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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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der Hoch-Obrigkeit und Steuer an der Stadt Braunschweig (als wozu jene zugleich mit admittiret seyn wollen) vor der Käyserlichen Reichs-Cammer angestrenget, da sie in denen anno 1580 den 12 Dec. übergebenen articulis additionalibus der Stadt alle JCtion; das Geleiten, das jus collectandi u. d. g. Regalia zugestanden. (2) In dem Diplomate , so Hertzog Otto zu Braunschweig der Stadt anno 1314 gegeben. (3) Indem sie mit ihr als mit einer freyen Stadt unterschiedliche Pacta und Verträge gemachet.

Auff die Hertzogliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet:

Beantwortung der Hertzogl. Gründe. Ad I. Bey diesen zwischen denen Hertzogen und der Stadt schwebenden Streitigkeiten sey nicht zu sehen auff den Zustand, darinnen sich die Stadt zur Zeit der Erbauung befunden, sondern auff denjenigen, darinnen sie gewesen, wie Otto I, Herr des Schlosses Lüneburg, von Käyser Friderico II belehnet worden, damahls aber hätte die Stadt schon ihre völlige Freyheit gehabt.

Ad II. Das Fürstliche Wapen an den Thoren sc. inferire nicht gleich eine subjection, sondern könte ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis oder sonst aus einer Ursache dahin gesetzet seyn.

Ad III. Die Stadt Braunschweig hätten die Fürsten nimmer als eigen besessen, dann sie, wie schon gemeldet, den statum Metropolitanum und die Freyheit gehabt, ehe man von dem Hertzogthum Braunschweig etwas gewust hätte; dahero sie auch mit Hertzog Ottone, da er sie von der Käyserlichen Guarnison befreyet, gewisse Pacta auffgerichtet, welches Otto nicht würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß ihme die Landesfürstl. Obrigkeit darüber zustünde.

Ad IV. Die Defension der Stadt sey von den Hertzogen nicht wegen einer Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sondern vermöge deren zwischen ihm und der Stadt auffgerichteten Pactorum geschehen.

Ad V. Was wegen der Gilde-Meister vorgangen, solches sey in Statu turbulentissimo geschehen, und könne der Stadt nicht praejudiciren.

Ad VI. & VII. Das Schloß, die Begräbniß sc. beweise keine Landes-Fürstliche Obrigkeit.

Ad VIII. Vermöge eines zwischen denen Hertzogen und der Stadt anno 1553 auffgerichteten Vergleiches, sey diese zwar gehalten jene wider Gewalt schützen zu helffen; Folge und Dienst aber hätte die Stadt niemahlen geleistet: Wie denn auch bekandt, daß, als vor langen Jahren die Hertzoge zu Braunschweig das Stifft Hildesheim occupiren wollen, die Stadt keines weges den Hertzogen gefolget, sondern auff Ihr Käyserl. Majest. Anordnung von des H. Röm. Reichs wegen, auch gegen starcke Fürstl. Revers, ein eigen Feld-Lager, aus lauter unverpflichteter Gutwilligkeit, gehalten.

Ad IX. Privilegia könne auch ein anderer, als ein Ober-Herr, jemand ertheilen.

Ad X. Die Regalia und Freyheiten, so die Stadt hätte, hätte sie als eine Civitas metropolitana schon gehabt, ehe Hertzoge zu Braunschweig gewesen; Man würde auch in allen Diplomatibus, Privilegien, und Huld-Brieffen, so die Hertzoge der Stadt gegeben, nichts von Regalien, Hoheiten, Ober- und Nieder-Gericht finden, und könten sie selbe also nicht von den Fürsten haben.

Ad XI. Die Examinirung der Kirchen-Diener vor dem Hertzoglichen Consistorio, rühre aus dem anno 1569 gemachten Vertrage her.

Ad XII. Die Befreyung der Fürstl. Güter von dem Zoll rühre ebenfalls aus besondern Verträgen her, und erweise also keine Hoheit.

Ad XIII. Was von Auffnehmung der Bürger angeführet, komme desgleichen ex pacto.

Ad XIV. Daß die Hertzoge den Rath vor Rebellen erklähret, sey de facto geschehen.

