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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zu Halberstadt beliebet wurde, daß die Förste, und Holtzung, so dem Stifft Halberstadt von der Aebtißin zu Gandersheim anno 1487 abgetreten, in solchen erneuerten Reinsteinischen Lehenbrieff mit gezogen, und denselben inseriret, dargegen aber die Clausula erroris, welche in dem vorigen Lehn-Brieff de anno 1583 his verbis: So wir hierinnen auch etwas zu viel, das die Grafen von Reinstein von andern, und sonderlich Unserm Fürstlichen Hause Braunschweig zu Lehen tragen solten, gesetzet haben, das soll Sr. Lb. und Uns unschädlich seyn, gestanden, ausgelassen werden solte. Weil dieser Hertzog Friedrich Ulrich aber keine Kinder hatte, und die alte Wolffenbüttelsche Linie mit ihm ausgieng, so suchten die andere Fürstl. Braunschweigische Agnati noch bey dessen Lebzeiten anno 1624 die gesampte Hand an der Grafschafft Reinstein bey dem Dom-Capitul zu Halberstadt durch eine ordentliche Gesandschafft, in assistentz Hertzog Fridrich Ulrichs, erhielten aber nichts. Als nun Hertzog Fridrich Ulrich anno 1634 mit Tode abgieng, ergriff die damahlige Schwedische Regierung in Halberstadt gleich die Possession von der Grafschafft, dem Hause Braunschweig aber wurd die an dem Käyserlichen Hof gesuchte Compossession abgeschlagen.

In solchem Stande blieb es biß anno 1636, da der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm von Oesterreich das Stifft Halberstadt überkam, und die Grafschafft Reinstein cum pertinentiis so gleich in Besitz zu nehmen befahl. Dieser belehnte anno 1643 als Bischoff mit Consens des Capituli den Grafen von Tettenbach damit, der es auch gleich in Possession nahm, und in dem Oßnabruggischen Frieden dabey geschützet wurde; sintemahlen dem Friedenschluß expresse inseriret ward, daß der Churfürst von Brandenburg (deme das Bischoffthum Halberstadt zum aequivalent unter andern eingeraumet wurde,) gehalten seyn solte, den Grafen von Tettenbach bey dem Besitz der Grafschafft Reinstein zu erhalten, und ihme die Investitur, so der Ertz-Hertzog mit Consens des Capitels ihme gegeben, zu erneuern, sc. Wie derselbe denn auch nach dem Friedenschluß von Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg damit investiret wurde. Wie aber anno 1670 der Graf Tettenbach einer Conspiration wider den Käyser beschuldiget, von Ihr. Käyserl. Maj. demnach eingezogen, seine Güter confisciret, und ihme gar der Kopff abgeschlagen wurde, so zog auch der Churfürst zu Brandenburg die Grafschafft Reinstein, als ein verwürcketes Lehen, ein. Weil das Fürst. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber auff einige Oerter derselben, nehmlich Westerhausen, Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstädt, die Helffte von Westerburg, It. Schloß Reinstein, einige Förste und Wälder, Zehenden sc. auch ein Recht zu haben vermeinte, und dahero Possession davon zu nehmen suchte, ließ es sich anfänglich zu einem ziemlichen Mißverständnüs zwischen denen beyden Chur- und Fürstlichen Häusern Brandenburg und Braunschweig an, biß endlich eine Zusammenkunfft von bey der seits Räthen, nebst adhibirung Chur-Sächsischer Mediation beliebet wurde, welche auch noch den 6 Jul. desselben Jahres, wiewohl fruchtloß, geschahe.

