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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Die Stadt Braunschweig dagegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten:

Der Stadt Braunschw. Gründe. I. Daß sie schon vor undencklichen Jahren, und ehe man noch von Hertzogen zu Braunschweig gewust, eine Civitas Metropolitana in Nieder-Sachsen gewesen. Der status metropolitanus aber zeige an und vor sich selbst eine grosse Freyheit an; dann in dem Heydenthum hätte Sachsen, ausser wann Krieg gewesen, keine Könige gehabt, sondern alle JCtion, Ober- und Nieder-Gericht wäre bey denen Städten, sonderlich denen Metropolis, gewesen, dahero auch in Gloss. ad art. 12. Weichbild. in pr. stünde: Nach Sachsen Rechten ist es also versehen, daß in allen Landen, die älteste Stadt des Reichs, ein Haupt sein soll des Rechten. Es hätten dieselbe Städte überdem das jus armandiae, jus Fisci, und andere Regalia gehabt, juxta Weichbild. art. 1. art. 9. cum gloss. n. 4. art. 59. cum gloss. n. 4. & L. 3. des Land-Rechtes art. 45. Alle solche Jura hätte Carolus M. denen Sächsischen Städten, da sie sich zum Christlichen Glauben bekehret, confirmiret, wie Cranz. L. 10. Sax. c. 2. Ernest. Broturff. in Chron. Mersburg. L. 1. c. 21. Georg Fabric. L. 7. Orig. Sax. p. 785. Cyriac. Spangenberg in Chron. Mansfeld. c. 74. Dresser in Chron. Sax. p. 404. und andere bezeugeten, welches nicht würde geschehen seyn, wann er nicht gewust, daß solche Jura denen Städten gehöret.

II. Daß die Stadt von denen Käysern, Fürsten und Ständen des Reichs, allemahl vor eine Frey-Reichs-Stadt, und Stand des Reichs erkannt und gehalten worden, dahero sie auch fast in allen Matriculn, wo nicht separatim, doch mit andern Ständen conjunctim gefunden würde, und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte; ja, daß sie auch schon vor gedachten Matriculn ihren eigenen und gewissen Anschlag gehabt, sey daraus abzunehmen, daß Käyser Ludovicus IV dieselbe von denen ordinairen Reichs-Anlagen eximiret, welches er als naher Schwager des Hertzogs Magni zu Braunschweig nicht würde gethan haben, wann er nicht gewiß gewust hätte, daß die Stadt ein immediater Stand des Reichs gewesen.

III. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate dem Reichs-Pfennings-Meister eingelieffert.

IV. Daß die Stadt das freye Exercitium Religionis, ihr eigenes Consistorium und Kirchen-Ordnung hätte, wie solches aus denen mit dem Hertzog anno 1553 und 1569 gemachten Pactis und der anno 1531 publicirten Kirchen-Ordnung zu sehen.

V. Daß vor dem von dem Rath immediate an die Reichs-Cammer appelliret worden, wessen sich die Stadt erst anno 1569 per pacta begeben hätte.

VI. Daß alle Käyser der Stadt Freyheit und immedietät confirmiret.

VII. Daß die Stadt alle Regalia exercire. z. e. das jus foederis, wie aus dem Hansee Städtischen Bunde zu sehen, darinnen sie eine sonderliche Praeminentz hätte, und eine Quartier-Stadt wäre, die andere, so unter ihr gelegen, beschreiben könte; das jus Armandiae und alles was dem anhängig, als das jus sequelae (Folge) Musterung u. d. g. das jus fisci; das Gleiten, ausser wann Könige oder Fürsten zu begleiten, als in welchem Fall die Hertzoge, vermöge des anno 1553 und 1569 gemachten Vergleiches concurrirten; das jus collectandi, oder das Recht Schoß, Schatzung und Steuer von denen Unterthanen zu fodern; It. die Zoll-Gerechtigkeit, das Recht zu müntzen, und einen doppelten Adler auff die Müntze schlagen zu lassen.

VIII. Daß die Stadt alle Ober- und Erb-Gerichte hätte, wie solche einer Sächsischen Metropolitanischen Republic nach Sächsischen Rechten zustünden.

