Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.stattet, und von Reichs wegen hiemit würcklich in der allerbesten und kräfftigsten Form Rechtens zugeleget seyn und bleiben, welches durch den vorsitzenden Catholischen Churfürsten, praevia tamen legitimationne solita, ohne einige Wigerrede und Hindernüß, wie die erdacht werden könte oder möchte, bey allen Reichs-Wahl-Collegial-Deputations- und andern Tägen oder Zusammenkünfften, nach Ihren oder der übrigen Catholischen Mit-Churfürsten per majora machenden Schluß, oder wie sie sich sonsten unter einander dißfalls vergleichen möchten, geführet werden solle; wobey man sich jedoch allerseits ausbedungen, und hiemit vorbehalten, wegen der beyderseits verlangten Sub- und gegen-Substution sich hiernächst ferner zu bereden, darüber das nöthige zu berathschlagen, und wo möglich darinn einen allerseitig vergnüglichen Schluß, ob? und wie der Sache zu thun? zu fassen, welchenfalls, und da es derentwegen über kurtz oder lang zu einer verhoffenden Schliessung kommen, oder da auch obgedachte Hannoversche männliche Chur-Linie vor Erlöschung beyder Pfältzisch Rudolphinischer und Wilhelminischer Linien gäntzlich absterben würde, oder auch sich zutrüge, daß entweder die Pfältzische Chur auff einen Catholischen künfftig hin wiederumb käme, oder die Braunschweigische Chur-Linie nach der Hand obverstandener massen wieder abginge, welches alles der Höchste in Gnaden abwenden wolle, alsdann das denen Catholischen auff obgemeldeten Fall dermahlen zugelegte votum supernumerarium von selbsten cessiren und auffhören solle sc. Worauff auch den 6 Nov. desselben Jahres die Introduction in das Churfürstl. Collegium geschehen. Anderes Capitel/ Von des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover Gerechtigkeit auff die Groß-Britannische Cron. WIe König Jacobus II in Engelland wegen der Päbstlichen Religion, und Unterdrückung der Englischen Freyheit, von den Engländern verlassen, und mit dem praetendirten Printzen von Wallis an. 1688 nach Franckreich sich zu retiriren gezwungen wurde, erwehlten die Engländer Wilhelmum Henricum Printzen von Orange, des Königs Jacobi Schwester Sohn, und Tochter Mann, an dessen Stelle zu ihrem Könige anno 1689 den 23 Febr. Weil dieser aber keine Kinder hatte, und der Hertzog zu Glocester Wilhelm, der itzigen Königin Annae eintziger Printz, auch mit Tode abgieng; so konte der König leicht erachten, daß, dafern die Englische Succession nicht bey seinem Lebzeiten noch reguliret würde, es bey seinem erfolgten Tode, wegen des noch lebenden Königs Jacobi und dessen praetendirten Printzen von Wallis, deshalb leicht zu grosser Unruhe kommen könte, und ruhete dahero nicht ehe, als biß das Englische Parlament wegen der künfftigen Succession Deliberation anstellete, und auch endlich anno 1701 in einer Acte beschloß; Daß nach Absterben Sr. Königl. Maj. und Ihr. Königl. Hoheit der Princessin Annae von Dännemarck, und in Ermangelung derer Leibes-Erben, die Königreiche Engeland, Schottland und Irland, sampt dem Königl. Stand und Würde besagter Königreiche, auff die Durchl. Princessin Sophia, verwitbete Churfürstin von Hannover, (so eine Tochter der Durchl. Princessin Elisabeth, weyland Königin in Böheim, einer Tochter unsers vormals allergnädigsten Königs Jacobi I.) und dero Leibes-Erben, so protestirender Religion sind, seyn und verbleiben sollen. sc. Welche Bille anno 1707 im Decembr. von dem Parlament confirmiret, und anbey zugleich die Naturalisation des Durchl. Hannoverschen Hauses beliebet worden, nebst der Verordnung, daß auff obigen Sterbe-Fall sogleich der schon designirte Successor bey Straffe des hohen Verraths öffentlich solte proclamiret werden. sc. De Introductione hac vid. Autor der Einleitung zur heutigen Historie aus denen täglichen Zeitungen. Part. XI. p. 923. seqq. vid. late Pufendorf. L. 19. hist. Brandenb. §. 85. seqq. us[unleserliches Material] ad §. 98. vid. Englische Successions-Acteimpress. 1701 8v. extat etiam in Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 321. Bilderbeck Teutscher Reichs-Staat Tom. 2. Part. 4. c. 12. §. 6. in fin.
