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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn, daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387 ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder Tarento haben, wie Giovanni und der Autor des Staats von Braunschweig vermeinen, gehöret mir nicht zu decidiren.

Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover in specie.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses Würtenberg gehandelt werden.

Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde.

Historie. ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte , und dieses Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat.

Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte, bestunden kürtzlich darinnen

Von Seiten der Churfürsten:

Der Churfürsten Gründe. I. Daß in der güldenen Bull die Zahl der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß, nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben, und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte.

II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestimmte Zahl einmahl überschritten worden.

vid. supr. des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap.
in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15.
p. 130.
Der Chur-Tractar ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313.
Franckenberg. d. l. p. 315.
vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3 Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect. jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l. p. 315.

ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn, daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387 ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder Tarento haben, wie Giovanni und der Autor des Staats von Braunschweig vermeinen, gehöret mir nicht zu decidiren.

Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover in specie.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses Würtenberg gehandelt werden.

Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde.

Historie. ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte , und dieses Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat.

Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte, bestunden kürtzlich darinnen

Von Seiten der Churfürsten:

Der Churfürsten Gründe. I. Daß in der güldenen Bull die Zahl der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß, nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben, und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte.

II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestim̃te Zahl einmahl überschritten worden.

vid. supr. des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap.
in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15.
p. 130.
Der Chur-Tractar ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313.
Franckenberg. d. l. p. 315.
vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3 Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect. jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l. p. 315.
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        <p>ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis            vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn,            daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches            sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als            woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren <note place="foot">vid. supr.              des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap.</note> und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme            nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387            ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder            Tarento haben, wie Giovanni <note place="foot">in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15.</note>            und der Autor des Staats von Braunschweig <note place="foot">p. 130.</note> vermeinen,            gehöret mir nicht zu decidiren.</p>
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        <p>Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte,            bestunden kürtzlich darinnen <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des              hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der              darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3              Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und              erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect.              jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit              Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l.              p. 315.</note></p>
        <p>Von Seiten der Churfürsten:</p>
        <p><note place="right">Der Churfürsten Gründe.</note> I. Daß in der güldenen Bull die Zahl            der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch            den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die            äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes            erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß,            nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben,            und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte.</p>
        <p>II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da            man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten            nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestim&#x0303;te Zahl            einmahl überschritten worden.</p>
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[609/0520] ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn, daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387 ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder Tarento haben, wie Giovanni und der Autor des Staats von Braunschweig vermeinen, gehöret mir nicht zu decidiren. Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover in specie. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses Würtenberg gehandelt werden. Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde. ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte , und dieses Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat. Historie. Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte, bestunden kürtzlich darinnen Von Seiten der Churfürsten: I. Daß in der güldenen Bull die Zahl der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß, nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben, und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte. Der Churfürsten Gründe. II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestim̃te Zahl einmahl überschritten worden. vid. supr. des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap. in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15. p. 130. Der Chur-Tractar ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313. Franckenberg. d. l. p. 315. vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3 Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect. jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l. p. 315.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/520>, abgerufen am 25.11.2024.