Die Gründe aber, womit das Fürstl. Hauß Braunschweig sein Recht behauptete, bestehen darinnen:

I. Was die obgemeldete Dörffer Westerhausen, Braunschweigische Gründe. Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstadt, und die Helffte von Westerburg betrifft, daß selbe zwar in dem vorigen Halberstädtischen Lehen-Brieffe de an. 1583 als Reinsteinische Stücke exprimiret worden, es sey solches aber aus Irthum geschehen, dann sie gehöreten zu der Grafschafft Blanckenberg, welche die alte Grafen von Reinstein von dem Hause Braunschweig zu Lehen gehabt hätten; Und solches könte daraus bewiesen werden, (1) daß vor anno 1583 wegen der Grafschafft Reinstein noch kein eintzig Stück Quaestionis in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden; dagegen wären obgemeldete 41/2 Dörffer, so lange das Ambt Blanckenburg gestanden, desselben incorporirte pertinentien gewesen. (2) Daß in specie Wedersleben und Benstorff, so itzo Thal hiesse, in etlichen alten Lehen- und Sahl-Büchern, auch Le-

Art. XI. §. 3.
vid. scriptum sub Tit. Conjectio Causae super Comitat. Reinsteinensem. ap. Fritschium in Not. ad Instr. Pac. Art. XIII. p. 550. add. Pufendorf. L. 11. Hist. Brandenb. §. 40. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 4. §. 18.
Desumpta haec sunt ex scripto a parte Elector. Brandenb. anno 1670 edit. sub Tit. Kurtze Fürstellung Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. und ihrem Fürstenthumb Halberstadt zustehenden Lehens-Gerechtigkeit über die Grafschafft Reinstein und deren Pertinentien. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 209. Gastel de statu publ. Europ. c 31. n. 142. p. 901. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Art. XIII. p. 582.

zu Halberstadt beliebet wurde, daß die Förste, und Holtzung, so dem Stifft Halberstadt von der Aebtißin zu Gandersheim anno 1487 abgetreten, in solchen erneuerten Reinsteinischen Lehenbrieff mit gezogen, und denselben inseriret, dargegen aber die Clausula erroris, welche in dem vorigen Lehn-Brieff de anno 1583 his verbis: So wir hierinnen auch etwas zu viel, das die Grafen von Reinstein von andern, und sonderlich Unserm Fürstlichen Hause Braunschweig zu Lehen tragen solten, gesetzet haben, das soll Sr. Lb. und Uns unschädlich seyn, gestanden, ausgelassen werden solte. Weil dieser Hertzog Friedrich Ulrich aber keine Kinder hatte, und die alte Wolffenbüttelsche Linie mit ihm ausgieng, so suchten die andere Fürstl. Braunschweigische Agnati noch bey dessen Lebzeiten anno 1624 die gesampte Hand an der Grafschafft Reinstein bey dem Dom-Capitul zu Halberstadt durch eine ordentliche Gesandschafft, in assistentz Hertzog Fridrich Ulrichs, erhielten aber nichts. Als nun Hertzog Fridrich Ulrich anno 1634 mit Tode abgieng, ergriff die damahlige Schwedische Regierung in Halberstadt gleich die Possession von der Grafschafft, dem Hause Braunschweig aber wurd die an dem Käyserlichen Hof gesuchte Compossession abgeschlagen.

