Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten[unleserliches Material], daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte.

II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden.

III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden.

IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen

hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten[unleserliches Material], daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte.

II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden.

III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden.

IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0515" n="604"/>
hen-Reversalien de anno            1344, 1346 und 1332 enthalten<gap reason="illegible"/>, daß aber die übrige Dörffer in den alten            Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe            vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend            Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines,            imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens            geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original            Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der            halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento            Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen            gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der            Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder            Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht            praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele            Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem            Dom-Capitul selbst erroris &amp; falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte            Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als            Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse            consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig            salvo jure recognosciren möchte.</p>
        <p>II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das            Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen            Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft            Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten            Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten            Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein &amp; sylvam            attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem            Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe            Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque            Regenstein &amp; attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen:            Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch            und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß            Braunschweig viele Actus Dominii &amp; Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4)            Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff            nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in            dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so            könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß            oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden.</p>
        <p>III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil            derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht            würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so            sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog            Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen            Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603            Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten            das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von            den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und            verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer            Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden.</p>
        <p>IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf            Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der            Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet;            worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem            Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem            Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst            expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[604/0515] hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten_ , daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte. II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden. III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden. IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/515
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 604. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/515>, abgerufen am 24.08.2024.