IX. Daß die Stadt ihr eigenes freyes Consularisches und Senatorisches Gouvernement hätte, alle Jahr ihr Bürgermeister und andere Raths-Personen wehlete, ohn daß jemand etwas dazu zu sagen hätte, oder solche confirmiren dürffte; welche hiernechst alle Ober- und Erb-Gerichte, Stadt-Regalia u. d. g. exercirten.

X. Daß der Magistrat ohne Consens oder Confirmation der Hertzoge zu Braunschweig Statuta und Gesetze machen könne.

XI. Daß die Bürger dem Magistrat huldigten.

XII. Daß die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg selbst die Stadt vor eine freye Reichs-Stadt erkennet. (1) In dem Proceß, den die Hertzoge zu Lüneburg wider die Hertzoge zu Braunschweig anno 1567 wegen

vid. scriptum sub tit: Warhafftiger Abdruck in Sachen des Hochgebohrnen Fürsten Henrich Julii Hertzogs zu Brannschweig contra Bürgermeister und Rath auch Gulde-Meister der Stadt Braunschweig impress. Brunsvic. 1603 f. Klock. Tom. III. Cons. 134. Knipschild de Civit. Imp. L. 4. c. 1. n. 25. sq. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 3. seqq. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 217.

Die Stadt Braunschweig dagegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten:

Der Stadt Braunschw. Gründe. I. Daß sie schon vor undencklichen Jahren, und ehe man noch von Hertzogen zu Braunschweig gewust, eine Civitas Metropolitana in Nieder-Sachsen gewesen. Der status metropolitanus aber zeige an und vor sich selbst eine grosse Freyheit an; dann in dem Heydenthum hätte Sachsen, ausser wann Krieg gewesen, keine Könige gehabt, sondern alle JCtion, Ober- und Nieder-Gericht wäre bey denen Städten, sonderlich denen Metropolis, gewesen, dahero auch in Gloss. ad art. 12. Weichbild. in pr. stünde: Nach Sachsen Rechten ist es also versehen, daß in allen Landen, die älteste Stadt des Reichs, ein Haupt sein soll des Rechten. Es hätten dieselbe Städte überdem das jus armandiae, jus Fisci, und andere Regalia gehabt, juxta Weichbild. art. 1. art. 9. cum gloss. n. 4. art. 59. cum gloss. n. 4. & L. 3. des Land-Rechtes art. 45. Alle solche Jura hätte Carolus M. denen Sächsischen Städten, da sie sich zum Christlichen Glauben bekehret, confirmiret, wie Cranz. L. 10. Sax. c. 2. Ernest. Broturff. in Chron. Mersburg. L. 1. c. 21. Georg Fabric. L. 7. Orig. Sax. p. 785. Cyriac. Spangenberg in Chron. Mansfeld. c. 74. Dresser in Chron. Sax. p. 404. und andere bezeugeten, welches nicht würde geschehen seyn, wann er nicht gewust, daß solche Jura denen Städten gehöret.

II. Daß die Stadt von denen Käysern, Fürsten und Ständen des Reichs, allemahl vor eine Frey-Reichs-Stadt, und Stand des Reichs erkannt und gehalten worden, dahero sie auch fast in allen Matriculn, wo nicht separatim, doch mit andern Ständen conjunctim gefunden würde, und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte; ja, daß sie auch schon vor gedachten Matriculn ihren eigenen und gewissen Anschlag gehabt, sey daraus abzunehmen, daß Käyser Ludovicus IV dieselbe von denen ordinairen Reichs-Anlagen eximiret, welches er als naher Schwager des Hertzogs Magni zu Braunschweig nicht würde gethan haben, wann er nicht gewiß gewust hätte, daß die Stadt ein immediater Stand des Reichs gewesen.

III. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate dem Reichs-Pfennings-Meister eingelieffert.

IV. Daß die Stadt das freye Exercitium Religionis, ihr eigenes Consistorium und Kirchen-Ordnung hätte, wie solches aus denen mit dem Hertzog anno 1553 und 1569 gemachten Pactis und der anno 1531 publicirten Kirchen-Ordnung zu sehen.

V. Daß vor dem von dem Rath immediate an die Reichs-Cammer appelliret worden, wessen sich die Stadt erst anno 1569 per pacta begeben hätte.