Ad XVI. Die Huldigung sey nicht allemahl ein Kennzeichen der Unterthänigkeit, sintemahl dieselbe von vielen Städten angestattet würde, denen wegen der immedietät kein Streit gemachet würde, als von Cöllen, Speyer, Worms und andern denen Bischöffen gleiches Nahmens. Bey der Stadt Braunschweig sey solche Eydes-Leistung mehr ein Juramentum Confoederationis, als eine formale Huldigung; insonderheit da die Hertzoge der Stadt vorhero ihre Privilegia confirmiren, und versprechen müsten: Sie bey allen Gerechtigkeiten verbleiben zu lassen und zu defendiren sc. Es würde auch in der Huldigungs-Formul keiner Subjection gedacht, vielmehr reservire sich die Stadt darinnen ihre Freyheit; dann die Formul laute also: Dem Durchl. Fürsten und Herrn sc. Unserm gnädigen Landes-Fürsten, hie zu gegen, und Sr. Fürstl. Gn. Erben loben

quod extat ap. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 11.

der Hoch-Obrigkeit und Steuer an der Stadt Braunschweig (als wozu jene zugleich mit admittiret seyn wollen) vor der Käyserlichen Reichs-Cammer angestrenget, da sie in denen anno 1580 den 12 Dec. übergebenen articulis additionalibus der Stadt alle JCtion; das Geleiten, das jus collectandi u. d. g. Regalia zugestanden. (2) In dem Diplomate , so Hertzog Otto zu Braunschweig der Stadt anno 1314 gegeben. (3) Indem sie mit ihr als mit einer freyen Stadt unterschiedliche Pacta und Verträge gemachet.

Auff die Hertzogliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet:

Beantwortung der Hertzogl. Gründe. Ad I. Bey diesen zwischen denen Hertzogen und der Stadt schwebenden Streitigkeiten sey nicht zu sehen auff den Zustand, darinnen sich die Stadt zur Zeit der Erbauung befunden, sondern auff denjenigen, darinnen sie gewesen, wie Otto I, Herr des Schlosses Lüneburg, von Käyser Friderico II belehnet worden, damahls aber hätte die Stadt schon ihre völlige Freyheit gehabt.

Ad II. Das Fürstliche Wapen an den Thoren sc. inferire nicht gleich eine subjection, sondern könte ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis oder sonst aus einer Ursache dahin gesetzet seyn.

Ad III. Die Stadt Braunschweig hätten die Fürsten nimmer als eigen besessen, dann sie, wie schon gemeldet, den statum Metropolitanum und die Freyheit gehabt, ehe man von dem Hertzogthum Braunschweig etwas gewust hätte; dahero sie auch mit Hertzog Ottone, da er sie von der Käyserlichen Guarnison befreyet, gewisse Pacta auffgerichtet, welches Otto nicht würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß ihme die Landesfürstl. Obrigkeit darüber zustünde.

Ad IV. Die Defension der Stadt sey von den Hertzogen nicht wegen einer Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sondern vermöge deren zwischen ihm und der Stadt auffgerichteten Pactorum geschehen.

Ad V. Was wegen der Gilde-Meister vorgangen, solches sey in Statu turbulentissimo geschehen, und könne der Stadt nicht praejudiciren.

Ad VI. & VII. Das Schloß, die Begräbniß sc. beweise keine Landes-Fürstliche Obrigkeit.

Ad VIII. Vermöge eines zwischen denen Hertzogen und der Stadt anno 1553 auffgerichteten Vergleiches, sey diese zwar gehalten jene wider Gewalt schützen zu helffen; Folge und Dienst aber hätte die Stadt niemahlen geleistet: Wie denn auch bekandt, daß, als vor langen Jahren die Hertzoge zu Braunschweig das Stifft Hildesheim occupiren wollen, die Stadt keines weges den Hertzogen gefolget, sondern auff Ihr Käyserl. Majest. Anordnung von des H. Röm. Reichs wegen, auch gegen starcke Fürstl. Revers, ein eigen Feld-Lager, aus lauter unverpflichteter Gutwilligkeit, gehalten.