stattet, und von Reichs wegen hiemit würcklich in der allerbesten und kräfftigsten Form Rechtens zugeleget seyn und bleiben, welches durch den vorsitzenden Catholischen Churfürsten, praevia tamen legitimationne solita, ohne einige Wigerrede und Hindernüß, wie die erdacht werden könte oder möchte, bey allen Reichs-Wahl-Collegial-Deputations- und andern Tägen oder Zusammenkünfften, nach Ihren oder der übrigen Catholischen Mit-Churfürsten per majora machenden Schluß, oder wie sie sich sonsten unter einander dißfalls vergleichen möchten, geführet werden solle; wobey man sich jedoch allerseits ausbedungen, und hiemit vorbehalten, wegen der beyderseits verlangten Sub- und gegen-Substution sich hiernächst ferner zu bereden, darüber das nöthige zu berathschlagen, und wo möglich darinn einen allerseitig vergnüglichen Schluß, ob? und wie der Sache zu thun? zu fassen, welchenfalls, und da es derentwegen über kurtz oder lang zu einer verhoffenden Schliessung kommen, oder da auch obgedachte Hannoversche männliche Chur-Linie vor Erlöschung beyder Pfältzisch Rudolphinischer und Wilhelminischer Linien gäntzlich absterben würde, oder auch sich zutrüge, daß entweder die Pfältzische Chur auff einen Catholischen künfftig hin wiederumb käme, oder die Braunschweigische Chur-Linie nach der Hand obverstandener massen wieder abginge, welches alles der Höchste in Gnaden abwenden wolle, alsdann das denen Catholischen auff obgemeldeten Fall dermahlen zugelegte votum supernumerarium von selbsten cessiren und auffhören solle sc. Worauff auch den 6 Nov. desselben Jahres die Introduction in das Churfürstl. Collegium geschehen. Anderes Capitel/ Von des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover Gerechtigkeit auff die Groß-Britannische Cron. WIe König Jacobus II in Engelland wegen der Päbstlichen Religion, und Unterdrückung der Englischen Freyheit, von den Engländern verlassen, und mit dem praetendirten Printzen von Wallis an. 1688 nach Franckreich sich zu retiriren gezwungen wurde, erwehlten die Engländer Wilhelmum Henricum Printzen von Orange, des Königs Jacobi Schwester Sohn, und Tochter Mann, an dessen Stelle zu ihrem Könige anno 1689 den 23 Febr. Weil dieser aber keine Kinder hatte, und der Hertzog zu Glocester Wilhelm, der itzigen Königin Annae eintziger Printz, auch mit Tode abgieng; so konte der König leicht erachten, daß, dafern die Englische Succession nicht bey seinem Lebzeiten noch reguliret würde, es bey seinem erfolgten Tode, wegen des noch lebenden Königs Jacobi und dessen praetendirten Printzen von Wallis, deshalb leicht zu grosser Unruhe kommen könte, und ruhete dahero nicht ehe, als biß das Englische Parlament wegen der künfftigen Succession Deliberation anstellete, und auch endlich anno 1701 in einer Acte beschloß; Daß nach Absterben Sr. Königl. Maj. und Ihr. Königl. Hoheit der Princessin Annae von Dännemarck, und in Ermangelung derer Leibes-Erben, die Königreiche Engeland, Schottland und Irland, sampt dem Königl. Stand und Würde besagter Königreiche, auff die Durchl. Princessin Sophia, verwitbete Churfürstin von Hannover, (so eine Tochter der Durchl. Princessin Elisabeth, weyland Königin in Böheim, einer Tochter unsers vormals allergnädigsten Königs Jacobi I.) und dero Leibes-Erben, so protestirender Religion sind, seyn und verbleiben sollen. sc. Welche Bille anno 1707 im Decembr. von dem Parlament confirmiret, und anbey zugleich die Naturalisation des Durchl. Hannoverschen Hauses beliebet worden, nebst der Verordnung, daß auff obigen Sterbe-Fall sogleich der schon designirte Successor bey Straffe des hohen Verraths öffentlich solte proclamiret werden. sc. De Introductione hac vid. Autor der Einleitung zur heutigen Historie aus denen täglichen Zeitungen. Part. XI. p. 923. seqq. vid. late Pufendorf. L. 19. hist. Brandenb. §. 85. seqq. us[unleserliches Material] ad §. 98. vid. Englische Successions-Acteimpress. 1701 8v. extat etiam in Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 321. Bilderbeck Teutscher Reichs-Staat Tom. 2. Part. 4. c. 12. §. 6. in fin.