VI. Daß alle Käyser der Stadt Freyheit und immedietät confirmiret.

VII. Daß die Stadt alle Regalia exercire. z. e. das jus foederis, wie aus dem Hansee Städtischen Bunde zu sehen, darinnen sie eine sonderliche Praeminentz hätte, und eine Quartier-Stadt wäre, die andere, so unter ihr gelegen, beschreiben könte; das jus Armandiae und alles was dem anhängig, als das jus sequelae (Folge) Musterung u. d. g. das jus fisci; das Gleiten, ausser wann Könige oder Fürsten zu begleiten, als in welchem Fall die Hertzoge, vermöge des anno 1553 und 1569 gemachten Vergleiches concurrirten; das jus collectandi, oder das Recht Schoß, Schatzung und Steuer von denen Unterthanen zu fodern; It. die Zoll-Gerechtigkeit, das Recht zu müntzen, und einen doppelten Adler auff die Müntze schlagen zu lassen.

VIII. Daß die Stadt alle Ober- und Erb-Gerichte hätte, wie solche einer Sächsischen Metropolitanischen Republic nach Sächsischen Rechten zustünden.

IX. Daß die Stadt ihr eigenes freyes Consularisches und Senatorisches Gouvernement hätte, alle Jahr ihr Bürgermeister und andere Raths-Personen wehlete, ohn daß jemand etwas dazu zu sagen hätte, oder solche confirmiren dürffte; welche hiernechst alle Ober- und Erb-Gerichte, Stadt-Regalia u. d. g. exercirten.

X. Daß der Magistrat ohne Consens oder Confirmation der Hertzoge zu Braunschweig Statuta und Gesetze machen könne.

XI. Daß die Bürger dem Magistrat huldigten.

XII. Daß die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg selbst die Stadt vor eine freye Reichs-Stadt erkennet. (1) In dem Proceß, den die Hertzoge zu Lüneburg wider die Hertzoge zu Braunschweig anno 1567 wegen