Ad IX. Privilegia könne auch ein anderer, als ein Ober-Herr, jemand ertheilen.

Ad X. Die Regalia und Freyheiten, so die Stadt hätte, hätte sie als eine Civitas metropolitana schon gehabt, ehe Hertzoge zu Braunschweig gewesen; Man würde auch in allen Diplomatibus, Privilegien, und Huld-Brieffen, so die Hertzoge der Stadt gegeben, nichts von Regalien, Hoheiten, Ober- und Nieder-Gericht finden, und könten sie selbe also nicht von den Fürsten haben.

Ad XI. Die Examinirung der Kirchen-Diener vor dem Hertzoglichen Consistorio, rühre aus dem anno 1569 gemachten Vertrage her.

Ad XII. Die Befreyung der Fürstl. Güter von dem Zoll rühre ebenfalls aus besondern Verträgen her, und erweise also keine Hoheit.

Ad XIII. Was von Auffnehmung der Bürger angeführet, komme desgleichen ex pacto.

Ad XIV. Daß die Hertzoge den Rath vor Rebellen erklähret, sey de facto geschehen.

Ad XVI. Die Huldigung sey nicht allemahl ein Keñzeichen der Unterthänigkeit, sintemahl dieselbe von vielen Städten angestattet würde, denen wegen der immedietät kein Streit gemachet würde, als von Cöllen, Speyer, Worms und andern denen Bischöffen gleiches Nahmens. Bey der Stadt Braunschweig sey solche Eydes-Leistung mehr ein Juramentum Confoederationis, als eine formale Huldigung; insonderheit da die Hertzoge der Stadt vorhero ihre Privilegia confirmiren, und versprechen müsten: Sie bey allen Gerechtigkeiten verbleiben zu lassen und zu defendiren sc. Es würde auch in der Huldigungs-Formul keiner Subjection gedacht, vielmehr reservire sich die Stadt darinnen ihre Freyheit; dann die Formul laute also: Dem Durchl. Fürsten und Herrn sc. Unserm gnädigen Landes-Fürsten, hie zu gegen, und Sr. Fürstl. Gn. Erben loben