In solchem Stande blieb es biß anno 1636, da der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm von Oesterreich das Stifft Halberstadt überkam, und die Grafschafft Reinstein cum pertinentiis so gleich in Besitz zu nehmen befahl. Dieser belehnte anno 1643 als Bischoff mit Consens des Capituli den Grafen von Tettenbach damit, der es auch gleich in Possession nahm, und in dem Oßnabruggischen Frieden dabey geschützet wurde; sintemahlen dem Friedenschluß expresse inseriret ward, daß der Churfürst von Brandenburg (deme das Bischoffthum Halberstadt zum aequivalent unter andern eingeraumet wurde,) gehalten seyn solte, den Grafen von Tettenbach bey dem Besitz der Grafschafft Reinstein zu erhalten, und ihme die Investitur, so der Ertz-Hertzog mit Consens des Capitels ihme gegeben, zu erneuern, sc. Wie derselbe deñ auch nach dem Friedenschluß von Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg damit investiret wurde. Wie aber anno 1670 der Graf Tettenbach einer Conspiration wider den Käyser beschuldiget, von Ihr. Käyserl. Maj. demnach eingezogen, seine Güter confisciret, und ihme gar der Kopff abgeschlagen wurde, so zog auch der Churfürst zu Brandenburg die Grafschafft Reinstein, als ein verwürcketes Lehen, ein. Weil das Fürst. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber auff einige Oerter derselben, nehmlich Westerhausen, Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstädt, die Helffte von Westerburg, It. Schloß Reinstein, einige Förste und Wälder, Zehenden sc. auch ein Recht zu haben vermeinte, und dahero Possession davon zu nehmen suchte, ließ es sich anfänglich zu einem ziemlichen Mißverständnüs zwischen denen beyden Chur- und Fürstlichen Häusern Brandenburg und Braunschweig an, biß endlich eine Zusammenkunfft von bey der seits Räthen, nebst adhibirung Chur-Sächsischer Mediation beliebet wurde, welche auch noch den 6 Jul. desselben Jahres, wiewohl fruchtloß, geschahe.

Die Gründe aber, womit das Fürstl. Hauß Braunschweig sein Recht behauptete, bestehen darinnen:

I. Was die obgemeldete Dörffer Westerhausen, Braunschweigische Gründe. Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstadt, und die Helffte von Westerburg betrifft, daß selbe zwar in dem vorigen Halberstädtischen Lehen-Brieffe de an. 1583 als Reinsteinische Stücke exprimiret worden, es sey solches aber aus Irthum geschehen, dann sie gehöreten zu der Grafschafft Blanckenberg, welche die alte Grafen von Reinstein von dem Hause Braunschweig zu Lehen gehabt hätten; Und solches könte daraus bewiesen werden, (1) daß vor anno 1583 wegen der Grafschafft Reinstein noch kein eintzig Stück Quaestionis in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden; dagegen wären obgemeldete 4½ Dörffer, so lange das Ambt Blanckenburg gestanden, desselben incorporirte pertinentien gewesen. (2) Daß in specie Wedersleben und Benstorff, so itzo Thal hiesse, in etlichen alten Lehen- und Sahl-Büchern, auch Le-

