hat er nicht als ein Hertzog zu Braunschweig, sondern als ein belehnter Ambtmann des Stiffts zu Corvey; Dieselbe Stadt ist in Unserm erblichen Schutz, Schirm, und Versehung, und wird sich wils Gott nach Uns richten: Dann es folget nicht: Ich habe die Halß-Gericht zu Höxter, darumb ist die Obrigkeit oder Herrschafft mein. Deme aber Hertzog Henricus daselbst also antwortet: Es wäre dennoch wahr, daß Wir mehr Gerechtigkeit, als der Landgraf daran hätten; dann Uns Blut-Gerichte daselbst zuständig, und hätten also vid. Schreiben des Hertzog Georg Wilhelms zu Zell/ an Hertzog Rudolph August Braunschweig, den 6 Sept. 1703 die Retradition des Ampts Campen betreffend. ap. Fabrum d. l. n. 4. p. 757. vid. Antwort-Schreiben des Hertzog Rudolph August zu Braunschweig/ an Hertzog Georg Wilhelm zu Zell den 17 Sept. 1703. ap. Fabr. d. l. n. 5. p. 765. vid. Ferneres Schreiben des Hertzog Georg Wilhelm zu Zell/ an Hertzog Rudolph August zu Braunschweig/ den 19 Sept. 1703. ap. Fabr. d. l. n. 6. p. 774. vid. Anderweitige zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog Rudolph August gewechselte Schreiben ap. Fabr. d. l. n. 8. 9. 10. & 11. p. 795. seqq. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 516. Autor der Staats von Sachsen-Lauenburg. in Tr. von den Ursachen des Teutschen Krieges, L. 4. c. 6. ex quo id etiam refert Strauch. in Diss. jur. publ. XI. §. 8.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/526>, abgerufen am 25.11.2024.