quod extat ap. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 11.
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der            Hoch-Obrigkeit und Steuer an der Stadt Braunschweig (als wozu jene zugleich mit admittiret            seyn wollen) vor der Käyserlichen Reichs-Cammer angestrenget, da sie in denen anno 1580            den 12 Dec. übergebenen articulis additionalibus der Stadt alle JCtion; das Geleiten, das            jus collectandi u. d. g. Regalia zugestanden. (2) In dem Diplomate <note place="foot">quod              extat ap. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 11.</note>, so Hertzog Otto zu Braunschweig            der Stadt anno 1314 gegeben. (3) Indem sie mit ihr als mit einer freyen Stadt            unterschiedliche Pacta und Verträge gemachet.</p>
        <p>Auff die Hertzogliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet:</p>
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        <p>Ad II. Das Fürstliche Wapen an den Thoren sc. inferire nicht gleich eine subjection,            sondern könte ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis oder sonst aus einer            Ursache dahin gesetzet seyn.</p>
        <p>Ad III. Die Stadt Braunschweig hätten die Fürsten nimmer als eigen besessen, dann sie,            wie schon gemeldet, den statum Metropolitanum und die Freyheit gehabt, ehe man von dem            Hertzogthum Braunschweig etwas gewust hätte; dahero sie auch mit Hertzog Ottone, da er sie            von der Käyserlichen Guarnison befreyet, gewisse Pacta auffgerichtet, welches Otto nicht            würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß ihme die Landesfürstl. Obrigkeit darüber            zustünde.</p>
        <p>Ad IV. Die Defension der Stadt sey von den Hertzogen nicht wegen einer Landes-Fürstlichen            Obrigkeit, sondern vermöge deren zwischen ihm und der Stadt auffgerichteten Pactorum            geschehen.</p>
        <p>Ad V. Was wegen der Gilde-Meister vorgangen, solches sey in Statu turbulentissimo            geschehen, und könne der Stadt nicht praejudiciren.</p>
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        <p>Ad VIII. Vermöge eines zwischen denen Hertzogen und der Stadt anno 1553 auffgerichteten            Vergleiches, sey diese zwar gehalten jene wider Gewalt schützen zu helffen; Folge und            Dienst aber hätte die Stadt niemahlen geleistet: Wie denn auch bekandt, daß, als vor            langen Jahren die Hertzoge zu Braunschweig das Stifft Hildesheim occupiren wollen, die            Stadt keines weges den Hertzogen gefolget, sondern auff Ihr Käyserl. Majest. Anordnung von            des H. Röm. Reichs wegen, auch gegen starcke Fürstl. Revers, ein eigen Feld-Lager, aus            lauter unverpflichteter Gutwilligkeit, gehalten.</p>
        <p>Ad IX. Privilegia könne auch ein anderer, als ein Ober-Herr, jemand ertheilen.</p>
        <p>Ad X. Die Regalia und Freyheiten, so die Stadt hätte, hätte sie als eine Civitas            metropolitana schon gehabt, ehe Hertzoge zu Braunschweig gewesen; Man würde auch in allen            Diplomatibus, Privilegien, und Huld-Brieffen, so die Hertzoge der Stadt gegeben, nichts            von Regalien, Hoheiten, Ober- und Nieder-Gericht finden, und könten sie selbe also nicht            von den Fürsten haben.</p>
        <p>Ad XI. Die Examinirung der Kirchen-Diener vor dem Hertzoglichen Consistorio, rühre aus            dem anno 1569 gemachten Vertrage her.</p>
        <p>Ad XII. Die Befreyung der Fürstl. Güter von dem Zoll rühre ebenfalls aus besondern            Verträgen her, und erweise also keine Hoheit.</p>
        <p>Ad XIII. Was von Auffnehmung der Bürger angeführet, komme desgleichen ex pacto.</p>
        <p>Ad XIV. Daß die Hertzoge den Rath vor Rebellen erklähret, sey de facto geschehen.</p>
        <p>Ad XVI. Die Huldigung sey nicht allemahl ein Ken&#x0303;zeichen der Unterthänigkeit,            sintemahl dieselbe von vielen Städten angestattet würde, denen wegen der immedietät kein            Streit gemachet würde, als von Cöllen, Speyer, Worms und andern denen Bischöffen gleiches            Nahmens. Bey der Stadt Braunschweig sey solche Eydes-Leistung mehr ein Juramentum            Confoederationis, als eine formale Huldigung; insonderheit da die Hertzoge der Stadt            vorhero ihre Privilegia confirmiren, und versprechen müsten: Sie bey allen Gerechtigkeiten            verbleiben zu lassen und zu defendiren sc. Es würde auch in der Huldigungs-Formul keiner            Subjection gedacht, vielmehr reservire sich die Stadt darinnen ihre Freyheit; dann die            Formul laute also: Dem Durchl. Fürsten und Herrn sc. Unserm gnädigen Landes-Fürsten, hie            zu gegen, und Sr. Fürstl. Gn. Erben loben