Art. XI. §. 3.
vid. scriptum sub Tit. Conjectio Causae super Comitat. Reinsteinensem. ap. Fritschium in Not. ad Instr. Pac. Art. XIII. p. 550. add. Pufendorf. L. 11. Hist. Brandenb. §. 40. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 4. §. 18.
Desumpta haec sunt ex scripto a parte Elector. Brandenb. anno 1670 edit. sub Tit. Kurtze Fürstellung Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. und ihrem Fürstenthumb Halberstadt zustehenden Lehens-Gerechtigkeit über die Grafschafft Reinstein und deren Pertinentien. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 209. Gastel de statu publ. Europ. c 31. n. 142. p. 901. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Art. XIII. p. 582.
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zu Halberstadt            beliebet wurde, daß die Förste, und Holtzung, so dem Stifft Halberstadt von der Aebtißin            zu Gandersheim anno 1487 abgetreten, in solchen erneuerten Reinsteinischen Lehenbrieff mit            gezogen, und denselben inseriret, dargegen aber die Clausula erroris, welche in dem            vorigen Lehn-Brieff de anno 1583 his verbis: So wir hierinnen auch etwas zu viel, das die            Grafen von Reinstein von andern, und sonderlich Unserm Fürstlichen Hause Braunschweig zu            Lehen tragen solten, gesetzet haben, das soll Sr. Lb. und Uns unschädlich seyn, gestanden,            ausgelassen werden solte. Weil dieser Hertzog Friedrich Ulrich aber keine Kinder hatte,            und die alte Wolffenbüttelsche Linie mit ihm ausgieng, so suchten die andere Fürstl.            Braunschweigische Agnati noch bey dessen Lebzeiten anno 1624 die gesampte Hand an der            Grafschafft Reinstein bey dem Dom-Capitul zu Halberstadt durch eine ordentliche            Gesandschafft, in assistentz Hertzog Fridrich Ulrichs, erhielten aber nichts. Als nun            Hertzog Fridrich Ulrich anno 1634 mit Tode abgieng, ergriff die damahlige Schwedische            Regierung in Halberstadt gleich die Possession von der Grafschafft, dem Hause Braunschweig            aber wurd die an dem Käyserlichen Hof gesuchte Compossession abgeschlagen.</p>
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        <p>Die Gründe aber, womit das Fürstl. Hauß Braunschweig sein Recht behauptete, bestehen            darinnen: <note place="foot">Desumpta haec sunt ex scripto a parte Elector. Brandenb. anno              1670 edit. sub Tit. Kurtze Fürstellung Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. und ihrem              Fürstenthumb Halberstadt zustehenden Lehens-Gerechtigkeit über die Grafschafft Reinstein              und deren Pertinentien. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 209.              Gastel de statu publ. Europ. c 31. n. 142. p. 901. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Art.              XIII. p. 582.</note></p>
        <p>I. Was die obgemeldete Dörffer Westerhausen, <note place="right">Braunschweigische              Gründe.</note> Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstadt, und die Helffte von Westerburg            betrifft, daß selbe zwar in dem vorigen Halberstädtischen Lehen-Brieffe de an. 1583 als            Reinsteinische Stücke exprimiret worden, es sey solches aber aus Irthum geschehen, dann            sie gehöreten zu der Grafschafft Blanckenberg, welche die alte Grafen von Reinstein von            dem Hause Braunschweig zu Lehen gehabt hätten; Und solches könte daraus bewiesen werden,            (1) daß vor anno 1583 wegen der Grafschafft Reinstein noch kein eintzig Stück Quaestionis            in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden; dagegen wären obgemeldete 4½ Dörffer,            so lange das Ambt Blanckenburg gestanden, desselben incorporirte pertinentien gewesen. (2)            Daß in specie Wedersleben und Benstorff, so itzo Thal hiesse, in etlichen alten Lehen- und            Sahl-Büchern, auch Le-