vid. scriptum sub tit: Warhafftiger Abdruck in Sachen des Hochgebohrnen Fürsten Henrich Julii Hertzogs zu Brannschweig contra Bürgermeister und Rath auch Gulde-Meister der Stadt Braunschweig impress. Brunsvic. 1603 f. Klock. Tom. III. Cons. 134. Knipschild de Civit. Imp. L. 4. c. 1. n. 25. sq. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 3. seqq. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 217.
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        <p><note place="left">Der Stadt Braunschw. Gründe.</note> I. Daß sie schon vor undencklichen            Jahren, und ehe man noch von Hertzogen zu Braunschweig gewust, eine Civitas Metropolitana            in Nieder-Sachsen gewesen. Der status metropolitanus aber zeige an und vor sich selbst            eine grosse Freyheit an; dann in dem Heydenthum hätte Sachsen, ausser wann Krieg gewesen,            keine Könige gehabt, sondern alle JCtion, Ober- und Nieder-Gericht wäre bey denen Städten,            sonderlich denen Metropolis, gewesen, dahero auch in Gloss. ad art. 12. Weichbild. in pr.            stünde: Nach Sachsen Rechten ist es also versehen, daß in allen Landen, die älteste Stadt            des Reichs, ein Haupt sein soll des Rechten. Es hätten dieselbe Städte überdem das jus            armandiae, jus Fisci, und andere Regalia gehabt, juxta Weichbild. art. 1. art. 9. cum            gloss. n. 4. art. 59. cum gloss. n. 4. &amp; L. 3. des Land-Rechtes art. 45. Alle solche            Jura hätte Carolus M. denen Sächsischen Städten, da sie sich zum Christlichen Glauben            bekehret, confirmiret, wie Cranz. L. 10. Sax. c. 2. Ernest. Broturff. in Chron. Mersburg.            L. 1. c. 21. Georg Fabric. L. 7. Orig. Sax. p. 785. Cyriac. Spangenberg in Chron.            Mansfeld. c. 74. Dresser in Chron. Sax. p. 404. und andere bezeugeten, welches nicht würde            geschehen seyn, wann er nicht gewust, daß solche Jura denen Städten gehöret.</p>
        <p>II. Daß die Stadt von denen Käysern, Fürsten und Ständen des Reichs, allemahl vor eine            Frey-Reichs-Stadt, und Stand des Reichs erkannt und gehalten worden, dahero sie auch fast            in allen Matriculn, wo nicht separatim, doch mit andern Ständen conjunctim gefunden würde,            und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte; ja, daß sie auch schon vor gedachten Matriculn            ihren eigenen und gewissen Anschlag gehabt, sey daraus abzunehmen, daß Käyser Ludovicus IV            dieselbe von denen ordinairen Reichs-Anlagen eximiret, welches er als naher Schwager des            Hertzogs Magni zu Braunschweig nicht würde gethan haben, wann er nicht gewiß gewust hätte,            daß die Stadt ein immediater Stand des Reichs gewesen.</p>
        <p>III. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate dem Reichs-Pfennings-Meister eingelieffert.</p>
        <p>IV. Daß die Stadt das freye Exercitium Religionis, ihr eigenes Consistorium und            Kirchen-Ordnung hätte, wie solches aus denen mit dem Hertzog anno 1553 und 1569 gemachten            Pactis und der anno 1531 publicirten Kirchen-Ordnung zu sehen.</p>
        <p>V. Daß vor dem von dem Rath immediate an die Reichs-Cammer appelliret worden, wessen sich            die Stadt erst anno 1569 per pacta begeben hätte.</p>
        <p>VI. Daß alle Käyser der Stadt Freyheit und immedietät confirmiret.</p>
        <p>VII. Daß die Stadt alle Regalia exercire. z. e. das jus foederis, wie aus dem Hansee            Städtischen Bunde zu sehen, darinnen sie eine sonderliche Praeminentz hätte, und eine            Quartier-Stadt wäre, die andere, so unter ihr gelegen, beschreiben könte; das jus            Armandiae und alles was dem anhängig, als das jus sequelae (Folge) Musterung u. d. g. das            jus fisci; das Gleiten, ausser wann Könige oder Fürsten zu begleiten, als in welchem Fall            die Hertzoge, vermöge des anno 1553 und 1569 gemachten Vergleiches concurrirten; das jus            collectandi, oder das Recht Schoß, Schatzung und Steuer von denen Unterthanen zu fodern;            It. die Zoll-Gerechtigkeit, das Recht zu müntzen, und einen doppelten Adler auff die            Müntze schlagen zu lassen.</p>
        <p>VIII. Daß die Stadt alle Ober- und Erb-Gerichte hätte, wie solche einer Sächsischen            Metropolitanischen Republic nach Sächsischen Rechten zustünden.</p>
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        <p>X. Daß der Magistrat ohne Consens oder Confirmation der Hertzoge zu Braunschweig Statuta            und Gesetze machen könne.</p>
        <p>XI. Daß die Bürger dem Magistrat huldigten.</p>
        <p>XII. Daß die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg selbst die Stadt vor eine freye            Reichs-Stadt erkennet. (1) In dem Proceß, den die Hertzoge zu Lüneburg wider die Hertzoge            zu Braunschweig anno 1567 wegen