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[601/0512] der Hoch-Obrigkeit und Steuer an der Stadt Braunschweig (als wozu jene zugleich mit admittiret seyn wollen) vor der Käyserlichen Reichs-Cammer angestrenget, da sie in denen anno 1580 den 12 Dec. übergebenen articulis additionalibus der Stadt alle JCtion; das Geleiten, das jus collectandi u. d. g. Regalia zugestanden. (2) In dem Diplomate , so Hertzog Otto zu Braunschweig der Stadt anno 1314 gegeben. (3) Indem sie mit ihr als mit einer freyen Stadt unterschiedliche Pacta und Verträge gemachet. Auff die Hertzogliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet: Ad I. Bey diesen zwischen denen Hertzogen und der Stadt schwebenden Streitigkeiten sey nicht zu sehen auff den Zustand, darinnen sich die Stadt zur Zeit der Erbauung befunden, sondern auff denjenigen, darinnen sie gewesen, wie Otto I, Herr des Schlosses Lüneburg, von Käyser Friderico II belehnet worden, damahls aber hätte die Stadt schon ihre völlige Freyheit gehabt. Beantwortung der Hertzogl. Gründe. Ad II. Das Fürstliche Wapen an den Thoren sc. inferire nicht gleich eine subjection, sondern könte ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis oder sonst aus einer Ursache dahin gesetzet seyn. Ad III. Die Stadt Braunschweig hätten die Fürsten nimmer als eigen besessen, dann sie, wie schon gemeldet, den statum Metropolitanum und die Freyheit gehabt, ehe man von dem Hertzogthum Braunschweig etwas gewust hätte; dahero sie auch mit Hertzog Ottone, da er sie von der Käyserlichen Guarnison befreyet, gewisse Pacta auffgerichtet, welches Otto nicht würde gethan haben, wann er gewust hätte, daß ihme die Landesfürstl. Obrigkeit darüber zustünde. Ad IV. Die Defension der Stadt sey von den Hertzogen nicht wegen einer Landes-Fürstlichen Obrigkeit, sondern vermöge deren zwischen ihm und der Stadt auffgerichteten Pactorum geschehen. Ad V. Was wegen der Gilde-Meister vorgangen, solches sey in Statu turbulentissimo geschehen, und könne der Stadt nicht praejudiciren. Ad VI. & VII. Das Schloß, die Begräbniß sc. beweise keine Landes-Fürstliche Obrigkeit. Ad VIII. Vermöge eines zwischen denen Hertzogen und der Stadt anno 1553 auffgerichteten Vergleiches, sey diese zwar gehalten jene wider Gewalt schützen zu helffen; Folge und Dienst aber hätte die Stadt niemahlen geleistet: Wie denn auch bekandt, daß, als vor langen Jahren die Hertzoge zu Braunschweig das Stifft Hildesheim occupiren wollen, die Stadt keines weges den Hertzogen gefolget, sondern auff Ihr Käyserl. Majest. Anordnung von des H. Röm. Reichs wegen, auch gegen starcke Fürstl. Revers, ein eigen Feld-Lager, aus lauter unverpflichteter Gutwilligkeit, gehalten. Ad IX. Privilegia könne auch ein anderer, als ein Ober-Herr, jemand ertheilen. Ad X. Die Regalia und Freyheiten, so die Stadt hätte, hätte sie als eine Civitas metropolitana schon gehabt, ehe Hertzoge zu Braunschweig gewesen; Man würde auch in allen Diplomatibus, Privilegien, und Huld-Brieffen, so die Hertzoge der Stadt gegeben, nichts von Regalien, Hoheiten, Ober- und Nieder-Gericht finden, und könten sie selbe also nicht von den Fürsten haben. Ad XI. Die Examinirung der Kirchen-Diener vor dem Hertzoglichen Consistorio, rühre aus dem anno 1569 gemachten Vertrage her. Ad XII. Die Befreyung der Fürstl. Güter von dem Zoll rühre ebenfalls aus besondern Verträgen her, und erweise also keine Hoheit. Ad XIII. Was von Auffnehmung der Bürger angeführet, komme desgleichen ex pacto. Ad XIV. Daß die Hertzoge den Rath vor Rebellen erklähret, sey de facto geschehen. Ad XVI. Die Huldigung sey nicht allemahl ein Keñzeichen der Unterthänigkeit, sintemahl dieselbe von vielen Städten angestattet würde, denen wegen der immedietät kein Streit gemachet würde, als von Cöllen, Speyer, Worms und andern denen Bischöffen gleiches Nahmens. Bey der Stadt Braunschweig sey solche Eydes-Leistung mehr ein Juramentum Confoederationis, als eine formale Huldigung; insonderheit da die Hertzoge der Stadt vorhero ihre Privilegia confirmiren, und versprechen müsten: Sie bey allen Gerechtigkeiten verbleiben zu lassen und zu defendiren sc. Es würde auch in der Huldigungs-Formul keiner Subjection gedacht, vielmehr reservire sich die Stadt darinnen ihre Freyheit; dann die Formul laute also: Dem Durchl. Fürsten und Herrn sc. Unserm gnädigen Landes-Fürsten, hie zu gegen, und Sr. Fürstl. Gn. Erben loben quod extat ap. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 11.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 601. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/512>, abgerufen am 25.11.2024.