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stattet, und von Reichs wegen hiemit würcklich in der allerbesten und kräfftigsten Form Rechtens zugeleget seyn und bleiben, welches durch den vorsitzenden Catholischen Churfürsten, praevia tamen legitimationne solita, ohne einige Wigerrede und Hindernüß, wie die erdacht werden könte oder möchte, bey allen Reichs-Wahl-Collegial-Deputations- und andern Tägen oder Zusammenkünfften, nach Ihren oder der übrigen Catholischen Mit-Churfürsten per majora machenden Schluß, oder wie sie sich sonsten unter einander dißfalls vergleichen möchten, geführet werden solle; wobey man sich jedoch allerseits ausbedungen, und hiemit vorbehalten, wegen der beyderseits verlangten Sub- und gegen-Substution sich hiernächst ferner zu bereden, darüber das nöthige zu berathschlagen, und wo möglich darinn einen allerseitig vergnüglichen Schluß, ob? und wie der Sache zu thun? zu fassen, welchenfalls, und da es derentwegen über kurtz oder lang zu einer verhoffenden Schliessung kommen, oder da auch obgedachte Hannoversche männliche Chur-Linie vor Erlöschung beyder Pfältzisch Rudolphinischer und Wilhelminischer Linien gäntzlich absterben würde, oder auch sich zutrüge, daß entweder die Pfältzische Chur auff einen Catholischen künfftig hin wiederumb käme, oder die Braunschweigische Chur-Linie nach der Hand obverstandener massen wieder abginge, welches alles der Höchste in Gnaden abwenden wolle, alsdann das denen Catholischen auff obgemeldeten Fall dermahlen zugelegte votum supernumerarium von selbsten cessiren und auffhören solle sc. Worauff auch den 6 Nov. desselben Jahres die Introduction in das Churfürstl. Collegium geschehen.
Anderes Capitel/ Von des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover Gerechtigkeit auff die Groß-Britannische Cron.
WIe König Jacobus II in Engelland wegen der Päbstlichen Religion, und Unterdrückung der Englischen Freyheit, von den Engländern verlassen, und mit dem praetendirten Printzen von Wallis an. 1688 nach Franckreich sich zu retiriren gezwungen wurde, erwehlten die Engländer Wilhelmum Henricum Printzen von Orange, des Königs Jacobi Schwester Sohn, und Tochter Mann, an dessen Stelle zu ihrem Könige anno 1689 den 23 Febr. Weil dieser aber keine Kinder hatte, und der Hertzog zu Glocester Wilhelm, der itzigen Königin Annae eintziger Printz, auch mit Tode abgieng; so konte der König leicht erachten, daß, dafern die Englische Succession nicht bey seinem Lebzeiten noch reguliret würde, es bey seinem erfolgten Tode, wegen des noch lebenden Königs Jacobi und dessen praetendirten Printzen von Wallis, deshalb leicht zu grosser Unruhe kommen könte, und ruhete dahero nicht ehe, als biß das Englische Parlament wegen der künfftigen Succession Deliberation anstellete, und auch endlich anno 1701 in einer Acte beschloß; Daß nach Absterben Sr. Königl. Maj. und Ihr. Königl. Hoheit der Princessin Annae von Dännemarck, und in Ermangelung derer Leibes-Erben, die Königreiche Engeland, Schottland und Irland, sampt dem Königl. Stand und Würde besagter Königreiche, auff die Durchl. Princessin Sophia, verwitbete Churfürstin von Hannover, (so eine Tochter der Durchl. Princessin Elisabeth, weyland Königin in Böheim, einer Tochter unsers vormals allergnädigsten Königs Jacobi I.) und dero Leibes-Erben, so protestirender Religion sind, seyn und verbleiben sollen. sc. Welche Bille anno 1707 im Decembr. von dem Parlament confirmiret, und anbey zugleich die Naturalisation des Durchl. Hannoverschen Hauses beliebet worden, nebst der Verordnung, daß auff obigen Sterbe-Fall sogleich der schon designirte Successor bey Straffe des hohen Verraths öffentlich solte proclamiret werden. sc.
De Introductione hac vid. Autor der Einleitung zur heutigen Historie aus denen täglichen Zeitungen. Part. XI. p. 923. seqq.
vid. late Pufendorf. L. 19. hist. Brandenb. §. 85. seqq. us_ ad §. 98.
vid. Englische Successions-Acteimpress. 1701 8v. extat etiam in Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 321.
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