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[600/0511] Die Stadt Braunschweig dagegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten: I. Daß sie schon vor undencklichen Jahren, und ehe man noch von Hertzogen zu Braunschweig gewust, eine Civitas Metropolitana in Nieder-Sachsen gewesen. Der status metropolitanus aber zeige an und vor sich selbst eine grosse Freyheit an; dann in dem Heydenthum hätte Sachsen, ausser wann Krieg gewesen, keine Könige gehabt, sondern alle JCtion, Ober- und Nieder-Gericht wäre bey denen Städten, sonderlich denen Metropolis, gewesen, dahero auch in Gloss. ad art. 12. Weichbild. in pr. stünde: Nach Sachsen Rechten ist es also versehen, daß in allen Landen, die älteste Stadt des Reichs, ein Haupt sein soll des Rechten. Es hätten dieselbe Städte überdem das jus armandiae, jus Fisci, und andere Regalia gehabt, juxta Weichbild. art. 1. art. 9. cum gloss. n. 4. art. 59. cum gloss. n. 4. & L. 3. des Land-Rechtes art. 45. Alle solche Jura hätte Carolus M. denen Sächsischen Städten, da sie sich zum Christlichen Glauben bekehret, confirmiret, wie Cranz. L. 10. Sax. c. 2. Ernest. Broturff. in Chron. Mersburg. L. 1. c. 21. Georg Fabric. L. 7. Orig. Sax. p. 785. Cyriac. Spangenberg in Chron. Mansfeld. c. 74. Dresser in Chron. Sax. p. 404. und andere bezeugeten, welches nicht würde geschehen seyn, wann er nicht gewust, daß solche Jura denen Städten gehöret. Der Stadt Braunschw. Gründe. II. Daß die Stadt von denen Käysern, Fürsten und Ständen des Reichs, allemahl vor eine Frey-Reichs-Stadt, und Stand des Reichs erkannt und gehalten worden, dahero sie auch fast in allen Matriculn, wo nicht separatim, doch mit andern Ständen conjunctim gefunden würde, und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte; ja, daß sie auch schon vor gedachten Matriculn ihren eigenen und gewissen Anschlag gehabt, sey daraus abzunehmen, daß Käyser Ludovicus IV dieselbe von denen ordinairen Reichs-Anlagen eximiret, welches er als naher Schwager des Hertzogs Magni zu Braunschweig nicht würde gethan haben, wann er nicht gewiß gewust hätte, daß die Stadt ein immediater Stand des Reichs gewesen. III. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate dem Reichs-Pfennings-Meister eingelieffert. IV. Daß die Stadt das freye Exercitium Religionis, ihr eigenes Consistorium und Kirchen-Ordnung hätte, wie solches aus denen mit dem Hertzog anno 1553 und 1569 gemachten Pactis und der anno 1531 publicirten Kirchen-Ordnung zu sehen. V. Daß vor dem von dem Rath immediate an die Reichs-Cammer appelliret worden, wessen sich die Stadt erst anno 1569 per pacta begeben hätte. VI. Daß alle Käyser der Stadt Freyheit und immedietät confirmiret. VII. Daß die Stadt alle Regalia exercire. z. e. das jus foederis, wie aus dem Hansee Städtischen Bunde zu sehen, darinnen sie eine sonderliche Praeminentz hätte, und eine Quartier-Stadt wäre, die andere, so unter ihr gelegen, beschreiben könte; das jus Armandiae und alles was dem anhängig, als das jus sequelae (Folge) Musterung u. d. g. das jus fisci; das Gleiten, ausser wann Könige oder Fürsten zu begleiten, als in welchem Fall die Hertzoge, vermöge des anno 1553 und 1569 gemachten Vergleiches concurrirten; das jus collectandi, oder das Recht Schoß, Schatzung und Steuer von denen Unterthanen zu fodern; It. die Zoll-Gerechtigkeit, das Recht zu müntzen, und einen doppelten Adler auff die Müntze schlagen zu lassen. VIII. Daß die Stadt alle Ober- und Erb-Gerichte hätte, wie solche einer Sächsischen Metropolitanischen Republic nach Sächsischen Rechten zustünden. IX. Daß die Stadt ihr eigenes freyes Consularisches und Senatorisches Gouvernement hätte, alle Jahr ihr Bürgermeister und andere Raths-Personen wehlete, ohn daß jemand etwas dazu zu sagen hätte, oder solche confirmiren dürffte; welche hiernechst alle Ober- und Erb-Gerichte, Stadt-Regalia u. d. g. exercirten. X. Daß der Magistrat ohne Consens oder Confirmation der Hertzoge zu Braunschweig Statuta und Gesetze machen könne. XI. Daß die Bürger dem Magistrat huldigten. XII. Daß die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg selbst die Stadt vor eine freye Reichs-Stadt erkennet. (1) In dem Proceß, den die Hertzoge zu Lüneburg wider die Hertzoge zu Braunschweig anno 1567 wegen vid. scriptum sub tit: Warhafftiger Abdruck in Sachen des Hochgebohrnen Fürsten Henrich Julii Hertzogs zu Brannschweig contra Bürgermeister und Rath auch Gulde-Meister der Stadt Braunschweig impress. Brunsvic. 1603 f. Klock. Tom. III. Cons. 134. Knipschild de Civit. Imp. L. 4. c. 1. n. 25. sq. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 10. n. 3. seqq. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 217.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/511>, abgerufen am 24.08.2024.