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[603/0514] zu Halberstadt beliebet wurde, daß die Förste, und Holtzung, so dem Stifft Halberstadt von der Aebtißin zu Gandersheim anno 1487 abgetreten, in solchen erneuerten Reinsteinischen Lehenbrieff mit gezogen, und denselben inseriret, dargegen aber die Clausula erroris, welche in dem vorigen Lehn-Brieff de anno 1583 his verbis: So wir hierinnen auch etwas zu viel, das die Grafen von Reinstein von andern, und sonderlich Unserm Fürstlichen Hause Braunschweig zu Lehen tragen solten, gesetzet haben, das soll Sr. Lb. und Uns unschädlich seyn, gestanden, ausgelassen werden solte. Weil dieser Hertzog Friedrich Ulrich aber keine Kinder hatte, und die alte Wolffenbüttelsche Linie mit ihm ausgieng, so suchten die andere Fürstl. Braunschweigische Agnati noch bey dessen Lebzeiten anno 1624 die gesampte Hand an der Grafschafft Reinstein bey dem Dom-Capitul zu Halberstadt durch eine ordentliche Gesandschafft, in assistentz Hertzog Fridrich Ulrichs, erhielten aber nichts. Als nun Hertzog Fridrich Ulrich anno 1634 mit Tode abgieng, ergriff die damahlige Schwedische Regierung in Halberstadt gleich die Possession von der Grafschafft, dem Hause Braunschweig aber wurd die an dem Käyserlichen Hof gesuchte Compossession abgeschlagen. In solchem Stande blieb es biß anno 1636, da der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm von Oesterreich das Stifft Halberstadt überkam, und die Grafschafft Reinstein cum pertinentiis so gleich in Besitz zu nehmen befahl. Dieser belehnte anno 1643 als Bischoff mit Consens des Capituli den Grafen von Tettenbach damit, der es auch gleich in Possession nahm, und in dem Oßnabruggischen Frieden dabey geschützet wurde; sintemahlen dem Friedenschluß expresse inseriret ward, daß der Churfürst von Brandenburg (deme das Bischoffthum Halberstadt zum aequivalent unter andern eingeraumet wurde,) gehalten seyn solte, den Grafen von Tettenbach bey dem Besitz der Grafschafft Reinstein zu erhalten, und ihme die Investitur, so der Ertz-Hertzog mit Consens des Capitels ihme gegeben, zu erneuern, sc. Wie derselbe deñ auch nach dem Friedenschluß von Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg damit investiret wurde. Wie aber anno 1670 der Graf Tettenbach einer Conspiration wider den Käyser beschuldiget, von Ihr. Käyserl. Maj. demnach eingezogen, seine Güter confisciret, und ihme gar der Kopff abgeschlagen wurde, so zog auch der Churfürst zu Brandenburg die Grafschafft Reinstein, als ein verwürcketes Lehen, ein. Weil das Fürst. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber auff einige Oerter derselben, nehmlich Westerhausen, Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstädt, die Helffte von Westerburg, It. Schloß Reinstein, einige Förste und Wälder, Zehenden sc. auch ein Recht zu haben vermeinte, und dahero Possession davon zu nehmen suchte, ließ es sich anfänglich zu einem ziemlichen Mißverständnüs zwischen denen beyden Chur- und Fürstlichen Häusern Brandenburg und Braunschweig an, biß endlich eine Zusammenkunfft von bey der seits Räthen, nebst adhibirung Chur-Sächsischer Mediation beliebet wurde, welche auch noch den 6 Jul. desselben Jahres, wiewohl fruchtloß, geschahe. Die Gründe aber, womit das Fürstl. Hauß Braunschweig sein Recht behauptete, bestehen darinnen: I. Was die obgemeldete Dörffer Westerhausen, Warnstadt, Wedersleben, Thal, Nienstadt, und die Helffte von Westerburg betrifft, daß selbe zwar in dem vorigen Halberstädtischen Lehen-Brieffe de an. 1583 als Reinsteinische Stücke exprimiret worden, es sey solches aber aus Irthum geschehen, dann sie gehöreten zu der Grafschafft Blanckenberg, welche die alte Grafen von Reinstein von dem Hause Braunschweig zu Lehen gehabt hätten; Und solches könte daraus bewiesen werden, (1) daß vor anno 1583 wegen der Grafschafft Reinstein noch kein eintzig Stück Quaestionis in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden; dagegen wären obgemeldete 4½ Dörffer, so lange das Ambt Blanckenburg gestanden, desselben incorporirte pertinentien gewesen. (2) Daß in specie Wedersleben und Benstorff, so itzo Thal hiesse, in etlichen alten Lehen- und Sahl-Büchern, auch Le- Braunschweigische Gründe. Art. XI. §. 3. vid. scriptum sub Tit. Conjectio Causae super Comitat. Reinsteinensem. ap. Fritschium in Not. ad Instr. Pac. Art. XIII. p. 550. add. Pufendorf. L. 11. Hist. Brandenb. §. 40. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 4. §. 18. Desumpta haec sunt ex scripto a parte Elector. Brandenb. anno 1670 edit. sub Tit. Kurtze Fürstellung Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. und ihrem Fürstenthumb Halberstadt zustehenden Lehens-Gerechtigkeit über die Grafschafft Reinstein und deren Pertinentien. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 209. Gastel de statu publ. Europ. c 31. n. 142. p. 901. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Art. XIII. p. 582.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/514>, abgerufen am 25.11.2024.